Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
                            1 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.31 Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (vom 9. Juni 1967)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion des Gesundheitswesens, gestützt auf die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16, 44, 48 und 49 der Vero rdnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verfügt: I. Badewasser (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ) A. Natürliche Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bakteriengehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Öffentliche Seen, Teiche, Flüsse und Bäche sollen nur zum Baden benützt werden, wenn das Wa sser, je auf 100 Milliliter berech net, nicht mehr als 10 000 coliforme Keime und nicht mehr als 100 En terokokken aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo diese Anforderungen nicht erfü llt sind, verbietet der Kantons chemiker nötigenfalls das Baden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbotsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Kantonschemiker kann fern er Badeverbote aussprechen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   wenn das Wasser chemisch oder phy sikalisch stark verunreinigt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   wenn die Badestelle nicht weit genug von Abwasserzuflüssen ent fernt  ist.  Solche  Zuflüsse  solle n  in  stehenden  Gewässern  mindes tens  100 m  entfernt,  in  fliessende n  Gewässern  mi ndestens  500 m oberhalb der Badestelle einmünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbotstafeln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            An Stellen, wo das Baden verboten ist, haben die Gemeinden auf Anordnung des Kantonschemik ers Verbotstafeln anzubringen. B. Künstliche Beckenbäder (Sommerbadeanlagen, Halle nbäder, Lehrschwimmbecken)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bakteriengehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das Wasser in künstlichen Bädern darf, je auf 100 Milliliter berechnet,  nicht  mehr  als  100  coliforme  Keime  und  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Enterokokken aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.31 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene Entkeimung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Zur Entkeimung des Wassers si nd Chlor, Chlordioxyd oder Natriumhypochlorit  (Javellewasser) zu  verwenden.  Mit  Bewilligung des Kantonschemikers dürfen auch andere Mittel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  verwendete  Entkeimungsmittel  muss  beim  Beckenauslauf ständig nachweisbar sein. pH-Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Wasserstoffionenkonzentrati on im Badewasser muss dem verwendeten Entkeimungsverfahren angepasst sein. Der pH-Wert darf nicht unter 6,8 und nicht über 7,6 li egen. In Sonderfällen kann der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonschemiker abweichende Konzentrationen zulassen. Fortlaufende Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das  Wasser  ist  an  Badetagen  zweimal  täglich  auf  den  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halt  des  verwendeten Entkeimungsmittels  und der  Wasserstoffionen (pH-Wert) zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ergebnisse  sind  in  ein  Kont rollbuch  einzutragen,  das  dem Kantonschemiker auf Verlangen vorzuweisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Inhaber des Bades ist für di e fachgerechte Durchführung die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Prüfungen und Aufzei chnungen verantwortlich. Reinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Badebecken und -wasser sind lauf end nach Bedarf zu reini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen; das Badewasser ist zu filtrieren. Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Badewasser,  das  mittelbar  oder unmittelbar  in  ein  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liches  Gewässer  abgeleitet  wird,  darf  für  Fische  nicht  giftig  sein.  Die weiteren  Vorschriften  der  Gewässer schutzgesetzgebung  bleiben  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten. Vollzugs massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Kantonschemiker erlässt di e zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anord nungen. Er kann einzelne Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufgaben den Gemeinde behörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  ist  befugt,  bei  groben  Miss ständen  die  Benützung  der  Bade
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlage zu verbieten, bis die Miss stände behoben sind und Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften geboten ist. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Für künstliche Badeanlagen, die ständig von einem Gewäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser durchflossen werden, sowie in anderen Sonderfällen kann der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonschemiker Ausnahmeregelungen treffen. C. Öffentliche Duschen Anforderungen an das Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Das  Wasser  von  Duschen  in  Bädern  und  auf  Zeltplätzen muss den Anforderungen an Trinkwasser entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.31 D. Gemeinsame Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Was se r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Methoden zur Untersuchung des Badewassers sind den Vorschriften zu entnehmen, die da s schweizerische Lebensmittelbuch für Trinkwasser aufstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wirtschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtes der Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Befugnisse, welche die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 11 dem Kantonschemiker erteilen, stehen fü r das Gebiet der Stadt Zürich dem Gesundheits- und Wirtschaftsamt zu. II. Zeltplätze (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 und 45 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Zur entgeltlichen Überlassung von Plätzen durch Private an Zeltende und Wohnwagenbe sitzer ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich,  sofern  die  Plätze  fü r  mehr  als  drei  Campingeinheiten (Zelte oder Wohnwagen) oder für me hr als 10 Personen bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Plätze haben den nachfo lgenden Vorschriften zu entspre chen.  