Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Gestaltung und Kunst Luzern
Nr. 527 Aufnahmeund Prüfungsordnung der Hochschule für Gestaltung und Kunst Luzern vom 26. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2004) Der Fachhochschulrat der Fachhochschule Zentralschweiz, * gestützt auf Art. 11 Unterabs. e des Zentralschweizer FachhochschulKonk ordats (FHZ
- Konkordat) vom 2. Juli 1999
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Die Hochschule für Gestaltung und Kunst Luzern (HGK Luzern) ist eine Teilschule der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) für Diplomausbildung, Weiterbildung
, an- wendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bereich Gestaltung und Kunst.
2 Im Bereich der Lehre gliedert sich das Ausbildungsangebot in a. die Diplomstudien, b. die Nachdiplomstudien (NDS) und die Nachdiplomkurse (NDK) sowi e c. andere Weiterbildungsveranstaltungen. Art. 2 Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Fachhochschulangebote der HGK Luzern im Bereich der Diplomausbildungen und der Weiterbildung, die Voraussetzungen der Aufnahme in die entsprechenden Studien und Kur se und deren Abschluss sowie die Anerkennung auslä
n- discher Abschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen. * G 2003 187
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527 Art. 3 Zulassung
1 Zulassungsvoraussetzungen sind die für die Diplomausbildungen massgebende Vorbi
l- dung gemäss Art. 12, der Besuch eines Vorkurs es oder einer gleichwertigen Ausbildung sowie eine Eignungsprüfung. Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach Massgabe ihrer Rangierung im Aufnahmeverfahren aufgenommen.
2 Bei Nachdiplomstudien und - kursen entscheidet die Studien- oder Kursleitung nach Ma ssgabe der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber abschliessend über die Auf- nahme. Art. 4 Anerkennung von Studienleistungen und ausländischen Abschlüssen Das Rektorat entscheidet auf Antrag der jeweiligen Studienoder Kursleitung über die Anerkennung von Studienleistungen an anderen inund ausländischen Hochschulen s
o- wie von ausländischen Abschlüssen unter Berücksichtigung internationalen und nationa- len Rechts. In der Regel müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber einem Aufna
h- meverfahren unterziehen. Ar t. 5 Leistungsbewertungen
1 Die Studienoder Kursleitung legt das Anspruchsniveau und die Bewertungskriterien des Aufnahmeverfahrens, der Promotion, der Diplomprüfungen und anderer Leistung
s- nachweise fest.
2 Bei den Diplomstudiengängen werden die Leistungsbewertungen a. in künstlerisch gestalterischen Fächern sowie bei Promotionen und Diplomprüfun- gen mit den Qualifikationen «sehr gut bestanden», «bestanden» und «nicht besta
n- den» und b. in den theoretischen Fächern mit den folgenden ganzen oder halben Noten ausge- drückt:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schwach
1 = sehr schwach
3 Bei Nachdiplomstudien und - kursen werden die Qualifikationsschritte, die Diploma
r- beit und die Diplomprüfung beurteilt, wobei bestandene Leistungen mit den Prädika
ten «sehr gut», «gut» und «genügend» und ungenügende Leistungen mit «nicht bestanden» bewertet werden.
4 Die Leistungen können zusätzlich gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen werden.
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3 II. Organe Art. 6 Fachhochschulrat Der Fachhochs chulrat entscheidet a. über Ausbildungskonzepte neuer Diplomstudiengänge und beantragt beim Konko
r- datsrat deren Genehmigung und b. ob Projektskizzen für neue Nachdiplomstudien und neue Nachdiplomkurse weite
r- zubearbeiten sind oder nicht. Art. 7 Direktion FH Z Die Direktorin oder der Direktor der FHZ genehmigt die Detailkonzepte von Nachdi
p- lomstudien und Nachdiplomkursen. Art. 8 Studiengang- und Kursleitung Die Leitung eines Diplomstudienganges, eines Nachdiplomstudiums oder eines Nac
h- diplomkurses ist für sämt liche Belange der jeweiligen Ausbildung zuständig, soweit das Fachhochschulrecht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere a. ist sie für die Qualität der Ausbildung verantwortlich, b. bestimmt sie bei Diplomstudiengängen nach Anhören der Dozent innenund Doze
n- tenkonferenz die Mitglieder der Diplomkommission, c. entscheidet sie bei Nachdiplomstudien über die Aufnahme der Studierenden, über das Bestehen der Qualifikationsschritte und die Annahme der Diplomarbeit sowie im Einvernehmen mit den prüfe nden Dozentinnen und Dozenten sowie Expertinnen und Experten über die Beurteilung und das Bestehen der Diplomprüfung, d. entscheidet sie bei Nachdiplomkursen über die Aufnahme der Studierenden, über das Bestehen der Qualifikationsschritte sowie über das Be stehen des Kurses und die Erteilung des Zertifikats, e. entscheidet sie bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen über Zeitpunkt und Umfang der Wiederholung von Qualifikationsschritten, Diplomarbeit und Diplom- prüfung. Art. 9 Dozentinnen- und Dozentenkonfe renz
1 Die Dozentinnenund Dozentenkonferenz besteht aus der jeweiligen Leitung und den jeweiligen Dozentinnen und Dozenten eines Diplomstudiengangs.
