Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm (0.730.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Abgeschlossen in Paris am 18. November 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 1975¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 8. Dezember 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Januar 1976 (Stand am 8. Juli 2020) ¹ AS 1976 621
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Italienischen Republik, Japans, Kanadas, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika,
In dem Wunsch, eine gesicherte Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen zu fördern;
Entschlossen, gemeinsame wirksame Massnahmen zu treffen, um Notständen in der Ölversorgung durch den Aufbau einer Selbstversorgung mit Öl in Notständen, durch Nachfragedrosselung und durch Zuteilung des verfügbaren Öls an ihre Länder auf gerechter Grundlage zu begegnen;
In dem Wunsch, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Ölförderländern und mit anderen Ölverbraucherländern einschliesslich der Entwicklungsländer durch einen konstruktiven Dialog sowie durch andere Formen der Zusammen­arbeit zu fördern, um die Möglichkeiten für eine bessere Verständigung zwischen Verbraucher‑ und Förderländern zu erweitern;
Mit Rücksicht auf die Interessen anderer Ölverbraucherländer einschliesslich der Entwicklungsländer;
In dem Wunsch, durch Schaffung eines umfassenden internationalen Informationssystems und eines ständigen Rahmens für Konsultationen mit den Ölgesellschaften eine aktivere Rolle gegenüber der Ölwirtschaft zu spielen;
Entschlossen, ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren durch langfristige Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit bei der rationellen Energieverwendung, der beschleunigten Entwicklung alternativer Energiequellen, der Forschung und Entwicklung im Energiebereich und der Urananreicherung zu verringern;
Überzeugt, dass sich diese Ziele nur durch fortgesetzte Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit innerhalb leistungsfähiger Organe erreichen lassen;
Unter Bekundung der Absicht, solche Organe im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung² schaffen zu lassen;
In der Erkenntnis, dass andere Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sich möglicherweise an ihren Bemühungen zu beteiligen wünschen;
In Anbetracht der besonderen Verantwortung der Regierungen für die Energieversorgung –
Kommen zu dem Schluss, dass es notwendig ist, ein Internationales Energieprogramm aufzustellen, das durch eine Internationale Energie‑Agentur auszuführen ist, und sind zu diesem Zweck
wie folgt übereingekommen:
² OECD
Art. 1
1.  Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die in Kapitel IX beschriebene und im folgenden als «Agentur» bezeichnete Internationale Energie‑Agentur aus.
2.  Der Ausdruck «Teilnehmerstaaten» bezeichnet Staaten, auf die dieses Übereinkommen vorläufig Anwendung findet, und Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und in Kraft bleibt.
3.  Der Ausdruck «Gruppe» bezeichnet die Teilnehmerstaaten als Gruppe.

Kapitel I Selbstversorgung in Notständen

Art. 2
1.  Die Teilnehmerstaaten schaffen eine gemeinsame Selbstversorgung mit Öl in Notständen. Zu diesem Zweck unterhält jeder Teilnehmerstaat ausreichende Notstandsreserven, um ohne Netto‑Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 60 Tage lang decken zu können. Sowohl der Verbrauch als auch die Netto‑Öleinfuhren werden nach der durchschnittlichen Tagesmenge des vorhergehenden Kalenderjahrs berechnet.
2.  Der Verwaltungsrat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit bis zum 1. Juli 1975 den Tag, von dem an die Pflicht‑Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats für die Zwecke der Berechnung seines Versorgungsanspruchs nach Artikel 7 als auf einen Umfang von 90 Tagen angehoben gelten. Jeder Teilnehmerstaat erhöht den gegenwärtigen Umfang seiner Notstandsreserven auf 90 Tage und bemüht sich, dies bis zu dem in dieser Weise beschlossenen Tag zu tun.
3.  Der Ausdruck «Pflicht‑Notstandsreserven» bezeichnet die Notstandsreserven, die den in 60 Tagen getätigten Netto‑Öleinfuhren nach Absatz 1 und von dem nach Absatz 2 zu beschliessenden Tag an den in 90 Tagen getätigten Netto‑Öleinfuhren nach Absatz 2 entsprechen.
Art. 3
1.  Die Pflicht‑Notstandsreserven nach Artikel 2 können die Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch
– Ölvorräte,
– Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger,
– bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
2.  Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht‑Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.
Art. 4
1.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Massnahmen, die jeder Tellnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner Pflicht‑Notstands­reserven getroffen hat.
2.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen.

