Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer
                            1 Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49 Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer (vom 27. Mai 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. b und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 des Konkordats be treffend die gemein same Ausbildung der evangelisch-r eformierten Pfarrerinnen und Pfar rer und ihre Zulassung zum Kirc hendienst vom 28. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Ausbildung hat in ihrer Gesamtheit zum Ziel, a)   für den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi zu befähigen, b)  für den Dienst an unterschiedlic hen Orten der gegenwärtigen Kirche vorzubereiten, c)   theoretische Kenntnisse und prakti sche Fähigkeiten zu vermitteln, um christliche Inhalte theolo gisch fachkundig und verantwortungs bewusst in reformatorischem Ge ist und ökumenischer Perspektive in den gesellschaftliche n Diskurs einzubringen, d)  den Reichtum evangel ischer Glaubensformen für die Entwicklung der eigenen Spiritualität fruchtbar zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Ausbildung zur Pfarrerin bzw. zum Pfarrer einer Konkor datskirche  umfasst  einen  universit ären  und  einen  kirchlichen  Teil. Diese bilden zusammen eine didaktische Einheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die universitäre Au sbildung umfasst Bachelor- und Master- Studium in den Hauptdisziplinen de r Theologie (Bibelwissenschaften, Historische Theologie, Systematis che Theologie und Praktische Theo logie) sowie Studien in für die Theo logie relevanten anderen Bereichen. Die theologischen Master-Abschlü sse der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich bilden den Referenzpunkt für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen an anderen Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            181.411 Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die kirchliche Ausbildung umfasst a)   das Mentorat (MT), b)  die Entwicklungso rientierte Eignung sabklärung (EA), c)   das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS), d)  das Lernvikariat (LV), e)   die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WEA). II. Die Ausbildungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zusammensetzung und Aufgaben der Ausbildungskommission richten sich nach Art. 9 des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Die  Ausbildungskommiss ion  konstituiert  sich  selbst  und  ist  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussfähig,  wenn  die  Mehrheit der  Mitglieder  anwesend  ist.  Die Präsidentin /der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jenige Antrag als angenommen, für den die Präsidentin/der Präsident gestimmt hat. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Über die Sitzungen der Ausbildung skommission wird ein Protokoll geführt.  Eine  Beauftrag te/ein  Beauftragter  der Arbeitsstelle  für  die kirchliche Ausbildung f ührt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Der  Ausbildungskommission  obliegen  über  die  Aufgaben gemäss Art. 9 Abs. 3 des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 hinaus im Besonderen: a)   die Umsetzung der Ausbildungsordnung, b)  die Kontrolle über die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zur kirchlichen Ausbildung, c)   die Evaluierung und Weiterentwic klung der Ausbildung unter dem Gesichtspunkt  der  didaktischen Einheit  des  universitären  und kirchlichen Teils, d)  die Festlegung der Qualifikation der Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Bereich der Ausbildung tätig sind, e)   die Zusammenarbeit mit den th eologischen Fakultäten Basel und Zürich in Bezug auf die Ausbildun gsinhalte und ihre Ansetzung im Lauf  des  Studiums  und  im  Rahm en  der  kirchlichen  Ausbildung (insbesondere im Bereich de r Praktischen Theologie).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Ausbildungskommission ka nn der Konkordatskonferenz zusätzliche Ausbildungselemente gemä ss Art. 9 Abs. 3 lit. b des Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Ausbildungskommission er stattet der Konkordatskonfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49 III. Das Mentorat (MT)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Konkordatskirchen  bestim men  geeignete  Pfarrerinnen und Pfarrer als Mentorinnen und Me ntoren. Die Studierenden können aus diesen eine ihnen entsprechende Person au swählen. Mentorinnen und  Mentoren  beraten  die  Stud ierenden  während des  Studiums  und begleiten sie zu den Exploratione n der Kommission zur Entwicklungs orientierten Eignungsabklärung (KEA).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Inhalte  und  Ablauf  des  Mentorats  sind  in  der  Verordnung für die Entwicklung sorientierte Eignungsabklärung und das Mentorat geregelt. IV. Die Entwicklungsorientier te Eignungsabklärung (EA)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Ziel  der  EA  ist  die  Förderun g  der  emotionalen,  sozialen und kommunikativen Entwicklung, di e für den Pfarrberuf notwendig ist. Die Verordnung für die Entwicklun gsorientierte Eignungsabklärung regelt die Organisation der entsprechenden Kommission KEA.