Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung... (811.34)
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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz

1 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V
811.34
1. 1. 02 - 35 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland) (vom 20. Mai 1999)
1 ,
2 Die Schweizerische Sanitä tsdirektorenkonferenz (SDK), gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Inter kantonalen Vereinbarung über di e Anerkennung von Ausbildungs abschlüssen vom 18. Fe bruar 1993 (KK 93)
3 ,
5 , beschliesst: I. Abschnitt: Allgemeines Art.
1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die gesa mtschweizerische Anerkennung der in kantonale Hoheit fallenden Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. Art.
2 Ziel Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz. II. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen Art.
3 Anerkennungsbehörde Die Schweizerische Sa nitätsdirektorenkonf erenz (SDK) ist Aner kennungsbehörde.
2
811.34 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V Art.
4 Aufgaben
1 Der SDK obliegt die Regelung, Üb erwachung und Förderung der Ausbildung in den in den Anhängen genannten Berufen.
2 Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerken
- nung von Ausbildungsa bschlüssen (KK 93)
3 ,
5 für die Berufe nach An
- hang II. Art.
5 Delegation des Vollzuges an Dritte
1 Die SDK überträgt den Vollzug der in Art. 4 Abs. 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, ins
- besondere zur Reglemen tierungsbefugnis, werd en vertraglich (Leis
- tungsvertrag) festgelegt.
2 Sie kann den Vollzug dieser Au fgaben auch anderen Dritten übertragen. Art.
6 Reglemente der SDK Folgende Reglemente sind ab Inkr afttreten dieser Verordnung als Vollzugsregelungen der SDK zu Ar t. 4 Abs. 2 unverändert anzuwen
- den: a. Statut der Schweizerischen Sani tätsdirektorenkonferenz für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren in der Schweiz vom b. Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirek
- torenkonferenz über die interkan tonale Chiropr aktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich de s Stoffplanes des Vorstandes der SDK für die Interkantonale Ch iropraktorenprüfung vom Mai
1984. Art.
7 Reglemente des SRK oder anderer Dritter
1 Die bestehenden, auf der Grundl age der Kantons vereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Reglem ente für die im Anhang I auf
- geführten Ausbildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Ver
- ordnung als von der SDK erlassen.
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1. 1. 02 - 35 Das SRK wendet diese Reglemente weiterhi n an. Änderungen dieser Reglemente sind von der SDK zu genehmigen (Art. 6 Abs. 3 KK
93
3 ,
5 ).
2 Die SDK stellt in dem Leistung svertrag mit dem SRK oder ande ren Dritten insbesondere sicher, dass künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter fo lgende Ausbildung sanforderungen enthalten: a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation; b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation; c. Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung; d. Dauer der Ausbildung; e. Qualifikation der Lehrkräfte; f. Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).
3 Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Art. 6 Abs. 3 KK
93
3 ,
5 ) bedürfen der Ge nehmigung der SDK. III. Abschnitt : Anerkennung Art.
8 SRK-Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK-Reglementen erworben werden, gelten als von der SDK aner kannt.
2 Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.
3 Ausbildungsabschlüsse, die da s SRK auf der Grundlage der Kan tonsvereinbarung 1976 registriert ha t, gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
3 ,
5 . Art.
9 Andere Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor Inkraftsetz ung oder während der Übergangsfrist nach In krafttreten der entsprechenden Au sbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden, gelten als SDK- anerkannt, wenn das SRK sie in Be zug auf
4
811.34 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V a. theoretische Kenntnisse; b. praktische Fähigkeiten; c. Dauer der Ausbildung als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
2 Das SRK regelt das Verfahren fü r die Prüfung der Gleichwertig
- keit und die Übergangsfristen. In diesem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abwe ichungen in den Ausbildungsanfor
- derungen die Gleichwertigkeit de r Abschlüsse durch geeignete Auf
- lagen wie – Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffen
- den Beruf oder – Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird. Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstel lerinnen/Gesuch
- stellern zu tragen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind bei eine r Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Art. 5 Abs.
2) entsprechend anzuwenden. Art.
10 Abschluss, Titel
1 Nach dieser Verordnung anerkannt e Abschlüsse tragen den Ver
- merk «Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt». Inhaberinnen und Inhaber von Absc hlüssen nach den Artikeln 8 Abs. 3 und 9 erhalten einen solchen Vermerk bzw. eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
2 Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufsti tel sind im Anhang III aufgeführt. IV. Abschnitt: Rechtspflege Art.
11 Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet gegen sein e Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Rekurskommi ssion des SRK.
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2 Bei einer Delegation an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
3 Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs.
1 lit. a und b de s Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
4 beim Bundesgericht mit der staatsre chtlichen Beschwerde anfechtbar. V. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art.
12 Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieser Veror dnung sind die Ziffern 2.3 (Regis trierung) und 3.2 (Anerkennung) der Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.
2 Im Übrigen bleibt das SRK unte r Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsverei nbarung 1976 bis zum Inkrafttre ten des gemäss Art. 5 Abs. 1 abzu schliessenden Leis tungsvertrages be fugt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000. Art.
13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
1. Juli 1999 in Kraft.
1 OS 56, 475 .
2 Von der Plenarversammlung der SD K genehmigt am 20. Mai 1999.
3
410.4 .
4 SR 173.110 .
5 SR 413.21 .
6
811.34 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK gemäss Art. 5 geregelte und über
- wachte Ausbildungsgänge: Diplome und Beru fsausweise: – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II – Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wo
- chen- und Säuglingspflege –Hebammen – Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter – Technische Operationsassistentinnen und -assistenten – Medizinische Laborantinnen und Laboranten – Fachleute für medizinisc h-technische Radiologie – Ernährungsberaterinne n und Ernährungsberater – Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten – Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten – Dentalhygienikerinne n und Dentalhygieniker – Gesundheitsschwester – Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK – Medizinische Masseu rinnen und Masseure – Pflegeassistentin nen und -assistenten Anhang II Von der Schweizerischen Sanitä tsdirektorenkonferenz reglemen
- tierte und überwach te Ausbildungsgänge: Diplom: – Chiropraktorin und Chiropraktor
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1. 1. 02 - 35 Anhang III Berufstitel gemäss Art. 10 Abs. 2: – diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor – diplomierte/r Krankenschwe ster und -pfleger Niveau I – diplomierte/r Krankenschwe ster und -pfleger Niveau II – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in allgemeiner Kran kenpflege – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Kinderkranken pflege, Wochen- und Säuglingspflege – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Gemeindekran kenpflege (Sarnen) – diplomierte Hebamme – diplomierte/r Rettungssanit äterin und Rettungssanitäter – diplomierte/r Technische/r Oper ationsassistentin und -assistent – diplomierte/r Medizinische /r Laborantin und Laborant – diplomierte/r Fachfrau und Fachma nn für medizinisch-technische Radiologie – diplomierte/r Ernährungsber aterin und Ernährungsberater – diplomierte/r Ergother apeutin und Ergotherapeut – diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut – diplomierte/r De ntalhygienikerin und Dentalhygieniker – diplomierte Gesundheitsschwester – Krankenpflegerin und -pfleger FA SRK – Medizinische/r Mass eurin und Masseur mit Fähigkeitsausweis – Pflegeassistentin und -a ssistent mit Ausweis
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