Übereinkommen über die Agence de coopération culturelle et technique (0.440.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Agence de coopération culturelle et technique

Abgeschlossen in Niamey am 20. März 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1995² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Juni 1996 (Stand am 1. Oktober 1997) ¹ AS 1996 2787 ; BBl 1996 I 259 ² AS 1996 2786
Die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens sind,
der Solidarität bewusst, die sie durch den gemeinsamen Gebrauch der französischen Sprache bindet,
in der Erwägung, dass die internationale Zusammenarbeit den Völkern ein tiefes Bedürfnis ist und dass sie einen für den Fortschritt nötigen Faktor darstellt,
in der Erwägung, dass die Förderung und die Ausstrahlung der nationalen Kulturen eine wichtige Etappe in der gegenseitigen Kenntnis und der Freundschaft zwischen Völkern auf der ganzen Welt darstellt, und um den Zugang und die Beteiligung aller an der universellen Zivilisation zu erleichtern,
in der Erwägung, dass eine kulturelle und technische Zusammenarbeit umso frucht­barer ist, als sie Völker verschiedener Zivilisationen einbezieht,
im Wunsch, die respektiven Kulturen jedes Mitgliedlandes unterschiedslos zu för­dern und zu verbreiten,
in der Besorgnis, die Kompetenzen der bestehenden Organismen der Zusammen­arbeit zwischen den Vertragspartnern zu bewahren,
in der Erwägung, dass die Schlussresolution, die an der in Niamey vom 17. bis 20. Februar 1969 versammelten Konferenz verabschiedet wurde, erklärte, diese Zusammenarbeit müsse unter Rücksichtnahme auf die Souveränität der Staaten, der nationalen oder offiziellen Sprachen und mit dem Anliegen, die jedem Land oder jeder Ländergruppe innerhalb der Agence eigenen Kulturen zu fördern und zu ver­breiten, ausgeübt werden;
in der Erwägung, dass die Schlussresolution von Niamey den vertretenen Regierun­gen die Schaffung einer Agence de coopération culturelle et technique empfahl,
im Einvernehmen mit diesen Prinzipien und dem Ziel, untereinander und mit allen anderen interessierten Parteien für die Förderung und die Verbreitung ihrer Kulturen zusammenzuarbeiten,
übereingekommen, das Übereinkommen über die Agence de coopération culturelle et technique sowie die Charta der besagten Agence aufzusetzen.
Art. 1 Ziele und Prinzipien
Das Ziel der Agence de coopération culturelle et technique, künftig «Agence» genannt, besteht in der Förderung und Verbreitung der Kulturen der Vertragsparteien und der Intensivierung der gegenseitigen kulturellen und technischen Zusammenar­beit.
Die Agence muss mittels ständigem Dialog zwischen den Zivilisationen eine neue Solidarität und einen zusätzlichen Faktor für die Annäherung der Völker zum Aus­druck bringen.
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese Zusammenarbeit unter Berücksich­tigung der staatlichen Souveränität und ihrer Eigenheiten ausgeübt wird.
Art. 2 Funktionen
Zur Erreichung ihres Ziels übt die Agence folgende Funktionen aus:
a) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung der Förderung und Verbreitung ihrer respektiven Kulturen;
b) Veranlassen oder Erleichtern, dass ein Teil der Finanzmittel der Mitgliedstaa­ten für die Realisierung von kulturellen und technischen Entwicklungspro­grammen zusammengelegt wird, die für alle Vertragspartner oder mehrere un­ter ihnen nützlich sind, und die Mitgliedstaaten auffordern, die zu diesem Zweck geeigneten menschlichen und technischen Ressourcen bereitzustellen;
c) Organisation und Erleichterung bei der Beschaffung der nötigen Mittel zugun­sten der Mitgliedstaaten, insbesondere für die Ausbildung der Lehrer und der Spezialisten für französische Sprache und Kultur;
d) Förderung der gegenseitigen Kenntnis der interessierten Völker durch geeig­nete Informationsmethoden;
e) Unterstützung bei der positiven öffentlichen Meinungsbildung zugunsten der Kulturen innerhalb der in der Agence vertretenen Staaten;
f) Ausübung jeder anderen Funktion, die den Zielsetzungen der Agence ent­spricht, und die ihr von der Generalkonferenz anvertraut werden könnte.
Art. 3 Leitsatz
Der Leitsatz der Agence lautet:
Gleichheit,
Komplementarität,
Solidarität.
Art. 4 Mitgliedstaaten und Zugewandte
Das Übereinkommen sieht zwei Kategorien von Staaten vor: die Mitgliedstaaten und die zugewandten Staaten.
Art. 5 Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt
1.  Jeder Staat, in dem das Französische die offizielle oder eine der offiziellen Spra­chen ist, oder jeder Staat, der sich regelmässig und geläufig der französischen Spra­che bedient, kann diesem Übereinkommen beitreten mittels:
