Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (0.784.601)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Abgeschlossen in Washington am 20. August 1971 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1972³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Juli 1972 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Februar 1973 Änderung angenommen am 17. November 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz am 30. November 2004⁴ (Stand am 16. Januar 2017) ¹ AS 1973 813 ; BBl 1972 I 281 ² Übersetzung des französischen Originaltextes. ³ AS 1973 812 ⁴ AS 2010 3593
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satelliten-Fernmeldeverbin­dungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminie­rung weltweit zur Verfügung stehen sollen;
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper⁵, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll;
in der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein globales Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Erde mit Fernmeldediensten errichtet hat, das zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beigetragen hat;
im Hinblick darauf, dass die 24. Versammlung der Vertragsstaaten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation beschlossen hat, sich durch die Errichtung eines privaten Unternehmens, das der Aufsicht durch eine zwischenstaatliche Organisation unterstellt ist, zu restrukturieren und zu privatisieren;
in der Erkenntnis, dass der vermehrte Wettbewerb bei der Bereitstellung von Fernmeldediensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihre Weltraumsysteme dem in Artikel I Buch­stabe d bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraum­system weiterhin kommerziell tragfähig betrieben werden kann;
in der Absicht, dass das Unternehmen die in Artikel III dieses Übereinkommens festgelegten Kerngrundsätze beachtet und auf kommerzieller Grund­lage das Weltraumsegment bereitstellt, das für internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist;
nach Feststellung, dass eine zwischenstaatliche Aufsichtsorganisation, der jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion beitreten kann, notwendig ist, um die kontinuierliche Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen;
sind wie folgt übereingekommen:
⁵ SR 0.790
Art. I Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeu­tung:
a.  «Übereinkommen» bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971⁶ in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation ge­gründet wird, einschliesslich des Anhangs und aller dazugehörigen Änderungen, aber ausschliesslich aller Artikelüberschrif­ten;
b.  «Weltraumsegment» bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwa­chungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
c.  «Fernmeldeverkehr» bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagneti­sche Systeme;
d.  «Unternehmen» bezeichnet den oder die auf der Grundlage des Rechts eines oder mehrerer Staaten gegründeten privaten Rechtsträger, auf die die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation ihr Weltraumsystem überträgt, und schliesst deren Rechtsnachfolger ein;
e.  «auf kommerzieller Grundlage» heisst gemäss den handels- und geschäfts­üblichen Gepflogenheiten in der Fernmeldeindustrie;
f.  «öffentliche Fernmeldedienste» bezeichnet feste oder bewegliche Fernmelde­dienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung stehen, z. B. Telephon, Telegraph, Fernschreiber. Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Boden­statio­nen, die Zugang zum Weltraumsegment des Unternehmens haben, sowie Miet­leitungen für einen dieser Zwecke; ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die auf Grund des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft oder Seeschiffahrt zu erbringen;
g.  «Vorläufiges Übereinkommen» bezeichnet das von den Regierungen am 20. Au­gust 1964⁷ in Washington unterzeichnete Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem;
h.  «Lifeline Connectivity Obligation» (Verpflichtung zur Sicherstellung des lebensnotwendigen Anschlusses) oder «LCO» bezeichnet die im LCO-Vertrag festgelegte von dem Unternehmen übernommene Verpflichtung, dem LCO-Nutzniesser kontinuierlich Fernmeldedienste bereitzustellen;
i.  «Spezialübereinkommen» bezeichnet das von den Regierungen oder den von den Regierungen bestimmten Fernmeldebetrieben gemäss dem Vorläufigen Überein­kommen am 20. August 1964⁸ unterzeichnete Übereinkommen;
j.  «Übereinkommen über Öffentliche Dienste» bezeichnet das rechtlich verbindliche Instrument, durch das die ITSO sicherstellt, dass das Unternehmen die Kerngrundsätze einhält;
k.  «Kerngrundsätze» bezeichnet die in Artikel III festgelegten Grundsätze;
l.  «gemeinsames Erbe» bezeichnet die zu einer bestimmten Umlaufbahnposi­tion gehörenden Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) niedergelegten Bestimmungen der Vollzugs­ordnung für den Funkdienst im Stadium der vorzeitigen Veröffentlichung oder in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind, und die nach Artikel XII einer oder mehreren Vertragsparteien übertragen werden;
m.  «Weltweite Abdeckung» (global coverage) bezeichnet den maximalen geografischen Erfassungsbereich der Erde bis zu den nördlichsten und süd­lichsten Parallelen, die von in geostationären Umlaufpositionen stationierten Satelliten aus sichtbar sind;
n.  «Weltweiter Anschluss» (global connectivity) bezeichnet die Zusammenschaltbarkeit, die den Nutzniessern des Unternehmens durch die weltweite Abdeckung zur Verfügung steht, die das Unternehmen bereitstellt, um so die Verbindung innerhalb und zwischen den fünf Regionen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zu ermöglichen, die auf der Bevollmächtigtenkon­ferenz der ITU 1965 in Montreux definiert wurden;
o.  «nichtdiskriminierender Zugang» bezeichnet die angemessene und gleich­berechtigte Möglichkeit des Zugangs zum System des Unternehmens;
p.  «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
q.  «Vermögenswert» bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann sowie vertragliche Rechte;
r.  «LCO-Nutzniesser» bezeichnet alle Nutzniesser, die für LCO-Verträge in Frage kommen und solche abschliessen;
s.  «Verwaltung» bezeichnet alle offiziellen Abteilungen oder Dienste, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und ihren Vollzugsordnungen zuständig sind.
⁶ SR 0.784.601.1
