Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen
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                            1. 4. 97 - 17 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334.1 Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen (vom 18. Juni 1976)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ostschweizerische Strafvollzug skommission erlässt in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der ostschweizeris chen Vereinbarung über den Voll- zug freiheitsentziehender Strafe n und Massnahmen vom 31. März 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 folgende Ausführ ungsbestimmungen: I. Die Ostschweizerische Strafvollzugskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung Art. 1.    Die  Kommission  wählt  ordent licherweise  alle  drei  Jahre aus ihrer Mitte den Präsidente n und dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Präsidenten Art. 2. Der Präsident hält sich über die Anwendung der Verein- barung auf dem laufenden. Er  beruft  die  Kommission  ein,  we nn  es  die  Geschäfte  erfordern oder ein beteiligter Kanton es verlangt. Die Einladungen sollen in der Regel mindestens 20 Tage vor einer Tagung ergehen. Die zu behandelnden Geschäfte sind zu bezeichnen. Anträge sind wenn möglich der Einladung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen Art. 3.    An  den  Tagungen  der Kommission  sollen  alle  Kantone vertreten sein. Ist der Vorsteher de s für den Strafvollzug zuständigen Departementes an der Teilnahme verh indert, so kann er einen Sachbe- arbeiter abordnen. Der Vorsitz wi rd immer von einem Regierungsmit- glied geführt. Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimme ngleichheit steht dem Präsiden- ten der Stichentscheid zu. Beschlüsse können ausn ahmsweise auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstand Art. 4.    Bei der Behandlung von Stre itigkeiten, an denen der Kan- ton interessiert ist, dess en Delegierter den Vorsitz führt, leitet ein an- deres Kommissionsmitgli ed die Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen Art. 5.    Die Auslagen, welche den Vertretern der Kantone aus den Tagungen der Kommission oder aus weiteren Konferenzen im Zusam-
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            334.1 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug menhang mit der Vereinbarung entste hen, gehen zu Lasten des dele- gierenden Kantons. II. Sekretariat und Zentralstelle Aufgaben des Sekretärs Art. 6.    Der Sekretär besorgt die Geschäfte der Strafvollzugskom- mission und führt das Protokoll. Er is t gleichzeitig Leiter der Zentral- stelle. Es obliegt ihm insbesondere: a)   den  Präsidenten  peri odisch  über  die  Durchführung  der  Verein- barung zu orientiere n  und  im  Einvernehmen  mit  ihm  die  Sitzung der Strafvollzugskommi ssion vorzubereiten, b)  die Durchführung der Strafvollzug skommissionsbesc hlüsse zu ver- anlassen, c)   die  beteiligten  Kantone  über  wich tige  Neuerungen  beim  Vollzug von Strafen und Massnahmen zu or ientieren und sie in einzelnen Vollzugsfällen zu beraten, d)  den Kantonen im Interesse einer gleichmässigen Belegung die Zu- weisung an bestimmte An stalten zu empfehlen, e)   gemeinsam mit den Mitgliedern der Zentralstelle im Interesse einer sinnvollen  Entwicklung  der  Vollzu gsaufgaben  Kontakte  mit  den Anstaltsleitern und den Vo llzugsorganen zu pflegen, f)   im Interesse einer angemessene n Vereinheitlichung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der Schw eiz die erforderlichen Kontakte mit den übrigen Strafvollz ugskonkordaten zu pflegen, g)   die  Unterlagen,  derer  die  Zent ralstelle  für  die  Ausübung  ihrer Funktion bedarf, zu beschaffen und die Mitglieder zu den notwen- digen Besprechungen zusammenzurufen. Aufgaben der Zentralstelle Art. 7.    Der Zentralstelle obliegt: a)   der  Strafvollzugskommission  jewe ils  im  Frühjahr schriftlich  über den Verlauf der Handhabung der Vereinbarung, die Entwicklung im  Straf-  und  Massnahmenvollzug und  alle  damit im Zusammen- hang stehenden Belange zu berichten, b)  Berichte  nach  besonderen  Besc hlüssen  der  Stra fvollzugskommis- sion zu erstatten, c)   nach  Möglichkeit  Schwierigkei ten  im  Vollzug  der  Vereinbarung durch  gemeinsame  Aussprachen und  Empfehlungen  an  alle  oder einzelne Kantone zu beheben. Befugnisse der Zentralstelle Art. 8.    