Abfallgesetz
1 Abfallgesetz (AbfG)
712.1 Abfallgesetz (AbfG)
13 (vom 25. September 1994)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft mit dem Zweck, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzge bung über den Um weltschutz und über den Gewässersc hutz Menschen, Tiere und Pflan zen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schütze n, die Qualität von Luft, Wasser und Boden zu erhalten und zu verb essern sowie Stoffe haushälterisch zu verwenden.
2 Unter dieses Gesetz fällt namentlich die Bewirtschaftung von Sied lungsabfällen, Abfällen aus Indus trie, Gewerbe und Dienstleistungs betrieben, von Altlasten, verschm utztem Aushub, ausgedienten Fahr zeugen, Klärschlamm und von Sonderabfällen.
3 In diesem Gesetz nicht geregelt ist die Behandlung von Abwässern, die in die Kanalisation eingeleitet werden dürfe n, radioaktiven Abfäl len, Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten.
Grundsätze der
Abfallwirtschaft
§ 2.
1 Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden.
2 Unvermeidliche Abfälle werden umweltgerecht verwertet, soweit dies technisch möglich, wirtschaft lich tragbar und im Interesse der Umwelt sinnvoll ist. Verwertbare Abfälle werden in der Regel getrennt gesammelt, dafür geeignete Abfä lle vergärt oder dezentral kompos tiert. Nicht verwertbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik so behandelt, dass möglichst endl agerungsfähige Stoffe verbleiben.
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3 Anlagen, die der Abfallbehandl ung dienen, werden nach dem Stand der Technik sowie nach der wi rtschaftlichen Tragbarkeit erstellt, angepasst und betrieben.
Bindung des
Gemeinwesens
§ 3.
Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wie der Erstellung von Werken sowie der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen, die Grundsätze der Abfallwirtschaft.
Bewilligungs
-
pflicht
§ 4.
1 Die Errichtung von Abfallanlagen und von Deponien bedarf zusätzlich zur baurechtlichen Bew illigung einer kantonalen Bewilli gung nach diesem Gesetz. Der Regierungsrat bezeichnet die dieser Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen.
2
712.1 Abfallgesetz (AbfG)
2 Deponien und Verbrennungsanlage n erfordern eine kantonale Betriebsbewilligung. Der Regierungsrat kann weitere Abfallanlagen bezeichnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen. Die Betriebs
- bewilligung legt insbes ondere die zugelassenen Abfallarten, die Ein
- gangskontrolle, die Be handlung der Abfälle, das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals sowie die Betriebskontrolle fest. In die Betriebsbewilligung für Deponien können Auflag en im Dienste einer optimalen Nutzung knapper Kapazi täten, insbesondere Zulassungs
- beschränkungen, aufgenom men werden. Die Betr iebsbewilligung wird befristet. Wird sie ne u erteilt, sind der Stand der Technik und die wirt
- schaftliche Tragbarkeit angemessen zu berücksichtigen.
3 Bewilligungen samt Nebenbestimmungen können am Grundbuch angemerkt werden.
§ 5.
14 Aufgaben der Direktion
§ 6.
13 Die zuständige Direktion de s Regierungsrates (Direktion) erfüllt folgende Aufgaben: a. Sie trifft die zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vor
- schriften erforderlichen Massnahmen und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständi g erklärt werden, und erteilt die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen. b. Sie fördert und koordiniert die Zu sammenarbeit der am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behör den und Privaten. c. Sie erlässt die zum Vollzug erfo rderlichen technischen und organi
- satorischen Weisungen und Richtlinien. d. Sie beaufsichtigt die Gemeinden und die Priv aten im Bereich der Abfallwirtschaft, soweit nicht a ndere Direktionen zuständig sind, und überwacht die ihnen gemäss den eidgenössischen und kanto
- nalen Vorschriften über die Abfall wirtschaft auferlegten Verpflich
- tungen. e. Sie kann insbesondere über di e Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen, über die Ablieferungs- und Rücknahme
- pflicht und über die Zuweisung be stimmter Abfälle zu bestimmten Abfallanlagen Vereinbarungen abschliessen. f. Sie erfüllt die Aufgaben der Ka ntonalen Fachstelle für die Abfall
- wirtschaft. g. Sie berät und informiert Gemein den und Private in Fragen der Abfallwirtschaft.