⁷ [ AS 1965 758 ]. Das vorläufige Übereink. ist mit Wirkung ab 12. Febr. 1973 durch das vorliegende Übereink. ausser Kraft gesetzt worden.
⁸ [ AS 1965 768 ]
Art. II Gründung der ITSO
Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (International Telecommunications Satellite Organization), nachstehend «ITSO» genannt.
Art. III Hauptzweck und Kerngrundsätze der ITSO
a.  Im Hinblick auf die Gründung des Unternehmens ist es der Hauptzweck der ITSO, durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste sicherzustellen, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage internationale öffent­liche Fernmeldedienste bereitstellt, um die Einhaltung der Kerngrundsätze sicherzustellen.
b.  Die Kerngrundsätze lauten wie folgt:
i. weltweiten Anschluss und weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
ii. die LCO-Nutzniesser des Unternehmens zu versorgen; und
iii. nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens bereitzustellen.
Art. IV Hiervon erfasste nationale Dienste
Für Zwecke der Anwendung des Artikels III wird den internationalen öffentlichen Fern­meldediensten folgende Dienste gleich­gestellt:
a.  nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;
b.  nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch ter­restrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch na­türliche Hindernisse so aussergewöhnlicher Art getrennt sind, dass sie die exi­stenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungs­einrich­tungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.
Art. V Aufsicht
Die ITSO ergreift geeignete Massnahmen, einschliesslich des Abschlusses eines Übereinkommens über Öffentliche Dienste, um die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen zu beaufsichtigen, insbesondere des Grundsatzes des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens für bestehende und künftige öffentliche Fernmeldedienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Grundlage verfügbar ist.
Art. VI Rechtspersönlichkeit
a.  Die ITSO besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschliesslich der Fähigkeit,
i. Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schliessen;
ii. Verträge zu schliessen;
iii. Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und
iv. Prozesspartei zu sein.
b.  Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Massnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.
Art. VII Finanzielle Grundsätze
a.  Die ITSO wird für den Zeitraum von zwölf Jahren nach Artikel XXI durch den Einbehalt bestimmter finanzieller Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung ihres Weltraumsystems auf das Unternehmen finanziert.
b.  Wenn die ITSO länger als zwölf Jahre existiert, so erhält sie eine Finanzierung durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste.
Art. VIII Struktur der ITSO
Die ITSO hat folgende Organe:
a.  die Versammlung der Vertragsparteien; und
b.  ein dem Generaldirektor unterstehendes geschäftsführendes Organ, das der Versammlung der Vertragsparteien verantwortlich ist.
Art. IX Versammlung der Vertragsparteien
a.  Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der ITSO.
b.  Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der ITSO.
c.  Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt insbesondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage internationale öffentliche Fernmeldedienste bereitstellt, um:
i. weltweiten Anschluss und weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
ii. die LCO-Nutzniesser des Unternehmens zu versorgen; und
iii. nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens bereitzustellen.
d.  Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
i. dem geschäftsführenden Organ der ITSO, wann immer dies zweck­mässig erscheint, Weisungen zu erteilen, insbesondere bezüglich des Berichts des geschäftsführenden Organs über die Tätigkeit des Unternehmens, die sich direkt auf die Kerngrundsätze bezieht;
ii. über Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens gemäss Artikel XV dieses Übereinkommens zu beraten und zu entscheiden;
iii. den Generaldirektor gemäss Artikel X zu ernennen und abzusetzen;
iv. über vom Generaldirektor vorgelegte Berichte, die sich auf die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen beziehen, zu beraten und zu beschliessen;
v. über Empfehlungen des Generaldirektors zu beraten und nach eigenem Ermessen zu beschliessen;
vi. im Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der ITSO gemäss Artikel XIV Buchstabe b dieses Übereinkommens Entscheidungen zu treffen;
vii. Fragen zu entscheiden, die die formellen Beziehungen zwischen der ITSO und Staaten, seien sie Vertragsparteien oder nicht, oder interna­tionalen Organisationen betreffen;
viii. von Vertragsparteien eingereichte Beschwerden zu beraten;
ix. Fragen betreffend das gemeinsame Erbe der Vertragsparteien zu beraten;
x. über die in Artikel IV Buchstabe b dieses Übereinkommens erwähnte Genehmigung Beschluss zu fassen;
xi. den Haushalt der ITSO für den von der Versammlung der Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum zu beraten und zu genehmigen;
xii. hinsichtlich unvorhergesehener Ausgaben, die sich ausserhalb des geneh­migten Budgets ergeben könnten, notwendige Entscheidungen zu tref­fen;
xiii. einen Buchprüfer zur Prüfung der Ausgaben und der Buchführung durch die ITSO zu ernennen;
xiv. die Rechtssachverständigen nach Artikel 3 des Anhangs A zu diesem Übereinkommen auszuwählen;
xv. die Bedingungen festzulegen, unter denen der Generaldirektor ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen gemäss dem Übereinkommen über Öffentliche Dienste einleiten kann;
xvi. über zum Übereinkommen über Öffentliche Dienste vorgeschlagene Änderungen zu entscheiden; und
xvii. andere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen anderer Artikel die­ses Übereinkommens übertragen werden.
e.  Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre und spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumsystems durch die ITSO auf das Unternehmen zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Ausser den ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien kann die Versammlung der Vertragsparteien zu ausserordentlichen Sitzungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen von Artikel X Buchstabe k oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt werden. Anträge müssen den Zweck der Sitzung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschliesslich der beantragenden Vertragsparteien unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien legt die Bedingungen fest, unter denen der Generaldirektor eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann.