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  ersten  zwei  Exploratio nen  haben  fördernden  Charak ter.  Es  können  Anregungen,  Empfeh lungen  oder  Auflagen  gemacht werden.  Die  dritte  Exploration  en tscheidet  über  die  Zulassung  oder Nichtzulassung zum Lernvikariat. Das Ergebnis der vierten Explorat ion ist massgebe nd für die Zulas sung zur praktischen Prüfung. Sie hat den Charakter einer abschlies senden  Beurteilung  der  Eignung  für den  Pfarrdienst  ge mäss  Art.  18 Abs. 1 lit. a des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Das  Ergebnis  der  vier ten  Exploration  wird der  Prüfungskommis sion und der zuständigen Konkordatskirc he in Form einer Empfehlung zur Zulassung oder Nichtzulassung zu r praktischen Prüfung mitgeteilt. V. Das Ekklesiologisch-Pr aktische Semester (EPS)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Ziel des EPS ist es, durch akti ve Mitarbeit in verschiedenen Bereichen von Kirche und Gesell schaft Grundfragen des Lebens und Glaubens zu erkennen. Auf diesem Hintergrund und im Blick auf den Auftrag der Kirche werden theologisch-hermeneutisches Reflektieren eingeübt  und  erste  Erfahrungen  in eigener  kirchlicher  Tätigkeit  ge sammelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            181.411 Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer Das  EPS  soll  nach  Möglichkei t  zwischen  dem  Abschluss  des Bachelor- und der Aufnahme des Mast er-Studiums absolviert werden und  ist  Voraussetzung  für  die  spät ere  Aufnahme  ins  Lernvikariat. Inhalte und Ablauf des EPS sind in der Verordnung für das EPS geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Das  EPS  findet  einmal  pro  Ja hr  statt  und  dauert  fünf Monate zu je vier Ar beitstagen pro Woche. Organisation und Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung des EPS obliegen den Beauftr agten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Im  EPS  bildet  ein  Dorf  oder Quartier  den  Lernort  der Studierenden. In dieser Gemeinde lernen sie durch Hospitation bzw. Mitarbeit  für  jeweils  drei  bis  sech s  Wochen  unterschiedliche  Erfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsfelder kennen. Zu den als Lernorte zur Verfüg ung stehenden Gemeinden werden Dossiers  erstellt,  die  über  die  jewe iligen  Handlungsfel der  detailliert Auskunft geben. Speziell ausgebildete Pfarrerinne n und Pfarrer leiten das EPS am Ort und koordinieren und unterstützen die Lernerfahrungen und theo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logischen Reflexionen der Studiere nden. Hinzu kommt eine regelmäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sige Gruppensupervision mit eine r aussenstehenden Fachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Integraler  Bestandteil  des  EP S  ist  ein  ekklesiologisches Seminar, das von den Konkordatskirchen verantwortet und in Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menarbeit mit Dozierenden der theo logischen Fakultäten durchgeführt wird. VI. Das Lernvikariat (LV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Ziel des Lernvikariats ist die Befähigung zum Pfarrdienst in seiner ganzen Breite. Im Vordergrund stehen dabei: a)   die  Erarbeitung  von  Kenntnisse n  und  Fähigkeiten  für  die  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munikation  des  Evangeliums  in  al len  Bereichen  des  Lebens  und der Gesellschaft, b)  die Erlangung von Fertigkeiten in den pastoralen Handlungsfeldern, c)   die Entwicklung einer Berufsidentität im Ra hmen der evangelisch- reformierten Kirche, d)  die Weiterentwicklung der persönlichen Sp iritualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Gemäss Art. 17 des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erfolgt die Anmeldung zum Lernvikariat über die Konkordatskirche, welche r die Bewerberin/der Bewerber angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind: a)   Empfehlung einer Konkordatskirche, b)  Handlungsfähigkeit und Vorliege n  der  notwendigen  persönlichen Voraussetzungen, c)   Abschluss eines Masterstudiums in evangelischer Theologie an den theologischen Fakultäten der Univ ersitäten Basel oder Zürich oder an einer anderen Hochschule, deren Studienordnung von der Aus bildungskommission als glei chwertig anerkannt ist, d)  erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen kirchlichen  Ausbildungsveranstal tungen  (Ekklesiologisch-Prakti sches Semester im Konk ordat oder Praktisches Semester in Bern), e)   Nachweis der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommis sion zur Entwicklungsorienti erten Eignungsabklärung. Darüber hinaus gilt bei Bewerbun gen aus dem Ausland zusätzlich: Die  Absolvierung  mindestens  eine s  Studiensemesters  an  der  theo logischen Fakultät Basel oder Zürich sowie eines Kolloquiums mit der Kirchenleitung der empfeh lenden Konkordatskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Das Lernvikariat dauert minde stens zwölf Monate und wird grundsätzlich  in  einer  Kirchgemei nde  der  Mitglie dkirchen  des  SEK absolviert.  