Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (0.211.112.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Abgeschlossen in München am 5. September 1980 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. März 1990 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1990 (Stand am 3. Juli 2017) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,
in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die Ausstellung von Ehefähig­keitszeugnissen für ihre Staatsangehörigen zur Eheschliessung im Ausland festzu­legen,
eingedenk der von der Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen am 8. September 1976 in Wien angenommenen Empfehlung über das Eherecht,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefähigkeitszeugnis gemäss dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster auszustellen, wenn einer seiner Angehörigen dies für seine Eheschliessung im Ausland verlangt und er nach dem Recht des ausstellenden Staates die Voraussetzungen für diese Eheschliessung erfüllt.
Art. 2
Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Angehörigen eines Vertragsstaats die Flüchtlinge und Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.
Art. 3
Alle Eintragungen in das Zeugnis sind in lateinischen Druckbuchstaben vor­zunehmen; sie können ausserdem in den Schriftzeichen der Sprache der Behörde geschrieben werden, die das Zeugnis ausstellt.
Art. 4
1.  Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.
2.  Dem Namen jedes im Zeugnis genannten Ortes ist der Name des Staates beizu­fügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Zeugnis ausstellt.
3.  Es sind ausschliesslich folgende Zeichen zu verwenden:
– zur Bezeichnung des männlichen Geschlechts der Buchstabe M, zur Bezeichnung des weiblichen Geschlechts der Buchstabe F;
– zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die Buchstaben, mit denen das Land der Automobilzulassung angegeben wird;
– zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben REF;
– zur Bezeichnung von Staatenlosen die Buchstaben APA.
4.  Wurde eine frühere Ehe aufgelöst, so sind im Feld 12 des Zeugnisses der Familienname und die Vornamen des letzten Ehegatten sowie das Datum, der Ort und der Grund der Auflösung anzugeben. Zur Angabe des Auflösungsgrunds sind ausschliesslich folgende Zeichen zu verwenden:
– im Todesfall der Buchstabe D;
– im Fall der Scheidung die Buchstaben DIV;
– im Fall der Nichtigerklärung der Buchstabe A;
– im Fall der Verschollenheit die Buchstaben ABS.
Art. 5
Ist die zuständige Behörde ausserstande, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.
Art. 6
1.  Auf der Vorderseite jedes Zeugnisses ist der unveränderliche Wortlaut, mit Ausnahme der in Artikel 4 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates ist, in dem das Zeugnis ausgestellt wird, und die andere die französische Sprache.
2.  Die Bedeutung der Zeichen ist mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses Über­einkommens Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstands­wesen ist, sowie in englischer Sprache.
3.  Die Rückseite jedes Zeugnisses muss enthalten:
– die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen;
– die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen, soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite verwendet worden sind;
– eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Behörde, die das Zeugnis ausstellt.
4.  Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Art. 7
Die Zeugnisse sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Amtsstempel der ausstellenden Behörde zu versehen. Ihre Gültigkeit ist auf die Dauer von sechs Monaten begrenzt, vom Tag der Ausstellung an gerechnet.
Art. 8
1.  Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden² an.
2.  Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
² Die Liste der zuständigen Behörden kann beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen, 3003 Bern, bezogen werden.
Art. 9
Jede Änderung des Zeugnisses durch einen Staat bedarf der Genehmigung durch die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen.
Art. 10
Die Zeugnisse sind von der Beglaubigung oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates befreit.
Art. 11
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations‑, Annahme‑, oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Art. 12
1.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der dritten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde folgt.
2.  Für den Staat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.
Art. 13
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Art. 14
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 15
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
2.  Diese Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen für den genannten Staat in Kraft tritt, oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
3.  Jede Erstreckungserklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr anzuwenden.
Art. 16
1.  Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.
2.  Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.
Art. 17
1.  Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Hinterlegung einer Ratiflikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;
c) jede Erklärung über die räumliche Erstreckung des Übereinkommens oder ihre Rücknahme sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
d) jede Kündigung des Übereinkommens und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
e) jede Erklärung nach Artikel 8.
2.  Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach Absatz 1 in Kenntnis.
3.  Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³.
³ SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu München am 5. September 1980 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der Inter­nationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt.
(Es folgen die Unterschriften)

Staat:

Etat:

Stato:

Zivilstandsamt

Service de l’état civil de

Servizio dello stato civile di

VORDERSEITE

Ehefähigkeitszeugnis, gültig 6 Monate*

Certificat de capacité matrimoniale, valable pendant 6 mois

Certificato di capacità matrimoniale, valido 6 mesi

Gemäss den vorgelegten Urkunden kann

Selon les pièces produites,

In base ai documenti prodotti

5

Familienname

Nom de famille

Cognome

6

Vornamen

Prénoms

Nomi

7

Geschlecht

Sexe

Sesso

8

Staatsangehörigkeit

Nationalité

Cittadinanza

 

 

 

9

Tag und Ort der Geburt

Date et lieu de naissance

Data e luogo di nascita

    Jo     Mo       An

10

Wohnort

Résidence habituelle

Residenza abituale

11

Ort und Nummer des Familienregisters

Lieu et numéro du registre de famille

Luogo e numero del registro di famiglia

12

Vorhergehende Ehe mit

Mariage précédent avec

Precedente matrimonio con

aufgelöst durch

dissous par

sciolto da

am

le

il

   Jo     Mo        An

in

à

a

die Ehe im Ausland schliessen mit
peut contracter mariage à l’étranger avec
può contrarre matrimonio all’estero con

5

Familienname

Nom de famille

Cognome

6

Vornamen

Prénoms

Nomi

7

Geschlecht

Sexe

Sesso

8

Staatsangehörigkeit

Nationalité

Cittadinanza

 