f.  Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sit­zung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustim­mung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedür­fen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Die Vertragsparteien können ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abgeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweckmässig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.
g.  Bei jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei eine Stimme.
h.  Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger sowie Vorschriften für Teilnahme und Stimmabgabe.
i.  Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Ver­sammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Ver­tragsparteien gelten als Verwaltungskosten der ITSO.
Art. X Generaldirektor
a.  An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor, der der Versammlung der Vertragsparteien unmittelbar verantwortlich ist.
b.  Der Generaldirektor
i. ist der höchste leitende Beamte der ITSO und vertritt diese nach aus­sen; er ist verantwortlich für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben einschliesslich der Ausübung von Vertragsrechten;
ii. handelt im Einklang mit den Zielsetzungen und Richtlinien der Versammlung der Vertragsparteien und
iii. wird von der Versammlung der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren oder einen anderen, von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen, Zeitraum ernannt. Der Generaldirektor kann aus triftigem Grund von der Versammlung der Vertragsparteien abgesetzt werden. Ein Generaldirektor kann nicht für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ernannt werden.
c.  Bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Mögliche Vorteile der Personaleinstellung und des Personaleinsatzes auf regionaler und geografisch unterschiedlicher Basis sind zu prüfen. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der ITSO unvereinbar sind.
d.  Vorbehaltlich der Richtlinien und Weisungen der Versammlung der Vertragsparteien legt der Generaldirektor Struktur, Personalumfang und Standard-Anstellungsbedingungen für Amtsträger und Angestellte fest und ernennt das Personal des geschäftsführenden Organs. Der Generaldirektor kann Berater und andere Gutachter für das geschäftsführende Organ aus­wählen.
e.  Der Generaldirektor beaufsichtigt die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen.
f.  Der Generaldirektor
i. überwacht die Einhaltung des Kerngrundsatzes durch das Unternehmen, LCO-Nutzniesser durch Erfüllung der LCO-Verträge zu bedienen;
ii. prüft die Entscheidungen des Unternehmens hinsichtlich von Anträgen auf Zulassung zum Abschluss eines LCO-Vertrags;
iii. unterstützt LCO-Nutzniesser durch Vermittlungsdienste bei der Beilegung von Streitigkeiten mit dem Unternehmen und
iv. berät bei der Auswahl von Beratern und Schiedsrichtern, wenn ein LCO-Nutzniesser beschliesst, ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einzuleiten.
g.  Der Generaldirektor erstattet den Vertragsparteien über die in den Buchstaben d–f aufgeführten Fragen Bericht.
h.  Gemäss den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen kann der Generaldirektor im Rahmen des Übereinkommens über Öffentliche Dienste ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einleiten.
i.  Der Generaldirektor handelt gegenüber dem Unternehmen im Einklang mit dem Übereinkommen über Öffentliche Dienste.
j.  Der Generaldirektor prüft im Namen der ITSO alle Fragen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Erbe der Vertragsparteien und übermittelt der(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n) die Ansichten der Vertragsparteien.
k.  Wenn der Generaldirektor der Ansicht ist, dass das Versäumnis einer Vertragspartei, gemäss Artikel XI Buchstabe c zu handeln, die Möglichkeit des Unternehmens beeinträchtigt hat, die Kerngrundsätze einzuhalten, setzt er sich mit dieser Vertragspartei in Verbindung, um eine Lösung für die Prob­lemsituation zu finden, und kann gemäss den von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel IX Buchstabe e festgelegten Bedingungen eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen.
l.  Die Versammlung der Vertragsparteien bestimmt einen leitenden Mitarbeiter des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist. Der amtierende Generaldirektor ist berechtigt, alle Befugnisse des Generaldirektors auf Grund dieses Übereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generaldirektor dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generaldirektors aus, der so rasch wie möglich nach Buchstabe b Ziffer iii dieses Artikels ernannt und bestätigt wird.
Art. XI Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
a.  Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, dass die in seiner Präambel, den Kerngrundsätzen nach Artikel III und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.
b.  Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der ITSO einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der ITSO für diese Tagungen getroffenen Regelun­gen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilneh­men. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, dass die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei für jede Konfe­renz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teil­nahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
c.  Alle Vertragsparteien veranlassen in transparenter, nichtdiskriminierender und wettbewerbshinsichtlich neutraler Weise die nach geltendem nationalem Verfahren und einschlägigen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, erforderlichen Massnahmen, um dem Unternehmen die Einhaltung der Kerngrundsätze zu ermöglichen.
Art. XII Frequenzzuteilungen
a.  Die Vertragsparteien der ITSO behalten die Umlaufbahnpositionen und die Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der ITU niedergelegten Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind, bis die gewählte(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n) dem Depositar mitgeteilt hat (haben), dass sie dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat (haben). Die Vertragsparteien wählen unter den Mitgliedern der ITSO eine Vertragspartei aus, welche sämtliche Mitgliedstaaten der ITSO während des Zeitraums, in dem die Vertragsparteien der ITSO diese Frequenzzuteilungen behalten, bei der ITU vertritt.
