Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern (526)
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Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern

Nr. 526 Aufnahmeund Prüfungsordnung der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern vom 2. November 2001 (Stand 1. April 2004) Der Fachhochschulrat der Fachhochschule Zentralschweiz, * gestützt auf Art. 11 Unterabs. e des Zentralschweizer FachhochschulKonkorda
ts (FHZ
- Konkordat) vom 2. Juli 1999
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Die Hochschule für Soziale Arbeit Luzern (HSA Luzern) ist eine Teilschule der Fac
h- hochschule Zentralschweiz (FHZ) für Lehre, anwendungsorientierte Forschung un
d Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bereich soziale Arbeit.
2 Im Bereich der Lehre gliedert sich das Ausbildungsangebot in a. die Diplomstudien, b. Nachdiplomstudien (NDS) und Nachdiplomkurse (NDK) sowie c. andere Weiterbildungsveranstaltungen. Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Fachhochschulangebote der HSA Luzern im Bereich der Lehre und der Weiterbildung, die Voraussetzungen der Aufnahme in die entsprechenden Studien und Kurse und deren Abschluss sowie die Anerkennung ausländischer A
b- schlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen. * G 2001 337
1 SRL Nr. 520
2 Nr.
526 Art. 3 Zulassungsbeschränkungen
1 Bei beschränkter Platzzahl kann der Konkordatsrat auf Antrag des Fachhochschulrates für Diplomstudien befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen.
2 Bei Nachdiplomstudien undkursen entscheidet die Studien- oder Kursleitung nach Massgabe der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber abschliessend über die Auf- nahme.
2 Art. 4 Anerkennung von Studienleistungen und ausländischen Abschlüssen Die jeweilige Leitung eines Diplomstudi engangs, eines Nachdiplomstudiums oder eines Nachdiplomkurses entscheidet über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistun- gen an anderen inund ausländischen Hochschulen sowie ausländischer Abschlüsse un- ter Berücksichtigung internationalen und natio nalen Rechts. In Zweifelsfällen können die Bewerberinnen und Bewerber einer Aufnahmeprüfung unterzogen werden. Art. 5
3
1 Die jeweilige Leitung eines Diplomstudiengangs, eines Nachdiplomstudiums oder e
i- nes Nachdiplom kurses legt fest, welche Studienleistungen – wie insbesondere Präsenz an Unterrichtsveranstaltungen und in Praktika – und welche studienbezogenen Arbeiten zu erbringen sind. Studienleistungen und Leistungsbewertung
2 Studienleistungen können summativ mit den Qualifikationen «bestanden» und «nicht bestanden» beurteilt werden. In den Promotionsreglementen der HSA Luzern wird fes
t- gelegt, welche Studienleistungen summativ bewertet werden. Die Bewertungen können weiter differenziert werden.
3 Bei Diplomstudien und Nachdiplomstudien können für das Erbri ngen von Studienlei
s- tungen Punkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben werden. Die Anzahl ECTSPunkte für die im Rahmen der Diplomstudien und Nachdiplomst u- dien erbrachten Studienleistungen sind in den jeweiligen Promotionsreglementen de
r HSA Luzern festgelegt. II. Organe Art. 6 Fachhochschulrat Der Fachhochschulrat genehmigt die Ausbildungskonzepte neuer Diplomstudiengänge, neuer Nachdiplomstudien und neuer Nachdiplomkurse.
2 Fassung gemäss Änderung vom 14. März 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2003 44).
3 Fassung gemä ss Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
Nr.
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3 Art. 7 Studiengang- und Kursleitung Die Leitung eines Diplomstud iengangs, eines Nachdiplomstudiums oder eines Nachdi
p- lomkurses ist für sämtliche Belange der jeweiligen Ausbildung zuständig, soweit das Fachhochschulrecht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere a. ist sie für die Qualität der Ausbildung vera ntwortlich, b. entscheidet sie über die Aufnahme der Studienbewerberinnen und - bewerber, c. organisiert sie die Prüfungen, d. ...
