Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz)
Nr. 521b Aufnahmeund Prüfungsordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz) vom 2. September 2011 * Der Fachhochschulrat der Hochschule Luzern, (Stand 1. September 2011) gestützt auf Artikel 11 Unterabsatz e des Zentralschw eizer FachhochschulKonkordats (FHZKonkordat) vom 2. Juli 1999
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Die Aufnahme- und Prüfungsordnung regelt die Weiterbildung der Departemente der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz), die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Weiterbildung und deren Abschluss sowie die Anerkennung ausländischer A
bschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen.
2 Sofern keine anderen Regelungen bestehen, gelten die Bestimmungen für die gesamte Weiterbildung.
3 Die Departemente legen die Ausführungsbestimmungen zur Aufnahmeund Prüfung
s- ordnung in Studienreglementen fest. Insbesondere enthalten diese Bestimmungen über die Zuständigkeitsordnung innerhalb des Departementes, über die Struktur der Weite
r- bildungsangebote, die Studiendauer, die Module (Niveaus, Typen), die Anwe
ndung des «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS), das System der Lei
s- tungsbewertung, die Leistungsnachweise (Art, Form, Beurteilungskriterien, B
ewertung, Hilfsmittel), die Studienle istungen, die Anrechnung von Studienleistungen und die A
b- schlussarbeiten. * G 2011 256
1 SRL Nr. 520
2 Nr. 521b Art. 2 Struktur der Weiterbildung
1 Die Weiterbildungsangebote werden an der Hochschule Luzern wie folgt gegliedert: a. Master of Advanced Studies (MAS)Programme, b. Diploma of Adva nced Studies (DAS)Programme, c. Certificate of Advanced Studies (CAS)Programme und d. Weiterbildungskurse.
2 Die Weiterbildungsangebote sind in der Regel berufsbegleitende Bildungsangebote. Art. 3 Anerkennung von Studienleistungen und ausländischen Abschlüssen Die Departemente regeln in Studienreglementen die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen an inund ausländischen Hochschulen und ausländischer Abschlüsse unter Berücksichtigung nationalen und internationalen Rechts sowie die Anerkennung und Anrechnung von Modulen, die in anderen Departementen der Hochschule Luzern besucht wurden. Art. 4 ECTS
1 Das «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS) dient der Lei s- tungsbewertung, der Erfassung und Akkumulierung des an der Hochschule Luzern er- brachten Studienaufwands sowie dem Transfer und der Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen im Rahmen der Mobilität der Studi erenden.
2 Es muss bei den Weiterbildungskursen nicht angewendet werden. Art. 5 Leistungsbewert ungen Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt a. mit den relativen ECTSBewertungen, wobei von den Studierenden, die e rfolgreich bestanden haben, die besten 10% die Bewertung «A», die nächsten 25% die Bewe
r- tung «B», die nächsten 30% die Bewertung «C», die nächsten 25% die Bewertung «D» und die letzten 10% die Bewertung «E» erhalten. Studierende, die nicht erfol
g- reich waren, erhalten entweder die Bewertung «FX» für «nicht bestanden (Verbess
e- rung e rforderlich)» oder die Bewertung «F» für «nicht bestanden ». B
25% C
30% D
25% E
10% oder
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3 b. mit den absoluten ECTSBewertungen A hervorragend B sehr gut C gut D befriedigend E ausreichend FX nicht bestanden (Verbesserung erforderlich) F nicht bestanden oder c. mit den numerischen Noten, wobei ein zu benote nder Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn die Note 4 erreicht wird:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schwach
1 = sehr schwach oder d. mit der Qualifikation «bestanden» oder «nicht bestanden». Art. 6 Studienaufwand Der Studienaufw and gemäss ECTS wird wie folgt ausgewiesen: a. jeder Lernund Bewertungseinheit wird eine Anzahl ECTSCredits zugeor
dnet, b. ein ECTSCredit entspricht einem Studienaufwand von 30 Stunden, c. jede und jeder Studierende erhält pro bestandene Lernund Bewe rtungseinheit eine im Voraus festgelegte Anzahl ECTSCredits gemäss den departementspezifischen Bestimmungen, wobei ECTSCredits entweder vollständig oder gar nicht vergeben we rden. II. Organe Art. 7 Fachhochschulrat Der Fachhochschulrat genehmigt die Grob konzepte neuer MASProgramme. Art. 8 Rektorin/Rektor Die Rektorin oder der Rektor genehmigt die Detailkonzepte neuer MASProgramme sowie Konzepte der DASProgramme.