b.  Wenn die Vertragspartei, die gemäss Buchstabe a zur Vertretung sämtlicher Vertragsparteien während des Zeitraums, in dem die ITSO die Frequenz­zuteilungen behält, gewählt wurde, vom Depositar die Notifikation der Genehmigung, Annahme oder Ratifikation dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei erhält, die von der Versammlung der Vertragsparteien als No­ti­fizierungsgeschäftsstelle des Unternehmens gewählt wurde, so überträgt sie die genannten Frequenzzuteilungen an die gewählte(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n).
c.  Jede als Notifizierungsgeschäftsstelle des Unternehmens gewählte Vertragspartei wird gemäss geltendem nationalem Verfahren:
i. die Nutzung der betreffenden Frequenzzuteilung durch das Unternehmen genehmigen, um die Einhaltung der Kerngrundsätze zu ermöglichen; und
ii.⁹
falls das Unternehmen, oder irgend eine zukünftige Entität, das die Frequenzzuteilungen verwendet, die dem gemeinsamen Erbe angehören, auf die betreffende(n) Frequenzzuteilung(en) verzichtet, diese betreffende(n) Frequenzzuteilung(en) auf eine andere Weise verwendet als von diesem Übereinkommen bestimmt, oder Konkurs anmeldet, erlauben die Notifizierungsgeschäftsstellen die Nutzung der betreffenden Frequenzzuteilung(en) nur durch Entitäten, die ein Übereinkommen über Öffentliche Dienste unterschrieben haben, was ITSO ermöglichen wird sicherzustellen, dass die ausgewählten Entitäten die Kerngrundsätze respektieren.
d.  Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Übereinkommens ist eine als Notifizierungsgeschäftsstelle für das Unternehmen gewählte Vertragspartei, die nach Artikel XIV aufhört, Mitglied der ITSO zu sein, durch alle einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU gebunden und bleibt diesen verpflichtet, bis die Frequenzzuteilungen nach den Verfahren der ITU einer anderen Ver­tragspartei übertragen worden sind.
e.  Jede als Notifizierungsgeschäftsstelle gemäss Buchstabe c gewählte Vertragspartei wird:
i. dem Generaldirektor mindestens einmal jährlich über die Behandlung berichten, welche die betreffende Notifizierungsgeschäftsstelle dem Un­ternehmen zuteil werden lässt, insbesondere bezüglich der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel XI Buchstabe c durch die betreffende Vertragspartei;
ii. die Stellungnahme des Generaldirektors, im Namen der ITSO, zu den für die Verwirklichung der Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen erforderlichen Massnahmen einholen;
iii. mit dem Generaldirektor, im Namen der ITSO, bezüglich der möglichen Tätigkeiten der Notifizierungsgeschäftsstelle(n) zur Erweiterung des Zugangs auf die abhängigen Länder zusammenarbeiten;
iv. den Generaldirektor über die Satellitensystemkoordinationen bei der ITU, die im Namen des Unternehmens zur Sicherstellung der konti­nuierlichen Bereitstellung des weltweiten Anschlusses und der Dienste für die abhängigen Benutzer unternommen werden, notifizieren und konsultieren; und
v. mit der ITU über den Bedarf der abhängigen Benutzer an Satelliten-Fernmeldediensten Konsultationen durchführen.
⁹ Fassung gemäss Änd. vom 23. März 2007, in Kraft seit 16. Jan. 2017 ( AS 2017 3337 ).
Art. XIII Sitz, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der ITSO
a.  Sitz der ITSO ist Washington, D.C., wenn die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst.
b.  Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die ITSO und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Über­einkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten natio­nalen Vermögenssteuern befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der ITSO im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenswert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögenssteuern und Zöllen für die ITSO und ihre Vermögenswerte zu gewähren.
c.  Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewähren gemäss dem unter die­sem Buchstaben genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheits­gebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewährt gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Sitzabkommen der ITSO, ihren höheren Bediensteten sowie den in dem genannten Protokoll und Sitzabkommen bezeichneten Angestell­tengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspar­tei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abge­gebenen schriftlichen und mündlichen Äusserungen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter diesem Buchstaben genannten Sitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, schliesst so bald wie möglich mit der ITSO ein Sitz­abkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Die übrigen Vertragsparteien schliessen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Ausserkrafttreten.
Art. XIV Austritt
a. i. Jede Vertragspartei kann freiwillig aus der ITSO austreten. Die Vertragspartei teilt dem Depositar ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit.
ii. Die Notifikation über die Austrittsentscheidung einer Vertragspartei gemäss Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist vom Depositar allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ zu übermitteln.
iii. Gemäss Artikel XII Buchstabe d wird der freiwillige Austritt für eine Vertragspartei drei Monate nach Erhalt der in Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels bezeichneten Notifikation wirksam und tritt dieses Über­­einkommen ausser Kraft.
b. i. Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde –, dass die Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Dazu kann eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
ii. Wenn die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet, dass eine Vertragspartei als gemäss Buchstabe b Ziffer i aus der ITSO ausgetreten gilt, teilt das geschäftsführende Organ dies dem Depositar mit, der allen Vertragsparteien die Notifikation übermittelt.
c.  Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels beim Depositar bzw. dem geschäftsführenden Organ verliert die den Beschluss notifizierende Vertragspartei sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in der Versammlung der Vertragsparteien, und es entstehen ihr nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
d.  Beschliesst die Versammlung der Vertragsparteien nach Buchstabe b dieses Artikels, dass eine Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