Kapitel II Nachfragedrosselung

Art. 5
1.  Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmassnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel IV zu senken.
2.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
– das Programm eines jeden Teilnehmerstaats für Massnahmen zur Nachfragedrosselung,
– die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Massnahmen.
3.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen.

Kapitel III Zuteilung

Art. 6
1.  Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.
2.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
– die Massnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.
– die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Massnahmen.
3.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen.
4.  Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit umgehend über praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.
Art. 7
1.  Wird die Zuteilung von Öl nach Artikel 13, 14 oder 15 vorgenommen, so hat jeder Teilnehmerstaat einen Versorgungsanspruch, der seinem zulässigen Verbrauch abzüglich seiner Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven entspricht.
2.  Ein Teilnehmerstaat, dessen Versorgungsanspruch seine gesamte normale Inlandproduktion und seine während eines Notstands zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinfuhren übersteigt, hat ein Zuteilungsrecht, auf Grund dessen ihm zusätzliche Nettoeinfuhren in Höhe dieses Überschusses zustehen.
3.  Ein Teilnehmerstaat, dessen gesamte normale Inlandsproduktion und dessen während eines Notstands zur Verfügung stehende tatsächliche Nettoeinfuhren seinen Versorgungsanspruch übersteigen, unterliegt einer Zuteilungspflicht, auf Grund deren er die diesem Überschuss entsprechende Ölmenge unmittelbar oder mittelbar an andere Teilnehmerstaaten liefern muss. Dies hindert die Teilnehmerstaaten nicht, weiterhin Ölausfuhren in Nichtteilnehmerstaaten durchzuführen.
4.  Der Ausdruck «zulässiger Verbrauch» bezeichnet die durchschnittliche tägliche Endverbrauchsrate, die nach Inkraftsetzung des anzuwendenden Umfangs der Nachfragedrosselung in Notständen zulässig ist; eine etwaige weitere freiwillige Nachfragedrosselung durch einen Teilnehmerstaat lässt sein Zuteilungsrecht oder seine Zuteilungspflicht unberührt.
5.  Der Ausdruck «Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven» bezeichnet die Pflicht‑Notstandsreserven eines Teilnehmerstaats, dividiert durch die Summe der Pflicht‑Notstandsreserven der Gruppe und multipliziert mit dem Versorgungsdefizit der Gruppe.
6.  Der Ausdruck «Versorgungsdefizit der Gruppe» bezeichnet das Defizit der Gruppe, gemessen nach dem gesamten zulässigen Verbrauch der Gruppe abzüglich der Tagesrate der der Gruppe während eines Notstands zur Verfügung stehenden Ölmengen.
7.  Der Ausdruck «der Gruppe zur Verfügung stehende Ölmengen» bezeichnet
– alles der Gruppe zur Verfügung stehende Rohöl,
– alle von ausserhalb der Gruppe eingeführten Mineralölerzeugnisse und
– alle Fertigerzeugnisse und Raffinerie‑Halbfertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden und der Gruppe zur Verfügung stehen.
8.  Der Ausdruck «Endverbrauch» bezeichnet den gesamten Inlandsverbrauch an allen Mineralöl‑Fertigerzeugnissen.
Art. 8
1.  Wird einem Teilnehmerstaat nach Artikel 17 Öl zugeteilt,
– so hat der betreffende Teilnehmerstaat die Kürzung seiner Ölversorgung um bis zu 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums in seinem Endverbrauch aufzufangen,
– so hat der betreffende Teilnehmerstaat ein Zuteilungsrecht, das der Kürzung seiner Ölversorgung entspricht, die zu einer Herabsetzung seines Endverbrauchs über diesen Prozentsatz hinaus führt.
2.  Die Verpflichtung zur Zuteilung dieser Ölmenge tragen die anderen Teilnehmerstaaten gemeinsam auf der Grundlage ihres Endverbrauchs während des Grundzeitraums.
3.  Die Teilnehmerstaaten können ihre Zuteilungspflicht nach eigener Wahl durch jede beliebige Massnahme einschliesslich Massnahmen zur Nachfragedrosselung oder Verwendung von Notstandsreserven erfüllen.
Art. 9
1.  Für die Erfüllung von Zuteilungsrechten und ‑pflichten werden folgende Elemente einbezogen:
– alles Rohöl,
– alle Mineralölerzeugnisse,
– alle Raffinerie‑Halbfertigerzeugnisse und
– alle Fertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden.
2.  Für die Berechnung des Zuteilungsrechts eines Teilnehmerstaats werden die von dem betreffenden Teilnehmerstaat normalerweise aus anderen Teilnehmerstaaten oder aus Nichtteilnehmerstaaten eingeführten Mineralölerzeugnisse in Rohöleinheiten ausgedrückt und so behandelt, als seien es Rohöleinfuhren des betreffenden Teilnehmerstaats.
3.  Soweit möglich werden die üblichen Versorgungswege sowie die üblichen Versorgungsantelle zwischen Rohöl und Ölerzeugnissen und zwischen verschiedenen Kategorien von Rohöl und Ölerzeugnissen beibehalten.
4.  Wenn eine Zuteilung vorgenommen wird, besteht ein Ziel des Programms darin, dass das verfügbare Rohöl und die verfügbaren Ölerzeugnisse soweit wie möglich innerhalb des Raffinerie‑ und Vertriebsbereichs sowie zwischen den Raffinerie‑ und Vertriebsgesellschaften in Übereinstimmung mit den überlieferten Versorgungs­strukturen aufgeteilt werden.
Art. 10
1.  Zu den Zielen des Programms gehört es auch, eine gerechte Behandlung aller Teilnehmerstaaten sicherzustellen und die Preise für zugeteiltes Öl auf die für vergleichbare Handelsgeschäfte geltenden Preisbedingungen zu gründen.
2.  Fragen bezüglich des Preises für während eines Notstands zugeteiltes Öl werden von der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen geprüft.
Art. 11
1.  Ziel des Programms ist es nicht, zu versuchen, in einem Notstand den Anteil an der Weltölversorgung, den die Gruppe unter normalen Marktbedingungen hatte, zu vergrössern. Die traditionellen Ölhandelsstrukturen sollen soweit angemessen bei­behalten werden, und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten soll gebührend berücksichtigt werden.
2.  Um die in Absatz 1 aufgeführten Grundsätze aufrechtzuerhalten, unterbreitet der Geschäftsführende Ausschuss dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge, und dieser beschliesst mit Stimmenmehrheit darüber.