2 Sie nimmt Stellung zu allen wichtigen Fragen ihres Ausbildungsganges. Art. 10 Diplomkommission
1 Für je den Diplomstudiengang besteht eine Diplomkommission, die aus maximal 7 Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin beziehungsweise dem Rektor der HGK
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527 Luzern oder der Prorektorin beziehungsweise dem Prorektor und der jeweiligen Leitung eines Diplomstudien gangs und den von dieser bezeichneten Dozentinnen und Dozenten sowie Expertinnen und Experten zusammensetzt. Sie wird von der Leitung des jeweil
i- gen Diplomstudiengangs geleitet.
2 Die Diplomkommission entscheidet über die Zulassung und das Bestehen der Diplo
m- prüfung sowie über Zeitpunkt und Umfang der Prüfungswiederholungen. III. Diplomstudien
1. Allgemeine Bestimmungen Art. 11 Grundsatz Die Diplomstudien an der HGK Luzern befähigen die Studierenden durch die Vermit
t- lung von Fach, Methoden- , Sozialund Se lbstkompetenz zur Berufsausübung in den entsprechenden Bereichen der Gestaltung und Kunst. Art. 12 Zulassungsbedingungen
1 Voraussetzung für die Aufnahme in die Diplomstudiengänge ist a. ein gestalterischer Berufsmaturitätsabschluss oder ein anderer anerka nnter Beruf
s- maturitätsabschluss oder b. ein Diplom einer dreijährigen Diplommittelschule oder c. ein gymnasialer Maturitätsabschluss sowie d. in jedem Fall der Besuch eines anerkannten Vorkurses beziehungsweise einer gleichwertigen Ausbildung oder eine min destens einjährige geregelte Berufserfa
h- rung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung und e. das Bestehen einer Eignungsabklärung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens.
2 In Ausnahmefällen kann vom Abschluss einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II a
b- gese hen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann. Die Bewerberinnen und Bewerber haben, allenfalls durch zusätzliche Pr
ü- fungen im Aufnahmeverfahren, nachzuweisen, dass sie über eine Allgemeinbildung, die einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II gleichwertig ist, und über Kenntnis der engl
i- schen Sprache verfügen.
3 Für den Eintritt in den Studiengang Ästhetische Erziehung (Lehrdiplom für die Seku
n- darstufe II) ist eine gymnasiale Maturität oder ein Lehrdiplom Voraussetz ung.
4 Bei ausgewiesener Eignung und Vorbildung ist die Aufnahme in ein höheres Semester möglich. Die drei letzten Semester müssen aber in jedem Fall absolviert werden.
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5 Art. 13 Aufnahmeverfahren Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer Eignungsabklärung, we lche die Vorlage einer Arbeitsmappe, das Absolvieren allfälliger Prüfungen sowie ein Gespräch mit einer Gruppe von Dozentinnen und Dozenten umfasst. Das Nähere wird in Richtlinien der HGK Luzern geregelt.
2. Studium Art. 14 Grundsatz
1 Das Studium gliedert sich in ein Grundund ein Hauptstudium.
2 Der Unterrichtsbesuch wird mit einem Testat bestätigt, das in der Regel an einen Lei
s- tungsnachweis gebunden ist und eine Präsenz von 80 Prozent der Unterrichtszeit voraus- setzt.
3 Können die erforderlichen Testate am Ende eines Studienjahrs nicht vorgelegt werden, muss das Studienjahr wiederholt werden. Art. 15 Berufspraktikum
1 Die Studierenden des Studiengangs Ästhetische Erziehung haben in jedem Studienjahr ein Unterrichtspraktikum, die Studierenden des Studieng angs Visuelle Kommunikation und des Studienbereichs Textildesign zwischen dem zweiten und dritten Studienjahr und vor Beginn des sechsten Semesters ein Berufspraktikum zu absolvieren. Das Beruf
s- pra ktikum kann auch in die unterrichtsfreie Zeit fallen.