§ 7.
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3 Abfallgesetz (AbfG)
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Erhebung
von Daten der
Abfallwirtschaft
§ 8.
1 Die Direktion
13 beschafft zusammen mit den Gemeinden die für den Vollzug dieses Gesetz es notwendigen Daten, wie Angaben über Stoffflüsse, Abfallmengen, Abfallarten und Abfallherkunft.
2 Unternehmungen, die Abfälle verursachen, Abfälle sammeln und Abfallanlagen betreiben, können verpflichtet werden, die nötigen Daten zur Verfügung zu stellen.
3 Die Behörden tragen berechtigten Interessen an der vertrau lichen Behandlung der Daten Rechnung.
Sicherungs-,
Zwangs-
und Kontroll
-
massnahmen
§ 9.
1 Zur Behebung einer bestehenden oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen und Umwelt ordnen die kantonalen Behörden die erford erlichen Massnahmen an.
2 Zur Überwachung und Kontrolle von Abfallanlagen können die kantonalen Behörden die Massnahmen auf Kosten des Verursachers oder des Anlageinhabe rs anordnen und durchf ühren. Für technische Kontrollen werden nach Möglichkeit ausgewiesene private Fachleute beigezogen.
3 Die Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Abfallanlagen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
Leistung von
Sicherheiten
§ 10.
Die Behörden können die Bewill igung für Vorkehren, welche Menschen und Umwelt gefährden können, von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfü llung von Auflage n und Bedingungen sowie für die Kosten von Schadenf ällen, Endgestaltung und die Rekul tivierung abhängig machen. Eine angemessene Sicherheitsleistung kann auch für die Durchführung von E rsatzvornahmen und von Sicherungs-, Kontroll- oder Zwangsmassnahmen verlangt werden.
Enteignung
§ 11.
Soweit dem Vollzug dieses Gesetzes private Rechte ent gegenstehen, kann der Regierungsra t das Enteignungsrecht gewähren.
Kostentragung
§ 12.
1 Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung von Umwe ltschäden erforderlichen Ab klärungen und Massnahmen sowie der Kontroll- und Überwachungs massnahmen.
2 Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungs unfähig, trägt der Staat die Kosten. Auf Dritte, die aus staatlichen Mass nahmen erheblichen Nutzen zieh en, kann Rückgriff genommen wer den.
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712.1 Abfallgesetz (AbfG) Öffentlich erklärung
§ 13.
Der Regierungsrat kann im Ab fallkonzept enthaltene Anla
- gen öffentlich erklär en. Mit der Öffentlicherklärung kann insbeson
- dere die Verpflichtung verbunden werden, bestimmte Abfälle entgegen
- zunehmen und angemessene Abgaben zu erheben. Öffentlich erklärten Unternehmen kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht erteilen. Solchen Unternehmen können in besonderen Fällen Subventionen gemäss §
26 gewährt werden. II. Behandlung von Abfällen
1. Ablagerungs- und Verbrennungsverbot Ablagerungs- und Verbren nungsverbot
§ 14.
1 Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies gilt insbeson
- dere für ausgediente Fa hrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff.
2 Das Verbrennen von nicht pflanz lichen Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen ist verboten.
3 Das Verbrennen von natürliche n Wald-, Feld- und Gartenabfäl
- len ist erlaubt, sofern daraus kein e übermässigen Immissionen entste
- hen. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften für das Verbrennen solcher Ab fälle in bewohnten Gebieten erlassen. Begriffe
§ 15.
Als ausgedient gelten Gegenstä nde wie Fahrzeuge, Fernseher, Kochherde, Kühlschränke und EDV-Einrichtungen, die nicht mehr bestimmungsgemäs s verwendet werden und de ren sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu behandeln sind.