Kapitel IV Inkraftsetzung von Massnahmen

Inkraftsetzung von Massnahmen

Art. 12
Sobald die Gruppe als Ganzes oder ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, werden gemäss diesem Kapitel die Notstandsmassnahmen in Kraft gesetzt, die aus der in Kapitel II genannten obligatorischen Nachfragedrosselung und der in Kapitel III genannten Zuteilung des verfügbaren Öls bestehen.
Art. 13
Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 7 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Art. 14
Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 12 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 10 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Art. 15
Hat die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven nach Artikel 7 50 Prozent der Pflicht‑Notstandsreserven erreicht und ist ein Beschluss nach Artikel 20 gefasst worden, so ergreift jeder Teilnehmerstaat die auf diese Weise beschlossenen Massnahmen, die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Art. 16
Wird eine Nachfragedrosselung nach diesem Kapitel in Kraft gesetzt, so kann ein Teilnehmerstaat an die Stelle von Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage die Verwendung der Notstandsreserven treten lassen, die er über seine in dem Programm vorgesehenen Pflicht‑Notstandsreserven hinaus besitzt.
Art. 17
1.  Sobald ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Tagesrate seiner Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, die zu einer Kürzung seiner täg­lichen Endverbrauchsrate um eine Menge führt, die 7 Prozent seiner durchschnitt­li­chen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums übersteigt, erfolgt die Zuteilung des verfügbaren Öls an diesen Teilnehmerstaat nach den Artikeln 8 bis 11.
2.  Eine Zuteilung des verfügbaren Öls erfolgt auch, wenn die Bedingungen des Absatzes 1 in einem grösseren Gebiet eines Teilnehmerstaats erfüllt sind, dessen Ölmarkt unvollständig integriert ist. In diesem Fall wird die Zuteilungspflicht der anderen Teilnehmerstaaten um die theoretische Zuteilungspflicht eines oder mehrerer anderer grösserer Gebiete des betreffenden Teilnehmerstaats herabgesetzt.
Art. 18
1.  Der Ausdruck «Grundzeitraum» bezeichnet die letzten vier Vierteljahre mit einem Verzögerungsfaktor von jeweils einem Vierteljahr, das zur Sammlung von Informationen benötigt wird. Solange Notstandsmassnahmen im Hinblick auf die Gruppe oder einen Teilnehmerstaat angewendet werden, bleibt der Grundzeitraum unverändert.
2.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft den in Absatz 1 vorgesehenen Grundzeitraum unter Berücksichtigung insbesondere von Faktoren wie Wachstum, Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjunkturelle Änderungen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuss bis zum 1. April 1975 Bericht. Der Geschäftsführende Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vor­schläge; dieser beschliesst darüber mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975.
Art. 19
1.  Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Ölversorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 eingetreten oder begründeterweise zu erwarten ist, und stellt für jeden Teilnehmerstaat und für die Gruppe das Ausmass der Kürzung oder der erwarteten Kürzung fest. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuss über seine Beratungen auf dem laufenden; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Art der Kürzung.
2.  Innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekreta­riat tritt der Ausschuss zusammen, um die Richtigkeit der zusammengestellten Daten und der vorgelegten Informationen zu überprüfen. Der Ausschuss berichtet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschliesslich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist.