4 Nr. 521b Art. 9 Ressortkonferenz Weiterbildung Die Ressortkonferenz Weiterbildung setzt sich aus den Weiterbildungsverantwortlichen der Departemente der Hochschule Luzern zusammen. Sie wird geleitet von einem Mi
t- glied der Hochschulleitung, welches für das Ressort Weiterbildung zuständig ist. Die Ressortkonferenz a. beurteilt die Konzepte für neue MASund DASProgramme zuhanden der Hoch- schulleitung, b. kann departementsübergreifende Weiterbildungsangebote initiieren und c. setzt Qualitätsstandards fest und unterstützt deren Umsetzung. Art. 10 Direktorin/Direktor
1 Die Direktorin oder der Direktor eines D epartementes trägt unter Vorbehalt anderer im Fachhochschulrecht geregelter Zuständigkeiten die abschliessende Verantwortung für die an der Hochschule Luzern angebotenen Weiterbildungen. Insb esondere a. regelt sie oder er die Planung und Durchführung der W eiterbildungsangebote, b. genehmigt sie oder er die Einführung neuer CASProgramme und Weiterbildung
s- kurse, c. genehmigt sie oder er Änderungen bestehender Weiterbildungsangebote, d. ist sie oder er verantwortlich für eine hochstehende Qualität der Weiterb ildungen, für die Festlegung des Anspruchsniveaus jeder Weiterbildung und die Koordination von departementsübergreifenden Angeboten und e. erlässt sie oder er anfechtbare Verfügungen.
2 Sie oder er beschliesst die Studienreglemente und legt die operationel len Zuständigke
i- ten innerhalb der Departemente entsprechend der jeweiligen Organisationsstruktur fest. Art. 11 Beurteilungsorgane Die Departemente können für die Beurteilung der Leistungsnachweise Expertinnen und Experten beiziehen und/oder Beurteilungskom missionen bilden. III. Weiterbildungsangebote A. Allgemeines Art. 12 Module
1 Ein Modul ist eine zeitlich abgeschlossene Lernund Bewertungseinheit, die sich e
i- nem bestimmten thematischen Schwerpunkt widmet und konkret umschriebene Kompe- tenzen vermittelt und überprüft. Jedem Modul wird eine bestimmte Anzahl ECTS Credits zugeordnet, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Au
f-
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5 wand entspricht. Für das Bestehen eines Moduls muss mindestens ein expliziter Lei
s- tungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTSCredits auf der Basis blosser Unterrichtspräsenz ist ausgeschlossen.
2 Die Departemente können die Module in Kurse unterteilen sowie nach Niveau und/oder Typen gliedern. Insbesondere wird unterschieden zwischen a. Pflichtmodulen, die für den Abschluss einer Weiterbildung obligatorisch sind, und b. Wahlmodulen, die frei wählbar sind.
3 Die Departemente können zudem Wahlpflichtmodule, die aus einer Gruppe von Mod
u- len ausgewählt werden müssen, einführen.
4 Die Departemente verfassen für j edes Modul eine Beschreibung, die mindestens Au
s- kunft gibt über die Eintrittsvoraussetzungen, die zu erreichenden Kompetenzen, den fachlichen Inhalt, die Lehrund Lernformen, die Modalitäten der Leistungsnachweise (Inhalt, Form und Anspruchsniveau) sowie die zugeordneten ECTSCredits. Art. 13 Studienleistungen Studienleistungen sind die während der Weiterbildung in verschiedenen Bereichen zu erbringenden Leistungen wie Arbeiten, Prüfungen, Unterrichtspräsenz, Praxisübungen, Publikationen und Projekte. Die Departemente können solche Leistungen als Vorausse
t- zung für das Erbringen eines Leistungsnachweises oder zum Nachweis einer Leistung bezeichnen. Art. 14 Leistungsnachweise
1 Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb während der Weiterbi
l- dung.
2 Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche (wissenschaftliche) Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen, Publik
ationen und Berichte, c. Vorträge, Präsentationen, künstl erische Vorträge oder Konzerte, gestalterisch
- künstlerische Arbeiten.
3 Studienleistungen können Bestandteile von Leistungsnachweisen sein.
4 Bei informell erworbenen Kompetenzen und Berufserfahrungen, welche ECTS
-Credits erhalten, muss der Kompetenzerwerb überprüft werden. Leistungsnachweise sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung anderer Sprachen ist mit Zustimmung der für das Modul zuständigen Studienleitung zulässig.
6 Nr. 521b Art. 15 Ver gabe von ECTS-Credits
1 Bei vollständigem und genügendem Erbringen der vorgesehenen Studienleistungen und Leistungsnachweise werden die entsprechenden ECTSCredits pro Modul vergeben.
