Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (0.108)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Abgeschlossen am 18. Dezember 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1996¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1997 (Stand am 28. April 2020) ¹ AS 1999 1577
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen² den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt;
im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grund­satz der Unzulässigkeit der Diskriminierung bekräftigt und feierlich feststellt, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, einschliesslich eines Unterschieds aufgrund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;
im Hinblick darauf, dass die Vertragsstaaten der Internationalen Menschen­rechts­pakte³ verpflichtet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen;
in Anbetracht der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Son­derorganisationen geschlossenen internationalen Übereinkommen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau;
im Hinblick ferner auf die Entschliessungen, Erklärungen und Empfehlungen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen zur Förderung der Gleichberech­tigung von Mann und Frau;
jedoch besorgt darüber, dass die Frau trotz dieser verschiedenen Urkunden noch immer weitgehend diskriminiert wird;
unter Hinweis darauf, dass die Diskriminierung der Frau die Grundsätze der Gleich­berechtigung und der Achtung der Menschenwürde verletzt, die Frauen daran hin­dert, unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer am politischen, sozialen, wirt­schaftlichen und kulturellen Leben ihres Landes teilzunehmen, das Wachstum des Wohlstands von Gesellschaft und Familie hemmt und der Frau die volle Entfal­tung ihrer Fähigkeiten im Dienste ihres Landes und der Menschheit erschwert;
besorgt darüber, dass dort, wo Armut herrscht, Frauen beim Zugang zu Nahrungs­mitteln, Gesundheitseinrichtungen, Bildung, Ausbildung und Beschäftigungsmög­lich­keiten sowie bei der Befriedigung sonstiger Bedürfnisse am ehesten benachtei­ligt werden;
in der Überzeugung, dass die Errichtung der neuen Weltwirtschaftsordnung auf der Grundlage von Gleichheit und Gerechtigkeit wesentlich zur Förderung der Gleich­berechtigung von Mann und Frau beitragen wird;
nachdrücklich darauf hinweisend, dass die Beseitigung der Apartheid, jeder Form von Rassismus, Rassendiskriminierung, Kolonialismus, Neokolonialismus, Aggres­sion, ausländischer Besetzung und Fremdherrschaft sowie von Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten für die volle Ausübung der Rechte von Mann und Frau unerlässlich ist;
in Bekräftigung dessen, dass die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die internationale Entspannung, die Zusammenarbeit zwischen allen Staaten ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, die allgemeine und vollständige Abrüstung – insbesondere die nukleare Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle –, die Durchsetzung der Grundsätze der Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens in den zwi­schen­staatlichen Beziehungen und die Verwirklichung des Rechts der unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausländischer Besetzung lebenden Völker auf Selbst­bestimmung und Unabhängigkeit sowie die Achtung der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit den sozialen Fortschritt und die soziale Ent­wicklung fördern und somit zur Verwirklichung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen werden;
überzeugt, dass die grösstmögliche und gleichberechtigte Mitwirkung der Frau in allen Bereichen Voraussetzung für die vollständige Entwicklung eines Landes, für das Wohlergehen der Welt und für die Sache des Friedens ist;
eingedenk des bisher noch nicht voll anerkannten bedeutenden Beitrags der Frau zum Wohlergehen der Familie und zur Entwicklung der Gesellschaft, der sozialen Bedeutung der Mutterschaft und der Rolle beider Elternteile in der Familie und bei der Kindererziehung sowie in dem Bewusstsein, dass die Rolle der Frau bei der Fortpflanzung kein Grund zur Diskriminierung sein darf und dass die Kinderer­ziehung eine Aufgabe ist, in die sich Mann und Frau sowie die Gesellschaft insgesamt teilen müssen;
in dem Bewusstsein, dass sich die traditionelle Rolle des Mannes und die Rolle der Frau in der Gesellschaft und in der Familie wandeln müssen, wenn die volle Gleich­berechtigung von Mann und Frau erreicht werden soll;
entschlossen, die in der Erklärung über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und zu diesem Zweck die zur Beseitigung jeder Form und Erscheinungsweise einer solchen Diskriminierung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.120 ³ SR 0.103.1 / .2