a) vorbehaltloser Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde und der Zustimmung;
b) Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde mit Vorbehalt;
c) Beitritt in den drei dem Inkrafttreten des Übereinkommens folgenden Jahren.
2.  Die Ratifizierung oder der Beitritt wird effektiv, wenn bei der Regierung des Staates, der die konstituierende Versammlung empfangen hat, oder der Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet, zu diesem Zweck ein offiziel­les Instrument hinterlegt wurde. Diese Regierungen informieren alle Mitglieder mittels einer Kopie.
3.  Nach Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Frist wird jeder als Mitglied dieser Agentur zugelassene Staat entsprechend der Verfügung von Artikel 3 Absatz 2 der Charta Vertragspartner des vorliegenden Übereinkommens, indem er seinen Beitritt der Regierung des Staates kundtut, der die konstituierende Versammlung beherbergt hat, oder der Regierung jenes Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet.
Art. 6 Inkrafttreten
Das vorliegende Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, wo zehn Staaten ent­sprechend den Verfügungen von Artikel 5 Absatz 1 Vertragspartner geworden sind. (Dieser Verfügung entsprechend ist das Übereinkommen am 31. August 1970 in Kraft getreten.)
Art. 7 Rechtsanwendung
Die Agence untersteht dem vorliegenden Übereinkommen, der beiliegenden Charta (im folgenden «Charta» genannt), dem Personalreglement sowie den anderen vor­schriftsgemässen Verfügungen und Entscheidungen, die von den Organen der Agence genehmigt wurden.
Art. 8 Privilegien und Immunitäten
1.  Die Agence besitzt die Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge abschliessen, Mobiliar und Immobilien erwerben und veräussern und vor Gericht auf­treten.
2.  Der Generalsekretär unternimmt im Namen der Agence und im Einvernehmen mit den interessierten Regierungen das Nötige, damit der Agence die Privilegien und Immunitäten zugestanden werden, die für ihr Funktionieren nötig sind.
Art. 9 Kündigung
1.  Jeder Staat, der dem vorliegenden Übereinkommen beigetreten ist, kann kündi­gen, indem er die Regierung des Staates informiert, der die Konferenz empfangen hat, oder die Regierung jenes Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet, und zwar mindestens sechs Monate vor der nächsten Generalkonferenz der Agence. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei einer der erwähnten Regie­rungen effektiv. Der fragliche Staat bleibt juristisch gegenüber der Agence ver­pflichtet, die finanziellen Beiträge zu leisten, zu deren Bezahlung er sich verpflich­tet hat und die noch ausstehen.
2.  Die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens durch einen oder mehrere Vertragspartner des besagten Übereinkommens beeinträchtigt die Gültigkeit gegen­über den andern Mitgliedern in keiner Weise. Unter der Annahme hingegen, dass die Zahl der Mitglieder unter ein Minimum von zehn fallen könnte, würden sich die weiterhin ins Übereinkommen eingebundenen Staaten über die zu ergreifenden Massnahmen absprechen.
Art. 10 Abänderungsanträge
1.  Das vorliegende Übereinkommen kann bei Einstimmigkeit der Vertragspartner geändert werden. Sie bekunden ihre Zustimmung zu jedem Abänderungsantrag der Regierung des Staates, der die konstituierende Konferenz empfangen hat, oder der Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet.
2.  Die Änderungen treten dreissig Tage nach der Hinterlegung der letzten dies­bezüglichen Mitteilung in Kraft. Jeder Staat, der innerhalb eines Jahres keine Opposi­tion angemeldet hat, gilt als Staat, der seine Zustimmung zum Änderungsantrag ge­geben hat.
Art. 11 Registrierung
Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens veranlasst die Regie­rung des Staates, der die konstituierende Konferenz beherbergt hat, oder die Regie­rung des Staates, in dem der Sitz der Agence ihren Standort hat, in Übereinstim­mung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen dessen Registrierung.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden Vertreter, die mit der nötigen Kom­petenz versehen waren, die vorliegende Übereinkommensurkunde unterzeichnet.
Geschehen am 20. März 1970 in Niamey in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung der Republik Niger hinterlegt wird, die allen Signatar- und Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften ausstellen wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Charta

