Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
                            1 Einführungsgesetz zum Arbeitslos enversicherungsgesetz (EG AVIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            837.1 Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 27. September 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antr ag des Regierungsrates vom 12. Au gust 1998, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz ordne t den Vollzug der Vorschriften des Bun des  über  die  Arbeitslosenversicherun g  und  regelt  ergänzende  kanto nale Leistungen für be i der Arbeitslosenversich erung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die zuständige Dire ktion bestimmt die für den Vollzug ver antwortliche kantonale Amtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese führt insbesondere a.   die regionalen Arbeitsvermittlungszentren, b.   die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, c.   die öffentliche Arbeitslos enkasse des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die zuständige Direktion ka nn den Vollzug einzelner Auf gaben besonderen Trägerschaften übe rtragen. Die kantonale Amtsstelle schliesst mit den Trägerschafte n Leistungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Trägerschaften  haften  gegenübe r  dem  Kanton  für  Schäden, die  sie  durch  mangelhafte  Erfüllung ihrer  Aufgaben  absichtlich  oder grobfahrlässig verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Tripartite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4 Der  Regierungsrat  setzt  für  die  regionalen  Arbeitsvermitt lungszentren mindestens eine tripar tite Kommission ein. Sie besteht aus je gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern a.   der Arbeitgeberschaft, b.   der Arbeitnehm erschaft sowie c.   von Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Feiertagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Ein Anspruch auf Arbeitslosenen tschädigung besteht auch für Karfreitag, Ostermontag und Pfingstm ontag sowie, wenn sie auf einen Werktag fallen, 1. Mai und Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            837.1 Einführungsgesetz zum Arbeitslos enversicherungsgesetz (EG AVIG) Ergänzende Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  regionalen  Arbeitsvermittlungszentren  stehen  für  die Arbeitsvermittlung  auch Stellensuchenden  kos tenlos  zur  Verfügung, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigt sind. b. Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  und  die  Gemeinde n  subventionieren  Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungs-  und  Beschäftigungsprogr amme  für  voll-  und  teilerwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähige Personen, die bei der Arbeit slosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind. De r Kanton setzt dafü r die Ziele und Qualitätsanforderungen fest. Er koordiniert und steuert das Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  die  Erwerbsfähigkeit  einer  Person  wird  im  Rahmen  der interinstitutionellen Zusammenarbeit , namentlich unter Einbezug der zuständigen Gemeinde organe, entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kantonsrat bewilligt da für einen Rahmenkredit. Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Folgende Gesetze werden aufgehoben: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            7 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretens  hängigen  Rechtsmittelverfahr en  bestimmt  sich  nach  bisheri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 600 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom  Bund  genehmigt  am  7.  Dezember  1999.  In  Kraft  seit  1.  Januar  2000 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55, 602 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Text siehe OS 55, 601 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss G vom 2. Februar 2004 ( OS 59, 122 ). In Kraft seit 1. Juni 2005 ( OS 60, 160 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben  durch  G  über  die  Anpass ung  des  kantonalen  Rechts  an  das Bundesgesetz über den Allgemeinen Te il des Sozialversicherungsrechts vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Kraft seit 1. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch G vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. September 2011 ( OS 68, 211 ; ABl 2011, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2013. a. Vermittlung