Teil I

Art. 1
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Diskriminierung der Frau» jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Be­schränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Zivilstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.
Art. 2
Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau; sie kom­men überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem Zweck,
a) den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Staats­verfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Massnahmen für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sor­gen;
b) durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten;
c) den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleich­berechtigung mit dem Mann zu gewährleisten und die Frau durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung zu schützen;
d) Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Ein­richtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;
e) alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu ergreifen;
f) alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen;
g) alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften aufzuheben, die eine Dis­kriminierung der Frau darstellen.
Art. 3
Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozia­lem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Massnahmen ein­schliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau, damit gewährleistet wird, dass sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und geniessen kann.
Art. 4
(1)  Zeitweilige Sondermassnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens, dürfen aber keinesfalls die Beibehaltung ungleicher oder gesonderter Massstäbe zur Folge haben; diese Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Ziele der Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind.
(2)  Sondermassnahmen der Vertragsstaaten – einschliesslich der in diesem Überein­kommen genannten Massnahmen – zum Schutz der Mutterschaft gelten nicht als Diskriminierung.
Art. 5
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen,
a) um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unter­legenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen;
b) um sicherzustellen, dass die Erziehung in der Familie zu einem richtigen Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerken­nung der gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau für die Erzie­hung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt, wobei davon ausgegangen wird, dass das Interesse der Kinder in allen Fällen vorrangig zu berücksich­tigen ist.
Art. 6
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgebe­rischer Massnahmen zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Aus­beutung der Prostitution von Frauen.

Teil II

Art. 7
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Dis­kriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben ihres Landes und gewährleisten insbesondere allen Frauen in gleicher Weise wie den Männern
a) das Stimmrecht bei allen Wahlen und Volksabstimmungen sowie das passive Wahlrecht für alle öffentlich gewählten Gremien;
b) das Recht auf Mitwirkung an der Ausarbeitung der Regierungspolitik und deren Durchführung sowie auf Bekleidung öffentlicher Ämter und auf Wahr-nehmung aller öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit;
c) das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigun­gen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befas­sen.
Art. 8
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Frauen unter den gleichen Bedingungen wie Männer und ohne Diskriminierung die Möglichkeit haben, ihre Regierung auf internationaler Ebene zu vertreten und an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken.
Art. 9
(1)  Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern hin­sichtlich des Erwerbs, des Wechsels oder der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit. Insbesondere stellen die Vertragsstaaten sicher, dass weder durch Eheschliessung mit einem Ausländer noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ehemanns im Laufe der Ehe ohne weiteres sich die Staatsangehörigkeit der Frau ändert, diese staatenlos wird oder ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen wird.
(2)  Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern im Hin­blick auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.

