Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforde... (282)
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Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen

Nr. 282 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. April 2018) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 3 Absatz 4, 4, 19 und 20 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002
1 , beschliesst:
1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt a. das Anwaltspraktikum, b. die Anwaltsprüfung, c. die Eignungsprüfung, d. das Prüfungsgespräch, e. die Prüfungsgebühren.

§ 2

Zuständige Behörden
1 um Zulassung zum Anwaltspraktikum, zur Anwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung und zum Prüfungsgespräch. *
1 SRL Nr.
280 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 155
2 Nr. 282
2 Die Prüfungskommission führt die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung und das Prü
- fungsgespräch durch.
3 Sie erteilt das Anwaltspatent.

§ 3

Allgemeine Verfahrensvorschriften
1 Soweit diese Verordnung oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
2 sinnge
- mäss Anwendung.
2 Anwaltspraktikum

§ 4

Zulassung
1 Wer im Kanton Luzern ein Anwaltspraktikum absolvieren will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unter Angabe der vollständigen Personalien ein schriftliches Gesuch einzureichen. *
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. ein Ausweis über den Erwerb des Lizentiates in Rechtswissenschaften einer schweizerischen Hochschule oder eines gleichwertigen Hochschuldiploms eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, b. eine Bescheinigung der Handlungsfähigkeit, c. ein Auszug aus dem Strafregister, d. ein Auszug aus dem Betreibungsregister, e. eine kurze Darstellung des Lebenslaufs.

§ 5

Gestaltung
1 Das Anwaltspraktikum dauert mindestens ein Jahr und ist im Kanton Luzern zu absol
- vieren.
2 Die Praktikantin oder der Praktikant ist während mindestens neun Monaten bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt auszubilden.
3 Während der restlichen Zeit können die Praktikantinnen und Praktikanten bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, einer Strafuntersuchungsbehörde, einem Grundbuch- oder Konkursamt oder bei einem Rechtsdienst der kantonalen Verwaltung ausgebildet werden.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann aus wichtigen Grün
- den eine andere Gestaltung des Anwaltspraktikums bewilligen. Einzelheiten der Prakti
- kumsgestaltung regelt die Prüfungskommission in Richtlinien. *
2 SRL Nr.
40
Nr. 282
3

§ 6

Verlängerung
1 Übersteigen beim einjährigen Praktikum die Absenzen wegen Ferien, Militär- oder Zi
- vilschutzdienst, Krankheit oder anderen Gründen die Dauer von sechs Wochen, so ver längert sich das Praktikum entsprechend.
2 Nicht als Absenz gilt die Absolvierung eines Wiederholungs- oder Ergänzungskurses im Militärdienst und von analogen Diensten im Zivilschutz.

§ 7

* Meldepflicht
1 Die Praktikantinnen und Praktikanten haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission den Beginn des Praktikums, den Wechsel der Stelle und Adressän
- derungen schriftlich mitzuteilen.

§ 8

Vertretungsbefugnis
1 Die in einer Anwaltskanzlei tätigen Praktikantinnen und Praktikanten dürfen die Kli
- entschaft vor den in § 6 des Anwaltsgesetzes genannten Behörden vertreten. Sie unter
- stehen dabei der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
2 Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Anwaltspraktikums erlischt die Befugnis nach Absatz 1.

§ 9

Praktikumsvertrag
1 Für die bei Gerichten und anderen staatlichen Behörden auszubildenden Praktikantin
- nen und Praktikanten schliesst die Dienststelle Personal
3 schriftliche Verträge ab. In den Verträgen sind insbesondere die Arbeitszeit, die Probezeit, der Lohnanspruch, die Sozi
- alzulagen, die Ferien, die Lohnfortzahlung und die Versicherungen zu regeln.
2 Über die Höhe der Entschädigung und bei Bedarf über andere Bereiche des Praktikums erlässt das Kantonsgericht
4 separate Richtlinien.
3 Der Praktikumsvertrag mit den Anwältinnen und Anwälten kann frei gestaltet werden.
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
4 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den

§§

9, 10, 12 und 14 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
4 Nr. 282
3 Anwaltsprüfung

§ 10

Wahl der Prüfungskommission
1 Das Kantonsgericht wählt die Prüfungskommission und bezeichnet das Präsidium, das Vizepräsidium und einen Ausschuss.
2 Das Kantonsgericht kann für eine Prüfungssession ausserordentliche Mitglieder bestel
- len.