Art. 1 Zielsetzungen
Die Agence, die einzige intergouvernementale Organisation der Frankophonie, ver­folgt als wichtigsten Zweck die Bestätigung und die Entwicklung einer multilatera­len Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern, und zwar in den Bereichen, die sich mit der Erziehung, Ausbildung, Kultur, den Wissenschaften und Techniken befassen, und so eine Annäherung der Völker bewirken.
Sie übt ihre Aktivität unter vollumfänglicher Berücksichtigung der Souveränität der Staaten, der Sprachen und Kulturen aus und hält sich in Fragen ideologischer und politischer Bedeutung strikte an die Neutralität.
Sie arbeitet mit den verschiedenen internationalen und regionalen Organisationen zusammen und trägt allen Formen der bestehenden technischen und kulturellen Zusammenarbeit Rechnung.
Sie ist das Hauptumsetzungsorgan der Entwicklungsprogramme, die von der Konfe­renz der Staats- und Regierungschefs jener Staaten beschlossen wurden, denen der Gebrauch der französischen Sprache gemeinsam ist.
Art. 2 Funktionen
Die Agence für Zusammenarbeit erfüllt Studien‑, Informations‑, Koordinations- und Aktionsaufträge. Zu diesem Zweck ist die Agence, die über ihre Organe aktiv wird, ermächtigt, gemeinsam oder getrennt alle nötigen, geeigneten und angemesse­nen Aktionen zur Verfolgung ihrer Zielsetzungen auszuführen. Sie verfügt über fol­gende Kompetenz:
a) periodisches Auflisten und Verbreiten der Inventare bezüglich den Eigenauf­kommen der frankophonen Welt in allen ihren Kompetenzbereichen;
b) im Bedarfsfall schlägt sie die Zusammenlegung eines Teils der intellektuellen, technischen und finanziellen Mittel ihrer Mitglieder vor, um Entwicklungspro­gramme zu realisieren, die allen ihren Mitgliedern oder mehreren unter ihnen nützlich sind;
c) sie beschafft die Mittel, die geeignet sind, die breitest- und raschestmögliche Verbreitung der Information bei allen ihren Mitgliedern und insbesondere in den Bereichen der Wissenschaft, Pädagogik und Technologie sicherzustellen;
d) sie stellt ihren Mitgliedern ergänzende Mittel für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung;
e) sie trägt zur Beschaffung von gemeinsamen Instrumenten im Bereich der wis­senschaftlichen und technischen Forschung sowie der Auswertung von For­schung und Kommunikation bei;
f) sie steht als ständiges Begegnungs- und Austauschforum für Spezialisten in verschiedenen Disziplinen und nationale Verantwortliche in den wichtigen Be­reichen der erzieherischen, kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Aktivität zur Verfügung;
g) sie bewirkt und begünstigt Absprachen bezüglich Einsätzen und Mitteln aller Mitglieder, insbesondere in den Spitzenbereichen der Forschung, in der Tech­nologie, Erziehung, Ausbildung und Kommunikation sowie bei der Untersu­chung von Entwicklungsproblemen;
h) sie fördert unter Verwendung der Massenkommunikatonsmittel, mittels Erzie­hung und originellen Austausch-Formen, die gegenseitige Kenntnis der Völker;
i) sie erleichtert den Regierungen den Zugang zu den Quellen der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit und setzt gegebenenfalls präzise Programme für die multilaterale Unterstützung um;
j) sie bemüht sich, jede Verbindung mit den Organisationen und Vereinigungen, die im Aktionsbereich der Agence tätig sind, aufrecht zu erhalten und die grösstmögliche Kohärenz und die bestmögliche Rentabilität aller Initiativen si­cherzustellen;
k) sie führt das Sekretariat aller Instanzen der Frankophonie;
l) sie übt jede andere Funktion aus, die den Zielen der Agence entspricht und die ihr von der Generalkonferenz übertragen werden könnte.
Art. 3 Mitgliedstaaten und beteiligte Regierungen
1.  Alle Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, sind Mitglieder der Agentur.
2.  Jeder Staat, der dem Übereinkommen nicht unter den in Artikel 5 Absatz 1 vor­gesehenen Bedingungen beigetreten ist, kann Agence-Mitglied werden, wenn er von der Generalkonferenz als Mitglied zugelassen wird.
3.  Bei vollem Respekt der Souveränität und der internationalen Kompetenz der Mitgliedstaaten kann jede Regierung an den Institutionen, den Aktivitäten und Pro­grammen der Agence als teilhabende Regierung zugelassen werden, sofern der Mitgliedstaat, zu dem das Territorium gehört und auf dem die betroffene beteiligte Regierung ihre Autorität ausübt, sein Einverständnis gibt, und den Modalitäten ent­sprochen wird, die zwischen dieser Regierung und jener des Mitgliedstaates verein­bart wurden.
4.  Jede Regierung, die Mitglied der Agence ist, kann sich zurückziehen, indem sie das Übereinkommen unter Berücksichtigung der in Artikel 9 desselbigen festgeleg­ten Bedingungen kündigt.
Desgleichen kann sich jedes andere Mitglied aus der Agence zurückziehen, indem es die Regierung des Staates informiert, der die konstituierende Konferenz empfan­gen hat, oder die Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet, und zwar wenigstens sechs Monate vor dem nächsten Zusammentreten der General­konferenz. Der Rücktritt wird nach Ablauf der Frist von sechs Monaten nach dieser Ankündigung effektiv.
Hingegen bleibt das besagte Mitglied verpflichtet, die gesamte Beitragsleistung zu bezahlen, die es noch schuldet.
Art. 4 Beobachter, Zugewandte und Konsultierende
1.  Jede Regierung eines Staates, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann auf Gesuch von der Generalkonferenz als Beobachter zugelassen werden.
2.  Jeder Staat, der sich gewissen Aktivitäten der Agence anschliessen möchte, kann mit ihr ein Abkommen schliessen, das die Modalitäten seiner Beteiligung an besag­ten Aktivitäten festlegt.
3.  Die Generalkonferenz kann jeder internationalen Organisation oder jeder Nicht-Regierungsorganisation, die ein diesbezügliches Gesuch stellt und deren Aktivitäten mit jener der Agence vereinbar sind, einen konsultierenden Status zuteil werden las­sen.
4.  Die Art und der Umfang der Rechte und Verpflichtungen der Beobachter und der Konsultierenden werden von der vorliegenden Charta und der Generalkonferenz bestimmt.
Art. 5 Organe
Die Organe der Agence sind:
1. die Generalkonferenz,
2. der Verwaltungsrat,
3. das Büro,
4. das Sekretariat,
5. jedes zusätzliche Organ, das die Generalkonferenz für den guten Betriebs­ablauf der Agence als nützlich beurteilen kann.
Die Ministerkonferenz der Frankophonie tagt sowohl als Generalkonferenz als auch als Verwaltungsrat; der Ständige Rat der Frankophonie amtet als Büro der Agence.

