Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (855.12)
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Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege

1 V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
855.12 Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV) (vom 4. Dezember 2018)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
22 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
3 , beschliesst:
Adressatenkreis

§ 1.

1 Wer über eine Betr iebsbewilligung der Gesundheitsdirektion für eine Institution der Langzeitpflege gemäss §
35 Abs.
2 lit. b oder c GesG verfügt (Institution), ist verpf lichtet, Ausbildungsplätze für einen oder mehrere Pflegeberufe der folg enden Qualifikationsstufen bereit zustellen: a. Tertiärstufe: Pflegefachperson mi t Diplom der Höheren Fachschule (HF) oder der Fachhochschule (FH), b. Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe) mit eidgenössischem Fähigkeitsze ugnis (EFZ) und Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe) mi t Schwerpunkt Betagtenbetreuung (EFZ), c. Sekundarstufe II, EBA: Assisten tin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS) mit eidgenössischem Berufsattest (EBA).
2 Von dieser Ausbildungspflicht ausgenommen sind Altersheime ohne Pflegebetten und Pflegeinstitut ionen im Bereich der Forensik.
3 Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht wie folgt: a. bei Eröffnung vor der Mitte eines Jahres: ab dem zweiten der Eröff nung folgenden Jahr, b. bei Eröffnung nach der Mitte eines Jahres: ab dem dritten der Eröff nung folgenden Jahr.
Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten: a. kantonaler Nachwuchsbedarf: Zahl von Berufsabschlüssen, die pro Jahr nötig sind, um die Personen zu ersetzen, die aus einem Pflege beruf ausscheiden, b. kantonaler Ausbildungsbedarf: Za hl der Personen, die gleichzeitig in Ausbildung stehen müssen, da mit der Nachwuchsbedarf gedeckt ist,
2
855.12 V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV) c. Ausbildungsleistung einer Institut ion: Zahl der Personen, die bei einer Institution in Ausbildung stehen. Berechnung des kantonalen Nachwuchs bedarfs

§ 3.

Der kantonale Nachwuchsbedarf in einem Pflegeberuf ent
- spricht der Zahl der in diesem Be ruf tätigen Personen, dividiert durch die durchschnittliche Ve rweildauer im Beruf. Berechnung des kantonalen Ausbildungs bedarfs für die einzelnen Berufe

§ 4.

1 Der kantonale Ausbildungsbedarf in einem Pflegeberuf ent
- spricht dem kantonalen Nachwuchsbedarf in diesem Beruf, multipli
- ziert mit der Ausbildungsdauer.
2 Für Berufe der Sekundarstufe II, EFZ, wird der Ausbildungsbedarf um 60% des für die Tertiärstufe errechneten Ausbildungsbedarfs er
- gänzt. Soll-Wert

§ 5.

1 Der Soll-Wert an Ausbildungsleis tungen einer Institution für ein Jahr wird pro Beruf wie folgt bestimmt:
2 Die verrechneten Pflegestunden ei ner Institution entsprechen der Anzahl Pflegestunden, welche die In stitution gemäss Art. 7 a der Kran
- kenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)
4 im Vor
- vorjahr den Krankenversi cherern verrechnet hat.
3 Die verrechneten Pflegestunden a ller Institutionen entsprechen der Anzahl Pflegestunden, die alle Institutionen gemäss Art.
7a KLV im Vorvorjahr verrechnet haben.
4 Die Gesundheitsdirektion teilt je der Institution die Soll-Werte pro Beruf mit, berechnet auf eine Dezimalstelle genau. Die Soll-Werte gelten jeweils für drei Jahre und bleiben bei einem Wechsel der Träger
- schaft bestehen.
5 Die Institutionen teilen der Ges undheitsdirektion jährlich ihre im Vorjahr erbrachten Ausbildungsleistungen mit. Ausgleichs zahlungen

§ 6.

Die Institutionen sind verpflichtet, jährlich mindestens fol
- gende Grenzwerte des Soll-Wertes an Ausbildungsleistung zu erbringen: Soll-Wert Ausbildungsleistung (Beruf A, Institution Z) = kantonaler Ausbildungs bedarf (Beruf A) × verrechnete Pflegestunden (Institution Z) verrechnete Pflegestunden (alle Institutionen) = kantonaler Ausbildungs bedarf (Beruf A) × a. Grenzwert *UHQ]ZHUWHIUVWDWLRQlUH,QVWLWXWLRQHQ LQ3UR]HQWGHV6ROO:HUWHVDQ$XVELOGXQJVOHLVWXQJHQ
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3 V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
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b. Ersatzabgabe

§ 7.

