Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
1 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene
710.31 Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (vom 9. Juni 1967)
1 Die Direktion des Gesundheitswesens, gestützt auf die §§
16, 44, 48 und 49 der Vero rdnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 1967
3 , verfügt: I. Badewasser (§
16 der Verordnung
3 ) A. Natürliche Gewässer
Bakteriengehalt
§ 1.
1 Öffentliche Seen, Teiche, Flüsse und Bäche sollen nur zum Baden benützt werden, wenn das Wa sser, je auf 100 Milliliter berech net, nicht mehr als 10 000 coliforme Keime und nicht mehr als 100 En terokokken aufweist.
2 Wo diese Anforderungen nicht erfü llt sind, verbietet der Kantons chemiker nötigenfalls das Baden.
Andere
Verbotsgründe
§ 2.
Der Kantonschemiker kann fern er Badeverbote aussprechen:
1. wenn das Wasser chemisch oder phy sikalisch stark verunreinigt ist,
2. wenn die Badestelle nicht weit genug von Abwasserzuflüssen ent fernt ist. Solche Zuflüsse solle n in stehenden Gewässern mindes tens 100 m entfernt, in fliessende n Gewässern mi ndestens 500 m oberhalb der Badestelle einmünden.
Verbotstafeln
§ 3.
An Stellen, wo das Baden verboten ist, haben die Gemeinden auf Anordnung des Kantonschemik ers Verbotstafeln anzubringen. B. Künstliche Beckenbäder (Sommerbadeanlagen, Halle nbäder, Lehrschwimmbecken)
Bakteriengehalt
§ 4.
Das Wasser in künstlichen Bädern darf, je auf 100 Milliliter berechnet, nicht mehr als 100 coliforme Keime und nicht mehr als
100 Enterokokken aufweisen.
2
710.31 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene Entkeimung
§ 5.
1 Zur Entkeimung des Wassers si nd Chlor, Chlordioxyd oder Natriumhypochlorit (Javellewasser) zu verwenden. Mit Bewilligung des Kantonschemikers dürfen auch andere Mittel verwendet werden.
2 Das verwendete Entkeimungsmittel muss beim Beckenauslauf ständig nachweisbar sein. pH-Wert
§ 6.
Die Wasserstoffionenkonzentrati on im Badewasser muss dem verwendeten Entkeimungsverfahren angepasst sein. Der pH-Wert darf nicht unter 6,8 und nicht über 7,6 li egen. In Sonderfällen kann der Kan
- tonschemiker abweichende Konzentrationen zulassen. Fortlaufende Überprüfung
§ 7.
1 Das Wasser ist an Badetagen zweimal täglich auf den Ge
- halt des verwendeten Entkeimungsmittels und der Wasserstoffionen (pH-Wert) zu überprüfen.
2 Die Ergebnisse sind in ein Kont rollbuch einzutragen, das dem Kantonschemiker auf Verlangen vorzuweisen ist.
3 Der Inhaber des Bades ist für di e fachgerechte Durchführung die
- ser Prüfungen und Aufzei chnungen verantwortlich. Reinigung
§ 8.
Badebecken und -wasser sind lauf end nach Bedarf zu reini
- gen; das Badewasser ist zu filtrieren. Gewässerschutz
§ 9.
Badewasser, das mittelbar oder unmittelbar in ein öffent
- liches Gewässer abgeleitet wird, darf für Fische nicht giftig sein. Die weiteren Vorschriften der Gewässer schutzgesetzgebung bleiben vor
- behalten. Vollzugs massnahmen
§ 10.
1 Der Kantonschemiker erlässt di e zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anord nungen. Er kann einzelne Vollzugs
- aufgaben den Gemeinde behörden übertragen.
2 Er ist befugt, bei groben Miss ständen die Benützung der Bade
- anlage zu verbieten, bis die Miss stände behoben sind und Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften geboten ist. Ausnahmen
§ 11.
Für künstliche Badeanlagen, die ständig von einem Gewäs
- ser durchflossen werden, sowie in anderen Sonderfällen kann der Kan
- tonschemiker Ausnahmeregelungen treffen. C. Öffentliche Duschen Anforderungen an das Wasser
§ 12.
Das Wasser von Duschen in Bädern und auf Zeltplätzen muss den Anforderungen an Trinkwasser entsprechen.
3 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene
710.31 D. Gemeinsame Vorschriften
Verfahren bei
Was se r
-
untersuchungen
§ 13.
Die Methoden zur Untersuchung des Badewassers sind den Vorschriften zu entnehmen, die da s schweizerische Lebensmittelbuch für Trinkwasser aufstellt.
Befugnisse des
Gesundheits-
und Wirtschafts
-
amtes der Stadt
Zürich
§ 14.
Die Befugnisse, welche die §§
1, 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 11 dem Kantonschemiker erteilen, stehen fü r das Gebiet der Stadt Zürich dem Gesundheits- und Wirtschaftsamt zu. II. Zeltplätze (§§
44 und 45 der Verordnung
3 )
Bewilligungs
-
pflicht
§ 15.
1 Zur entgeltlichen Überlassung von Plätzen durch Private an Zeltende und Wohnwagenbe sitzer ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich, sofern die Plätze fü r mehr als drei Campingeinheiten (Zelte oder Wohnwagen) oder für me hr als 10 Personen bestimmt sind.