Teil III

Art. 10
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Dis­kriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie dem Mann zu gewährleisten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgendes sicherzustellen:
a) gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der Zulassung zum Unter­richt und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten; diese Gleichberechti­gung gilt im Hinblick auf Vorschulen, allgemein bildende Schulen, Fach­schulen, allgemeine und technische Bildungseinrichtungen im tertiären Be­reich sowie für jede Art der Berufsausbildung;
b) Zulassung zu denselben Bildungsprogrammen und Prüfungen sowie Lehr­kräften mit gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und Schul­ausstattungen derselben Qualität;
c) Beseitigung jeder stereotypen Auffassung in Bezug auf die Rolle von Mann und Frau auf allen Bildungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch Förderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Errei­chung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch durch Überarbeitung von Lehrbüchern und Lehrplänen und durch Anpassung der Lehrmethoden;
d) Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und sonstigen Ausbil­dungsbeihilfen;
e) gleiche Möglichkeiten des Zugangs zu Weiterbildungsprogrammen, darunter Programme für erwachsene Analphabeten und zur funktionellen Alphabeti­sierung, insbesondere zur möglichst baldigen Verringerung jeden Bildungs­­gefälles zwischen Mann und Frau;
f) Verringerung des Prozentsatzes von Frauen, die ihre Ausbildung abbrechen, sowie Veranstaltung von Programmen für Mädchen und Frauen, die vorzei­tig von der Schule abgegangen sind;
g) gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und Leibesübungen;
h) Zugang zu spezifischen Bildungsinformationen, die zur Gesunderhaltung und zum Wohlergehen der Familie beitragen, einschliesslich Aufklärung und Beratung in Bezug auf die Familienplanung.
Art. 11
(1)  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der Gleich­berechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere
a) das Recht auf Arbeit als unveräusserliches Recht jedes Menschen;
b) das Recht auf dieselben Arbeitsmöglichkeiten einschliesslich der Anwen­dung derselben Auswahlkriterien bei der Einstellung;
c) das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf beruflichen Aufstieg, Arbeitsplatzsicherheit und alle Leistungen und Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Berufsausbildung und Umschu­lung, einschliesslich einer Lehre, der Berufsfortbildung und der ständigen Weiterbildung;
d) das Recht auf gleiches Entgelt, einschliesslich sonstiger Leistungen, und auf Gleichbehandlung bei gleichwertiger Arbeit sowie Gleichbehandlung bei der Bewertung der Arbeitsqualität;
e) das Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere auf Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand, bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität und im Alter oder bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit sowie das Recht auf bezahlten Urlaub;
f) das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Sicherheit am Arbeitsplatz, einschliesslich des Schutzes der Fortpflanzungsfähigkeit.
(2)  Um eine Diskriminierung der Frau wegen Eheschliessung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen
a) zum – mit der Androhung von Sanktionen verbundenen – Verbot der Entlas­sung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaubs sowie der Diskri­minierung aufgrund des Zivilstands bei Entlassungen;
b) zur Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren sozialen Vorteilen verbundenen Mutterschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplat­zes, des Dienstalters oder sozialer Zulagen;
c) zur Förderung der Bereitstellung der erforderlichen unterstützenden Sozial­dienste, die es Eltern ermöglichen, ihre Familienpflichten mit ihren beruf­lichen Aufgaben und mit der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinba­ren, insbesondere durch Förderung der Errichtung und des Ausbaus eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung;
d) zur Gewährung besonderen Schutzes für Frauen während der Schwanger­schaft bei Beschäftigungsarten, die sich als schädlich für Schwangere erwie­sen haben.
(3)  Die Gesetze zum Schutz der Frau in den in diesem Artikel genannten Bereichen werden in regelmässigen Abständen anhand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse überprüft und erforderlichenfalls geändert, aufgehoben oder erweitert.
Art. 12
(1)  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Bereich des Gesundheitswesens, um der Frau gleich­berechtigt mit dem Mann Zugang zu den Gesundheitsdiensten, einschliesslich der­jeni­gen im Zusammenhang mit der Familienplanung, zu gewährleisten.
(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Vertragsstaaten für angemessene und erforderlichenfalls unentgeltliche Betreuung der Frau während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung und für eine ausreichende Ernährung wäh­rend der Schwangerschaft und der Stillzeit.
Art. 13
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in anderen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, um der Frau nach dem Gleichheitsgrundsatz die gleichen Rechte wie dem Mann zu gewährleisten, insbesondere
a) das Recht auf Familienbeihilfen;
b) das Recht, Bankdarlehen, Hypotheken und andere Finanzkredite aufzuneh­men;
c) das Recht auf Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen, Sport und allen Aspekten des kulturellen Lebens.
Art. 14
(1)  Die Vertragsstaaten berücksichtigen die besonderen Probleme der Frauen auf dem Lande und die wichtige Rolle dieser Frauen für das wirtschaftliche Überleben ihrer Familien, einschliesslich ihrer Arbeit in nichtmonetären Wirtschaftsbereichen, und treffen alle geeigneten Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Bestimmun­gen dieses Übereinkommens auch auf Frauen in ländlichen Gebieten Anwendung finden.
(2)  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in ländlichen Gebieten, um dafür zu sorgen, dass sie gleichberechtigt mit dem Mann an der ländlichen Entwicklung und an den sich dar­aus ergebenden Vorteilen teilhaben kann, und gewährleisten ihr insbesondere das Recht auf
a) Mitwirkung – auf allen Ebenen – an der Aufstellung und Durchführung von Entwicklungsplänen;
b) Zugang zu angemessenen Gesundheitsdiensten, einschliesslich Aufklärungs- und Beratungsdiensten und sonstigen Einrichtungen auf dem Gebiet der Familienplanung;
c) unmittelbare Leistungen aus Programmen der sozialen Sicherheit;
d) schulische und ausserschulische Ausbildung und Bildung jeder Art, ein­schliesslich funktioneller Alphabetisierung, sowie die Nutzung aller Gemeinschafts- und Volksbildungseinrichtungen, insbesondere zur Erweite­rung ihres Fachwissens;
e) Organisierung von Selbsthilfegruppen und Genossenschaften zur Erlangung wirtschaftlicher Chancengleichheit durch selbständige oder unselbständige Arbeit;
f) Teilnahme an allen Gemeinschaftsbetätigungen;
g) Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen, Vermarktungsein­richtungen und geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rah­men von Boden- und Agrarreformen und ländlichen Umsiedlungsaktionen;
h) angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Wohnung, sanitäre Einrichtungen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Ver­kehrs- und Nachrichtenverbindungen.

