Archivgesetz
1 Archivgesetz
432.11
1. 10. 08 - 62 Archivgesetz (vom 24. September 1995)
1
Gegenstand
§ 1.
Dieses Gesetz regelt die Übergabe von Akten der öffent lichen Organe an die Archive, die Archivierung, den Datenschutz im Archivbereich und die Organ isation des Archivwesens.
Begriffe
§ 2.
1 Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind.
2 Die Zürcher Kantonalbank unters teht diesem Gesetz nicht.
b. Akten
§ 3.
Akten sind schriftliche, elek tronische und andere Aufzeich nungen der öffentlichen Organe sowie ergänzende Unterlagen.
c. Archive
§ 4.
Archive sind Einrichtungen zu r Bewahrung, Erschliessung und Vermittlung einer dauerhafte n dokumentarischen Überlieferung, welche rechtlichen, administrative n, kulturellen und wissenschaft lichen Zwecken dient.
Archiv
-
organisation
§ 5.
1 Das Staatsarchiv ist das zent rale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger.
2 Es berät die öffentlichen Organe und übt die fachliche Aufsicht über die andern Archive aus.
b. Andere
Archive
§ 6.
1 Die Gerichte, Notariate, Bezirke, Gemeinden, staatlich anerkannten Kirchen und selbstä ndigen Anstalten führen eigene Archive.
2 Die älteren Archivte ile der Gerichte, No tariate und Bezirke werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
3 Der Regierungsrat kann andern öffentlichen Organen die Füh rung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.
Aktenablage bei
den öffentlichen
Organen
§ 7.
1 Die Akten werden zunächst v on den öffentlichen Organen verwaltet.
2 Das Staatsarchiv unterstützt di e öffentlichen Organe bei der Organisation ihre r Aktenablage.
Aktenüber
-
nahme durch
Archive mit
Fachpersonal
§ 8.
1 Die öffentlichen Organe im Zu ständigkeitsbereich des Staats archivs, der Stadtarchive von Züri ch und Winterthur und der übrigen Archive mit Fachpersonal bieten ihre Akten mit den Registern diesen Archiven zur Übernahme an, wenn sie die Akten nicht mehr benöti gen, in der Regel aber spätestens 10 Jahre danach.
5
a. Öffentliche
Organe
a. Staatsarchiv
2
432.11 Archivgesetz
2 Über Akten, welche die Archiv e nicht übernehmen, verfügen die Organe gemäss den für sie geltenden Vorschriften.
3 Das Archiv trägt bei der Auswah l der Bedeutung der Akten und den Abgabebedürfniss en der öffentlichen Organe Rechnung. Aktenabgabe an Archive ohne Fachpersonal
§ 9.
5 Die anderen öffentlichen Orga ne legen ihre Akten in eige
- nen Archiven ab, wenn sie jene nur noch ausnahmsweise brauchen, in der Regel aber spätestens 10 Jahre danach. §
8 Abs. 2 und 3 gilt sinn
- gemäss. Einsichtnahme
§ 10.
5
1 Die Einsichtnahme in die Ar chivbestände richtet sich nach den Bestimmungen des Gese tzes über die Information und den Datenschutz
2 .
2 Informationen, die nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz
2 zugänglich sind, bleiben es auch nach ihrer Archivie
- rung. Schutzfristen
§ 11.
5
1 Für archivierte Akten, die Personendaten verstorbener Personen enthalten, gilt eine Schutz frist von 30 Jahren seit dem Tod der Betroffenen und, falls der Tod ung ewiss ist, 100 Jahre seit ihrer Geburt.
2 Während der Schutzfristen können die öffentlichen Organe aus wichtigen Gründen die Akte neinsicht bewilligen. Leitung
§ 12.
Jedes Archiv hat eine verantwortliche Leitung. Aufbewahrung
§ 13.
1 Die Archive unterhalten die Akten sorgfältig, fachgerecht und reproduzierbar, sie sichern si e gegen Verderb und Verlust und führen über sie ausführliche Verzeichnisse.
2 Die Ausleihe an Private ist grundsätzlich untersagt. Vernichtung
§ 14.
Die Archive dürfen die Akten nur gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs vernichten und nur soweit, als das öffentliche Organ die weitere Aufbewahrung nicht verlangt. Bibliothek
§ 15.
Hauptamtlich betreute Archive mit regelmässigen Öffnungs
- zeiten unterhalten eine Handbibliothek. Dokumen tationen
§ 16.
Die Archive können Aufzeichnungen und Überlieferungs
- gut ausserhalb ihres angestammten Bereichs sammeln, welche für die Kantons-, Orts- und Personeng eschichte von Bedeutung sind. Ausführungs bestimmungen
§ 17.
Der Regierungsrat und die kant onalen Gerichte erlassen Ausführungsbestimmungen, welche sie, soweit erforderlich, aufeinan
- der abstimmen.
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1. 10. 08 - 62
Besondere
Anordnungen
§ 18.
Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte können a.
5 aus wichtigen Gründen für einzel ne Aktengruppen die Schutzfrist nach §
11 verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Einsichts recht gewähren oder das vorgeseh ene Einsichtsrecht beschränken, b. einzelne Aktengruppen aus wich tigen Gründen von der Anbietungs- oder Ablieferungspflicht nach §§
8 und 9 ausnehmen oder die Fris ten ändern, c. die Hinterlegung wichtiger, aber gefährdeter oder mangelhaft erschlossener Akten au s andern Archiven im Staatsarchiv anord nen.
Archiv
-
kommission
§ 19.
Der Regierungsrat bestellt eine beratende Archivkommis sion, in der die inte ressierten Einrichtung en und Personenkreise vertreten sind.
Änderungen
bisherigen
Rechts
§ 20.
Die nachstehend genannten Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
3
Inkrafttreten
§ 21.
1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
4 .
1 OS 53, 267.
2 LS 170.4 .
3 Text siehe OS 53, 269.
4 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).
5 Fassung gemäss G über die Informat ion und den Datenschutz vom 12. Feb ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008 ( OS 63,
317 ).
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