4 e. entscheidet sie bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen über das Bestehen der Qualifikationsschritte, f. entscheidet sie bei Nachdiplomkursen über das Bestehen des Kurses und die Erte
i- lung des Zertifikats, g. entscheidet sie bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen über Zeitpunkt und Umfang der Wiederholung von Qualifikationsschritten, Diplomarbeit und Diplom- prüfungen. Art . 8 Dozentinnen und Dozenten Der Lehrkörper besteht aus hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten, Dozentinnen und Dozenten im Lehrauftrag, Gastdozentinnen und Gastdozenten sowie freien Mita
r- beiterinnen und Mitarbeitern. Art. 9 Diplomkommission
1 Die Diplomk ommission besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schu
l- leitung der HSA Luzern, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studiengangle
i- tung Sozialarbeit und der Studiengangleitung Soziokulturelle Animation, den Dozenti
n- nen und Dozenten der Prüfungsfächer sowie Vertreterinnen und Vertretern der einschlägigen Praxisfelder.
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2 Die Diplomkommission leitet und beaufsichtigt die Diplomprüfungen der Diplomst
u- dien. Sie a. entscheidet über die Zulassung zu den Diplomprüfungen, b. genehmigt die Prüfungskonzepte und c. wählt aus ihrer Mitte Expertinnen und Experten.
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3 Die Diplomkommission ist unterteilt in je eine Subkommission für die Studienrichtung Sozialarbeit und die Studienrichtung Soziokulturelle Animation. Die Mitglieder der Subkommissionen
4 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
5 Gemäss Änderung vom 14. März 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2003 44), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.
6 Gemäss Änderung vom 14. März 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2003 44), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.
4 Nr.
526 a. beaufsichtigen als Expertinnen und Experten die Diplomprüfungen bei Diplomst
u- dien, b. entscheiden über die Diplomierung der Studierenden bei Diplomstudien und c. bestimmen bei Diplomstudien den Zeitpunkt und den Umfang von Prüfungswiede
r- holungen.
7 Art.
10 Diplomkonferenzen bei Nachdiplomstudien
1 Die Diplomkonferenz besteht aus der Leitung eines Nachdiplomstudiums sowie einer Prüfungsexpertin oder einem Prüfungsexperten.
2 Sie entscheidet über das Bestehen eines Nachdiplomstudiums und die Diplomierung. Art. 11 Examinierende
1 Die Dozierenden nehmen als Examinierende die Zwischenprüfungen, die Diplompr
ü- fungen und die Zertifikatsprüfungen ab.
2 Sie setzen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten die Leistungsbewe
r- tungen fest. Bei Uneinigkeit entsche iden die Expertinnen und Experten. Art. 12 Expertinnen und Experten Die Expertinnen und Experten wirken bei den Diplomprüfungen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. III. Diplomstudien
1. Allgemeine Bestimm ungen Art. 13 Grundsatz Die Diplomstudien an der HSA Luzern befähigen die Studierenden durch die Vermit
t- lung von Fach, Methoden- , Sozialund Selbstkompetenzen zur Berufsausübung in allen Bereichen der Sozialarbeit beziehungsweise der soziokulturellen Ani mation. Art. 14 Zulassungsbedingungen Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Studiengang sind a. ein Berufsmaturitätsabschluss sowie eine mindestens einjährige geregelte Berufse
r- fahrung oder
7 Gemäss Änderung vom 14. März 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2003 44), wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3.
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5 b. ein gymnasialer Maturitätsabschluss sowie eine mindestens e injährige geregelte B
e- rufserfahrung oder c. ein Ausbildungsabschluss, der mit einem Berufsmaturitätsabschluss oder mit einem gymnasialen Maturitätsabschluss vergleichbar ist, und eine mindestens einjährige geregelte Berufserfahrung oder d. das Bestehen ein es Aufnahmeverfahrens, währenddessen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie fehlende formale Aufnahmequalifikationen durch materielle Leistungen kompensieren und e. in jedem Fall das Bestehen einer schulinternen Eignungsabklärung. Art. 15 Eign ungsabklärung Im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, welches aus einem Einzelgespräch, einem Gruppengespräch und einer schriftlichen Einzelarbeit besteht, wird die Eignung der St
u- dienbewerberinnen undbewerber abgeklärt. Art. 16 Studium Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium.