Der Zentralstelle sind vo n den Kantonen und den in der Vereinbarung  genannten  Anstalten  al le  Angaben  zuzustellen,  die  sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. 4. 97 - 17 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334.1 a)   die monatlichen Rapporte über di e Belegung der Anstalt und die Gliederung des Insassenbestandes, b)  die jährlichen Angaben über die Betriebskosten, c)   die Dotierung und Struktur des Personalbestandes der Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Orientierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zentralstelle Art. 9.    Die  Zentralstelle  ist  dur ch  die  Kantone  zuhanden  der Strafvollzugskommission über alle Änderungen der den Straf- und Mass- nahmenvollzug  und  das  Anstaltswe sen  betreffenden Erlasse  sowie über andere wichtige A nordnungen zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentralstelle Art. 10. Die Zentralstelle stellt den Kantonen jährlich Rechnung über den auf sie gemäss Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 entfallenden Anteil der Kosten des Sekretar iates und der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besuche Art. 11.    Die Mitglieder der Strafvollzugskommission, der Zentral- stelle  und  der  Vollzugsorgane  de r  einweisenden  Ka ntone  sind  zum Besuch der vollziehende n Anstalten berechtigt. III. Vollzug der Strafen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen Art. 12. Jeder Kanton bezeichnet ei ne Stelle für den Vollzug der Vereinbarung und den si ch daraus ergebenden Geschäftsverkehr mit den andern Kantonen. Die Zentralstelle führ t das Verzeichnis der zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Vollzuges Art. 13. Die zuständige Stelle des einweise nden Kantons erstellt für jede zu vollziehe nde Strafe oder Massnahm e einen Vollzugsauftrag auf vorgeschriebenem Formular. Der Vollzugsauftrag hat folg ende Angaben zu enthalten: a)   die Personalien des Einzuweisenden, b)  die entscheidende Behörde, c)   das Datum des Entscheides, d)  das  Dispositiv  des  Entscheides  (b ei  Strafurteilen Delikte,  Strafe oder Massnahme), e)   die Vollzugsdaten (Beginn, Ende und frühest möglicher Termin der bedingten Entlassung), f)   bei  Vorbestraften  Zahl,  Dauer und wenn möglich Datum der be- reits verbüssten Freiheit sstrafen oder Massnahmen, g)   bei besonderer Gefährlichkeit des Einzuweisenden kurze Angaben darüber, h)  die Anstalt, in welcher die Strafe oder Massnahme zu vollziehen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Vollzugs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334.1 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug i)   die  für  Vollzugsentscheide  zust ändige  Behörde des  einweisenden Kantons, k)  die Behörde, welcher für die Vollzu gskosten Rechnung zu stellen ist, l)   allenfalls die Gründe für eine von der Vereinbarung abweichende Bezeichnung der Anstalt. b) Zustellung des Vollzugs- auftrages Art. 14.    Je  eine  Ausfertigung  des  Vollzugsauftrages  ist,  wenn möglich vor der Einlieferung des Ei nzuweisenden, in jedem Fall aber mit dessen Zuführung zuzustellen: a)   der vollziehenden Anstalt, b)  der zuständigen Stelle des die Anstalt führenden Kantons (vollzie- hender Kanton). c) Aufnahme Art. 15.    Beim  Vollzug  einer  Massnahme  gemäss  Art. 42,  43,  44 und  100 bis StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie  beim  Vollzug  eine r  administrativen  Mass- nahme ist vor der Zuführ ung mit der vollziehenden Anstalt Rückspra- che zu nehmen. Bei Differenzen ist das Verfahren nach Art. 10 Abs. 2 der Verein- barung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 einzuschlagen. d) Akten- einsicht Art. 16.    Die  vollziehende  Anstalt  ist  berechtigt,  die  Akten  zur Einsicht zu verlangen. Zuführung Art. 17.    Die Zuführung des Einzuw eisenden erfolgt in der Regel durch Vermittlung der ka ntonalen Polizeikommandos. Entlassung Art. 18.    