Teil IV

Art. 15
(1)  Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleich.
(2)  Die Vertragsstaaten gewähren der Frau in zivilrechtlichen Fragen dieselbe Rechtsfähigkeit wie dem Mann und dieselben Möglichkeiten zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere räumen sie der Frau gleiche Rechte in Bezug auf den Abschluss von Verträgen und die Verwaltung von Vermögen ein und gewähren ihr Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren.
(3)  Die Vertragsstaaten kommen überein, dass alle Verträge und alle sonstigen Privaturkunden, deren Rechtswirkung auf die Einschränkung der Rechtsfähigkeit der Frau gerichtet ist, nichtig sind.
(4)  Die Vertragsstaaten gewähren Männern und Frauen die gleichen Rechte hin­sichtlich der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und die freie Wahl ihres Auf­enthaltsorts und ihres Wohnsitzes.
Art. 16
(1)  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in Ehe- und Familienfragen und gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgende Rechte:
a) gleiches Recht auf Eheschliessung;
b) gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschliessung nur mit freier und voller Zustimmung;
c) gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung;
d) gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in allen ihre Kinder betreffenden Fragen; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;
e) gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtun­gen und Mitteln;
f) gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Per­sonen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechts­einrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksich­tigen;
g) die gleichen persönlichen Rechte als Ehegatten, einschliesslich des Rechts auf Wahl des Familiennamens, eines Berufs und einer Beschäftigung;
h) gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich des Eigentums an Vermögen und dessen Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung sowie der Verfügung darüber, gleichviel ob unentgeltlich oder gegen Entgelt.
(2)  Die Verlobung und Eheschliessung eines Kindes haben keine Rechtswirksam­keit; es werden alle erforderlichen Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen ergriffen, um ein Mindestalter für die Eheschliessung festzulegen und die Eintragung der Eheschliessung in ein amtliches Register zur Pflicht zu machen.