§ 11

Abnahme der Prüfung
1 Die Kandidatin oder der Kandidat wird von fünf Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft. Beim mündlichen Prüfungsteil müssen mindestens drei Mitglieder mitwirken, die bereits den schriftlichen Prüfungsteil abgenommen haben.
2 Dieser Anspruch besteht nur innerhalb derselben Prüfungssession.

§ 12

Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kommission nach aussen, namentlich auch gegenüber dem Kantonsgericht.
2 Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz bei den Prüfungssessionen. Der Vorsitz kann der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied der Prü fungskommission übertragen werden.

§ 13

Aktuariat
1 Die Aktuarin oder der Aktuar übernehmen die Aufgaben, die das Präsidium ihr oder ihm zuweist. Namentlich ist die Aktuarin oder der Aktuar verantwortlich für a. die Organisation der schriftlichen Prüfung und die Wahrnehmung der Aufsicht, b. die Organisation der mündlichen Prüfung, c. die Gewährung der Akteneinsicht, d. die Auszahlung der Entschädigungen durch die kantonale Gerichtskasse.

§ 14

Prüfungstermine, Zulassung
1 Die Anwaltsprüfung wird in der Regel dreimal pro Jahr durchgeführt. Die Termine werden im Luzerner Kantonsblatt publiziert. *
2 Gesuche um Zulassung zur Anwaltsprüfung sind dem Kantonsgericht in der Regel bis Ende November, Ende März oder Ende Juli einzureichen. Vorbehalten bleiben andere, im Kantonsblatt bekannt gegebene Termine. *
3 Dem Gesuch sind beizulegen: a. die Ausweise über das Anwaltspraktikum,
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5 b. der Ausweis der kantonalen Gerichtskasse über die Bezahlung der Prüfungsge
- bühr.

§ 15

Prüfungsteile
1 Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat ist erfolgreich, wenn sie oder er sowohl den schriftli
- chen wie auch den mündlichen Teil bestanden hat.
3 Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

§ 16

Anforderungen
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich in ausreichendem Mass über die theore
- tischen und die praktischen juristischen Kenntnisse auszuweisen. Die Prüfung ist grund
- sätzlich auf die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwalts ausgerichtet.
2 Massgebende Gesichtspunkte für die Bewertung der Kenntnisse nach Absatz 1 sind a. das juristische Wissen und Denkvermögen, b. die Qualität der Analyse von Sachverhalten, c. die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgabe, d. die sprachlichen Fähigkeiten, e. die Brauchbarkeit der Arbeit für den Auftraggeber.

§ 17

Prüfungsfächer
1 Prüfungsfächer sind a. eidgenössisches und kantonales Privatrecht, b. eidgenössisches und kantonales Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, c. eidgenössisches und kantonales Straf- und Strafprozessrecht, d. eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht, e. Anwaltsrecht.
2 Zu den einzelnen Prüfungsfächern gehören auch das massgebende internationale Recht (Staatsverträge) und das interkantonale Recht (Konkordate).