Den Zeitpunkt der Entlassung bestimmt der einweisende Kanton  in  Übereinstimmung  mit  al lfälligen  besonderen  Vorschriften der Vollzugsanstalt. Ohne  besondere  Weisungen  wird der  Eingewiesene  von  der  voll- ziehenden Anstalt au s direkt entlassen. Wird der zu Entlassende der Schutza ufsicht unterstellt, so setzt sich diese mit der Anstaltsleitung in Verbindung. Die Anstaltsleitung stellt dem einweisenden Kanton den Vollzugs- ausweis im Doppel zu und händigt ei nen solchen auf Wunsch auch dem Entlassenen aus. Der Vollzugsausw eis soll die vollständigen Ein- und Austrittsdaten enthalten. Vollzugs- vorschriften Art. 19.    Der  Vollzug  der  Strafe oder  Massnahme  wird  im  Sinn von Art. 11 der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 entsprechend den für die vollziehende Anstalt erlassenen Vorschriften durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 97 - 17 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334.1 Diese  Vorschriften  re geln  insbesondere  die interne  Anstaltsord- nung, die Arbeit, die Durchführung der Halbfreizeit, die Arbeitsent- schädigung,  die  Besuche,  die  Urla ube,  das  Disziplina rwesen  und  die Beschwerdemöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führungsbericht Art. 20. Auf Verlangen des einwei senden Kantons und in jedem Fall mit der Überweisung von Gesuch en um bedingte Entlassung, Be- gnadigung  oder  Versetzung  erstattet die  Leitung  der  Vollzugsanstalt einen Führungsbericht mit Antr ag zum gestellten Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafterstehungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unfähigkeit Art. 21. Kann  die  Strafe  oder  Ma ssnahme  gemäss  der  Feststel- lung  des  Anstaltsarztes  oder  eine s  Amtsarztes  aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht weiter voll zogen werden, so hat der einwei- sende  Kanton  den  Eingewiesenen  au f  Begehren  der  Vollzugsanstalt zurückzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versetzung Art. 22. Erweist sich, dass der Ei ngewiesene sich für den Vollzug in der bezeichneten Anst alt nicht eignet oder verursacht sein Verhalten derartige  Schwierigkeiten,  dass  er in  der  vollziehenden  Anstalt  nicht mehr tragbar ist, so kann die Anstal tsleitung der zuständigen Stelle des einweisenden  Kantons  bei  gleichze itiger  Orientierung  der  Zentral- stelle unter Bekanntgabe der Gr ünde die Versetzung beantragen. Der einweisende Kanton veranlas st wenn möglich die Versetzung des betreffenden Insassen in eine a ndere geeignete Anstalt. In beson- deren Fällen kann auch die Versetzung in eine geeignete Anstalt eines andern Strafvollzugs konkordates erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintritts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            untersuchung Art. 23. Beim  Eintritt  in  die  vollziehende  Anstalt  ist  der  Einge- wiesene ärztlich zu untersuchen. Er gibt der Befund die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung, so is t dem einweisenden Kanton davon Kenntnis zu geben. Über  bereits  vor  dem  Antritt  ei ner  Strafe  oder  Massnahme  be- kannte  Krankheiten  oder  Gebreche n  und  die  allenfalls  notwendigen Spezialbehandlungen ist die vorgesehene Vollzugsanstalt spätestens bei der Zuführung zu orientieren. Die Anstaltsleitung sorgt für die gesetzlich vorgeschriebene Kran- kenversicherung de s Eingewiesenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheit Art. 24. Bei  schwerer  Erkrankung ordnet  der  Anstaltsarzt  im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung die erforderliche Pflege an. Der einweisende Kanton und die Angehör igen des Erkrankten sind sofort zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334.1 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug Unfall Art. 25.    Der  vollziehende  Kanton  sorgt  für  angemessene  Dek- kung  von  Unfallschäden.  Diese  so ll  den  Grundsätze n  der  Suval  ent- sprechen. Bei  Unfall  hat  die  An staltsleitung  den  Versi cherer  unverzüglich über die Art des Unfalls und der Verl etzung zu orientieren. Bei schwe- rem Unfall ist zudem dem einwei Bericht zu geben. Beim einweisenden Kanton und der zuständigen Stelle des vollzie- henden Kantons ist vom ärztlichen Schlussbefund und der finanziellen Erledigung durch die Versi cherung Kenntnis zu geben. Entweichungen Art. 26.    