Zusätzliche  Vorschriften  bleibe n  vorbehalten  für  Plätze,  die  in kantonalen Natur- und Heimatschutz gebieten liegen oder auf welche die Gastwirtschaftsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Was se r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Auf  dem  Platz  muss  fliessendes  Wasser  in  ausreichender Menge vorhanden sein. Der Boden unt er den Zapfstellen ist mit einem Belag und einem Ablauf zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Plätzen für mehr als 90 Benüt zer (30 Einheiten) sind anstatt oder neben diesen Zapfstellen be sondere, nach Geschlechtern räum lich getrennte Waschanlagen für die Körperpflege und besondere An lagen zum Abwaschen des Geschirrs einzurichten. Diese Anlagen müs sen  über  ausreichende s  fliessendes  Wasser  mit  einem  Wasserablauf verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Waschanlagen für die Körperpf lege sind so zu bemessen, dass auf  je  30  Platzbenützer  (10  Einheiten)  ein  Waschbecken  oder  eine Waschrinne von 70 cm Länge entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Wasser in den Anlagen hat den Anforderungen an Trinkwas ser zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aborte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Für je 40 Platzbenützer (13 Einheiten) muss ein Abort vor handen sein. Die Aborte für Männer können zur Hälfte in Form von Pissoirständen erstellt werden; dabei ersetzen zwei Pi ssoirstände einen Abort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Plätzen für mehr als 120 Be nützer (40 Einheiten) müssen die Aborte  mit  Wasserspülung,  Ablauf und  Geruchsverschl uss  versehen und nach Geschlechtern getrennt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.31 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aborte sind wenn möglich an das öffentliche Kanalnetz anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliessen. Wo der Anschluss leicht möglich ist, kann die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde die Wasserspülung auch be i Aborten auf kleineren Plätzen vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im übrigen gelten für die Abwass erbeseitigung, insbesondere für die  Anlage  und  Entleerung  von  Ab wassergruben,  die  einschlägigen Vorschriften des kantonal en und kommunalen Rechts. Abfall beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Zur  Beseitigung  der  Abfälle  müssen  geeignete  Behälter vorhanden sein, die mit einem Deck el oder auf andere Weise dicht ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zahl und Grösse der Behälter sind so zu bemessen, dass – tägliche Leerung vorausgesetzt – auf jeden Platzbenützer  4  Li ter Rauminhalt entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Behälter und die Abfuhr der Abfälle sind die Vorschriften der Gemeinde über die Ke hrichtabfuhr massgebend. Gemeinsame Bestimmung für die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16–18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Alle in den vorangehenden Bestimmungen genannten An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen und Einrichtungen müssen auf dem Platz selbst vorhanden sein. Platzbelegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Auf  jeden  Platzbenützer  muss eine  Bodenfläche  von  min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens 30 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (90 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 je Einheit) entfallen. De r Boden von Wegen, bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Anlagen und Einrichtungen darf mitgerechnet werden. Platzwartung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Platzhalter  und  Platzbenützer  haben  für  Ordnung  und Reinlichkeit auf dem Platze zu sorg en. Die Gemeindebehörde hält sich in erster Linie an den Platzhalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeindebehörde  kann  nötige nfalls  verlangen,  dass  der Platzhalter selbst oder ein von ihm bestellter Platzwart auf dem Platz anwesend ist und für Ordnung und Reinlichkeit sorgt. Zulässige Benützerzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Auf dem Platz dürfen nur so viele Benützer (oder Einhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten)  zugegen  sein,  als  bei  Inneha ltung  aller  vorangehenden  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen angängig ist. Die Gemeinde behörde setzt diese Zahl für jeden Platz  fest.  Der  Platzhalter  oder  der  von  ihm  bestellte  Platzwart  hat dafür zu sorgen, dass sie nicht überschritten wird. Vollzugs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Gemeinde trifft die er forderlichen Anordnungen zum Vollzug  dieser  Bestimmungen.  Sie kann  Zeltplätze  sc hliessen,  wenn festgestellte erhebliche Missstände trotz Auffo rderung nicht rechtzei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tig behoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Anpassung der vorhandenen Ze ltplätze an die Bestimmungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 2 und 3 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 1 und 2 kann die Gemeindebehörde vorübergehend Ausnahmen zulassen . Solche Ausnahmen sind bis längs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 1. Juni 1968 zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.31 III. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 und 48 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            24–32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 IV. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Diese  Ausführungsvorschriften treten  am  Tag  nach  ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 42, 720 und GS V, 311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 1967, 961 vom 7. Juli 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 710.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 935.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ersetzt durch die Richtlinien der Baudi rektion über den Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräum e, Ausgabe 1986.