2. Studienleistungen
8 Art. 17
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1 Die Studienleistungen weisen den Kompetenzerwerb während des Studiums aus. Sie dienen auch der Selektion. Studienleistungen im Diplomstudium
2 Als Studienleistungen gelten a. die Unt errichtspräsenz, b. das Erbringen studienbezogener Arbeiten und c. die Praktika.
3 Inhalt, Form und Anspruchsniveau der Studienleistungen, die im Rahmen der Module und Themenbereiche des Studiums zu erbringen sind, sind im Promotionsreglement der HSA Luzer n festgelegt. Art. 18
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1 Bei vollständigem und genügendem Erbringen der für die Themenbereiche und Mod
u- le vorgesehenen Studienleistungen werden die entsprechenden ECTSPunkte pro Modul oder Themenbereich vergeben. Vergabe von ECTS- Punkten
8 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
9 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
10 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
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2 Bei nicht genügend erbrachten Studienleistungen sind kompensierende Auflagen zu erbringen.
3 Wenn die Studienleistungen auch unter Berücksichtigung der Auflagen nicht genügend sind, muss der entsprechende Studienteil (Themenbereich oder Modul) wiederholt we
r- den. Art. 19
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1 Themenbereiche oder Module können einmal wiederholt werden. Wiederholung von Themenbereichen und Modulen
2 Wer im Wiederholungsdurchgang bei den Themenbereichen des Grundstudiums und den Kernmodulen des Hauptstudiums die notwendigen Studienleistungen ni cht erbringt, muss die Ausbildung abbrechen. Art. 20
12
3. Diplomprüfung Art. 21 Zulassung zur Diplomprüfung Zur Diplomprüfung wird zugelassen, a. wer die vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat, b. wer alle in der Ausbildung erforderlichen Qualifikationse lemente erfüllt hat und c. wessen Diplomarbeit angenommen wurde. Art. 22 Diplomarbeit
1 Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, eine be- rufsrelevante Fragestellung zu bearbeiten und schriftlich darzustellen. Die Arbeit an di
e- ser Fragestellung soll praktische Erfahrungen und theoretische Aspekte miteinander ve
r- binden und so ein weiterführendes Ergebnis hervorbringen.
2 Die Diplomarbeit kann als Einzeloder als Gruppenarbeit verfasst werden. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennbar sein. Die Diplomarbeit wird von der betreuenden Dozentin oder dem betreuenden Dozenten und einer Expertin oder einem Experten beurteilt und bewertet.
4 Eine nicht angenommene Diplomarbeit kann einmal überarbeitet oder neu erarbeitet werden. Studierende, deren Diplomarbeit ein zweites Mal nicht angenommen wird, we
r- den definitiv nicht zur Diplomprüfung zugelassen.
11 Fassu ng gemäss Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
12 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
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7 Art. 23 Elemente der Diplomprüfung
1 Die Diplomprüfung besteht in der Bearbeitung einer kom plexen Situation aus dem B
e- rufsalltag und umfasst mündliche, schriftliche und berufspraktische Elemente. Die St
u- dierenden weisen sich dabei über ihre Kenntnisse in den verschiedenen Disziplinen s
o- wie über ihre beruflichen Fertigkeiten und Kompetenzen aus.