2 Die Studierenden haben über das jeweilige Praktikum einen Praktikumsbericht zu ve
r- fassen.
3 An die Stelle eines Berufspraktikums kann auch ein Austauschsemester an einer andern Hochschule treten.
4 Das Nähere ist in Richtlinien der HGK Luzern geregelt. Art. 1
6 Promotion
1 Am Ende eines Studienjahres wird entschieden, ob der Übertritt ins nächste Studie
n- jahr erfolgen kann.
2 Die Studiengangleitung entscheidet im Rahmen eines Promotionsgesprächs, ob die g
e- forderten Leistungsnachweise erbracht worden sind oder ni cht. Die vorzulegenden A
r- beiten und/oder Leistungsnachweise sind den Studierenden am Anfang jedes Semesters unter Angabe der Beurteilungskriterien bekannt zu geben.
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3 Bei der Promotion vom ersten ins zweite Studienjahr eines Diplomstudienganges kann die St udiengangleitung in Ausnahmefällen gestatten, dass maximal zwei Testate im zweiten oder dritten Studienjahr nachgeholt werden. Art. 17 Promotionsentscheid
1 Die Ergebnisse des Promotionsgesprächs sind in einem schriftlichen Entscheid z u- sammenzufassen. Dies er ist mit allfälligen Auflagen und Empfehlungen für das weitere Studium jeder und jedem Studierenden zuzustellen. Negative Entscheide sind zu be- gründen.
2 Wer die Promotion nicht bestanden hat, muss das Studienjahr wiederholen. Eine Wi
e- derholung ist nur e inmal möglich.
3. Diplomprüfung Art. 18 Elemente der Diplomprüfung Die Diplomprüfung umfasst eine gestalterischkünstlerische Diplomarbeit und deren mündliche Präsentation sowie eine oder mehrere schriftliche Diplomarbeiten. Zusätzlich können mündliche und /oder schriftliche Prüfungen sowie Prüfungslektionen angeordnet werden. Art. 19 Zulassung zur Diplomprüfung Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer a. die vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat und die entsprechenden Testate s
o- wie Berichte über Praktika oder Austauschsemester vorlegen kann und b. nach der Präsentation der projektierten Diplomarbeiten von der Diplomkommission die Genehmigung zur Ausführung erhält. Art. 20 Gestalterischkünstlerische Diplomarbeit
1 Mit der gestalterischkünstlerischen Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie ihre analytischen, methodischen und konzeptionellen Fähigkeiten zur Lösung einer anspruchsvollen Aufgabe einsetzen können. Sie kann auch als Gruppenarbeit vor- gelegt werden, wobei in diesem Fall die Bewer tung einheitlich für alle beteiligten St
u- dierenden gilt.
2 Die Aufgabe kann als künstlerisches Projekt oder als Grundlagenforschung definiert werden oder im Sinne einer Dienstleistung oder eines Projektes der angewandten For- schung für Dritte aus der Praxis stammen.
3 Zur gestalterischkünstlerischen Diplomarbeit ist eine vollständige Dokumentation des Arbeitsprozesses (Skizzen, Notate, Stoffund Materialsammlungen usw.) vorzulegen.
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4 Die Dauer der Bearbeitung beträgt maximal sechs Monate. Im Studienbereich
Anim
a- tion sind Ausnahmen möglich. Art. 21 Schriftliche Diplomarbeiten
1 Im Rahmen einer oder mehrerer schriftlichen Diplomarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, selbständig ein Thema aus der Kunst
- bezi
e- hungsweise Designge schichte oder aus der aktuellen ästhetisch- künstlerischen und g
e- sellschaftlichen Diskussion mit wissenschaftlichen Methoden darzustellen oder essayi
s- tisch zu bearbeiten. Die Diplomkommission kann verlangen, dass das Thema einer Arbeit im Zusammenhang mit d er gestalterischkünstlerischen Arbeit steht.
2 Die Dauer der Bearbeitung einer schriftlichen Diplomarbeit beträgt maximal drei M
o- nate. Art. 22 Beurteilung Zur Beurteilung der schriftlichen Diplomarbeiten wird der Diplomkommission von der Dozentin oder dem Dozenten, welche oder welcher die jeweilige Arbeiten betreut hat, ein schriftlicher Antrag mit den Bewertungen «sehr gut bestanden», «bestanden» oder «nicht bestanden» gestellt. Art. 23 Bestehen der Diplomprüfung Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Elemente der Diplomprüfung nach Art. 18 mindestens mit «bestanden» bewertet werden. Art. 24 Wiederholung der Diplomprüfung
1 Ist eine Diplomprüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Das Verfahren und die Fristen richten s ich nach dem neuen Studienjahr.
