Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
                            1 Einführungsgesetz AHVG / IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversich erung (EG AHVG/IVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 (vom 20. Februar 1994)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Sozialversic herungsanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsform, Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine selbständige öffentliche Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der kantonalen  Ausgleichska sse  und  der  kantonalen  IV-Stelle.  Sie  stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und technisc hen Mittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausgleichskasse und die IV-S telle vollziehen ihre Aufgaben im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozi alversicherungs anstalt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bun desbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Organe der Sozialver sicherungsanstalt sind: a.   der Aufsichtsrat, b.   die Geschäftsleitung, c.   die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Aufsichtsrat ist das obe rste Organ der Sozialversiche rungsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch den  Kantonsrat  und  zwei  durch  de n  Regierungsrat  gewählt  werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere: a.   die Organisation der Soz ialversicherungsanstalt, b.   der Erlass des Geschäftsreglements, c.   der Erlass des Personalreglements, d.   die Ernennung der Mitglie der der Geschäftsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wahl,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.1 Einführungsgesetz AHVG / IVG e.   die Wahl der Revision sstelle für die Sozialv ersicherungsanstalt und die Arbeitgeberkontrolle, f.    die Festsetzung der Ve rwaltungskostenbeiträge, g.   die Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse de r Gemeindezweig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen sowie der Vergütungen an die Gemeinden, h.   die Genehmigung von Verträgen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und 10, i. die Genehmigung der Jahresre chnung und des Jahresberichts. Geschäftslei tung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Sozialversicherung sanstalt  wird  v on  einer  Direktorin oder einem Direktor geführt. Dies e Person bildet zusammen mit den Leiterinnen  oder  Leitern  der  Ausg leichskasse  und  der  IV-Stelle  die Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Befugnisse und Pflichten de r Geschäftsleitung werden durch das Geschäftsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Leiterinnen oder Leiter der Au sgleichskasse und der IV-Stelle verkehren  bei  der  Erfü llung  ihrer  Aufgaben direkt  mit  den  Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörden. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Sozialversicherung sanstalt  untersteht  der  Aufsicht  des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übert ragene kantonale Aufgaben wahrnimmt. Ausgleichskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Gemeinden  errichten  Ge meindezweigstellen.  Mit  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung  des  Regierungsrates  können  mehrere  Gemeinden  eine gemeinsame Gemeindezweigstelle unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  die  Kosten  der  Zweigstellen richtet  die  Ausg leichskasse aus den Verwaltungskostenbeiträgen angemessene Vergütungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Verhältnisse bei den Gemeinde zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Durch  Vertrag  zwischen  de r  Ausgleichska sse  und  den  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden  können  den  Gemeindezwei gstellen  zusätzliche  Aufgaben übertragen werden. Hiefür wird den Gemeinden aus den Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kosteneinnahmen der Ausgleichskass e eine besondere Vergütung aus- gerichtet. IV-Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  IV-Stelle  kann  Aussenste llen  errichten  und  mit  IV- Stellen anderer Kantone die Über nahme einzelner Aufgaben verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren. Verwaltungs- kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Kosten der Sozialversich erungsanstalt werden anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässig von der Ausgleichskasse und der IV-Stelle getr agen. Es werden gedeckt: a.   die Kosten der Ausgleichskass e durch die Verwaltungskostenbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemeinde- zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einführungsgesetz AHVG / IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.1 b.   die  Kosten  der  IV-Stelle  durch  die  Kostenvergütungen  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten übertragener Aufgab en werden durch die Auftrag geber vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der  Staat  haftet  nicht  für  Ve rbindlichkeiten  und  allfällige Verwaltungskostendefizi te  der  Sozialversicher ungsanstalt.  Vorbehal ten bleiben die Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 AHVG und 66 IVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückgriffsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Wird  der  Staat  aufgrund  der  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  AHVG  oder  66  IVG ersatzpflichtig,  steht  ihm  der  Rü ckgriff  zu  auf  die  Organe  und  das Personal  der  Sozialversi cherungsanstalt  oder der  Gemeinde,  die  den Schaden verursacht haben. II. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 der Wohnsitzgem einde bezeich net die Behörde, welche gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 AHVG vor dem Erlass von Beiträgen einer versich erten Person anzuhören ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  erlassenen  Versicherungsbeiträge  sind  von  der  Wohnsitz gemeinde aufzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            8 III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die nachstehenden Gesetz e werden aufgehoben: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Der Regierungsrat erlässt Übergangsbestimmungen, damit die Sozialversicherungsanstalt am 1. Januar 1995 ihre Tätigkeit aufneh men kann. Er regelt in sbesondere die vorzeitige Wahl des Aufsichts rates, die Übernahme des Personals der Ausgleichs kasse und der IV- Regionalstelle sowie di e Übertragung des Verw altungsvermögens der bisherigen Ausgleichskasse auf die Sozialversicherungsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.1 Einführungsgesetz AHVG / IVG Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 wird vom Regierungsrat vorzeitig in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ) Die Zuständigkeit für di e Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretens  hängigen  Rechtsmittelverfa hren  bestimmt  sich  nach  bishe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 657.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 831.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 831.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Kraft seit 15. April 1994 (OS 52, 662).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Text siehe OS 52, 657.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desgesetz über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts vom 8. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 573 ; ABl 2007, 895 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben  durch  G  vom  1. Oktober  2007 ( OS  62,  573 ; ABl  2007,  895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.