2 Die Beurteilung der einzelnen Leistungen erfolgt durch die Examinierenden im Ei
n- vernehmen mit den Expertinnen und Experten. Bei Uneinigkeit entscheiden die Expe
r- tinnen und Experten. Art. 24 Bestehen der Diplomprüfung Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die im Promotionsreglement der HSA enthalt
e- nen Anforderungen und Bedingungen betreffend die Elemente der Diplomprüfung e
r- füllt sind. Art. 25 Wiederholung
1 Eine Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Die Diplomkommission kann die Wiederholung der Prüfung auf einzelne Elemente be- schränken. Art. 26 Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
1 Das Diplom bestätigt das Bestehen der Diplomprüfung in einem Diplomstudiengang der HSA Luzern der Fachhochschule Zentralschweiz. Es wird vom Fachhochschulrat ausges tellt und von der Rektorin oder dem Rektor der HSA Luzern mitunterzeichnet.
2 Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach dem Reglement über die Ane
r- kennung kantonaler Fachhochschuldiplome der Schweizerischen Konferenz der kant
o- nalen Erziehungsdi rektoren.
3 Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt: a. ein Diplomzeugnis, welches die Prüfungsleistungen der Diplomprüfung sowie das Thema und die Bewertung der Diplomarbeit enthält; das Zeugnis wird von der Le
i- tung des Diplomstudienga ngs ausgestellt, b. ein Diplomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Studiengangs beschreibt.
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526 ...
13 Art. 27–33
14 IV. Nachdiplomstudien Art. 34 Grundsatz Die Nachdiplomstudien an der HSA Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch die Vermittlung von Fach- , Methoden- und Sozialkompetenz in ein Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen, um a n- spruchsvolle Führungsund Fachaufgaben wahrnehmen und Probleme lösen zu können. Art. 35 Organisation und Durchführung Nachdiplomstudien werden von der HSA Luzern, von den von der HSA Luzern beauf- tragten Institutionen oder von der HSA Luzern in gemeinsamer Trägerschaft mit and
e- ren Institutionen organisiert und durchgeführt. Art. 36 Studium
1 Die Nachdiplomstudien können in modularer Form durchgeführt werden, wobei ei n- zelne Nachdiplomkurse als Module bezeichnet werden können.
2 Sie umfassen mindestens 600 Lektionen im Präsenzoder Fernunterricht sowie eine Diplomarbeit im Umfang von mindestens 200 Arbeitsstunden. Art. 37 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Zulassung in ein Nachdiplomstudium sind a. der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder einer gleichwert
i- gen Qualifikation und b. in der Regel zwei Jahre Berufsp raxis im entsprechenden Fachbereich. Art. 38 Diplomvoraussetzungen Voraussetzungen zur Erlangung eines Diploms sind a. der regelmässige Studienbesuch gemäss Art. 39, b. das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 40,
13 Gemäss Änderung vom 14. März 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2003 44), wurden der Zwischentitel «4. Ergänzungsstudium in Sozialarbeit» und die Art. 27 –33 aufgehoben.
14 Gemäss Änderung vom 14. März 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2003 44), wurden der Zwischentitel «4. Ergänzungsstudium in Sozialarbeit » und die Art. 27–
33 aufgehoben.
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9 c. eine mit mindestens «genügen d» bewertete Diplomarbeit gemäss Art. 41 und d. eine bestandene Diplomprüfung gemäss Art. 42. Art. 39 Studienbesuch Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzu
n- terrichts besucht wurden. Art. 40 Qualifikationsschritte
1 Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den U
n- terrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Praxisoder Projektberichte, mündliche Präsentationen, schriftliche Fac
har- beiten, Fachkolloquien oder andere Leistungsausweise.
2 Die Leitung des Nachdiplomstudiums legt bei Studienbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen. Gleichzeitig legt sie fest, we
l- che Qualifikationsschritt e als Einzelarbeit und welche als Gruppenarbeit abzulegen sind.
3 Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten entscheiden über das Bestehen der Qual
i- fikationsschritte. Art. 41 Diplomarbeit
1 Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine komplexe Aufgabenstellung aus dem Stoff des Nachdiplomstudiums mittels theor
e- tischer Reflexion und gegebenenfalls praktischer Umsetzung zu lösen.
