Akturierungsverordnung
1 Akturierungsverordnung
212.513 Akturierungsverordnung (vom 12. Mai 2010)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
130 Abs. 3 GOG
2 , beschliesst:
Akten
§ 1.
Akten im Sinne dieser Verordn ung sind schriftliche, elektro nische und andere Aufzeichnungen , Augenscheinobjek te und andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht ent gegengenommen, beigezogen od er erstellt worden sind.
Aktenführung
§ 2.
1 Für jede Zivilsache und jede Strafsache (vgl. Art. 100 StPO
4 ) wird ein Aktendossier angelegt.
2 Das Aktendossier enthält: a. das Verfahrensprotokoll und Einvernahmeprotokolle, b. alle vom Gericht erstellten oder zusammengetragenen Akten, c. die von den Parteien oder Dritten eingereichten Akten, d. die Briefumschläge von fristgeb undenen Eingaben oder Frist erstreckungsgesuchen, die nach Ab lauf der Frist beim Gericht ein gehen.
Aktenordnung
(allgemein)
§ 3.
1 Alle Eingaben und anderen Ak ten werden im Aktendossier systematisch abgelegt und in der Re gel in der Reihenfolge ihres Ein gangs in ein Aktenverzeichnis eing etragen. Elektronisch übermittelte Akten werden in der Regel ausged ruckt und zu den Akten genommen. Gehen mehrere Aktenstücke am gleichen Tag ein, sind sie in einer Rei henfolge nach sachlichen Ge sichtspunkten zu akturieren.
2 Alle Akten werden mit einer Ordnungsnummer ve rsehen und im Aktenverzeichnis fortlaufend erfass t. Die Ordnungsnummern werden in der Regel in der rechten obere n Ecke der Akten angebracht. Die Bezirksgerichte bringen die Ordnung snummern mit blauer, das Ober gericht mit roter Farbe an.
3 Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO
3 wird im Aktendossier in der Regel unmittelbar nach de m Verfahrensprotokoll eingeordnet.
4 Vollmachten werden gesondert akturiert.
5 Auf den Eingaben wird der Tag der Postaufgabe und des Eingangs angegeben.
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6 Von allen Entscheiden wird eine vo llständige Ausfertigung zu den Akten genommen. Die Endentscheid e werden zudem chronologisch geordnet in besonderen Spruchbüchern gesammelt. Akten verzeichnis (Hauptakten verzeichnis)
§ 4.
1 Das Aktenverzeichnis wird el ektronisch geführt. Es wird periodisch ausgedruckt und mit dem Datum des Ausdrucks versehen zu den Akten gelegt.
2 Die erste Spalte des Aktenverze ichnisses enthält die Ordnungs
- nummer.
3 In der zweiten Spalte des Aktenv erzeichnisses wird das Akten
- stück verständlich und möglichst de tailliert beschrie ben. Es können gerichtsübliche Abkürzungen verwendet werden.
4 In der dritten Spalte wird das Datum des Aktenstücks eingetra
- gen (tt.mm.jjjj). Trägt dieses kein Datum, so ist der Vermerk «o. D.» (ohne Datum) anzubringen.
5 In der vierten Spalte des Aktenver zeichnisses wird der Einleger der Akten aufgeführt. Einlegerakten verzeichnis
§ 5.
1 Einlegerakten werden in einem selbstständigen Einleger
- aktenverzeichnis aufgeführt und mit den Primär- und Sekundärakten
- nummern akturiert. Die vom Einle ger vorgenommene Nummerierung der Einlegerakten ist beizubehalten.
2 Im Hauptaktenverzeichnis wird au f das Einlegeraktenverzeichnis verwiesen. Ve r z i c h t auf ein Akten verzeichnis
§ 6.
1 In einfachen Fällen kann, in sbesondere im summarischen Verfahren: a. von einen Aktenverzeic hnis abgesehen werden, b. ein handschriftliches Akten verzeichnis geführt werden.