Es  besteht  aus  einem  Gemeindeteil,  einem  Kursteil,  den Regionaltagen, einer Ausbildungssupervision (Praxisberatung) und einer praktischen  Prüfung  zu  den  vers chiedenen  kirchlichen  Handlungs feldern. Die Verordnung für das Lern vikariat regelt dessen Inhalt und Ablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Planung, Organisation und Gesamtleitung des Lernvikariats obliegen  den  Beauftragte n  der  Arbeitsstelle  fü r  die  kirchliche  Aus bildung.  Speziell  ausgebildete Pfarrerinnen  und  Pfarrer  (Vikariats leitende) leiten die Vikarinnen und Vi kare durch den Ge meindeteil in ihrer Kirchgemeinde und durch das Lernvikariat. Zwischen  Leiterin/Leiter  des Gemeindeteils  und Vikarin/Vikar wird zu Beginn des Lernvikariats ei n Lernkontrakt abgeschlossen, der von einer/einem Beauftrag ten der Arbeitsstelle fü r die kirchliche Aus bildung mitunterzeichnet wird. Vikariatsleiterin/Vika riatsleiter  und  Vikarin/ Vikar  beschreiben  je in  einem  eigenen  Schlussbericht zuhanden  der  Prüfungskommission und  der  Kirchenleitung  derjenig en  Konkordatskirche,  welcher  die Vikarin/der Vikar angehört, die Er fahrungen im Lernvikariat und hal ten  fest,  inwiefern  die  Ausbildungsziele  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  dieser  Ordnung erreicht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Konkordatskonferenz rich tet den Vikarinnen und Vika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  eine  monatliche  Ausbildungsen tschädigung  aus.  Im  Fall  der  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - streckung des Lernvikariats vermi ndern sich die monatlichen Zahlun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen entsprechend. Allfällige Famili en- und weitere Sozia lzulagen sind Sache der einzelnen Konkordatskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das  Lernvikariat  entspricht einer  vollzeitlichen  Beschäfti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung, eine Erwerbstätigkeit ist ausgeschlossen. In  begründeten  Fällen  kann  der Beschäftigungsgrad  bis  minimal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% reduziert werden, bei entspr echender Erstreck ung der Lernvika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - riatszeit auf maximal zwei Jahre. Die Kurse sind in der Regel innerhalb eines Kursjahres zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Den Abschluss des Lernvikariat s bildet die pr aktische Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung in verschiedenen kirchlichen Handlungsfeldern. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Er teilung des Wahlfähigkei tszeugnisses (Art. 19 des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ). VII. Die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WEA)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die  WEA  ermöglicht  in  Form  von  Coaching,  Kursen  und Gruppensupervisionen die Erweiter ung und Vertiefung von Kenntnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen und Fähigkeiten in pastoralen Handlungsfeldern durch den Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tausch und die Aufarbeitung von Er fahrungen sowie die Vermittlung von theoretischen Impulsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die  WEA  ist  für  Pfarrerinnen und  Pfarrer  in  den  ersten Amtsjahren  obligat orisch.  Besuchspflicht, Umfang  und  Inhalte  der WEA richten sich nach de r massgebenden Verordnung. Die  Beauftragten  der  Arbeitsstell e  für  die  kirchliche  Ausbildung bestätigen den Besuch der WEA- Veranstaltungen zuhanden der Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmenden und ihrer Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Beauftragten der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung erarbeiten in Verbindung mit den zuständigen Stellen der Refor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mierten  Kirchen  Bern-Jura-Solot hurn  und  der  Suisse  Romande  das Jahresprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Während  der  von  den  theologi schen  Fakultäten  Basel  und Zürich  festgelegten  Übergangszeit bis  zur  vollständigen  Einführung der neuen Studienordnung gelten fo lgende Übergangsbestimmungen: a)   Für die Zulassung zum Lernvikari at gelten neben den anerkannten Masterabschlüssen  die  bisherigen theologisch-theoretischen  Stu dienabschlüsse von Ba sel und Zürich oder vo n gleichwertigen Aus bildungsstätten. b)  Für die Zulassung zum Lernvikariat gelten neben der erfolgreichen Absolvierung des Ekklesiologisch- Praktischen Semesters die erfolg reiche Absolvierung de r von der jeweiligen Kirche vorgeschriebe nen Anzahl Praktika während des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die  vorliegende  Ausbildungso rdnung  wurde  von  der  Kon kordatskonferenz am 27. Mai 2004 genehmigt und ersetzt die Ausbil dungsordnung vom 27. November 1981. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 99.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.41.