2 Die Diplomarbeit kann als Einzeloder als Gruppenarbeit verfasst werden. Bei einer Gru ppenarbeit muss die Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennbar sein.
3 Sie wird von der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten und einer we
i- teren Fachperson bewertet. Art. 42 Diplomprüfung
1 Im Rahmen der Diplomprüfung weisen die Studie renden nach, dass sie das erworbene Wissen anhand praktischer Problemstellungen umsetzen können.
2 Die Studienleitung entscheidet, ob die Diplomprüfung mündlich oder schriftlich durchgeführt wird. Sie legt die Dauer und den Zeitpunkt der Prüfung fest.
3 Die Diplomprüfung wird von den Examinierenden im Einvernehmen mit einer Expe
r- tin oder einem Experten bewertet. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der E
x- perte.
10 Nr.
526 Art. 43 Wiederholung Die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeit und die Diplomprüfung können je einmal wiederholt werden. Bei der Diplomarbeit kann anstelle einer Wiederholung eine einm
a- lige Nachbesserung angeordnet werden. Art. 44 Diplom und Diplomzeugnis
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Nachdiplomstudiums. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Leitung des Nachdiplomstudiums mitun- terzeichnet.
2 Wird ein Nachdiplomstudium in gemeinsamer Trägerschaft mit einer anderen ane r- kannten Hochschule durchgeführt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteili
g- ten Hochschule ausgestellt und von der Leitung des Nachdiplomstudiums mitunte r- zeichnet.
3 Das Diplom enthält die Bezeichnung «Nachdiplom FH in (Bezeichnung des NDS)» sowie die A usbildungsziele und die Ausbildungsdauer oder einen entsprechenden Di
p- lomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Studie n- gangs beschreibt.
4 Zusätzlich zum Diplom wird ein Diplomzeugnis erstellt, welches die Bewertung der ei nzelnen Qualifikationsschritte und der Diplomprüfung festhält. Es wird von der Le
i- tung des Nachdiplomstudiums ausgestellt. V. Nachdiplomkurse Art. 45 Grundsatz Nachdiplomkurse an der HSA Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch eine Zusatzausbild ung mit der Entwicklung in bestimmten Teilgebieten der sozialen Arbeit vertraut zu machen. Art. 46 Organisation und Durchführung Die Nachdiplomkurse werden von der HSA Luzern oder von den von der HSA Luzern beauftragten Institutionen organisiert und durchg eführt. Art. 47 Kursdauer Ein Nachdiplomkurs umfasst mindestens 100 Lektionen im Präsenzoder Fernunte r- richt.
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11 Art. 48 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Nachdiplomkurs sind a. der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder einer gleichwert
i- gen Qualifikation und b. eine ausreichende Berufspraxis im entsprechenden Fachbereich. Art. 49 Zertifikatsvoraussetzungen Voraussetzungen zur Erlangung eines Zertifikats sind a. der regelmässige Kursbesuch gemäss Art. 50 un d b. das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 51. Art. 50 Kursbesuch Der regelmässige Kursbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzunte
r- richts besucht wurden. Art. 51 Qualifikationsschritte
1 Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und bezüglich konkreter Problemstellungen umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Praxisoder Projektberichte, mündliche Präsentationen, schriftliche Facharbeiten, Fachkolloquien oder andere Lei
s- tungsausweise.
2 Die Leitung des Nachdiplomkurses legt bei Kursbeginn die Art und die Zahl der Qual
i- fikationsschritte fest, die bestanden werden müssen. Gleichzeitig legt sie fest, welche Qualifikationsschritte in Einzelarbeit und welche in Gruppenarbeit abzulegen sind.
3 Sie entscheidet über das Bestehen der Qualifikationsschritte auf Antrag der Dozenti
n- nen und Dozenten. Art. 52 Wiederholung Ein Qualifikationsschritt kann einmal wiederholt werden. Art. 53 Zertif ikat
1 Das Zertifikat bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines «Nachdiplomkurses FH in (Bezeichnung des NDK)». Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Le
i- tung des Nachdiplomkurses mitunterzeichnet.