Teil V

Art. 17
(1)  Zur Prüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieses Übereinkommens wird ein (im folgenden als «Ausschuss» bezeichneter) Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau eingesetzt; er besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens aus achtzehn, nach Ratifikation oder Beitritt des fünfund­dreissig­sten Vertragsstaats aus dreiundzwanzig Sachverständigen von hohem sitt­lichem Rang und grosser Sachkenntnis auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehö­ri­gen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig; dabei ist auf eine gerechte geographische Verteilung und auf Vertretung der verschiedenen Zivilisa­­tionsformen sowie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten.
(2)  Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Ver­tragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen benennen.
(3)  Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Ver­einten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Er stellt sodann eine alphabetische Liste aller demge­mäss benannten Personen unter Angabe der sie benennenden Vertragsstaaten auf und legt sie den Vertragsstaaten vor.
(4)  Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. Auf dieser Sitzung, die beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stim­menzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(5)  Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amts­zeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das Los bestimmt.
(6)  Die Wahl der fünf zusätzlichen Ausschussmitglieder findet gemäss den Absät­zen 2, 3 und 4 nach Ratifikation oder Beitritt des fünfunddreissigsten Vertragsstaats statt. Die Amtszeit zweier der bei dieser Gelegenheit gewählten zusätzlichen Mit­glieder läuft nach zwei Jahren ab; die Namen dieser beiden Mitglieder werden vom Ausschussvorsitzenden durch das Los bestimmt.
(7)  Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der Vertragsstaat, des­sen Sachverständiger aufgehört hat, Mitglied des Ausschusses zu sein, mit Zustim­mung des Ausschusses einen anderen Sachverständigen unter seinen Staatsangehö­rigen.
(8)  Die Ausschussmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses festgesetzt.
(9)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, deren dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen bedarf.
Art. 18
(1)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Natio­nen zur Beratung durch den Ausschuss einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs‑, Gerichts‑, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen und die diesbezüglichen Fortschritte vorzulegen, und zwar
a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat und
b) danach mindestens alle vier Jahre und so oft es der Ausschuss verlangt.
(2)  In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten hingewiesen werden, die das Ausmass der Erfüllung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Ver­pflichtungen beeinflussen.
Art. 19
(1)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)  Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
Art. 20
(1)  Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich für höchstens zwei Wochen zur Prüfung der nach Artikel 18 vorgelegten Berichte zusammen.
(2)  Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Natio­nen oder an einem anderen vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt.
Art. 21
(1)  Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jähr­lich durch den Wirtschafts- und Sozialrat über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden zusam­men mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Ausschussbericht auf­genommen.
(2)  Der Generalsekretär übermittelt die Ausschussberichte der Kommission für die Rechtsstellung der Frau zur Kenntnisnahme.
Art. 22
Die Sonderorganisationen haben das Recht, bei Beratung der Durchführung derjeni­gen Bestimmungen dieses Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Tätig­keitsbereich fallen. Der Ausschuss kann die Sonderorganisationen bitten, Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

Teil VI

Art. 23
Dieses Übereinkommen lässt zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
b) in sonstigen für diesen Staat geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Abkommen.
Art. 24
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die auf nationaler Ebene zur vollen Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte erforderlich sind.
Art. 25
(1)  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Über­einkommens bestimmt.
(3)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden wer­den beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(4)  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 26
(1)  Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation eine Revision dieses Übereinkommens beantragen.
(2)  Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschliesst über etwaige hin­sichtlich eines derartigen Antrags zu unternehmende Schritte.
Art. 27
(1)  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwanz­igsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2)  Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Bei­trittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreis­­sigs­ten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 28
(1)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehal­ten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
(2)  Mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht zulässig.
(3)  Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.
Art. 29
(1)  Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhand­lungsweg beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Partei zum Gegen­stand eines Schiedsverfahrens gemacht. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Antrags auf ein Schiedsverfahren über dessen Ausgestaltung nicht einigen, so kann eine Partei die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorlegen, indem sie einen Antrag im Einklang mit dessen Statut stellt.
(2)  Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens oder seines Beitritts dazu erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden ansieht. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Ver­tragsstaat, der einen derartigen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3)  Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann die­sen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 30
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Gene­ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen in New York am 18. Dezember 1979.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 28. April 2020 ⁴

⁴ AS 1999 1579 , 2004 2739 3651 , 2006 1145 , 2007 1169 , 2008 649 , 2012 1489 , 2013 4341 , 2016 2275 , 2020 1563 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