e.  Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber den Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion aus der ITSO auszutreten.
Art. XV Änderungen
a.  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umge­hend an alle Vertragsparteien verteilt
b.  Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel IX anberaumten früheren ausserordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat.
c.  Die Versammlung der Vertragsparteien beschliesst über jeden Änderungsvor­schlag gemäss den Bestimmungen des Artikels IX über Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach Buchstabe b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschliessen.
d.  Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäss Buchstabe e dieses Artikels in Kraft, nachdem der Depositar eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung von zwei Dritteln der Staaten erhalten hat, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren.
e.  Der Depositar notifiziert allen Vertragsparteien die nach Buchstabe d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifi­kationen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifi­kation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschliesslich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der ITSO ausgetreten sind.
f.  Ungeachtet der Buchstaben d und e kann eine Änderung frühestens acht Mona­te nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.
Art. XVI Beilegung von Streitigkeiten
a.  Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens zwischen Vertragsparteien untereinander oder zwischen der ITSO und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäss den Bestimmungen des Anhangs A dieses Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind.
b.  Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der ITSO und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Dieses Schiedsverfahren wird gemäss Anhang A dieses Übereinkommens durchgeführt, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a dieses Artikels einem Schiedsverfahren unterworfen ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
c.  Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der ITSO und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäss Anhang A dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
Art. XVII Unterzeichnung
a.  Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington
i. für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,
ii. für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaats der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmelde­union
zur Unterzeichnung auf.
b.  Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vor­behalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, dass diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.
c.  Jeder unter Buchstabe a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ab­lauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.
d.  Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. XVIII Inkrafttreten
a.  Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem Spezial­übereinkommen innehatten.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen tritt dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
b.  Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Buchstabe a hin­terlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
c.  Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Buchstabe a kann es vor­läufig auf jeden Staat angewendet werden, dessen Regierung es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, wenn die betreffende Regierung dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlangt. Die vorläufige Anwendung endet:
i. mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­urkunde zu diesem Übereinkommen durch die betreffende Regierung;
ii. mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ohne dass es von der betreffenden Regierung ratifiziert, angenom­men oder genehmigt worden ist; oder
iii. mit dem Tag, an dem die betreffende Regierung vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist ihren Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ra­tifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel XIV Buchstabe c dieses Übereinkommens.
d.  Mit seinem Inkrafttreten löst dieses Übereinkommen das Vorläufige Überein­kommen ab und setzt es ausser Kraft.
Art. XIX Verschiedenes
a.  Die Amts- und Arbeitssprachen der ITSO sind Englisch, Französisch und Spanisch.
b.  Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, dass Abschrif­ten aller ITSO-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragspar­teien verteilt werden.
c.  Im Einklang mit der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der ITSO zur Kenntnisnahme.
Art. XX Depositar
a.  Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositar dieses Über­einkommens; bei ihr werden Erklärungen nach Artikel XVII Buchstabe b, Ratifika­­­tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegt.
b.  Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wort­laut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitritts­urkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmelde­union beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen Unterzeichnungen, Erklä­rungen nach Artikel XVII Buchstabe b, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwen­dung, den Beginn der in Artikel XVIII Buchstabe a benannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, das Inkrafttreten von Änderungen, Beschlüs­se, aus der ITSO auszutreten, Austritte und die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzig­tagefrist erfolgt am ersten Tag der Frist.
c.  Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt es der Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
Art. XXI Geltungsdauer
Dieses Übereinkommen bleibt während mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt der Übertragung des Weltraumsystems der ITSO auf das Unternehmen in Kraft. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen nach dem zwölften Jahrestag des Zeitpunkts der Übertragung des Weltraumsystems der ITSO auf das Unternehmen durch Abstimmung der Vertragsparteien nach Artikel IX Buchstabe f beenden. Ein solcher Beschluss gilt als materiell-rechtliche Frage.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die in Washington versammelten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington, am 20. August 1971.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten

Art. 1
Parteien in einem nach diesem Anhang eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die in Artikel XVI dieses Übereinkommens.
Art. 2
Ein nach diesem Anhang ordnungsgemäss gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.
Art. 3
a.  Spätestens sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der ersten und jeder folgen­den ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien kann jede Ver­tragspartei dem geschäftsführenden Organ die Namen von höchstens zwei Rechts­sachverständigen nennen, die vom Ende der Tagung bis zum Ende der nächsten darauf folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verfügbar sind, um als Präsidenten oder Mitglieder der nach diesem Anhang eingesetzten Gerichte tätig zu werden. Das geschäftsführende Organ stellt eine Liste dieser Personen zusammen, der es alle von der benennenden Vertragspartei mitgeteilten biographischen Unter­lagen beifügt, und verteilt diese Liste spätestens dreissig Tage vor dem Eröffnungs­datum der betreffenden Tagung an alle Vertragsparteien. Ist eine benannte Person aus irgendeinem Grund innerhalb dieser sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verhindert, sich in die Sachver­ständigengruppe aufnehmen zu lassen, so kann die sie benennende Vertragspartei bis vierzehn Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien statt dessen einen anderen Rechtssachverständigen benennen.
b.  Aus der unter Buchstabe a genannten Liste wählt die Versammlung der Ver­tragsparteien elf Personen für eine Gruppe aus, aus der die Präsidenten der Gerichte gewählt werden sollen, sowie einen Stellvertreter für jedes Gruppenmitglied. Mit­glieder und Stellvertreter bleiben während der unter Buchstabe a bezeichneten Zeit im Amt. Kann ein Mitglied nicht länger Mitglied der Gruppe bleiben, so wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.
c.  Das geschäftsführende Organ beruft die Gruppe so bald wie möglich nach ihrer Bildung ein, damit sie einen Vorsitzenden bestimmt. Mitglieder der Gruppe können an der Sitzung entweder persönlich oder auf elekt­ronischem Wege teilnehmen. Die Gruppe ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung neun der elf Mitglieder anwesend sind. Die Gruppe be­stimmt in geheimer, erforderlichenfalls wiederholter Abstimmung mit den Stimmen von mindestens sechs Mitgliedern eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Der auf diese Weise bestimmte Vorsitzende übt sein Amt für den Rest seiner Amtszeit als Mitglied der Gruppe aus. Die Kosten der Sitzung der Gruppe gelten als Verwal­tungs­kosten der ITSO.
d.  Sind sowohl ein Mitglied der Gruppe als auch sein Stellvertreter verhindert, ihr Amt auszuüben, so besetzt die Versammlung der Vertragsparteien die freigeworde­nen Sitze aus der unter Buchstabe a erwähnten Liste. Die als Ersatz für ein Mitglied oder einen Stellvertreter, dessen Amtszeit nicht abgelaufen ist, gewählten Personen üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit ihres Vor­gängers aus. Wird das Amt des Vorsitzenden der Gruppe frei, so wird es von der Gruppe durch Bestimmung eines ihrer Mitglieder nach dem unter Buchstabe c vor­geschriebenen Verfahren besetzt.
e.  Bei der Wahl der Mitglieder der Gruppe und der Stellvertreter nach Buchstaben b oder d sorgt die Versammlung der Vertragsparteien dafür, dass die Gruppe stets so zusammengesetzt ist, dass eine angemessene geographische Vertretung sowie eine Vertretung der unter den Vertragsparteien bestehenden wich­tigsten Rechtssysteme gewährleistet ist.
f.  Gruppenmitglieder oder Stellvertreter, die bei Ablauf ihrer Amtszeit an einem Schiedsgericht tätig sind, setzen ihre Tätigkeit bis zum Abschluss aller beim Schiedsgericht anhängigen Schiedsverfahren fort.
Art. 4
a.  Ein Kläger, der einen Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen wünscht, hat jedem Beklagten und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück zuzuleiten, das folgende Angaben enthält:
i. eine ausführliche Darstellung der dem Schiedsverfahren zu unterwerfenden Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren;
ii. eine Darlegung der Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständig­keit des nach diesem Anhang zu bildenden Gerichts fällt und dem Klagebegeh­ren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers er­kennt;
iii. eine Darlegung der Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Zeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen;
iv. im Fall einer Streitigkeit, für die nach Artikel XVI dieses Übereinkommens die Zustimmung der Streit­parteien Voraussetzung für ein Schiedsverfahren nach diesem Anhang ist, ei­nen Nachweis dieser Zustimmung;
v. den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat.
b.  Das geschäftsführende Organ übermittelt jeder Vertragspartei sowie dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift des ihm nach Buchstabe a zugeleiteten Schriftstücks.
Art. 5
a.  Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 4 Buchstabe a dieses Anhangs beschriebenen Schriftstücks erhalten haben, be­stimmt die beklagte Partei eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück übermitteln, in dem ihre Antworten auf das in Artikel 4 Buchstabe a dieses Anhangs bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen enthalten sind, die sich aus dem Streitge­genstand ergeben. Das geschäftsführende Organ übermittelt dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift dieser Schriftstücke.
b.  Nimmt die beklagte Partei eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gewähr­ten Frist vor, so bestimmt der Vorsitzende der Gruppe eine Person aus der Mitte der Sachverständigen, deren Namen dem geschäftsführenden Organ nach Artikel 3 Buchstabe a dieses Anhangs mitgeteilt wurden.
c.  Innerhalb von dreissig Tagen nach Bestimmung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf eine dritte Person zu einigen, die aus der nach Artikel 3 dieses Anhangs gebildeten Gruppe gewählt und als Präsident des Schieds­gerichts tätig wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann jedes der bei­den bestimmten Mitglieder den Vorsitzenden der Gruppe unterrichten, der innerhalb von zehn Tagen ein Mitglied der Gruppe ausser sich selbst bestimmen kann, als Präsident des Gerichts tätig zu werden.
d.  Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.
Art. 6
a.  Wird aus Gründen, die nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemässen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar sind, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er nach Massgabe der folgenden Bestimmungen besetzt:
i. Wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Frei­werden des Sitzes einen Ersatz;
ii. wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten des Gerichts oder eines an­deren vom Vorsitzenden ernannten Mitglieds des Gerichts frei, so wird aus der Gruppe nach Artikel 5 Buchstabe c bzw. b dieses Anhangs ein Ersatz be­stimmt.
b.  Wird ein Sitz des Gerichts aus einem anderen als den unter Buchstabe a beschriebenen Gründen frei oder wird ein nach Buchstabe a freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 2 dieses Anhangs befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.
Art. 7
a.  Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.
b.  Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich; jedoch haben die ITSO und die Vertragsparteien, die ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die ITSO Partei in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.
c.  Im Fall einer Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts befasst sich das Gericht zuerst mit dieser Frage und verkündet seine Entscheidung so bald wie mög­lich.
d.  Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tat­sächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmässig hält, mündliche Ausführun­gen und Zeugenaussagen gemacht werden.
e.  Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausfüh­rungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
f.  Das Gericht kann über Widerklagen entscheiden, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, sofern sie in seine in Artikel XVI dieses Übereinkom­mens festgelegte Zuständigkeit fallen.
g.  Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.
h.  Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, dass die Streitigkeit seine in Artikel XVI des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.
i.  Die Beratungen des Gerichts sind geheim.
j.  Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von min­destens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.
k.  Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem geschäftsführenden Organ, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.
l.  Das Gericht kann im Einklang mit den in diesem Anhang niedergelegten Verfah­rensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.
Art. 8
Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.
Art. 9
Eine Vertragspartei, die nicht Partei in einer Sache ist, oder die ITSO, wenn sie der Ansicht ist, dass sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, kann beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Beschliesst das Gericht, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.
Art. 10
Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.
Art. 11
Jede Vertragspartei und die ITSO stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.
Art. 12
Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht während der Beratung der Sache vorläufige Massnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.
Art. 13
a.  Die Entscheidung des Gerichts stützt sich:
i. auf dieses Übereinkommen; sowie
ii. auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.
b.  Die Entscheidung des Gerichts einschliesslich einer nach Artikel 7 Buchstabe g dieses Anhangs auf Grund einer Einigung zwischen den Parteien gefällten Ent­scheidung ist für alle Parteien verbindlich und ist von ihnen redlich auszuführen. Ist die ITSO Partei und entscheidet das Gericht, dass ein Beschluss eines ihrer Organe nichtig ist, weil er durch dieses Übereinkommen nicht gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entschei­dung des Gerichts für alle Vertragsparteien verbindlich.
c.  Bei Streitigkeiten über den Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung legt sie das Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei aus.
Art. 14
Sofern nicht das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Bezüge seiner Mit­glieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die ITSO Partei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der ITSO.