§ 18

Rechtsbereiche
1 In den einzelnen Prüfungsfächern können Fragen aus allen Rechtsbereichen gestellt werden.
2 Die Prüfungskommission bezeichnet in einer Richtlinie diejenigen Rechtsbereiche und Erlasse, bei denen in den einzelnen Prüfungsfächern das Schwergewicht liegt.
6 Nr. 282

§ 19

Hilfsmittel
1 Bei den schriftlichen Prüfungsaufgaben werden die für die Bearbeitung erforderlichen Erlasse aufgelegt. In der Regel stehen die amtlichen Ausgaben der Erlasse zur Verfü gung. Kommentierte Ausgaben oder Sammelgesetze können auf Anordnung der Haupt
- expertin oder des Hauptexperten benützt werden.
2 Für die mündliche Prüfung stehen Erlasse nur so weit zur Verfügung, als diese nach Auffassung der Prüfungskommission für die Beantwortung der Fragen erforderlich sind.

§ 20

Bewertung
1 Die einzelnen Prüfungen des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils werden von der Prüfungskommission als bestanden oder als nicht bestanden erklärt. Noten werden nicht erteilt.
2 Die Prüfungskommission qualifiziert aufgrund einer Gesamtbewertung überdurch schnittliche Prüfungsergebnisse mit dem Prädikat «mit gutem Erfolg» oder dem Prädikat «mit sehr gutem Erfolg». *

§ 21

Schriftlicher Teil
1 Der schriftliche Teil umfasst drei Klausurarbeiten.
2 Die erste Klausurarbeit umfasst die Prüfungsfächer gemäss § 17 Absatz 1a und b und dauert fünf Stunden. Die weiteren zwei Klausurarbeiten haben die Prüfungsfächer nach

§ 17 Absatz 1c und d zum Gegenstand und dauern je vier Stunden.

3 Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn jede einzelne Klausurarbeit als bestanden er
- klärt wird.
4 Hat die Kandidatin oder der Kandidat den schriftlichen Teil nicht bestanden, so muss dieser wiederholt werden. Ist nur eine Klausurarbeit als nicht bestanden erklärt worden, so beschränkt sich die Wiederholung der Prüfung auf diese Arbeit. In den übrigen Fällen muss die gesamte schriftliche Prüfung wiederholt werden.

§ 22

Bewertungsmodus
1 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet für jede Klausurarbeit eine Hauptexper
- tin oder einen Hauptexperten und eine Nebenexpertin oder einen Nebenexperten.
2 Erklären diese die Klausurarbeit übereinstimmend als bestanden, hat es dabei sein Be
- wenden. In allen anderen Fällen ist die Klausurarbeit der gesamten Prüfungskommission zu unterbreiten.

§ 23

Mündlicher Teil
1 Der mündliche Teil umfasst die Prüfungsfächer gemäss § 17 und dauert in der Regel zwei Stunden.
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7
2 Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Prüfung in jedem Fach als bestanden er
- klärt wird.
3 Hat die Kandidatin oder der Kandidat den mündlichen Teil nicht bestanden, ist die ge
- samte mündliche Prüfung zu wiederholen.
4 Die Prüfungskommission kann eine Tonaufnahme anordnen. Sie gibt dies den anwe
- senden Personen vorgängig bekannt. *

§ 24

Eröffnung der Prüfungsergebnisse
1 Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet. Bei der Eröffnung wird auf das Recht auf Akteneinsicht gemäss § 26 hingewiesen.
2 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten grundsätzlich mündlich eröffnet. Die Eröffnung erfolgt in der Regel erst nach Beendi
- gung der gesamten Prüfungssession.

§ 25

Wiederholung der Prüfung
1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Möglichkeit, die Prüfung zweimal zu wieder
- holen.
2 Nach dreimaligem Misserfolg wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

§ 26

Akteneinsicht
1 Wer den schriftlichen Teil der Prüfung nicht besteht, hat Anspruch auf Einsicht in die eigenen Prüfungsakten.
2 Das Recht auf Akteneinsicht umfasst a. die Prüfungsaufgabe, b. die Prüfungsarbeit, c. das Lösungs- oder Bewertungskonzept.