Generalkonferenz

Art. 6 Zusammensetzung
Die Generalkonferenz setzt sich aus allen Mitgliedern der Agence zusammen.
Die Generalkonferenz wird vom Minister präsidiert, der den Staat oder die Regie­rung vertritt, der Gastgeber des letzten Gipfels war, anschliessend von jenem des Staates, der mit der Vorbereitung des folgenden Gipfeltreffens beauftragt wurde.
Die Beobachter und die Konsultierenden beteiligen sich an den Sitzungen der Gene­ralkonferenz und erhalten das Wort, wenn diese nicht anders entscheidet, aber sie haben kein Stimmrecht.
Nach Auslaufen des Mandats des Generalsekretärs kann sich dieser von Rechts wegen, aber ohne Stimmrecht, an den Beratungen der Generalkonferenz beteiligen.
Art. 7 Kompetenzen
Die Generalkonferenz ist das höchste Organ der Agence. Ihre wichtigsten Funktio­nen bestehen darin:
1. die Aktivitäten der Agence zu orientieren;
2. das Arbeitsprogramm und den allgemeinen Organisationsplan des Sekretariats gutzuheissen, welche dieses dann umsetzen muss;
3. die Finanzpolitik zu kontrollieren, das Budget sowie die Finanzvorschriften der Agence zu prüfen und zu verabschieden;
4. über die Zulassung neuer Mitglieder zu befinden, und zwar in Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Charta;
5. über die Zulassung der Beobachter und Konsultierenden zu entscheiden und die Art ihrer Rechte und Verpflichtungen unter Berücksichtigung des vorange­henden Artikels 6 zu bestimmen;
6. die Beitragsansätze festzulegen;
7. zusätzliche, für die Funktionstüchtigkeit der Agence nützliche Organe einzube­rufen;
8. den Generalsekretär sowie die Mitglieder des Konsultativrates zu bestimmen;
9. über die Zusammensetzung der anderen zusätzlichen Organe der Agence zu befinden;
10. die vorliegende Charta abzuändern;
11. möglicherweise die Liquidatoren der Agence zu bestimmen;
12. den Sitz der Agence zu verlegen;
13. alle für die Realisierung der Ziele der Agence geeigneten Massnahmen zu tref­fen.
Art. 8 Treffen
1.  Die Generalkonferenz versammelt sich mindestens einmal alle zwei Jahre an jenem Datum, das sie anlässlich der vorhergehenden Versammlung oder auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Agence beim amtierenden Präsidenten der Konferenz festgelegt hat.
2.  Jedes Mitglied ist durch eine Delegation vertreten, die vom Aussen- oder Fran­kophonie-Minister angeführt wird, und die wenn möglich die Vertreter der von der Agence betroffenen Verwaltungsinstanz umfasst.
3.  Sie verabschiedet ihr internes Reglement.
4.  Sie legt den Ort und das Datum des nächsten Treffens fest.
Art. 9 Vorgehen zur Beschlussfassung
1.  Alle Entscheide der Konferenz kommen wenn möglich mittels Konsens zustan­de.
2.  Im Fall einer Abstimmung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme, und die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von ⁹/ 10 der anwesenden und stimmenden Mit­glieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht als Stimmabgabe betrachtet werden.