2 Bei nicht genügend erbrachten Studienleistungen können Kompensationen oder Nach- besserungen verlangt werden. Wenn die Studienleistungen auch unter Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen nicht genügend sind, müssen die gesamten Studienleistungen wiederholt werden.
3 Sind die Studienleistungen als nicht genüge nd beurteilt und eine Nachbesserung nicht möglich, können sie einmal wiederholt werden.
4 Studierende, deren Studienleistungen als nicht genügend beurteilt werden, können bei der Leitung des jeweiligen Weiterbildungsprogramms Einsicht in die Bewertungsunte
r- lagen und eine Besprechung verlangen. Besteht Uneinigkeit bezüglich der Bewertung, können die Studierenden innert einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der ECTS Bewertung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. Art. 16 Verhinderung und Abmeldung Wer zu einem Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder ihn nicht vollenden kann, hat die für den Leistungsnachweis verantwortliche Person umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Nähere regeln die Studienreglemente der Departemente. Art. 17 Wiederholung von Studienleistungen und Modulen
1 Nicht bestandene Studienleistungen können einmal wiederholt werden. Es besteht w
e- der ein Anspruch auf einen entsprechenden Unterricht noch ein Anspruch auf die unmi
t- telbare Wiederholung einer Studienleistung.
2 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern sie weiter im Lernangebot sind. Studierende, die ein Pflichtmodul auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können ihr Studium nicht weiterf ühren. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Studierende, die ein Pflichtmodul nicht bestehen, werden bis zur definitiven Erledi- gung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens zum Studium zugelassen. Für sämtliche Studienleistungen, die während dieser Zeit erbracht worden sind, werden ECTSCredits nur im Falle einer erfolgreichen Beschwerde oder eines Vergleichs zugunsten der oder des Studierenden vergeben. Im Übrigen werden sämtliche erbrachten Studie nleistungen lediglich mit «Unterrichtspräsenz» bestätigt. Eine vo rläufige Eröffnung der Beurte i- lungsergebnisse ist bis zur definitiven Erledigung des Beschwerdeverfahrens ausg e- schlossen. Die Studiengebühr muss in jedem Fall be zahlt werden.
4 Ist ein Modul bestanden, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches M odul keine weiteren ECTSCredits erworben werden. Ausserdem ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Bewertung zu erreichen.
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5 Die Departemente regeln das Nähere in den Studienreglementen, namentlich die B
e- wertungsmodali täten eines wiederholten Moduls. B. Programme und Weiterbildungskurse Art. 18 Struktur der Weiterbildungsangebote
1 MAS, DASund CASProgramme sind in Module gegliedert. Für jedes dieser Wei- terbildungsangebote besteht ein Modulkatalog mit entsprechenden Modulbeschrieben.
2 Weiterbildungskurse bestehen aus einzelnen Kurstagen. Sie sind in Form, Umfang und Ausgestaltung unterschiedlich. Das ECTS kann hierfür angewendet werden.
Die Zula
s- sung ist relativ offen. Weiterbildungskurse der Departemente der Hochsch ule Luzern werden als Weiterbildungsveranstaltungen öffentlich angeboten oder sie werden an eine Institution vermittelt. Eine Teilnahmebestätigung kann ausgestellt werden.
3 Die Struktur der Weiterbildungsangebote ist in den Studienreglementen enthalten. Art. 19 Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Aufnahme in ein MASProgramm setzt einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.
2 Die Aufnahme in ein DASoder CASProgramm setzt einen Tertiärabschluss oder ei
ne gleichwertige Qualifikation voraus.
3 Die Studienreglemente regeln das Nähere. Art. 20 MASProgramm
1 Während eines MASProgramms sind mindestens 60 ECTSCredits zu erwerben. B
e- rufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten E CTSCredit zahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.
2 Das MASProgramm wird mit einer schriftlichen Masterarbeit abgeschlossen, wobei bei künstlerischen MASProgrammen in den Studienreglementen andere adäquate A
b- schlussarbeiten definiert werden. Art. 21 DASProgramm Während eines DASProgramms sind mindestens 30 ECTSCredits zu erwerben. B
e- rufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten ECTSCredit zahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.
8 Nr. 521b Art. 22 CASProgramm Während eines CASProgramms sind mindestens 10 ECTSCredits zu erwerben. B e- ruf stätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der g esamten ECTSCreditzahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind. Art. 23 Abschluss
1 Ein MAS, DASoder CASProgramm ist abgeschlossen, wenn die hierfür erforderl
i- chen ECTSCredits erworben worden sind.