  5. März

2003

  4. April

2003

Ägypten*

18. September

1981

18. Oktober

1981

Albanien

11. Mai

1994 B

10. Juni

1994

Algerien*

22. Mai

1996 B

21. Juni

1996

Andorra

15. Januar

1997 B

14. Februar

1997

Angola

17. September

1986 B

17. Oktober

1986

Antigua und Barbuda

  1. August

1989 B

31. August

1989

Äquatorialguinea

23. Oktober

1984 B

22. November

1984

Argentinien*

15. Juli

1985

14. August

1985

Armenien

13. September

1993 B

13. Oktober

1993

Aserbaidschan

10. Juli

1995 B

  9. August

1995

Äthiopien*

10. September

1981

10. Oktober

1981

Australien*

28. Juli

1983

27. August

1983

Bahamas*

  6. Oktober

1993 B

  5. November

1993

Bahrain*

18. Juni

2002 B

18. Juli

2002

Bangladesch*

  6. November

1984 B

  6. Dezember

1984

Barbados

16. Oktober

1980

  3. September

1981

Belarus

  4. Februar

1981

  3. September

1981

Belgien**

10. Juli

1985

  9. August

1985

Belize

16. Mai

1990

15. Juni

1990

Benin

12. März

1992

11. April

1992

Bhutan

31. August

1981

30. September

1981

Bolivien

  8. Juni

1990

  8. Juli

1990

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

13. August

1996 B

12. September

1996

Brasilien*

  1. Februar

1984

  2. März

1984

Brunei*

24. Mai

2006 B

23. Juni

2006

Bulgarien

  8. Februar

1982

10. März

1982

Burkina Faso

14. Oktober

1987 B

13. November

1987

Burundi

  8. Januar

1992

  7. Februar

1992

Chile*

  7. Dezember

1989

  6. Januar

1990

China*

  4. November

1980

  3. September

1981

    Hongkong a

14. Oktober

1996

13. November

1996

    Macau* b

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

11. August

2006 B

10. September

2006

Costa Rica

  4. April

1986

  4. Mai

1986

Côte d’Ivoire

18. Dezember

1995

17. Januar

1996

Dänemark* **

21. April

1983

21. Mai

1983

Deutschland* **

10. Juli

1985

  9. August

1985

Dominica

15. September

1980

  3. September

1981

Dominikanische Republik

  2. September

1982

  2. Oktober

1982

Dschibuti

  2. Dezember

1998 B

  1. Januar

1999

Ecuador

  9. November

1981

  9. Dezember

1981

El Salvador*

19. August

1981

18. September

1981

Eritrea

  5. September

1995 B

  5. Oktober

1995

Estland**

21. Oktober

1991 B

20. November

1991

Eswatini

26. März

2004 B

25. April

2004

Fidschi

28. August

1995 B

27. September

1995

Finnland**

  4. September

1986

  4. Oktober

1986

Frankreich* **

14. Dezember

1983

13. Januar

1984

Gabun

21. Januar

1983

20. Februar

1983

Gambia

16. April

1993

16. Mai

1993

Georgien

26. Oktober

1994 B

25. November

1994

Ghana

  2. Januar

1986

  1. Februar

1986

Grenada

30. August

1990

29. September

1990

Griechenland**

  7. Juni

1983

  7. Juli

1983

Guatemala

12. August

1982

11. September

1982

Guinea

  9. August

1982

  8. September

1982

Guinea-Bissau

23. August

1985

22. September

1985

Guyana

17. Juli

1980

  3. September

1981

Haiti

20. Juli

1981

  3. September

1981

Honduras

  3. März

1983

  2. April

1983

Indien*

  9. Juli

1993

  8. August

1993

Indonesien*

13. September

1984

13. Oktober

1984

Irak*

13. August

1986 B

12. September

1986

Irland* **

23. Dezember

1985 B

22. Januar

1986

Island

18. Juni

1985

18. Juli

1985

Israel* **

  3. Oktober

1991

  2. November

1991

Italien**

10. Juni

1985

10. Juli

1985

Jamaika*

19. Oktober

1984

18. November

1984

Japan

25. Juni

1985

25. Juli

1985

Jemen*

30. Mai

1984 B

29. Juni

1984

Jordanien*

  1. Juli

1992

31. Juli

1992

Kambodscha

15. Oktober

1992 B

14. November

1992

Kamerun

23. August

1994

22. September

1994

Kanada* **

10. Dezember

1981

  9. Januar

1982

Kap Verde

  5. Dezember

1980 B

  3. September

1981

Kasachstan

26. August

1998 B

25. September

1998

Katar*

29. April

2009 B

29. Mai

2009

Kenia

  9. März

1984 B

  8. April

1984

Kirgisistan

10. Februar

1997 B

12. März

1997

Kiribati

17. März

2004 B

16. April

2004

Kolumbien

19. Januar

1982

18. Februar

1982

Komoren

31. Oktober

1994 B

30. November

1994

Kongo (Brazzaville)