2. Siedlungsabfälle Behandlung
§ 16.
Siedlungsabfälle werden, sofern sie nicht separat gesammelt werden, dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen Anlagen behandelt.
3. Bauabfälle
10 Entsorgung
§ 16
a.
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1 Die Gemeinden können eine weitergehende Trennung der Abfälle auf der einzel nen Baustelle verlangen.
5 Abfallgesetz (AbfG)
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2 Wird Aushubmaterial aus nicht sanierungsbedürfti gen belasteten Standorten entsorgt, kann die Direktion
13 von den Inhabern den Nach weis verlangen, dass dadurch di e Umwelt gegenüber dem Ausgangs zustand insgesamt nicht höher belastet wird.
3 Die Bewilligung, Bauabfälle in Deponien abzulagern, wird von der Direktion
13 erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass eine andere Ent sorgung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
4. Übrige Abfälle
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Abfälle
aus Unter
-
nehmungen
§ 17.
1 Die Inhaber von Abfällen aus Unternehmungen (ausge nommen Siedlungsabfälle) sorgen für deren Behandlung und tragen die Kosten.
2 Unternehmungen haben die zumutbaren Massnahmen zur Ver meidung, Verminderung und Verwert ung von Abfällen zu treffen und ihre Anlagen hinsichtlich Umwel t- und Gewässerschutz dem Stand der Technik anzupassen.
3 . . .
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4 . . .
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5. Weitere Behand lungsvorschriften
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Rücknahme
-
pflicht
§ 18.
1 Hersteller und Händler von Waren und Verpackungen sind verpflichtet, diese zurück zunehmen, wenn sie ver wertet werden können oder zu Problemen bei der Entsor gung führen. Für die Rücknahme kann ein angemessenes Entgelt erhoben werden.
2 Dies gilt insbesondere für ausged iente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile, für sperri ge Verpackungen, Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff sowie für Pr odukte, die zu Sonderabfällen wer den, wenn sie nicht mehr bestim mungsgemäss gebraucht werden. Für unnötige Verpackungen besteht eine un entgeltliche Rückbehaltepflicht.
Ablieferungs
-
pflicht
§ 19.
Ausgediente Fahrzeuge, Möbe l, Geräte und ihre Bestand teile sowie Erze ugnisse aus Metall oder Kunststoff und Sonderabfälle werden von der Inhaberin oder vom Inhaber den Herstellern, den Händlern oder einer Abfallanlage abgegeben.
Ausführungs
-
vorschriften
§ 20.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rücknahme- und der Ablieferungspflicht. Er bezeichnet insbesondere die der Rück nahme- und der Ablieferungspflicht unterstellten Waren und Ver packungen, regelt Erleichterungen fü r Kleinbetriebe und legt Mengen beschränkungen fest.
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712.1 Abfallgesetz (AbfG) Art der Behandlung
§ 21.
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung
2 die Art der Behandlung und des Trans ports von bestimmten Abfällen verbindlich festlegen.
2 Er verpflichtet die Gemeinden und die Privaten zur getrennten Sammlung bestimmter Abfälle und ist besorgt dafür, dass deren umwelt
- gerechte Verwertung sichergestellt wird. Bahntransport
§ 22.
Inhaber oder Betreiber von Abfallanlagen können durch die Direktion
13 verpflichtet werden, einen Bahntransport einzurichten und zu betreiben, sofern dadurch di e Umwelt deutlich weniger belastet wird als durch andere Transportm ittel und die Massnahme für den Betroffenen zumutbar ist. III. Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1. Abfallplanung und Abfallanlagen Abfallkonzept
§ 23.
1 Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden ein für die kantonalen und die ko mmunalen Behörden verbindliches Gesamtkonzept für die Abfallwirtschaft fest.
2 Das Abfallkonzept umschreibt di e Ziele der Abfallwirtschaft und zeigt Mittel auf, wie di ese erreicht werden könn en. Es umfasst zudem die Abfallplanung gemäss Bundesrecht.