Geltungsbereich am 5. November 2015 ¹⁰

¹⁰ AS 1973 813 2026 , 1975  1996 , 1976 2862 , 1979 1674 , 1982 1578 , 1985 278 , 1989 1163 1990 1876 ,  2010  3593 und 2015 5997 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Afghanistan

26. März

1973 B

26. März

1973

Ägypten

  3. Januar

1973

12. Februar

1973

Algerien

19. Dezember

1972

12. Februar

1973

Angola

23. September

1977 B

23. September

1977

Äquatorialguinea

11. Dezember

1996 B

11. Dezember

1996

Argentinien

13. Dezember

1972

12. Februar

1973

Armenien

14. Juli

1993 B

14. Juli

1993

Aserbaidschan

13. April

1992 B

13. April

1992

Äthiopien

13. November

1972

12. Februar

1973

Australien

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Bahamas

30. Mai

1985 B

30. Mai

1985

Bahrain

23. August

1993 B

23. August

1993

Bangladesch

  1. März

1976 B

  1. März

1976

Barbados

19. Januar

1973 B

12. Februar

1973

Belgien

27. Dezember

1972

12. Februar

1973

Benin

12. Mai

1987 B

12. Mai

1987

Bhutan

23. Juni

1992 B

23. Juni

1992

Bolivien

19. Dezember

1974 B

19. Dezember

1974

Bosnien und Herzegowina

  6. März

1996 B

  6. März

1996

Botsuana

14. April

1995 B

14. April

1995

Brasilien

20. Dezember

1972

12. Februar

1973

Brunei

  7. April

1994 B

  7. April

1994

Burkina Faso

27. Oktober

1977 B

27. Oktober

1977

Chile

18. August

1972

12. Februar

1973

China

16. August

1977 B

16. August

1977

Costa Rica

25. April

1972

12. Februar

1973

Côte d’Ivoire

15. Dezember

1972

12. Februar

1973

Dänemark

29. November

1972

12. Februar

1973

Deutschland

  2. Juli

1973

  2. Juli

1973

Dominikanische Republik

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Ecuador

14. März

1972

12. Februar

1973

El Salvador

19. Januar

1977 B

19. Januar

1977

Estland

10. April

2007 B

10. April

2007

Fidschi

  4. Mai

1978 B

  4. Mai

1978

Finnland

17. Januar

1973

12. Februar

1973

Frankreich

18. September

1972

12. Februar

1973

Gabun

20. April

1972 U

12. Februar

1973

Gambia

18. Juli

2001 B

18. Juli

2001

Georgien

28. Juni

2001 B

28. Juni

2001

Ghana

12. Dezember

1973 B

12. Dezember

1973

Griechenland

29. November

1972

12. Februar

1973

Guatemala

20. Dezember

1972

12. Februar

1973

Guinea

14. Juli

1980 B

14. Juli

1980

Guinea-Bissau

17. Juli

2001 B

17. Juli

2001

Haiti

  3. Oktober

1974

  3. Oktober

1974

Honduras

  6. Mai

1980 B

  6. Mai

1980

Indien

23. Dezember

1971 U

12. Februar

1973

Indonesien

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Irak

  6. Juni

1973 B

  6. Juni

1973

Iran

12. Dezember

1972

12. Februar

1973

Irland

18. Februar

1972 U

12. Februar

1973

Island

  7. Februar

1975

  7. Februar

1975

Israel

26. September

1972

12. Februar

1973

Italien

  4. Juni

1973

  4. Juni

1973

Jamaika

14. Dezember

1972 B

12. Februar

1973

Japan

27. Juni

1972

12. Februar

1973

Jemena

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Jordanien

29. November

1971

12. Februar

1973

Kamerun

  7. Februar

1973

12. Februar

1973

Kanada

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Kap Verde

19. Februar

1991 B

19. Februar

1991

Kasachstan

22. August

1994 B

22. August

1994

Katar

  2. Februar

1976 B

  2. Februar

1976

Kenia

26. November

1971 U

12. Februar

1973

Kirgisistan

23. Mai

1994 B

23. Mai

1994

Kolumbien

16. Mai

1974

16. Mai

1974

Komoren

25. Juni

1998 B

25. Juni

1998

Kongo (Brazzaville)