26. Juli

1982

25. August

1982

Kongo (Kinshasa)

17. Oktober

1986

16. November

1986

Korea (Nord-)*

27. Februar

2001 B

29. März

2001

Korea (Süd-)*

27. Dezember

1984

26. Januar

1985

Kroatien

  9. September

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

17. Juli

1980

  3. September

1981

Kuwait*

  2. September

1994 B

  2. Oktober

1994

Laos

14. August

1981

13. September

1981

Lesotho*

22. August

1995

21. September

1995

Lettland**

14. April

1992 B

14. Mai

1992

Libanon*

16. April

1997 B

21. Mai

1997

Liberia

17. Juli

1984 B

16. August

1984

Libyen*

16. Mai

1989 B

15. Juni

1989

Liechtenstein*

22. Dezember

1995 B

21. Januar

1996

Litauen

18. Januar

1994 B

17. Februar

1994

Luxemburg

  2. Februar

1989

  4. März

1989

Madagaskar

17. März

1989

16. April

1989

Malawi*

12. März

1987 B

11. April

1987

Malaysia*

  5. Juli

1995 B

  4. August

1995

Malediven*

  1. Juli

1993 B

31. Juli

1993

Mali

10. September

1985

10. Oktober

1985

Malta*

  8. März

1991 B

  7. April

1991

Marokko*

21. Juni

1993 B

21. Juli

1993

Marshallinseln

  2. März

2006 B

  1. April

2006

Mauretanien*

10. Mai

2001 B

  9. Juni

2001

Mauritius*

  9. Juli

1984 B

  8. August

1984

Mexiko* **

23. März

1981

  3. September

1981

Mikronesien*

  1. September

2004 B

  1. Oktober

2004

Moldau

  1. Juli

1994 B

31. Juli

1994

Monaco*

18. März

2005 B

17. April

2005

Mongolei

20. Juli

1981

  3. September

1981

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

21. April

1997 B

16. Mai

1997

Myanmar*

22. Juli

1997 B

21. August

1997

Namibia

23. November

1992 B

23. Dezember

1992

Nauru

23. Juni

2011 B

23. Juli

2011

Nepal

22. April

1991

22. Mai

1991

Neuseeland*

10. Januar

1985

  9. Februar

1985

    Niue*

10. Januar

1985

  9. Februar

1985

Nicaragua

27. Oktober

1981

26. November

1981

Niederlande* ** c

23. Juli

1991

22. August

1991

    Aruba

23. Juli

1991

22. August

1991

    Curaçao

23. Juli

1991

22. August

1991

    Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)