3 Das Abfallkonzept wird regelmässig überprüft. Standort festsetzung und Zuweisungs recht
§ 24.
1 Der Standort von Deponien und Abfallanlagen wird, soweit erforderlich, in den Richtplänen festgelegt.
2 Der Regierungsrat legt nach A nhörung der Gemeinden das Ein
- zugsgebiet von Deponien und von Anlagen zur Beha ndlung von Sied
- lungsabfällen fest. Er kann auch für andere Abfallanlagen das Ein
- zugsgebiet oder den Ve rwertungsbereich für Abfälle festsetzen.
3 Die Direktion
13 ordnet nötigenfalls im Einzelfall an, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführ en sind. Sie kann zudem im Einzel
- fall anordnen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zuzuführen sind, insbesondere wenn dessen Anlage überlastet oder ausgefallen ist. Kantonale Anlagen
§ 25.
1 Der Staat kann Abfallanlagen selbst erstellen und betrei
- ben oder sich an solchen Anlagen be teiligen, wenn sie sich privatwirt
- schaftlich nicht erstellen lassen.
7 Abfallgesetz (AbfG)
712.1
2 Für die Benützung staatlicher An lagen werden grundsätzlich kos tendeckende Gebühren erhoben. Sie decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung de r Anlagen sowie für den Abschluss und die Nachsorge der Deponien.
3 Für Kleinmengen von Sonderabf ällen aus dem Gewerbe und den Haushaltungen kann der Staat die Kosten für die Entsorgung ganz oder teilweise übernehmen. Er de ckt seine Kosten mit der Erhebung einer Abgabe gemäss §
36.
Förderung
§ 26.
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1 Der Kanton kann Massnahmen der Gemeinden und Drit ter im Interesse der umweltgere chten Abfallwirtschaft fördern.
2 Sofern ein gewichtiges öffentliches Interesse und bei Privaten eine wirtschaftliche Notwe ndigkeit bestehen, kann der Kanton an solche Massnahmen und an Ab fallanlagen Subv entionen bis zu 75% gewäh ren. Diese können insbesondere auch in Form von zinsgünstigen Dar lehen, Risikogarantien und Bü rgschaften gewährt werden.
2. Deponien
Staatliche
Nachsorge
-
pflicht
§ 27.
1 Der Staat übernimmt die Na chsorgepflicht des Deponie halters ab einem vom Regierungsra t bestimmten Zeitpunkt nach Ab schluss der Deponie. De r Deponiehalter hat die bestehenden, für die Nachsorge erforderlichen Anlagen dem Staat unentgeltlich und in betriebsbereitem Zusta nd dinglich abzutreten.
2 Wurde nicht für alles abgelagerte Material die Abgabe gemäss
§ 28 geleistet, übernimmt der Staat
die Nachsorgepflicht anteilmässig. Der Regierungsrat kann die Nach zahlung von Abgaben gestatten.
3 Der Staat führt im Rahmen se iner Nachsorge die notwendigen Massnahmen selbst durch ode r beauftragt damit Dritte.
4 Werden Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, wird Rückgriff genommen.
Deponie
-
abgaben und
Deponiefonds
§ 28.
1 Zur Deckung der Kosten der Nachsorge und zur Bildung einer angemessenen Reserve für unvorhergesehene Massnahmen erhebt der Staat von den Deponiebetreibern eine nach Deponiekategorie abgestufte Abgabe nach Gewicht des abgelagerten Materials. Die Ab gaben fliessen in einen Fonds, aus de m die Kosten der Nachsorge gemäss
§ 27 gedeckt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Übernahme der Nachsorge sowie der Deponieabgaben durch Verordnung
2 .
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712.1 Abfallgesetz (AbfG) Übernahme anspruch und Heimschlags recht
§ 29.
1 Der Staat kann die Übernahme der Deponieanlage sowie des Deponiegrundstücks zu Eigentum verlangen, wenn die staatliche Nachsorge das Grundstück intensiv beansprucht und sie dem Staat ohne Eigentum nicht zugemutet werden kann. Der Übernahmeanspruch kann jederzeit nach Übernahme de r Nachsorge geltend gemacht wer
- den.