§ 27

Patenterteilung
1 Die Prüfungskommission erteilt das Anwaltspatent den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Anwaltsprüfung bestanden haben.
2 Sie erhalten nach ihrer Wahl eine Patenturkunde oder eine Bescheinigung über die Er
- teilung des Anwaltspatentes.
8 Nr. 282
4 Eignungsprüfung

§ 28

Bundesgesetz
1 Die Zulassung zur Eignungsprüfung und ihr Gegenstand richten sich nach Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
- setz, BGFA) vom 23. Juni 2000
5 .

§ 29

Zulassung
1 Wer eine Eignungsprüfung ablegen will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen. *
2 Dem Gesuch sind beizulegen a. die nach Artikel 31 Absatz 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen, b. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnis
- se.
3 Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, können weitere Bescheinigungen eingeholt und Abklärungen getroffen werden.

§ 30

Prüfungstermine
1 Das Gesuch um Zulassung kann jederzeit eingereicht werden.
2 Nach Vorliegen des Zulassungsentscheides und Bezahlung der Prüfungsgebühr be stimmt das Präsidium der Prüfungskommission den Prüfungstermin. Die Eignungsprü
- fung wird in der Regel im Rahmen einer ordentlichen Session der Anwaltsprüfung abge nommen.

§ 31

Gegenstand und Durchführung
1 Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in der Art und im Umfang der Anwaltsprü
- fung abgenommen. Die Bestimmungen gemäss §§ 10 ff. sind sinngemäss anwendbar.
2 Besonderes Gewicht ist bei allen Prüfungsfächern auf das kantonale Recht zu legen.
3 Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.
5 Prüfungsgespräch

§ 32

Bundesgesetz
1 Die Zulassung zum Prüfungsgespräch und sein Gegenstand richten sich nach Artikel
30 Absatz 1b und Artikel 32 BGFA.
5 SR
935.61 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 282
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§ 33

Zulassung
1 Bewerberinnen und Bewerber, welche seit mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste aufgeführt sind, können bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungs
- kommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Prüfungsgespräch einreichen.
*
2 Dem Gesuch sind beizulegen a. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnis
- se, b. eine Bescheinigung über die Tätigkeit im schweizerischen Recht.
3

§ 29 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.

§ 34

Prüfungstermine
1 Das Gesuch um Zulassung kann jederzeit eingereicht werden.
2 Das Prüfungsgespräch findet in der Regel innert zweier Monate nach Vorliegen des Zu
- lassungsentscheides statt. Die Prüfungsgebühr ist im Voraus zu bezahlen.

§ 35

Gegenstand und Durchführung
1 Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf das kantonale Recht.
2 Es dauert in der Regel zwei Stunden und kann einmal wiederholt werden.
6 Prüfungsgebühren

§ 36

Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Eignungsprüfung
1 Die Prüfungsgebühr beträgt 2000 Franken. *
2 Wird die schriftliche Prüfung trotz Zulassung nicht angetreten, geht ein Betrag von
200 Franken an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die ganze Gebühr.
3 Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält die Kandidatin oder der Kandidat 500 Franken zurückerstattet.
4 Für die Wiederholung der ganzen schriftlichen Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat 1000 Franken zu bezahlen. Ist die schriftliche Prüfung nur teilweise zu wieder
- holen, beträgt die Prüfungsgebühr 500 Franken.
5 Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr 500 Franken.

§ 37

Gebühr für das Prüfungsgespräch
1 Die Gebühr für das Prüfungsgespräch beträgt 1000 Franken.
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2 Verzichtet die Bewerberin oder der Bewerber auf die Durchführung des Prüfungsge
- sprächs, geht ein Betrag von 200 Franken an die Unkosten.