2 Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich. Art. 25 Diplom, Diplomzeugnis und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt das Bestehen der Diplomprüfung in einem Diplomstudiengang der HGK Luzern der Fachhochschule Zentralschweiz. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der HGK Luzern mitunterzeichnet.
2 Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach dem Reglement der EDK über tes über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung)
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2 SR 414.711
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3 Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt: a. ein Diplomzeugnis, welches die Themen und die Bewertungen der Diplomarbeiten enthält sowie im Stu diengang Ästhetische Erziehung zusätzlich alle besuchten Pflichtund Wahlpflichtfächer mit den Abschlussbeurteilungen; das Zeugnis wird von der Leitung des Diplomstudiengangs ausgestellt, b. ein Diplomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Studiengangs beschreibt. IV. Nachdiplomstudien Art. 26 Grundsatz Die Nachdiplomstudien an der HGK Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch Vermittlung von Fach- , Methoden- , Sozialund Selbstkompetenz in einem Spez
i- algebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen, um anspruchsvolle Führungsund Fachaufgaben wahrnehmen und Probleme lösen zu kön- nen. Art. 27 Organisation und Durchführung Die Nachdiplomstudien werden von der HGK Luzern, den von der H GK Luzern beauf- tragten Institutionen oder von der HGK Luzern in gemeinsamer Trägerschaft mit and
e- ren Institutionen organisiert und durchgeführt. Art. 28 Studium
1 Die Nachdiplomstudien umfassen jeweils mindestens 600 betreute Lektionen im Pr
ä- senzoder Fer nunterricht sowie eine Diplomarbeit im Umfang von mindestens 200 A
r- beitsstunden.
2 Sie können in modularer Form durchgeführt werden, wobei einzelne Nachdiplomkurse als Module bezeichnet werden können. Art. 29 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Nachdiplomstudium sind: a. der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation und b. in der Regel zwei Jahre Berufspraxis im entsprechenden Fachbereich. Die Studie
n- leitung entscheidet über das Erfordernis einer längeren Berufspraxis.
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9 Art. 30 Diplomvoraussetzungen Voraussetzungen zur Erlangung eines Diploms sind: a. der regelmässige Studienbesuch gemäss Art. 31, b. das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 32, c. eine bestandene Diploma rbeit gemäss Art. 33, d. eine bestandene Diplomprüfung gemäss Art. 34. Art. 31 Studienbesuch
1 Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenz- unterrichts besucht wurden.
2 Die Studienleitung ist grundsätzlich im Voraus sc hriftlich über Abwesenheiten zu i
n- formieren. Abwesenheiten sind zu begründen. Art. 32 Qualifikationsschritte
1 Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den U
n- terrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qua lifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsausweise.
2 Die Studienleitung legt bei Studienbeginn die Art und die Zahl der Qualifikation
s- schritte fest, die bestanden werden müssen. Gleichzeitig legt sie fest, welche Qualifik
a- tionsschritte als Einzelarbeit und welche als Gruppenarbeit abzulegen sind. Art. 33 Diplomarbeit
1 Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine anspruchvolle prakt
i- sche Problemstellung aus dem Fachbereich des N achdiplomstudiums lösen können.
2 Die Diplomarbeit kann als Einzeloder Gruppenarbeit verfasst werden. Die Studienle
i- tung entscheidet, wann Einzelund wann Gruppenarbeiten verfasst werden. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der einzelnen Gruppenmi tglieder erkennbar sein.
3 Sie wird von zwei Dozentinnen oder Dozenten gemeinsam beurteilt. Art. 34 Diplomprüfung
1 Im Rahmen der Diplomprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie das erworbene Wissen anhand praktischer Problemstellungen umsetzen können.
2 Die Studienleitung entscheidet, ob die Diplomprüfung mündlich oder schriftlich durchgeführt wird und legt deren Dauer und Zeitpunkt fest.
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527 Art. 35 Wiederholung Die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeit und die Diplomprüfung können je einmal wiederhol t werden. Bei der Diplomarbeit kann an Stelle der Wiederholung eine einmal
i- ge Nachbesserung verlangt werden. Art. 36 Diplom und Diplomzeugnis
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Nachdiplomstudiums. Es wird vom Fachhochschulrat ausgeste llt und von der Studienleitung mitunterzeichnet.
2 Sind andere anerkannte Hochschulen an der Organisation und Durchführung eines Nachdiplomstudiums beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und de n zuständigen Organen der beteili
g- ten Hochschulen ausgestellt und von der Studienleitung mitunterzeichnet.