26. Oktober

1977 B

26. Oktober

1977

Kongo (Kinshasa)

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Korea (Nord-)

24. Mai

2001 B

24. Mai

2001

Korea (Süd)

12. Dezember

1972

12. Februar

1973

Kroatien

14. Dezember

1992 B

14. Dezember

1992

Kuba

13. November

2000 B

13. November

2000

Kuwait

  2. Dezember

1971

12. Februar

1973

Libanon

11. Juni

1974

11. Juni

1974

Libyen

  9. Juni

1975 B

  9. Juni

1975

Liechtenstein

  8. Dezember

1972

12. Februar

1973

Luxemburg

29. Dezember

1972

12. Februar

1973

Madagaskar

  9. Februar

1973 B

12. Februar

1973

Malawi

16. Juli

1984 B

16. Juli

1984

Malaysia

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Mali

  6. Juli

1976 B

  6. Juli

1976

Malta

20. Januar

1995 B

20. Januar

1995

Marokko

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Mauretanien

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Mauritius

  2. September

1986 B

  2. September

1986

Mexiko

20. Dezember

1972

12. Februar

1973

Mikronesien

  8. September

1993 B

  8. September

1993

Monaco

  1. Mai

1972 U

12. Februar

1973

Mongolei

  5. September

1997 B

  5. September

1997

Montenegro

22. Oktober

2009 B

22. Oktober

2009

Mosambik

15. November

1989 B

15. November

1989

Namibia

  3. Dezember

1993 B

  3. Dezember

1993

Nepal

  1. März

1989 B

  1. März

1989

Neuseeland

  7. März

1972

12. Februar

1973

Nicaragua

13. September

1972

12. Februar

1973

Niederlande

23. Mai

1973

23. Mai

1973

    Aruba

25. Mai

1973

23. Mai

1973

    Curaçao

25. Mai

1973

23. Mai

1973

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

25. Mai

1973

23. Mai

1973

    Sint Maarten

25. Mai

1973

23. Mai

1973

Niger

14. April

1980 B

14. April

1980

Nigeria

25. Oktober

1972 B

12. Februar

1973

Norwegen

20. Juni

1972

12. Februar

1973

Oman

3. Januar

1975 B

  3. Januar

1975

Österreich

22. Dezember

1972

12. Februar

1973

Pakistan

  6. Dezember

1971

12. Februar

1973

Panama

29. Mai

1975 B

29. Mai

1975

Papua-Neuguinea

24. März

1983 B

24. März

1983

Paraguay

18. Juli

1977 B

18. Juli

1977

Peru

19. Dezember

1972

12. Februar

1973

Philippinen

12. Dezember

1972

12. Februar

1973

Polen

15. Dezember

1993 B

15. Dezember

1993

Portugal

29. Juni

1972

12. Februar

1973

Rumänien

  7. Mai

1990 B

  7. Mai

1990

Ruanda

  2. September

1986 B

  2. September

1986

Russland

  2. April

1992 N

  2. April

1992

Sambia

  1. November

1972 B

12. Februar

1973

Saudi-Arabien

24. August

1972 B

12. Februar

1973

Schweden

19. Mai

1972 U

12. Februar

1973

Schweiz

27. Juli

1972

12. Februar

1973

Senegal

15. November

1972

12. Februar

1973

Serbien

22. Juni

1972

12. Februar

1973

Simbabwe

15. März

1989 B

15. März

1989

Singapur

  9. Dezember

1971

12. Februar

1973

Somalia

27. März

1981 B

27. März

1981

Spanien

30. November

1972

12. Februar

1973

Sri Lanka

15. Dezember

1972 B

12. Februar

1973

Südafrika

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Sudan

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Swasiland

18. Mai

1988 B

18. Mai

1988

Syrien

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Tadschikistan

22. Februar

1996 B

22. Februar

1996

Tansania

  9. Januar

1973

12. Februar

1973

Thailand

16. November

1972

12. Februar

1973

Togo

  5. März

1987 B

  5. März

1987

Trinidad und Tobago

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Tschad

  9. Juni

1977 B

  9. Juni

1977

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

30. Januar

1973

12. Februar

1973

Türkei

26. September

1974

26. September

1974

Uganda

  6. April

1972

12. Februar

1973

Ungarn

26. Januar

1994 B

26. Januar

1994

Uruguay

  7. Dezember

1982 B

  7. Dezember

1982

Usbekistan

  7. Mai

1997 B

  7. Mai

1997

Vatikanstadt

21. Januar

1972

12. Februar

1973

Venezuela

22. Januar

1973

12. Februar

1973

Vereinigte Arabische Emirate

12. Mai

1976 B

12. Mai

1976

Vereinigte Staaten

20. August

1971 U

12. Februar

1973

Vereinigtes Königreich

16. Februar

1972

12. Februar

1973

Vietnam

  3. Januar

1973

12. Februar

1973

Zentralafrikanische Republik

13. März

1973 B

13. März

1973

Zypern

  1. März

1974 B

  1. März

1974

a
Vereinigung der Jemenitischen Arabischen Republik und der Demokratischen Volks­republik Jemen zur Republik Jemen.
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