Verwaltungsrat

Art. 10 Zusammensetzung
Jedes Mitglied ist im Verwaltungsrat von einer durch den Aussen- oder Franko­phonie-Minister oder seinen Vertreter angeführten Delegation vertreten.
Der Verwaltungsrat wird vom Minister präsidiert, der den Staat oder die Regierung vertritt, die das letzte Gipfeltreffen empfangen hatte, dann durch den Minister jenes Staates, der den Auftrag erhalten hat, das nächste Gipfeltreffen zu organisieren.
Nach Auslaufen des Mandats des Generalsekretärs, kann sich dieser von Rechts wegen, aber ohne Stimmrecht, an den Beratungen des Verwaltungsrates beteiligen.
Art. 11 Funktionen
Der Verwaltungsrat ist das Exekutiv-Organ der Generalkonferenz und legt dieser über die Entwicklung der Agence-Programme und die den Beschlüssen der Konfe­renz entsprechende Verwendung der Budgetmittel Rechenschaft ab.
Seine wichtigsten Aufgaben bestehen im:
1. Überwachen, dass die Ausführungen den von der Generalkonferenz gefassten Beschlüssen und das Führen der Aktivitäten der Agence ihren Vorgaben ent­sprechen;
2. Prüfen des Arbeitsprogramms der Agence und Formulierung von diesbezügli­chen Empfehlungen zuhanden der Generalkonferenz;
3. Kontrollieren der Finanzberichte und der Budgetvoranschläge;
4. Abgeben von Stellungnahmen zuhanden der Generalkonferenz bezüglich der Finanzpolitik der Agence;
5. Ausarbeiten von Vorschlägen über die Politik der Agence zuhanden der Gene­ralkonferenz;
6. Prüfen und Verabschieden der provisorischen Tagesordnung für die Treffen der Generalkonferenz, die ihm vom Sekretariat unterbreitet wird;
7. Ausüben jeder anderen Funktion, die ihm von der Generalkonferenz anvertraut werden könnte.
Art. 12 Treffen
1.  Der Verwaltungsrat tritt wenigstens einmal jährlich zusammen, und zwar an dem von ihm selbst bestimmten Datum oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder beim amtierenden Präsidenten des Rates.
2.  Der Verwaltungsrat verabschiedet sein internes Reglement.
3.  Er legt Ort und Zeitpunkt des nächsten Treffens fest.
Art. 13 Vorgehen zur Beschlussfassung
1.  Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse wenn möglich mittels Konsens.
2.  Im Fall einer Abstimmung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme, und die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesen­den und stimmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht als Stimmen ge­zählt werden.
Art. 14 Programmkommission
1.  Der Verwaltungsrat beruft unter seinen Mitgliedern eine Programmkommission ein, die allen zugänglich ist.
2.  Die Programmkommission ist hauptsächlich beauftragt, dem Verwaltungsrat bei der Definition der Agence-Operationen und der Mittel zur Ausführung seines Arbeitsprogramms behilflich zu sein.
3.  Unter diesem Gesichtspunkt berät sie das Sekretariat bei seiner Aufgabe, die Aktionen der Agence zu planen, und prüft die von ihm zusammengestellten Projek­te.
Art. 15 Verwaltungs- und Finanzkommission
1.  Der Verwaltungsrat beruft unter seinen Mitgliedern eine allen offenstehende Verwaltungs- und Finanzkommission ein.
2.  Die Verwaltungs- und Finanzkommission ist dem Verwaltungsrat bei der Aus­übung der Kontrolle über die Verwaltungs- und Finanztätigkeit der Agence behilf­lich; unter diesem Gesichtspunkt berät sie auch das Sekretariat bei der Umsetzung der Verfügungen des Finanzreglements.
3.  Um ihrem Auftrag gerecht zu werden, wird die Kommission insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:
a) Prüfen der vom Sekretariat vorbereiteten Budgetvoranschläge,
b) Kontrollieren der Budgetposten der Agence durch Prüfung der Kreditzahlun­gen von Rubrik zu Rubrik und der Rückstellungen im Reservefonds,
c) Überprüfen der Beitragsansätze,
d) Prüfen der Lohnklassen des Agence-Personals sowie der Verfügungen im Per­sonalstatut und -reglement, wenn diese finanzielle Auswirkungen zeitigen,
e) Beraten des Sekretariats bei der Hinterlegung und Anlage der Mittel,
f) Vorbereiten des Vertragsentwurfs für den Generalsekretär der Agence.
Art. 16 Büro
