Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung... (811.36)
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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

1 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V
811.36 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhoch schuldiplome im Gesundheitswesen (AVO FH) (vom 17. Mai 2001)
1 ,
2 Die Schweizerische Sanitä tsdirektorenkonferenz (SDK), gestützt auf Art.
2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen vom 18. Februar 1993
3 ,
4 und das SDK-Statut vom 13. Mai 1982, beschliesst:
1. Abschnitt: Grundsatz Art.
1 Kantonale oder kantonal anerka nnte Fachhochschuldiplome wer den von der SDK anerkannt, wenn si e die in dieser Verordnung fest gelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
2. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Art.
2 Konformität mit dem Profil Der Studiengang entspricht dem v on der SDK erlassenen Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit. Art.
3 Ausbildungsziele
1 Die Studiengänge vermitteln eine praxis- und berufsfeldorien tierte Ausbildung auf wi ssenschaftlicher Grundlage.
2
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2 Die Diplomierten sind insbesondere fähig: a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft, Technik und Wirtscha ft selbstständig oder innerhalb einer Gruppe auszuüben, b. Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden, c. Leitungs- und Supervisionsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen, d. ganzheitlich und fächerübergre ifend zu denken und zu handeln, e. berufsrelevante personale und so ziale Kompetenzen zu erwerben, f. an Projekten in anwendungsori entierter Forschung und Entwick
- lung mitzuarbeiten und selbst kl einere Projektarbeiten durchzu
- führen, g. Verantwortung für die Erhalt ung der Umwelt und der Lebens
- grundlagen des Menschen zu übernehmen. Art.
4 Prüfungsverfahren
1 Das Diplom wird aufgrund der Bewertung folgender Elemente erteilt: a. Leistungen während der Ausbildung, b. Diplomarbeit, c. Diplomprüfung.
2 Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema des gewählten Stu
- dienganges und stützt sich auf Er gebnisse einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Sie ist in einer im Voraus festgelegten Zeit anzufertigen.
3 Im Rahmen der Diplomprüfung we rden die theoretischen Kennt
- nisse und die berufsbezoge nen Fähigkeiten geprüft.
4 Die Diplomprüfung wird von de n Dozentinnen und Dozenten der Fachhochschule und externen Ex pertinnen und Experten abgenom
- men.
5 Das Prüfungsverfahren wird in einem Diplomreglement geregelt, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder geneh
- migt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeic hnet die Rechtsmittel.
3 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V
811.36 Art.
5 Diplomurkunde
1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom der Fachhoch schule. Die Diplomurkunde enthält: a. die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom au sstellen oder anerkennen, b. die Personalien der oder des Diplomierten, c. die Bezeichnung des absolviert en Studienganges und gegebenen falls des Studienschwerpunktes sowie des Berufstitels, d. die Unterschrift der zuständigen Stelle, e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusä tzlich den Vermerk «Das Dip lom ist schweizerisch anerkannt». Art.
6 Titel
1 Der Inhaber / die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berech tigt, je nach absolviertem Stud iengang den entsprechenden geschütz ten Berufstitel zu tragen.
2 Der Titel muss den Zusatz «FH» enthalten.
3 Dem Titel kann der Zusatz «diplomierte» / «diplomierter» voran gestellt werden. Ebenso kann der Ti tel durch die Angabe des Studien schwerpunktes ergänzt werden.
4 Der Vorstand der SDK legt au f Antrag der Anerkennungskom mission die Titel fest.
5 Der Vorstand der SDK legt die Ti tel für die versuchsweise bewil ligten Studiengänge fest.
6 Die Titel sind im Anhang zu di eser Verordnung aufgelistet. Das Zentralsekretariat pass t den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
3. Abschnitt: Anerkennungsverfahr en inländischer Studiengänge Art.
7 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die perio dische Überprüfung der Anerkennung svoraussetzungen obliegt einer von den Kantonen (EDK, SDK) un d dem Bund (BBT) eingesetzten gemeinsamen FH-Anerke nnungskommission, die aus höchstens neun Mitgliedern besteht.
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2 Die SDK ist in der Anerkennungs kommission mit zwei vom Vor
- stand der SDK ernannten Delegierten vertre ten. Die Ernennung er
- folgt unter Berücksichtigung der Sprachregionen und der bildungspoli
- tischen Vielfalt der Schweiz.
3 Das Sekretariat der EDK amtet al s Geschäftsstelle der Anerken
- nungskommission. Art.
8 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vo m jeweiligen Träger der Fach
- hochschule an die SDK gerichtet und von dieser an die Geschäftsstelle (Art.
7 Abs.
3) der Anerkennungskommiss ion weitergeleitet. Dem Ge
- such sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufü
- gen.
2 Die gemeinsame Anerkennungskommi ssion (Art. 7 Abs. 1) prüft das Gesuch. Sie kann zu diesem Zw eck die Fachhochschule besuchen. Sie stellt der SDK den Antrag. Art.
9 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder über eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vo rstand der SDK.
2 Ablehnende oder aberke nnende Entscheide sind zu begründen. Ausserdem ist darzulegen, welche Massnahmen zu einer späteren An
- erkennung führen können.
3 Erfüllt ein Studiengang die Aner kennungsvorausset zungen dieser Verordnung nicht mehr, setzt der Vo rstand der SDK dem Träger der Fachhochschule eine angemessene Fr ist zur Behebung der festgestell
- ten Mängel.
4 Der Vorstand der SDK kann versuc hsweise die Führung von Stu
- diengängen bewilligen. Art.
10 Verzeichnis Die von der SDK anerkannten Fachhochschuldiplome sind in einem von der EDK geführten Verzeichnis dokumentiert. (Art.
9 der Inter
- kantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs
- abschlüssen vom 18. Februar 1993
3 ,
4 ).
5 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V
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4. Abschnitt: Anerkennung von ausländischen Fachhochschuldiplomen Art.
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1 Die SDK anerkennt ausländische Fachhochschuldiplome nach den Grundsätzen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung von internationalem Recht.
2 Sie kann hierzu Anpassungsleh rgänge, Eignungsprüfungen oder zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt der 3. Abschnitt dieser Verordnung ent sprechend.
4 Der Vorstand der SDK kann de n Vollzug dieser Aufgabe ganz oder teilweise auch dem Schwei zerischen Roten Kreuz (SRK) oder anderen Dritten übertragen.
5. Abschnitt: Rechtsmittel Art.
12 Die Entscheide der SDK und Besc hwerdeentscheide Dritter sind mit den Rechtsmitteln der staatsre chtlichen Klage bzw. der staats rechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (Art.
10 der Interkantonalen Vereinbarung üb er die Anerkennung von Ausbil dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
3 ,
4 ).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art.
13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
1. Juni 2001 in Kraft.
1 OS 57, 1 .
2 Von der Plenarversammlung der SD K beschlossen am 17. Mai 2001.
3 LS 410.4 .
4 SR 413.21 .
6
811.36 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V Anhang Titel gemäss Art. 6 Abs. 5: – diplomierte Pflegefachfrau FH / diplomierter Pflegefachmann FH
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