3 Das Diplom enthält die Bezeichnung «Nachdiplom FH in (Bezeichnung des NDS)» sowie Angaben zu den Ausbildungszielen und zur Ausbildungsdauer.
4 Zusä tzlich zum Diplom wird ein Diplomzeugnis erstellt, welches die Bewertung der einzelnen Qualifikationsschritte, der Diplomarbeit, der Diplomprüfung sowie die e r- reichten ECTSPunkte festhält. Es wird von der Studienleitung ausgestellt. V. Nachdiplomkurse Art . 37 Grundsatz Nachdiplomkurse an der HGK Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch eine Zusatzausbildung in bestimmte Teilgebiete von Gestaltung und Kunst zu vertiefen. Art. 38 Organisation und Durchführung Die Nachdiplomkurse werden von den HGK Luzern oder den von der HGK Luzern b
e- auftragten Institutionen organisiert und durchgeführt. Art. 39 Kursdauer Ein Nachdiplomkurs umfasst in der Regel 150 Lektionen. Art. 40 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Nachdiplomkurs sind: a. der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation und b. eine ausreichende Berufspraxis im entsprechenden Fachbereich.
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11 Art. 41 Zertifikatsvoraussetzungen Voraussetzungen zur Erlangung eines Zertifikats sind: a. der regelmässige Kursbesuch gemäss Art. 42 und b. das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 43. Art. 42 Kursbesuch
1 Der regelmässige Kursbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzun- terrichts besucht wurde.
2 Die Kursleit ung ist grundsätzlich im Voraus schriftlich über Abwesenheiten zu info
r- mieren. Abwesenheiten sind zu begründen. Art. 43 Qualifikationsschritte
1 Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den U
n- terrichtsstoff verstehen und bezüglich konkreter Problemstellungen umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsausweise.
2 Die Kursleitung legt bei Kursbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen. Gleichzeitig legt sie fest, welche Qualifikation
s- schritte in Einzelarbeit und welche in Gruppenarbeit abzulegen sind.
3 Sie entscheidet über das Bestehen der Qualifikationsschritte auf Antrag der Dozenti
n- nen und Dozenten. Art. 44 Wiederholung Ein Qualifikationsschritt kann einmal wiederholt werden. Art. 45 Zertifikat
1 Das Zertifikat bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines «Nachdiplomkurses FH in (Bezeichnung des NDK)». Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Kur
s- leitung mitunterzeichnet.
2 Sind andere anerkannte Hochschulen an der Organisation und Durchführung eines Nachdiplomkurses beteiligt, kann ein gemeinsames Zertifikat ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und den zuständigen Organen der beteili
g- ten Hochschulen ausgestellt und von der Kursleitung mitunterzeichnet.
3 Zusätzlich zum Diplom wird ein Zeugnis erstellt, welches die Bewertung der einzelnen Qualifikationsschritte sowie die erreichten ECTSPunkte enthält. Es wird von de
r St
u- dienleitung ausgestellt.
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527 VI. Schlussbestimmungen Art. 46 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschri
f- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli
1972
3 beim Bildungsund Kulturdepartement
4
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. des Kantons Luzern schriftlich und be- gründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Art. 46a
5
1 Für Studierende, die ihr Diplomstudium an der HGK Luzern im Studienjahr 2004/2005 beginnen oder zu einem späteren Zeitpunkt in einen FHDiplomstudiengang eintreten, der im Herbst 2004 begonnen hat, gelten in Abweichung der Artikel 14 Absatz 3 und 17 Absatz 2 folgende Grundsätze: Übergangsbestimmung a. Wer das erste Studienjahr nicht bestanden hat, kann das Studienjahr nicht wiederh
o- len, hat aber die Möglichkeit, ins erste Semester des BachelorStudiengangs einz
u- treten, b. wer das zweite oder dritte Studienjahr nicht bestanden hat, kann unter Anrechnung der absolvierten Studienjahre in ECTSPunkten in de n BachelorStudiengang übe
r- treten; die Wiederholung eines Studienjahrs ist nicht möglich.
2 Studierende, die gemäss Absatz 1 in den BachelorStudiengang übertreten, schliessen das Studium mit einem Bachelor ab. Art. 47 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am
1. Oktober 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 26. Mai 2003 Im Namen des Fachhochschulrats Der Präsident: Dr. Andreas Lauterburg Der Sekretär: lic. phil. Joseph Baumann
3 SRL Nr. 40
4 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungsund Kulturdepartement» ersetzt.
5 Eingefügt durch Änderung vom 3. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. O ktober 2004 (G 2004 556).
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