2 Wird in diesen Fällen ein Rech tsmittel erhoben oder werden die Akten von Dritten beigezogen, is t ein Aktenverzeichnis gemäss §
4f. zu führen. Aktenordnung im Rechtsmittel verfahren und bei Rückweisung
§ 7.
1 Wird beim Obergericht ein Zwischenentscheid einer Vor
- instanz angefochten, so beginnt das Aktendossier des obergericht
- lichen Verfahrens bei der Ordnungs nummer 1. Die vorinstanzlichen Akten erhalten als Beizugsakt en eine eigene Aktennummer.
2 Wird beim Obergericht ein Ende ntscheid einer Vorinstanz ange
- fochten, so schliesst sich die er ste Ordnungsnummer im Aktendossier des obergerichtlichen Verfahrens an die letzte Ordnungsnummer des bezirksgerichtlichen Verfahrens an.
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3 Wird ein Endentscheid der Vori nstanz aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, so schlie sst sich die erste Ordnungsnummer im Dossier des neuen Verfahrens bei der Vorinstanz an die letzte Ord nungsnummer des obergericht lichen Verfahrens an.
4 Hebt das Bundesgericht einen Endentscheid des Obergerichts auf und weist es das Verfahre n an dieses zurück, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer im Akte ndossier des neuen ob ergerichtlichen Ver fahrens an die letzte Ordnungsnum mer des vorherigen obergericht lichen Verfahrens an.
Aktenordnung
im Strafverfah
-
ren vor den
Bezirks
-
gerichten
§ 8.
Die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des Bezirks gerichts oder Einzelgerichts schlie sst an die letzte Ordnungsnummer des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft an.
Aktenordnung
im Verfahren
vor Mietgericht
§ 9.
Die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des Mietgerichts schliesst an die letzte Ordnungs nummer des Verfahrens vor der Pari tätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen an.
Beizugsakten
§ 10.
1 Akten anderer Behörden oder aus früheren Verfahren werden als Beizugsakten behandelt.
2 Beizugsakten werden im Aktenverzeichnis eingetragen unter Angabe: a. der Primär- und Sekundärnummer sowie einer allfälligen Geschäfts nummer, b. des Datums, an welchem das Geschäft erledigt wurde, c. der Behörde, von welcher die Akten beigezogen wurde.
3 Akten eines durch Vereinigung erle digten Verfahrens werden als Beizugsakten im fortgef ührten Verfahren behandelt.
Gegenstände
und Werte
§ 11.
Eingereichte Augenscheinobjekte sowie andere Gegenstände und Werte wie namentlich Depositen , Kautionen und Effekten werden im Aktenverzeichnis aufgeführt.
Rückgabe
§ 12.
1 Einlegerakten und Effekten we rden den berechtigten Per sonen nach der letztinstanzlichen Erledigung des Verfahrens gegen Empfangsbestätigung zurückgegeben, sofern das Gericht nichts ande res anordnet.
2 Bis zum unbenützten Ablauf der Re chtsmittelfrist erfolgt einst weilen keine Rückgabe von Akten.
3 Aus zureichenden Gründen können Akten vorzeitig heraus gegeben werden.
4 Klagebewilligungen und Vollmachten werden nicht zurückgegeben.
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5 Im Strafprozess beschliesst das Gericht über die Rückgabe, Ver
- nichtung, Verwendung zu Lehrzwec ken oder sonstige Aufbewahrung der Einlegerakten und Effekten. Verlorene Akten
§ 13.
Sind Akten abhanden gekommen, werden sie soweit mög
- lich nach den Handakten des Geri chts und der Parteien wiederherge
- stellt. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändigen, welche da s Aktendossier betreffen. Inkrafttreten
§ 14.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1 OS 65, 628 .
2 LS 211.1 .
3 SR 272 .
4 SR 312.0 .
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