2 Führen Massnahmen des Staate s zu einer unzumutbaren Eigen
- tumsbeschränkung, steht der Gr undeigentümerin oder dem Grund
- eigentümer das Heimschlagsrecht zu.
3 Streitigkeiten entscheidet auf ver waltungsrechtliche Klage das Ver
- waltungsgericht. Kommt über die En tschädigung keine Einigung zu Stande, leitet der Staat das Schätzun gsverfahren nach dem Gesetz betref
- fend die Abtretung von Privatrechten
3 ein.
3. Belastete Standorte
10 Vollzug
§ 30.
10
1 Der Vollzug der Bestimmungen über belastete Standorte obliegt der Direktion
13 .
2 Sie führt den Kataster der bela steten Standorte gemäss Bundes
- recht, in den jedermann Einblick nehmen kann. Die Gemeinden erhal
- ten einen ihr Gebiet betreffenden Auszug.
§§
31–33.
11 Altlastenfonds
§ 34.
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1 Für die Altlastensanierung durch den Staat wird ein Fonds geschaffen, der durch pauschale Ab gaben gespeist wird, die von den Abgebern von Sonderabfällen gemä ss Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen
5 vom Kanton erhoben werden. Die Fondsgelder werden vom Staat für jene Sanier ungsmassnahmen verwendet, die er selbst durchzuführen oder deren Kosten er zu tragen hat.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgaben nach Mass
- gabe der bestehenden und zu erwa rtenden Verpflichtungen zuzüglich einer Pauschale für unvorhersehbare Massnahmen sowie die weiteren Einzelheiten durch Verordnung
2 .
4. Vollzug durch die Gemeinden Aufgaben der Gemeinden
§ 35.
1 Die Gemeinden sorgen für Erstellung und Betrieb von An
- lagen für die Behandlung von Siedlu ngsabfällen. Sie regeln das Sam
- melwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabf älle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehm igung durch die Direktion
13 bedarf.
9 Abfallgesetz (AbfG)
712.1
2 Sie sorgen für die kontinuierli che Information der Bevölkerung sowie der Betriebe und bezeichnen ei ne verantwortliche Stelle für die Abfallwirtschaft.
3 Sie errichten die nötigen Deponien für die Rückstände aus der Behandlung von Siedlung sabfällen und von Klärschlamm, soweit nicht Private diese Aufgabe übernehmen.
4 Die Gemeinden sorgen für den Vollzug des Ablagerungs- und Verbrennungsverbots.
5 Solange aufgrund der Gesetzgebung oder von Vereinbarungen keine Rücknahmeverpflichtungen be stehen, sorgen die Gemeinden für einen Sammeldienst für aus gediente Geräte und Möbel und ihre Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff aus den Haushalten.
6 Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweck verbänden zusammenschliessen, sich andern Organisationen anschlies sen oder ihre Aufgaben an Private übertragen.
Gemeinde
-
abgaben
§ 36.
1 Die Gemeinden leisten dem St aat eine jährliche Abgabe je Einwohnerin und Einwohner in ei nen Fonds, mit welchem die staat lichen Aufwendungen für die Ents orgung von Kleinmengen von Son derabfällen gedeckt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung
2 .
Abfallrechnung
und Gebühren
§ 37.
1 Die Rechnungsführung der Gemeinden über die Abfall wirtschaft hat eine vollständige Üb ersicht über die anfallenden Kosten zu gewährleisten.
2 Die Gemeinden erheben nach Vo lumen oder Gewicht bemessene kostendeckende Gebühren, wie Sa ck-, Marken- oder Containergebüh ren mit oder ohne pauschale Grundgeb ühr. Dabei sind regionale Lösun gen anzustreben. Die Gebühren decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschr eibung der Abfallanlagen sowie die übrigen Kosten der Abfallwirtscha ft einschliesslich der kantonalen Abgabe.