2 Solche Plätze haben den nachfo lgenden Vorschriften zu entspre chen. Zusätzliche Vorschriften bleibe n vorbehalten für Plätze, die in kantonalen Natur- und Heimatschutz gebieten liegen oder auf welche die Gastwirtschaftsgesetzgebung
4 anwendbar ist.
Was se r
-
versorgung
§ 16.
1 Auf dem Platz muss fliessendes Wasser in ausreichender Menge vorhanden sein. Der Boden unt er den Zapfstellen ist mit einem Belag und einem Ablauf zu versehen.
2 Auf Plätzen für mehr als 90 Benüt zer (30 Einheiten) sind anstatt oder neben diesen Zapfstellen be sondere, nach Geschlechtern räum lich getrennte Waschanlagen für die Körperpflege und besondere An lagen zum Abwaschen des Geschirrs einzurichten. Diese Anlagen müs sen über ausreichende s fliessendes Wasser mit einem Wasserablauf verfügen.
3 Die Waschanlagen für die Körperpf lege sind so zu bemessen, dass auf je 30 Platzbenützer (10 Einheiten) ein Waschbecken oder eine Waschrinne von 70 cm Länge entfällt.
4 Das Wasser in den Anlagen hat den Anforderungen an Trinkwas ser zu genügen.
Aborte
§ 17.
1 Für je 40 Platzbenützer (13 Einheiten) muss ein Abort vor handen sein. Die Aborte für Männer können zur Hälfte in Form von Pissoirständen erstellt werden; dabei ersetzen zwei Pi ssoirstände einen Abort.
2 Auf Plätzen für mehr als 120 Be nützer (40 Einheiten) müssen die Aborte mit Wasserspülung, Ablauf und Geruchsverschl uss versehen und nach Geschlechtern getrennt sein.
4
710.31 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene
3 Die Aborte sind wenn möglich an das öffentliche Kanalnetz anzu
- schliessen. Wo der Anschluss leicht möglich ist, kann die Gemeinde
- behörde die Wasserspülung auch be i Aborten auf kleineren Plätzen vorschreiben.
4 Im übrigen gelten für die Abwass erbeseitigung, insbesondere für die Anlage und Entleerung von Ab wassergruben, die einschlägigen Vorschriften des kantonal en und kommunalen Rechts. Abfall beseitigung
§ 18.
1 Zur Beseitigung der Abfälle müssen geeignete Behälter vorhanden sein, die mit einem Deck el oder auf andere Weise dicht ge
- schlossen sind.
2 Zahl und Grösse der Behälter sind so zu bemessen, dass – tägliche Leerung vorausgesetzt – auf jeden Platzbenützer 4 Li ter Rauminhalt entfallen.
3 Für die Behälter und die Abfuhr der Abfälle sind die Vorschriften der Gemeinde über die Ke hrichtabfuhr massgebend. Gemeinsame Bestimmung für die §§
16–18
§ 19.
Alle in den vorangehenden Bestimmungen genannten An
- lagen und Einrichtungen müssen auf dem Platz selbst vorhanden sein. Platzbelegung
§ 20.
Auf jeden Platzbenützer muss eine Bodenfläche von min
- destens 30 m
2 (90 m
2 je Einheit) entfallen. De r Boden von Wegen, bau
- lichen Anlagen und Einrichtungen darf mitgerechnet werden. Platzwartung
§ 21.
1 Platzhalter und Platzbenützer haben für Ordnung und Reinlichkeit auf dem Platze zu sorg en. Die Gemeindebehörde hält sich in erster Linie an den Platzhalter.
2 Die Gemeindebehörde kann nötige nfalls verlangen, dass der Platzhalter selbst oder ein von ihm bestellter Platzwart auf dem Platz anwesend ist und für Ordnung und Reinlichkeit sorgt. Zulässige Benützerzahl
§ 22.
Auf dem Platz dürfen nur so viele Benützer (oder Einhei
- ten) zugegen sein, als bei Inneha ltung aller vorangehenden Bestim
- mungen angängig ist. Die Gemeinde behörde setzt diese Zahl für jeden Platz fest. Der Platzhalter oder der von ihm bestellte Platzwart hat dafür zu sorgen, dass sie nicht überschritten wird. Vollzugs bestimmung
§ 23.
1 Die Gemeinde trifft die er forderlichen Anordnungen zum Vollzug dieser Bestimmungen. Sie kann Zeltplätze sc hliessen, wenn festgestellte erhebliche Missstände trotz Auffo rderung nicht rechtzei
- tig behoben werden.
2 Zur Anpassung der vorhandenen Ze ltplätze an die Bestimmungen von §
16 Abs. 2 und 3 und §
17 Abs. 1 und 2 kann die Gemeindebehörde vorübergehend Ausnahmen zulassen . Solche Ausnahmen sind bis längs
- tens 1. Juni 1968 zu befristen.
5 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene
710.31 III. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume (§§
47 und 48 der Verordnung
3 )
§§
24–32.
5 IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 33.
Diese Ausführungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
2 in Kraft.
1 OS 42, 720 und GS V, 311.
2 ABl 1967, 961 vom 7. Juli 1967.
3 LS 710.3 .
4 LS 935.11 .
5 Ersetzt durch die Richtlinien der Baudi rektion über den Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräum e, Ausgabe 1986.
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