2 Wird ein Nachdiplomkurs in gemeinsamer T rägerschaft mit einer anderen anerkannten Hochschule durchgeführt, kann ein gemeinsames Zertifikat ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteiligten Hochschule ausgestellt und von der Leitung des Nachd iplomkurses mitunterzeichnet.
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526 VI. Andere Weiterbildungsveranstaltungen Art. 54 Grundsatz
1 An der HSA Luzern werden für interessierte Personenkreise aus ihr nahe stehenden Berufsfeldern kürzere oder längere Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere Fac
h- kurse, Fachseminare, Vorbereitungskurse und Tagungen durchgeführt.
2 Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung kann mit einem Ausweis bestätigt werden, der von der HSA Luzern ausgestellt und von der verantwortlichen Leitung der Veranstaltung mitunt erzeichnet wird. VII. Schlussbestimmungen Art. 55 Unredlichkeiten Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Qualifikat
i- onsschritten, Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen sowie bei Diplomarbeiten, schriftlichen Arbeiten ode r Analysen können Qualifikationsschritte, Prüfungen und A
r- beiten ganz oder teilweise für «nicht bestanden» erklärt werden. Art. 56 Verhinderung Wer eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Studienoder Kursleitung umg ehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Art. 56a
15
1 Die Rektorin oder der Rektor der HSA Luzern kann Studierende, bei denen sich im Rahmen der schulischen Ausbildung oder in der Praxisausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für die Berufsausübung fehlt, aus der Diplomausbildung entlassen. Ausschluss
2 Die Entlassung ist mündlich zu eröffnen und zu begründen und im Sinn eines En t- scheids schriftlich zu bestätigen. Art. 57 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschri
f- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
16
15 Eingefügt durch Änderung vom 14. März 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2003 44). des Kantons Luzern beim Bi l-
16 SRL Nr. 40
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13 dungsund Kulturdepartement
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2 Die Beschwerde frist beträgt 20 Tage. des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwa
l- tungsbeschwerde geführt werden. Art. 58 Übergangsbestimmungen Studierende, die ihre Diplomstudien, ihr Nachdiplomstudium oder ihren Nachdiplo
m- kurs gestützt auf bisher geltende Ausbildungsreglemente des Kantons Luzern begonnen haben, beenden ihre Ausbildung gestützt auf diese Rechtsgrundlagen. Enthält das neue Recht mildere Regelungen, werden diese angewendet. Art. 58a
18 Studierende, die das Ergänzungsstudium in Sozialarbeit an der HSA Luzern im Jahr
2002 oder 2003 begonnen haben, beenden das Studium gestützt auf die per 1. Oktober
2002 aufgehobenen Artikel 27–29 und 33; für die Diplomprüfung gelten die Artikel 21–
26 der Aufnahmeund Prüfungsordnung. Übergangsbestimmungen ESA Art. 58b
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1 Studierende, die ihr Studium vor dem Studienj ahr 2002 begonnen haben, und Studi
e- rende der Kurse Vollzeit Animation 2002 und Vollzeit Sozialarbeit 2002 beenden ihr Studium nach dem bisherigen Recht. Übergangsbestimmungen Diplomstudium
2 Für Studierende der Kurse Berufsbegleitende Animation (BBA) 2002 und Teilzeit S
o- zialarbeit 2002 gelt en für die Zwischenprüfungen die Artikel 17–
20 des bisherigen Rechts. Ab dem Hauptstudium gilt neues Recht. Art. 59 Inkrafttreten Die Aufnahmeund Prüfungsordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 2. N ovember 2001 Im Namen des Fachhochschulrates Der Präsident: Dr. Andreas Lauterburg Der Sekretär: lic. phil. Joseph Baumann
17 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde d ie Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungsund Kulturdepartement» ersetzt.
18 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 425).
19 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2004, in Kraft seit dem 1. Ap ril 2004 (G 2004 425).
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