3 Betreiben Gemeinden oder Zweckverbände eine Deponie, wird der für die Abschlussarbeiten und die Nachsorge bestimmte Gebühren teil jährlich als Rückstellung fü r diese Zwecke in der Rechnung ausge wiesen.
4 Zweckverbände, welche eine Deponie betreiben, können erst auf gelöst werden, wenn sie ihre Abschl uss- und Nachsor geaufgaben erfüllt haben. Austretende Gemeinden haften für die Kosten wie eine Ver bandsgemeinde.
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712.1 Abfallgesetz (AbfG) IV. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
16 Rechtsschutz
§ 38.
14 ,
15
1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge
- hen, können mit Rekurs beim Baure kursgericht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates. b. Behörden beschwerde
§ 38
a.
15 Gegen Rekursentscheide, we lche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilwe ise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Besc hwerde erheben. Straf bestimmungen
§ 39.
1 Mit Busse bis Fr. 50
000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe, wird bestraft, wer
12 a. Kontrollen der Behörden erschwert oder verunmöglicht, b. Verordnungen und Einzelverfügungen , die gestützt auf dieses Ge
- setz erlassen wurden, nicht befolgt, c. als Betreiber einer Abfallanla ge seine Übernahmeverpflichtungen verletzt, d. Abfälle nicht einer Abfallanlage oder einer bestimmten Abfall
- anlage zuführt, obwohl er hiezu verpflichtet wäre, e. ohne Bewilligung eine Abfallanlage erst ellt oder betreibt, f. Abfälle ausserhalb von bewillig ten Anlagen stehen lässt oder abla
- gert, g. Abfälle nicht pflanzlicher Art au sserhalb von bewi lligten Anlagen verbrennt.
2 Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
4 sowie dieses Gesetzes sind der Direktion
13
mitzu
- teilen.
3 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
10 Kataster der belasteten Standorte,
§ 39
a.
10
1 Die Direktion
13 erstellt schrittweise den Kataster der belasteten Standorte nach Mass gabe der vorhandenen Mittel sowie der Bundesvorschriften. Die Inhaber der im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen aufgeführten Parzellen können von der Direk
- tion
13 jederzeit eine Verfügung über di e Eintragung im Kataster der belasteten Standorte verlangen, sofern sie ein aktuelles Interesse glaub
- haft machen können. a. Rekursinstanz
11 Abfallgesetz (AbfG)
712.1
2 Standorte bleiben im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen nach bisherigem Recht, bis über ihre n Eintrag im Kata ster der belaste ten Standorte entschieden ist.
§ 40.
Das Gesetz über die Beseitigun g von ausgedienten Fahrzeu gen und von Schrott vom 4. März 1973 wird aufgehoben.
§ 41.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
8 VI. Inkrafttreten
Inkrafttreten
§ 42.
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Ze itpunkt des Inkrafttretens
6 nach der Geneh migung durch den Bund. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten ge lten auch dann, wenn die Rechts mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
1 OS 52, 950.
2 LS 712.11 , LS 712.12 .
3 LS 781 .
4 SR 814.01 .
5 SR 814.014; LS 712.444 .
6
§§
1–3; 5–17; 22–26; 30–33; 35–42 in Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46). §§
4;
18–21; 27–29 in Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 350 ).
7 Noch nicht in Kraft.
12
712.1 Abfallgesetz (AbfG)
8 Text siehe OS 52, 950.
9 Eingefügt durch G vom 26. August 2002 ( OS 57, 347 ). In Kraft seit 1. Mai 2004 ( OS 59, 66 ).
10 Fassung gemäss G vom 26. August 2002 ( OS 57, 347 ). In Kraft seit 1. Mai 2004 ( OS 59, 66 ).
11 Aufgehoben durch G vom
26. August 2002 ( OS 57, 347 ). In Kraft seit 1. Mai
2004 ( OS 59, 66 ).
12 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Eingefügt durch Planungs- und Ba ugesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262
; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
16 Fassung gemäss Planungs- und Bau gesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262
; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
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