23. Juli

1991

22. August

1991

    Sint Maarten

23. Juli

1991

22. August

1991

Niger*

  8. Oktober

1999 B

  7. November

1999

Nigeria

13. Juni

1985

13. Juli

1985

Nordmazedonien

18. Januar

1994 N

17. November

1991

Norwegen**

21. Mai

1981

  3. September

1981

Oman*

  7. Februar

2006 B

  9. März

2006

Österreich**

31. März

1982

30. April

1982

Pakistan*

12. März

1996 B

11. April

1996

Palästina

  2. April

2014 B

  2. Mai

2014

Panama

29. Oktober

1981

28. November

1981

Papua-Neuguinea

12. Januar

1995 B

11. Februar

1995

Paraguay

  6. April

1987 B

  6. Mai

1987

Peru

13. September

1982

13. Oktober

1982

Philippinen

  5. August

1981

  4. September

1981

Polen**

30. Juli

1980

  3. September

1981

Portugal**

30. Juli

1980

  3. September

1981

Ruanda

  2. März

1981

  3. September

1981

Rumänien**

  7. Januar

1982

  6. Februar

1982

Russland

23. Januar

1981

  3. September

1981

Salomoninseln

  6. Mai

2002 B

  5. Juni

2002

Sambia

21. Juni

1985

21. Juli

1985

Samoa

25. September

1992 B

25. Oktober

1992

São Tomé und Príncipe

  3. Juni

2003

  3. Juli

2003

Saudi-Arabien*

  7. September

2000

  7. Oktober

2000

Schweden**

  2. Juli

1980

  3. September

1981

Schweiz*

27. März

1997

26. April

1997

Senegal

  5. Februar

1985

  7. März

1985

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

  5. Mai

1992

  4. Juni

1992

Sierra Leone

11. November

1988

11. Dezember

1988

Simbabwe

13. Mai

1991 B

12. Juni

1991

Singapur*

  5. Oktober

1995 B

  4. November

1995

Slowakei**

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien* **

  5. Januar

1984

  4. Februar

1984

Sri Lanka

  5. Oktober

1981

  4. November

1981

St. Kitts und Nevis

25. April

1985 B

25. Mai

1985

St. Lucia

  8. Oktober

1982 B

  7. November

1982

St. Vincent und die Grenadinen

  4. August

1981 B

  3. September

1981

Südafrika

15. Dezember

1995

14. Januar

1996

Südsudan

30. April

2015 B

30. Mai

2015

Suriname

  1. März

1993 B

31. März

1993

Syrien*

28. März

2003 B

27. April

2003

Tadschikistan

26. Oktober

1993 B

25. November

1993

Tansania

20. August

1985

19. September

1985

Thailand*

  9. August

1985 B

  8. September

1985

Timor-Leste

16. April

2003 B

16. Mai

2003

Togo

26. September

1983 B

26. Oktober

1983

Trinidad und Tobago*

12. Januar

1990

11. Februar

1990

Tschad

  9. Juni

1995 B

  9. Juli

1995

Tschechische Republik**

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien*

20. September

1985

20. Oktober

1985

Türkei*

20. Dezember

1985 B

19. Januar

1986

Turkmenistan

  1. Mai

1997 B

31. Mai

1997

Tuvalu

  6. Oktober

1999 B

  5. November

1999

Uganda

22. Juli

1985

21. August

1985

Ukraine

12. März

1981

  3. September

1981

Ungarn**

22. Dezember

1980

  3. September

1981

Uruguay

  9. Oktober

1981

  8. November

1981

Usbekistan

19. Juli

1995 B

18. August

1995

Vanuatu

  8. September

1995 B

  8. Oktober

1995

Venezuela*

  2. Mai

1983

  1. Juni

1983

Vereinigte Arabische Emirate*

  6. Oktober

2004 B

  5. November

2004

Vereinigtes Königreich* **

  7. April

1986

  7. Mai

1986

    Anguilla*

16. März

2016

16. März

2016

    Britische Jungferninseln*

  7. April

1986

  7. Mai

1986

    Falklandinseln*

  7. April

1986

  7. Mai

1986

    Insel Man*

  7. April

1986

  7. Mai

1986

    Kaimaninseln*

16. März

2016

16. März

2016

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da Cunha)

16. März

2017

16. März

2017

    Südgeorgien und Südliche
    Sandwichinseln*

  7. April

1986

  7. Mai

1986

    Turks- und Caicosinseln*

  7. April

1986

  7. Mai

1986

Vietnam*

17. Februar

1982

19. März

1982

Zentralafrikanische Republik

21. Juni

1991 B

21. Juli

1991

Zypern

23. Juli

1985 B

22. August

1985

* Vorbehalte und Erklärungen.
**
Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. aufgrund einer Ausdehnungserklärung Grossbritanniens in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Aufgrund der chinesisch-britischen Erklärung vom 19. Dez. 1984 bleiben diejenigen Abk., welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hongkong anwendbar waren, auch in der SAR anwendbar.
b
Vom 27. April 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Okt. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c
Für das Königreich in Europa.

Vorbehalte

Schweiz ⁵
a.  Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe b: ⁶
...
b.  Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g: ⁷
...
c.  Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz 2 und zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h:
Die Anwendung der Bestimmungen erfolgt unter Vorbehalt gewisser Übergangs­bestimmungen des Ehegüterrechts (Art. 9 e und 10 SchlT ZGB).
⁵ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 4. Okt. 1996 ( AS 1999 1577 )
⁶ AS 2004 3651
⁷ AS 2013 4341
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