Der Ständige Rat der Frankophonie in seiner Funktion als Büro der Agence ver­sammelt sich mindestens einmal jährlich, um aufgrund des vom Generalsekretär unterbreiteten Berichts über die Führung der Aktivitäten der Agence politische Überlegungen anzustellen und gegebenenfalls Schwierigkeiten vorzugreifen oder auszuräumen. Jede dringende Frage kann ihm zugetragen werden. Der Ständige Rat wird vom amtierenden Präsidenten der Generalkonferenz auf eigene Initiative oder auf Gesuch des Generalsekretärs einberufen.
Art. 17 Sekretariat
1.  Das Sekretariat setzt sich aus einem Generalsekretär, Generaldirektoren sowie dem zum guten Betriebsablauf der Agence nötigen technischen und Verwaltungs­personal zusammen.
2.  Der Generalsekretär wird von der Generalkonferenz für eine Dauer von vier Jah­ren ernannt. Über die Bedingungen befindet die Konferenz. Sein Mandat kann ein­mal erneuert werden.
3. a) Sieht sich der amtierende Präsident der Generalkonferenz mit einer General­sekretärs-Vakanz konfrontiert, so beruft er in einer Frist von sechzig Tagen eine Ausserordentliche Generalkonferenz ein, die sich auf die Delegationschefs be­schränkt und die beauftragt ist, für die Dauer des Restmandats des Vorgängers einen neuen Generalsekretär zu bestimmen.
b) Hingegen wird keine Ausserordentliche Generalkonferenz einberufen, wenn die Feststellung der Vakanz weniger als drei Monate vor der nächsten ordentli­chen Generalkonferenz erfolgt.
c) Steht die Vakanz fest, bezeichnet der amtierende Präsident der Generalkonfe­renz im Einvernehmen mit dem Büro einen der Generaldirektoren, um bis zur nächsten Versammlung der Konferenz den Generalsekretär interimistisch zu ersetzen.
4.  Der Generalsekretär nimmt die Direktion der Agence de coopération culturelle et technique wahr. Er vertritt die Agence anlässlich von offiziellen Anlässen. Er betei­ligt sich von Rechts wegen mit konsultativer Stimme an den Arbeiten der Minister­konferenz der Frankophonie und des Ständigen Rates der Frankophonie. Er kann seine Funktionen delegieren.
5. a) Die Generaldirektoren werden, in Abweichung zu den Verfügungen in Absatz 6 des vorliegenden Artikels, aufgrund des Berichts des Generalsekretärs vom Verwaltungsrat ernannt, um die Verantwortung eines Aktivitäts­bereichs der Agence entsprechend dem von der Generalkonferenz verabschiedeten Organisationsplan des Sekretariats wahrzunehmen.
b) Auf Bericht des Generalsekretärs können ihren Funktionen vom Verwaltungs­rat ein Ende gesetzt werden.
c) Der Generalsekretär verfügt in aussergewöhnlichen Fällen über die Kompe­tenz, sie bis zur Versammlung des Verwaltungsrates zu beurlauben.
6.  Der Generalsekretär ernennt das Agence-Personal entsprechend dem von der Generalkonferenz verabschiedeten Organisationsplan. Das Personalstatut wird der Generalkonferenz zur Genehmigung vorgelegt. Es muss bei der Stellenverteilung der geographischen Zusammensetzung der Agence Rechnung tragen.
7.  Das Sekretariat ist verantwortlich für die Vorbereitung des Agence-Programms und seiner Ausführung. Es bereitet den Budget-Voranschlag und die Finanzberichte der Agence vor. Es ist im Rahmen der durch den Gipfel und durch andere politische Instanzen der Frankophonie beschlossenen Orientierung mit der Ausführung des Mandats betraut, Vorschläge für die allgemeine Programmierung und die Budget-Zuteilung zu unterbreiten. Es ist auch beauftragt, unter der Oberaufsicht des Ständi­gen Rats der Frankophonie die sektoriellen Ministerkonferenzen vorzubereiten und zu verfolgen, die im Rahmen der Gipfeltreffen beschlossen wurden.
8.  Die Verantwortlichkeiten des Generalsekretärs und des Personals haben einen exklusiv internationalen Charakter. In der Erfüllung ihrer Pflichten verlangen oder erhalten sie von keiner Regierung oder anderen äusseren Behörde Anweisungen oder Entschädigungen. Sie enthalten sich jeglicher Aktion, die ihre Position als internatio­nale Beamte kompromittieren könnte. Alle Mitglieder der Agence verpflich­ten sich, den internationalen Charakter der Funktionen des Generalsekretärs und des Personals zu respektieren und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufga­ben zu beeinflussen.
9.  Das Sekretariat der Agence wird in jedem Mitgliedland von einem nationalen Korrespondenten vertreten, der von der Regierung bestimmt wird.
Art. 18 Regionalbüros
