Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
1 Einführungsgesetz zum Arbeitslos enversicherungsgesetz (EG AVIG)
837.1 Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)
6 (vom 27. September 1999)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antr ag des Regierungsrates vom 12. Au gust 1998, beschliesst:
Zweck
§ 1.
Dieses Gesetz ordne t den Vollzug der Vorschriften des Bun des über die Arbeitslosenversicherun g und regelt ergänzende kanto nale Leistungen für be i der Arbeitslosenversich erung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigte.
Organisation
§ 2.
1 Die zuständige Dire ktion bestimmt die für den Vollzug ver antwortliche kantonale Amtsstelle.
2 Diese führt insbesondere a. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren, b. die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, c. die öffentliche Arbeitslos enkasse des Kantons Zürich.
b. Besondere
Trägerschaften
§ 3.
1 Die zuständige Direktion ka nn den Vollzug einzelner Auf gaben besonderen Trägerschaften übe rtragen. Die kantonale Amtsstelle schliesst mit den Trägerschafte n Leistungsvereinbarungen ab.
2 Die Trägerschaften haften gegenübe r dem Kanton für Schäden, die sie durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.
c. Tripartite
Kommission
§ 4.
4 Der Regierungsrat setzt für die regionalen Arbeitsvermitt lungszentren mindestens eine tripar tite Kommission ein. Sie besteht aus je gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern a. der Arbeitgeberschaft, b. der Arbeitnehm erschaft sowie c. von Kanton
6 und Gemeinden.
§ 5.
5
Entschädigungs
-
anspruch
an Feiertagen
§ 6.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenen tschädigung besteht auch für Karfreitag, Ostermontag und Pfingstm ontag sowie, wenn sie auf einen Werktag fallen, 1. Mai und Stephanstag.
a. Kantonale
Amtsstelle
2
837.1 Einführungsgesetz zum Arbeitslos enversicherungsgesetz (EG AVIG) Ergänzende Leistungen
§ 7.
Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren stehen für die Arbeitsvermittlung auch Stellensuchenden kos tenlos zur Verfügung, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchs
- berechtigt sind. b. Massnahmen
§ 8.
6
1 Der Kanton und die Gemeinde n subventionieren Weiter
- bildungs- und Beschäftigungsprogr amme für voll- und teilerwerbs
- fähige Personen, die bei der Arbeit slosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind. De r Kanton setzt dafü r die Ziele und Qualitätsanforderungen fest. Er koordiniert und steuert das Angebot.
2 Über die Erwerbsfähigkeit einer Person wird im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit , namentlich unter Einbezug der zuständigen Gemeinde organe, entschieden.
3 Der Kantonsrat bewilligt da für einen Rahmenkredit. Aufhebung bis herigen Rechts
§ 9.
Folgende Gesetze werden aufgehoben: . . .
3
§ 10.
7 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft
- tretens hängigen Rechtsmittelverfahr en bestimmt sich nach bisheri
- gem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
1 OS 55, 600 .
2 Vom Bund genehmigt am 7. Dezember 1999. In Kraft seit 1. Januar 2000 ( OS
55, 602 ).
3 Text siehe OS 55, 601 .
4 Fassung gemäss G vom 2. Februar 2004 ( OS 59, 122 ). In Kraft seit 1. Juni 2005 ( OS 60, 160 ).
5 Aufgehoben durch G über die Anpass ung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Te il des Sozialversicherungsrechts vom
8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
6 Kraft seit 1. Juli 2013.
7 Aufgehoben durch G vom
19. September 2011 ( OS 68, 211 ; ABl 2011, 22
). In Kraft seit 1. Juli 2013. a. Vermittlung
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