Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (162.622)
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Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts

1 162.622 Aufsichtsreglement des Verwaltungsgerichts (AufsR VG) vom 22.09.2010 (Stand 01.01.2011) Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Beaufsichtigte Gerichtsbehörden
1 Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die folgenden unterinstanzlichen Ge richtsbehörden: a die Steuerrekurskommission, b die Enteignungsschätzungskommission, c die Bodenverbesserungskommission.
2 Es beaufsichtigt auch die kantonal letztinstanzlich entscheidende Rekurskom mission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugfüh rern.

Art. 2

Gegenstand der Aufsicht
1 Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Leitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Fi nanzwesen.
2 Die Finanzaufsicht erfolgt im Rahmen der gesamtstaatlichen Prozesse.
3 Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.

Art. 3

Zweck der Aufsicht
1 Die Aufsicht bezweckt die Sicherstellung der gesetzmässigen, zweckmässi gen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die beaufsichtigten Gerichts behörden.
1) BSG 161.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 4

Zuständigkeit
1 Die Aufsicht obliegt der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts. Das Gene ralsekretariat unterstützt diese bei der Aufgabenerfüllung.
2 Die Geschäftsleitung kann zur Ausübung der Aufsicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts beiziehen.
3 Vorbehalten bleibt die Oberaufsicht durch den Grossen Rat.

Art. 5

Aufsichtsinstrumente
1 Die Geschäftsleitung übt ihre Aufsicht insbesondere mit folgenden Instrumen ten aus: a Genehmigung des Geschäftsreglements, b Ressourcenvereinbarungen, c Prüfung des Geschäftsberichts, d Kontrollen des Geschäftsgangs, e Aussprachen mit den Gerichtsleitungen, f Untersuchungen, g Einleitung von Abberufungsverfahren, h Erledigung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen, i Weisungen.

Art. 6

Geschäftsreglement
1 Die Geschäftsleitung genehmigt die Geschäftsreglemente der beaufsichtigten Gerichtsbehörden sowie deren Änderung, wenn die Aufgabenerfüllung im Sinn von Artikel 3 gewährleistet ist.
2 Die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.

Art. 7

Ressourcenvereinbarungen
1 Das Verwaltungsgericht schliesst mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden jährlich Ressourcenvereinbarungen ab und überwacht deren Einhaltung.

Art. 8

Geschäftsbericht
1 Die beaufsichtigten Gerichtsbehörden reichen der Geschäftsleitung jährlich ihren nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichts erarbeiteten Geschäftsbe richt ein.
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Art. 9

Aussprachen
1 Die Geschäftsleitung und die beaufsichtigten Gerichtsbehörden führen nach Bedarf Aussprachen über den Gang der Geschäfte und über gemeinsam inter essierende Fragen durch.
2 Die beaufsichtigten Gerichtsbehörden haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
3 Sie teilen dem Verwaltungsgericht aufsichtsrelevante Vorgänge mit.

Art. 10

Untersuchungen
1 Zur Abklärung eines Sachverhalts kann die Geschäftsleitung eine Untersu chung anordnen.
2 Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Ge richtsbehörde sind zur Auskunft verpflichtet.
3 Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; die betrof fene Gerichtsbehörde und gegebenenfalls die von der Untersuchung betroffe nen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.

Art. 11

Einleitung eines Abberufungsverfahrens
1 Fällt die Abberufung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Ge schäftsleitung eine Voruntersuchung anordnen.
2 Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Abberufung als geboten, so stellt die Geschäftsleitung der Justizkommission des Grossen Rates Antrag auf Ein leitung des Abberufungsverfahrens.

Art. 12

Aufsichtsrechtliche Anzeigen und Mitteilungen
1 Die Geschäftsleitung erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang der be aufsichtigten Gerichtsbehörden beanstandet wird.
2 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
3 Über aufsichtsrechtliche Anzeigen entscheidet die Geschäftsleitung ab schliessend.
4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts teilen der Geschäftsleitung aufsichts relevante Vorgänge mit, die sie im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit feststel len.
1) BSG 155.21
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Art. 13

Weisungen
1 Die Geschäftsleitung erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht notwendigen Weisungen.
2 Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche: a Statistik, b Personalwesen, c Geschäftsbericht, d Voranschlag, e Vorgaben für die Geschäftserledigung.

Art. 14

Konfliktregelung
1 Können Konflikte zwischen Mitgliedern der beaufsichtigten Gerichtsbehörden nicht intern beigelegt werden, ist die Angelegenheit der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts zu unterbreiten. Diese trifft geeignete Massnahmen.

Art. 15

Verfahren
1 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem VRPG.

Art. 16

Berichterstattung
1 Das Verwaltungsgericht informiert in seinem Geschäftsbericht über seine Auf sichtstätigkeit.

Art. 17

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in der Bernischen Gesetzessammlung publiziert. Bern, 22. September 2010 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Scheidegger Der Generalsekretär: Bloesch
5 162.622 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-78
162.622 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.09.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-78
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