§ 38

Weitere Gebühren und Kosten
1 Für die übrigen in Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Amtshandlungen rich
- ten sich die Kosten und Gebühren nach der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung)
6 .
7 Schlussbestimmungen

§ 39

Übergangsordnung für die Anwaltsprüfungen
1 Für die Anwaltsprüfungen der Herbstsession 2002 gilt das bisherige Recht. Ab 1. Janu
- ar 2003 werden die Anwaltsprüfungen nach dem neuen Recht abgenommen.
2 Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung nach bisherigem Recht nicht bestanden, so gilt für die Wiederholung des schriftlichen Teils unter Vorbehalt von Absatz 3 das neue Recht.
3 Im Einzelnen gilt für den Umfang der zu wiederholenden Prüfung Folgendes: a. Hätte die Kandidatin oder der Kandidat nach altem Recht die ganze schriftliche Prüfung wiederholen müssen, so muss in jedem Fall die ganze schriftliche Prü
- fung nach neuem Recht absolviert werden. b. Hat die Kandidatin oder der Kandidat nach bisheriger Prüfungsordnung eines der Fächer «eidgenössisches und kantonales Privatrecht» oder «eidgenössisches und kantonales Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht» mit der Qualifikation «gut» oder besser bestanden, so muss die Klausurarbeit gemäss

§ 17 Absatz 1a und b nicht wiederholt werden, sofern die Arbeit der Kandidatin

oder des Kandidaten im anderen Fach nach alter Prüfungsordnung mit «genü gend» oder besser qualifiziert wurde. c. Hat die Kandidatin oder der Kandidat nach bisheriger Prüfungsordnung das Fach «eidgenössisches und kantonales Strafrecht und Strafprozessrecht» oder das Fach «eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht» mit der Qualifi
- kation «gut» oder besser bestanden, so muss die entsprechende Klausurarbeit nicht wiederholt werden.

§ 40

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 SRL Nr.
265
Nr. 282
11
2 Die Verordnung über die Prüfung der Rechtsanwälte vom 17. Juni 1982
7 und das Re
- glement für die Anwaltsprüfungen im Kanton Luzern vom 5. August 1983
8 werden auf
- gehoben. Vorbehalten bleibt § 39.
7 G 1982 189 (SRL Nr. 282)
8 Dieses Reglement wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
12 Nr. 282 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
16.05.2002
01.06.2002 Erstfassung G 2002 155

§ 2 Abs. 1

14.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 429

§ 4 Abs. 1

14.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 429

§ 5 Abs. 4

14.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 429

§ 7

14.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 429

§ 14 Abs. 1

23.03.2010
28.03.2010 geändert G 2010 59

§ 14 Abs. 2

23.03.2010
28.03.2010 geändert G 2010 59

§ 20 Abs. 2

23.03.2010
28.03.2010 geändert G 2010 59

§ 23 Abs. 4

12.03.2018
01.04.2018 eingefügt G 2018-020

§ 29 Abs. 1

14.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 429

§ 33 Abs. 1

14.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 429

§ 36 Abs. 1

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 247
Nr. 282
13 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.05.2002
01.06.2002 Erlass Erstfassung G 2002 155
23.03.2010
28.03.2010

§ 14 Abs. 1

geändert G 2010 59
23.03.2010
28.03.2010

§ 14 Abs. 2

geändert G 2010 59
23.03.2010
28.03.2010

§ 20 Abs. 2

geändert G 2010 59
14.12.2012
01.01.2013

§ 2 Abs. 1

geändert G 2012 429
14.12.2012
01.01.2013

§ 4 Abs. 1

geändert G 2012 429
14.12.2012
01.01.2013

§ 5 Abs. 4

geändert G 2012 429
14.12.2012
01.01.2013

§ 7

geändert G 2012 429
14.12.2012
01.01.2013

§ 29 Abs. 1

geändert G 2012 429
14.12.2012
01.01.2013

§ 33 Abs. 1

geändert G 2012 429
12.10.2015
01.01.2016

§ 36 Abs. 1

geändert G 2015 247
12.03.2018
01.04.2018

§ 23 Abs. 4

eingefügt G 2018-020
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