Die Generalkonferenz kann zu gegebener Zeit Büros in den verschiedenen geogra­phischen Regionen, die innerhalb der Agence vertreten sind, einrichten. Die Konfe­renz entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrates über den Ort, die Zusammen­setzung, die Funktionen und die Finanzierung dieser Regionalbüros.
Art. 19 Konferenz der internationalen Nicht-Regierungsorganisationen
Alle zwei Jahre beruft der Generalsekretär entsprechend den in den von der Mini­s­terkonferenz verabschiedeten Richtlinien definierten Bedingungen, Prinzipien und Modalitäten eine Konferenz der internationalen Nicht-Regierungsorgsanisationen ein.
Diese Konferenz ist ausersehen:
1. die internationalen frankophonen Nicht-Regierungsorganisationen über die Orientierungen und die vom Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs be­schlossenen Progammierungen zu informieren,
2. die Organisationen zu identifizieren, die bei der Umsetzung der Frankophonie-Programme einen konkreten und wirksamen Beitrag leisten können,
3. Konsultationen zu führen, um Stellungnahmen und Vorschläge bezüglich der groben Linien der Programmierung einzuholen,
4. die Zusammenarbeit zwischen Organisationen mit gemeinsamen Interessen zu fördern,
5. die Probleme zu prüfen, die sich bei der Zusammenarbeit dieser Organisatio­nen mit dem Ständigen Rat der Frankophonie und dem Sekretariat der Agence stellen.
Ein Verbindungskomitee, das aus der Konferenz der internationalen Nicht-Regie­rungsorganisationen hervorgeht und aus maximal fünf Vertretern besteht, arbeitet zwischen zwei Konferenzen mit dem Präsidium des Ständigen Rates der Franko­phonie und dem Sekretariat der Agence de coopération culturelle et technique zusammen.
Art. 20 Budget und Ausgaben
1.  Alle zwei Jahre bereitet das Sekretariat die Finanzberichte und die Budgetvoran­schläge der Agence vor und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungs­rat prüft die Finanzberichte und die Budgetvoranschläge und leitet sie zusammen mit den Empfehlungen, die ihm angebracht scheinen, an die Generalkonferenz wei­ter.
2.  Die Finanzberichte und Budgetvoranschläge werden vom Sekretariat unter Beachtung des von der Generalkonferenz verabschiedeten Finanzreglements vorberei­tet.
3.  Die Ausgaben der Agence werden unter den Mitgliedern nach einem Schlüssel verteilt, der von der Generalkonferenz festgelegt wird. Die Beiträge der Beobachter werden von der Generalkonferenz festgesetzt.
4.  Der Generalsekretär kann mit der Einwilligung des Verwaltungsrats alle Spen­den, Vermächtnisse und Subventionen entgegennehmen, die Regierungen sowie öf­fentliche oder private Institutionen und Private der Agence machen. Die Verwaltung dieser Mittel durch das Sekretariat wird vom Finanzreglement der Agence festge­legt.
Art. 21 Arbeitssprache
Arbeitssprache der Agence und aller ihrer Organe ist französisch.
Art. 22 Sitz
Die Agence de coopération culturelle et technique hat ihren Sitz in Paris. Er kann mit einem Beschluss der Generalkonferenz verlegt werden.
Art. 23 Auflösung und Liquidierung
1.  Die Agence gilt in einem der zwei folgenden Fälle als aufgelöst und liquidiert:
a) alle Teilhaber an dem Übereinkommen haben dieses mit einer Ausnahme gekündigt;
b) die Generalkonferenz beschliesst, die Agence aufzulösen. In der Folge wird der Agence nur zwecks Liquidation eine Existenz zuerkannt.
2.  Im Fall einer Auflösung der Agence werden ihre Angelegenheiten von Liquida­toren liquidiert, die in Übereinstimmung mit der Charta ernannt werden und die die Aktiva der Agence realisieren und die Passiva zum Erlöschen bringen. Der aktive oder passive Saldo wird im Verhältnis zu den respektiven Beiträgen verteilt.
Art. 24 Auslegung
Jeder Entscheid bezüglich Auslegung der vorliegenden Charta obliegt der General­konferenz, entsprechend den Verfügungen in Artikel 9.
Art. 25 Revision
1.  Die vorliegende Charta kann entsprechend den Verfügungen in ihren Artikeln 7, Absatz 9, und 10 revidiert werden.
2.  Die Regierung des Staates, der die konstituierende Konferenz empfangen hat, oder die Regierung des Staates, auf dessen Territorium die Agence ihren Sitz hat, informiert alle Mitglieder wie auch den Generalsekretär über jede Revision der vor­liegenden Charta.