3.  Innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses tritt der Verwaltungsrat zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung dieses Berichts zu überprüfen. Die Inkraftsetzung von Notstandsmassnahmen wird als bestätigt angesehen, und die Teilnehmerstaaten führen diese Massnahmen innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Bestätigung durch, sofern nicht der Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb weiterer 48 Stunden beschliesst, die Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen, sie nur teilweise in Kraft zu setzen oder eine andere Frist für ihre Durchführung festzulegen.
4.  Sind laut Beurteilung des Sekretariats die Bedingungen der Artikel 14, 13 und 17 in bezug auf mehr als einen dieser Artikel erfüllt, so wird jeder Beschluss, Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen, für jeden Artikel gesondert und in der obigen Reihenfolge gefasst. Sind die Bedingungen in Artikel 17 in bezug auf mehr als einen Teilnehmerstaat erfüllt, so wird jeder Beschluss, die Zuteilung nicht in Kraft zu setzen, für jeden Staat gesondert gefasst.
5.  Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 können jederzeit vom Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit aufgehoben werden.
6.  Bei seiner Beurteilung nach diesem Artikel konsultiert das Sekretariat die Öl­gesellschaften, um deren Ansichten über die Lage und die Angemessenheit der zu treffenden Massnahmen zu hören.
7.  Spätestens mit Inkraftsetzung der Notstandmassnahmen wird ein internationaler Beirat aus der Ölwirtschaft einberufen, der die Agentur dabei unterstützt, die wirksame Durchführung dieser Massnahmen sicherzustellen.
Art. 20
1.  Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven 50 Prozent der Pflicht‑Notstandsreserven erreicht hat oder wenn dies begründeterweise zu erwarten ist. Unverzüglich teilt das Sekretariat den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Öllage.
2.  Der Geschäftsführende Ausschuss tritt innerhalb von 72 Stunden nach Mitteilung der Beurteilung durch das Sekretariat zusammen, um die zusammengestellten Daten und die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Auf Grund der verfügbaren Informationen erstattet der Ausschuss dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht, wobei er Massnahmen vorschlägt, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar.
3.  Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts und des Vorschlags des Ausschusses zusammen. Der Verwaltungsrat überprüft die Beurteilung des Sekretariats und den Bericht des Geschäftsführenden Ausschusses und beschliesst innerhalb weiterer 48 Stunden mit qualifizierter Mehrheit über die Massnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung.
Art. 21
1.  Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach Artikel 19 oder 20 abzugeben.
2.  Gibt das Sekretariat innerhalb von 72 Stunden nach einem solchen Ersuchen keine Beurteilung ab, so kann der Teilnehmerstaat den Geschäftsführenden Ausschuss ersuchen, zusammenzutreten und die Lage nach Massgabe dieses Übereinkommens zu erörtern.
3.  Der Geschäftsführende Ausschuss tritt innerhalb von 48 Stunden nach einem solchen Ersuchen zusammen, um die Lage zu erörtern. Auf Verlangen eines Teilnehmerstaats erstattet er dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses und vom Sekretariat zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschliesslich etwaiger Ansichten darüber, wie der Lage zu begegnen ist.
4.  Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zusammen. Stellt er mit Stimmenmehrheit fest, dass die in Artikel 13, 14, 15 oder 17 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, so werden Notstandsmassnahmen entsprechend in Kraft gesetzt.
Art. 22
Der Verwaltungsrat kann jederzeit einstimmig beschliessen, in diesem Übereinkommen nicht vorgesehene geeignete Notstandsmassnahmen in Kraft zu setzen, falls es die Lage erfordert.