1 Institutionen, die einen Grenzw ert nicht erfüllen, entrichten jährlich für die Differenz zwischen Grenzwert und Ist-Wert eine Ersatz abgabe. Die Differenz wird auf eine Dezimalstelle ge nau erhoben. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grund betrag, multipliziert mit einem Malusfaktor.
2 Der Grundbetrag beträgt: a. Fr.
7200 pro Praktikum für einen Be ruf der Tertiärstufe (Diplom Pflege HF/FH), b. Fr.
1700 pro Lehrjahr für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ (FaGe und FaBe), c. Fr.
2000 pro Lehrjahr für den Be ruf der Sekundarstufe II, EBA (AGS).
3 Der Malusfaktor beträgt: a. 120% für die Tertiä rstufe, Diplom HF/FH, b. 150% für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ, c. 150% für den Beruf de r Sekundarstufe II, EBA.
4 Die Ersatzabgabe entfällt insoweit , als die Institution nachweist, dass sie den Grenzwert unverschuldet ni cht erreicht hat. Die Institution reicht die entspreche nden Belege unaufgeford ert der Durchführungs stelle ein.
5 Eine Minderleistung gilt insbes ondere dann als unverschuldet, wenn: a. die auszubildende Person den Au sbildungsvertrag kurz vor Ausbil dungsbeginn kündigt, b. Bildungszentren vereinbarte Praktikum splätze in der Institution nicht besetzen, c. die auszubildende Person die Ausbildung abbricht, d. Studierende der Tertiärstufe die erforderlichen Prüfungen nicht be stehen oder e. dokumentierte, branchenüblich e Rekrutierungsbemühungen der Institution erfolglos bleiben. *UHQ]ZHUWHIU6SLWH[,QVWLWXWLRQHQ LQ3UR]HQWGHV6ROO:HUWHVDQ$XVELOGXQJVOHLVWXQJHQ %HUXIHGHU *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW DE
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4
855.12 V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV) c. Gutschrift

§ 8.

1 Institutionen, die mehr Ausbil dungsleistungen erbringen, als es dem Grenzwert entspr icht, erhalten für je den über dem Grenzwert liegenden Ausbildungsplatz eine Gutschrift.
2 Die Gutschrift pro Ausbildungspla tz entspricht dem Total der Er
- satzabgaben aus einer Qualifikationsstufe abzüglich der Verwaltungs
- kosten gemäss §
10 Abs. 1, dividiert durch die Summe aller zusätzlich er
- brachten Ausbildungsleistungen in di eser Qualifikationsstufe. Sie wird für stationäre und ambulante Institutionen getrennt wie folgt berechnet: Gutschrift pro Ausbildungsplatz (Beruf A) = Total Ersatzabgaben (Beruf A, alle Institutionen) – Verwaltungskosten Total zusätzliche Ausbildungsplätze (Beruf A, alle Institutionen) Bezug und Abgabe von Ausbildungs leistungen

§ 9.

1 Die Institutionen sind berechti gt, Ausbildungsleistungen von anderen Institutionen zu beziehen oder an andere Institutionen abzuge
- ben.
2 Bezieht eine Institution Ausbildung sleistungen, werden diese aus
- schliesslich ihr angerechnet. Die abgeb ende Institution bestätigt der be
- ziehenden Institution die Abgabe schrif tlich. Die beziehende Institution reicht die Bestätigung de r Durchführungsstelle ein. Leistungs vereinbarung mit den Branchen verbänden

§ 10.

1 Die von den Branchenverbänden der Langzeitpflege be
- zeichnete Durchführungsstelle legt die Beträge der Ausgleichszahlun
- gen gemäss §§
6–8 pro Institution fest. Sie erhebt die Ersatzabgaben und richtet die Gutschriften aus. Ihre Aufwendungen werden mit den Ersatzabgaben finanziert.
2 Die Gesundheitsdirektion schliess t mit den Branchenverbänden eine gemeinsame Leistungsverei nbarung zum Betrieb der Durchfüh
- rungsstelle ab.
3 Sie stellt der Durchführungsstelle die notwendigen Daten zur Prü
- fung der Erfüllung der Ausbildungspflicht zur Verfügung, insbesondere über die Anzahl Studierender und Lernender und die Praktikumszutei
- lung.
4 Die Branchenverbände erstatten der Gesundheitsdirektion perio
- disch Bericht über den Vollzug. Rechtsschutz

§ 11.

1 Die Durchführungsstelle teil t den Institutionen die Höhe der Ausgleichszahlungen mit.
2 Die Institutionen können bei der Durchführungsstelle Einsprache erheben.
3 Können sich die Durchführungsstelle und eine Institution nicht einigen, legt das Amt für Gesundheit die Ausgleichszahlung in einer Verfügung fest.
5
5 V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
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Übergangs
-
bestimmung

§ 12.

Für die Berechnung des Soll-Wertes für die Jahre 2019–2021 wird auf die Daten von 2016 abgestellt.
1 OS 74, 142 ; Begründung siehe ABl 2018-12-07 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 LS 810.1 .
4 SR 832.112.31 .
5 Fassung gemäss RRB vom 8. September 2021 ( OS 76, 455 ; ABl 2021-09-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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