Liste der Mitglieder der ACCT

Mitgliedstaaten

Beitrittsdatum

Äquatorialguinea

Dezember 1989

Belgien (Königreich, später Communauté française)

März 1970

Benin

März 1970

Bulgarien (Beobachter Dezember 1991), Mitglied seit

Dezember 1993

Burkina Faso

März 1970

Burundi

März 1970

Côte d’Ivoire

März 1970

Djibouti

Dezember 1977

Dominica

Dezember 1979

Frankreich

März 1970

Gabun

März 1970

Guinea

Dezember 1981

Haiti

August 1970

Kambodscha (Beobachter Dezember 1991), Mitglied seit

Dezember 1993

Kamerun (zugewandter Staat November 1975), Mitglied seit

Dezember 1991

Kanada

März 1970

Komoren

Dezember 1977

Kongo

Dezember 1981

Laos (zugewandter Staat August 1972), Mitglied seit

Dezember 1991

Libanon

Juni 1973

Luxemburg

März 1970

Madagaskar (Mitglied März 1970, zurückgetreten Dezember
1977), wieder Mitglied seit


Dezember 1989

Mali

März 1970

Mauritius

März 1970

Moldova

Februar 1996

Monaco

März 1970

Niger

März 1970

Rumänien (Beobachter Dezember 1991), Mitglied seit

Dezember 1993

Rwanda

März 1970

Schweiz

Februar 1996

Senegal

März 1970

Seychellen

Juni 1976

Tschad

März 1970

Togo

März 1970

Tunesien

März 1970

Vanuatu

Dezember 1979

Vietnam

März 1970

Zaire

Dezember 1977

Zentralafrikanische Republik

Oktober 1973

Beteiligte Regierungen

Beitrittsdatum

Kanada-Neubraunschweig

Dezember 1977

Kanada-Quebec

Oktober 1971

Zugewandte Staaten

Beitrittsdatum

Ägypten

Dezember 1983

Guinea-Bissau

Dezember 1979

Marokko

Dezember 1981

Mauretanien

März 1980

St. Lucia

Dezember 1981

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