2 Beim MASProgramm muss zusätzlich die Masterarbeit mit mindestens «genügend» bewertet worden sein. Art. 24 Urkunde und Urkundenzusatz
1 Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DASoder CASProgramms erhalten: a. eine Urkunde sowie b. einen Urkundenzusatz.
2 Die A bsolventinnen und Absolventen der übrigen Weiterbildungsangebote erhalten e
i- ne Kursbestätigung mit oder ohne Leistungsnachweis.
3 Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss.
4 Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module.
5 Die MASund die DASUrkunden werden von der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule Luzern ausgestellt und von der Direktorin oder dem Direktor des z u- ständigen Departementes der Hochschule Luzern und gegebenenfalls weiteren in den Studienreglementen bezeichneten Personen mitunterzeichnet.
6 Die CASUrkunden werden von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen D
e- partementes der Hochschule Luzern ausgestell t und gegebenenfalls weiteren in den St
u- dienreglementen bezeichneten Personen mitunterzeichnet. Art. 25 Titel Die verliehenen Titel lauten: a. für ein eidgenössisch anerkanntes MASProgramm der geschützte Titel – «Master of Advanced Studies Hochschule Luz ern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS Hochschule Luzern/FHZ) oder – «Executive Master of Business Administration Hochschule Luzern/FHZ» (A
b- kürzung: EMBA Hochschule Luzern/FHZ),
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9 b. für ein DASProgramm «Diploma of Advanced Studies Hochschu le Lu zern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS Hochschule Luzern/FHZ), c. für ein CASProgramm «Certificate of Advanced Studies Hochschule L
uzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS Hochschule Luzern/FHZ). IV. Schlussbestimmung en Art. 26 Unredlichkeiten
1 Die für das Erbringen der Studienleistungen und Leistungsnachweise vorgesehenen Hilfsmittel werden im Voraus schriftlich bekannt gegeben.
2 Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitge nommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, wie namentlich unerlaubte Kommunikation mit Dritten während eines Leistungsnachweises, nicht selbständige Erarbeitung der BachelorDiplomarbeit oder MasterThesis, Herste
l- lung und Benutzung von Plagiaten oder Erschleichung der Zulassung gestützt auf u
n- richtige oder unvollständige Angaben, wird der betroffene Lei stungsnachweis für «nicht bestanden» erklärt bzw. die Zulassung widerrufen.
3 Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemen- te einen bereits verliehenen Titel entziehen bzw. die Zulassung rückwirkend aberken- nen.
4 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten. Art. 27 Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung
1 Der Rückzu g der Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot und dessen vorzeitige Beendigung sind der zuständigen Leitung des Weiterbildungsprogramms bzw. des We
i- terbildungskurses schriftlich mitzuteilen.
2 Wird die Anmeldung zum Weiterbildungsangebot nach Erhalt der A ufnahmebestät
i- gung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung zu entrichten.
3 Wer eine Weiterbildung vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten der Weiterbildung zu bezahlen.
4 Die Studienreglemente regeln das Nähere.
10 Nr. 521b Art. 28 Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Entscheide, die gestützt auf diese Aufnahme- und Prüfungsordnung erlassen werden, kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
2
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. beim Bildungsund Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Art. 29 Übergangsbestimmungen Studierende, welche ihr MASProgramm gestützt auf die Aufnahme- und Prüfungsor
d- nung für die Weiterbildungsangebote an den Teilschulen der Fachhochschule Zentra
l- schweiz vom 31. März 2006
3 Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts begonnen haben, schliessen dieses nach den Bestimmu
n- gen der vorliegenden Aufnahmeund Prüfungsordnung ab. Studierende, wel che ihr CASoder DASProgramm bzw. ihren Weiterbildungskurs gestützt auf die Aufnahme
- und Prüfungsordnung für die Weiterbildungsangebote an den Teilschulen der Fachhoc
h- sch ule Zentralschweiz vom 31. März 2006 begonnen haben, schliessen dieses nach den Be stimmungen derselben ab. Die Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildungsangebote an den Teilschu- len der Fachhochschule Zentralschweiz vom 31. März 2006
4 Art. 31 Inkra fttreten wird aufgehoben. Art. 29 bleibt vorbehalten. Die Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz) tritt rückwirkend auf den 1. September 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 2. September 2011 Im Namen des Fachhochschulrates Der P räsident: Anton Lauber Der Sekretär: Josef Baumann
2 SRL Nr. 40
3 G 2006 43 (SRL Nr. 521b)
4 G 2006 43 (SRL Nr. 521b)
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