 

 

9

Tag und Ort der Geburt

Date et lieu de naissance

Data e luogo di nascita

   Jo     Mo       An

10

Wohnort

Résidence habituelle

Residenza abituale

11

Ort und Nummer des Familienregisters

Lieu et numéro du registre de famille

Luogo e numero del registro di famiglia

12

Vorhergehende Ehe mit

Mariage précédent avec

Precedente matrimonio con

aufgelöst durch

dissous par

sciolto da

am

le

il

    Jo     Mo         An

in

à

a


Tag der Ausstellung, Unterschrift und Dienstsiegel
Date de délivrance, signature, sceau
Data di rilascio, firma, timbro

   Jo     Mo        An


 Einzutragen ist für einen Flüchtling REF und für einen Staatenlosen APA
 Mettre REF pour réfugié et APA pour apatride
 Scrivere REF per rifugiato e APA per apolide

SYMBOLES/ZEICHEN/ SIMBOLI

Jo: Jour/Tag/ Giorno

Mo: Mois/Monat/ Mese

An: Année/Jahr/ Anno

M: Masculin/Männlich/ Maschile

F: Féminin/Weiblich/ Femminile

D: Décès/Tod/ Morte

Div: Divorce/Scheidung/ Divorzio

A: Annulation/Nichtigerklärung/ Annullamento

Abs: Absence/Abwesenheit/ Assenza

REF: Réfugié/Flüchtling/ Rifugiato

APA: Apatride/Staatenloser/Apolide

* Das Original dieses Formulars kann beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen, 3003 Bern, eingesehen werden.


CERTIFICAT DÉLIVRÉ EN APPLICATION DE LA CONVENTION
SIGNÉE À MUNICH, LE 5 SEPTEMBRE 1980

ZEUGNIS AUSGESTELLT GEMÄSS DEM ÜBEREINKOMMEN VON MÜNCHEN
VOM 5. SEPTEMBER 1980

CERTIFICATO RILASCIATO IN APPLICAZIONE DELLA CONVENZIONE FIRMATA A MONACO IL 5 SETTEMBRE 1980

Alle Eintragungen sind in lateinischen Druck­buchstaben vorzunehmen; sie können zusätz­lich in den Schriftzeichen der Sprache der Be­hörde vorgenommen werden, die das Zeugnis ausstellt.

Das Datum ist jedoch in arabischen Ziffern einzu­tragen, die der Reihe nach den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.

Dem Namen jedes Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, in dem das Zeugnis aus­ge­stellt wird.

Kann ein Feld oder ein Teil eines Feldes nicht aus­gefüllt werden, so ist dieses Feld oder Teil des Feldes durchzustreichen.

Alle Änderungen und Übersetzungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Inter­na­­tio­nale Kommission für das Zivilstands­wesen.

Les inscriptions sont écrites en caractères latins d’imprimerie; elles peuvent en outre être écri­tes dans les caractères de la langue de l’autorité qui dé­­livre le certificat.

Les dates sont inscrites en chiffres arabes indi­quant successivement le jour, le mois et l’an­née. Le jour et le mois sont indiqués par deux chiffres, l’année par quatre chiffres. Les neuf pre­miers jours du mois et les neuf premiers mois de l’année sont désignés par des chiffres allant de 01 à 09.

Le nom de tout lieu est suivi du nom de l’Etat où ce lieu est situé, chaque fois que cet Etat n’est pas celui dont l’autorité délivre le certi­ficat.

Si une case ou une partie de case ne peut être remplie, elle est rendue inutilisable par des traits.

Toutes les modifications et traductions sont sou­­mises à l’approbation préalable de la Com­mission Internationale de l’Etat Civil.

Le iscrizioni vanno apposte in stampatello, in caratteri latini; esse possono inoltre essere scritte nei caratteri della lingua dell’autorità che rilascia il certificato.

Le date vanno scritte con numeri arabi, indi­cando successivamente giorno, mese e anno. Il giorno ed il mese sono indicati con due cifre, l’anno con quattro cifre. I primi nove giorni del mese ed i primi nove mesi dell’anno sono in­­dicati con nu­meri da 01 a 09.

Il nome delle località è seguito dal nome dello Stato ove esse si trovano qualora tale Stato non sia quello la cui autorità rilascia il certificato.

Se una casella o parte di una casella non pos­sono essere riempite, in essa devono essere posti dei trattini.

Le modifiche e le traduzioni devono essere pre­ventivamente approvate dalla Commissione Inter­nazionale dello Stato Civile.

Geltungsbereich am 3. Juli 2017 ⁴

⁴ AS 1990 904 , 2005 997 , 2013 2287 und 2017 3723 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Deutschland

  6. August

1997 B

  1. November

1997

Griechenland

  3. Juni

2014

  1. September

2014

Italien

24. April

1985

  1. Juli

1985

Luxemburg

14. Juni

1982

  1. Februar

1985

Moldau

  8. März

2010 B

  1. Juni

2010

Niederlande

  5. Oktober

1984

  1. Februar

1985

    Aruba

  5. Oktober

1984

  1. Februar

1985

    Curaçao

  5. Oktober

1984

  1. Februar

1985

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  5. Oktober

1984

  1. Februar

1985

    Sint Maarten

  5. Oktober

1984

  1. Februar

1985

Österreich

  9. Juli

1985

  1. Oktober

1985

Portugal

20. November

1984

  1. Februar

1985

Schweiz

19. März

1990

  1. Juni

1990

Spanien

  2. März

1988

  1. Juni

1988

Türkei

10. März

1989

  1. Juni

1989

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