Entweichungen und Nichtr ückkehr vom Urlaub sind von der  Vollzugsanstalt  sofort  der  Po lizei  und  dem  ei nweisenden Kanton zu melden. IV. Kosten des Vollzuges Kostgeld Art. 27.    Die  Höhe  des  Kostgeldes wird  durch  die  Strafvollzugs- kommission unter Berücksi chtigung der Aufgaben der Anstalt festge- legt. Für Eingewiesene, deren Arbeitsfäh igkeit beträchtlich vermindert ist oder die besondere Umtriebe ve rursachen, kann der vollziehende Kanton ein höheres Kostgeld verlangen. Ein- und Austrittstag we rden voll berechnet. Umfang der Kostendeckung Art. 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im Kostgeld inbegriffen si nd im Rahmen der Anstalts- ordnung  Unterkunft,  Verpflegung, Anstaltskleidung  oder  eine  ein- fache  Grundausstattung  an  Kleidern ,  Verdienstanteil,  anstaltsinterne Weiterbildung, ordentliche hausär ztliche Behandlung , der Beitrag an das Schweizerische Ausbildungszentr um für das Strafvollzugspersonal und die Versicherungsprämien, soweit sie nicht durch den Eingewiese- nen selbst zu tragen sind. Die Kosten einer spezialärztlic hen Behandlung, be sonderer Medi- kamente sowie eines Spital- oder Kl inikaufenthaltes werden dem ein- weisenden Kanton ge sondert belastet. Für  die  Behandlung  vorbestande ner  Krankheiten  und  die  Sanie- rung  von  Zahnschäden  hat  der  Ein gewiesene  oder,  soweit  er  dazu nicht in der Lage ist, die zustän dige Fürsorgebehörde aufzukommen. Institutionen ohne festgeleg- tes Kostgeld Art. 28 bis .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Institutionen, für die kein Ko stgeld festgelegt ist, haben beim  einweisenden  Kanton  eine  Ko stengutsprache  einzuholen.  Die mit der Tagespauschale verbundenen Leistungen und allfällige Neben- kosten sind gesondert auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 97 - 17 Ausführungsbestimmungen zur Vere inbarung über den Strafvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334.1 Der  einweisende  Kant on  kommt  für  die  Kosten  auf,  soweit  er Kostengutsprache  geleistet  hat und  soweit  nicht der  Eing ewiesene selbst,  seine  Angehörigen,  die  Fü rsorgebehörde  oder  eine  Versiche- rung Kosten zu übernehmen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligung Art. 29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Eingewiesene is t an den Kosten für die Alters-, Hin- terbliebenen-  und  Invalidenversich erung  zur  Hälfte,  an  jenen  für Kranken- und Unfallversicherung, besonderer Weiterbildungsmass- nahmen sowie der Heimschaffung angemessen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen Art. 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Eingewiesene hat die persönlichen An schaffungen, insbesondere Raucherwar en, Genussmittel, Toilettenartikel und Zei- tungsabonnemente sowie die Urlaubskosten und die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten des Ver- dienstanteils zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostendeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gutsprache Art. 31. Für alle grösseren Nebe nauslagen und zusätzlichen Auf- wendungen hat die vollziehende Anst alt die Zustimmung des einwei- senden Kantons einzuholen. Notfallmässige  ärztli che  Eingriffe,  insbesondere  Zahnbehandlun- gen, die der Schmerzbekämpfung ode r der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellung Art. 32. Die  Vollzugsanstalten  st ellen  in  den  bei  ihnen  üblichen Zeitabständen der im Vollzugsauftrag bezeichneten Amtsstelle Rech- nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts Art. 33. Die  Ausführungsbestimm ungen  zur  ostschweizerischen Vereinbarung betreffend den Voll zug der Zuchthaus- und Gefängnis- strafen, der Massnahmen gemäss Schw eizerischem Strafgesetzbuch und der Versorgungen gemäss kantonalem Recht vom 6. Mai 1964 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Invollzug-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung Art. 34. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1976 in Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 GS II, 758.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 17. November 1995 (OS 54, 89). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 17. November 1995 (OS 54, 89). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996.