Ausserkraftsetzung von Massnahmen

Art. 23
1.  Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Versorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 den in dem betreffenden Artikel angegebenen Umfang unterschritten hat oder wenn dies begründeterweise zu erwarten ist. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuss über seine Beratungen auf dem laufenden; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten.
2.  Der Geschäftsführende Ausschuss tritt innerhalb von 72 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekretariat zusammen, um die zusammengestellten Daten und die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Er erstattet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschliesslich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist.
3.  Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Ausschusses zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zu überprüfen. Die Ausserkraftsetzung der Notstandsmassnahmen oder die anwendbare Verringerung der Nach­fragedrosselung gilt als bestätigt, sofern der Verwaltungsrat nicht innerhalb weiterer 48 Stunden mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, die Notstandsmassnahmen aufrechtzuerhalten oder nur teilweise ausser Kraft zu setzen.
4.  Bei der Abgabe seiner Beurteilung nach diesem Artikel konsultiert das Sekreta­riat den in Artikel 19 Absatz 7 genannten internationalen Beirat, um dessen Ansichten über die Lage und die Angemessenheit der zu treffenden Massnahmen zu hören.
5.  Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach diesem Artikel abzugeben.
Art. 24
Solange Notstandsmassnahmen in Kraft sind und das Sekretariat keine Beurteilung nach Artikel 23 abgegeben hat, kann der Verwaltungsrat jederzeit mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, die Massnahmen entweder vollständig oder teilweise ausser Kraft zu setzen.

Kapitel V Informationssystem betreffend den internationalen Ölmarkt

Art. 25
1.  Die Teilnehmerstaaten errichten ein Informationssystem, das aus zwei Teilen besteht,
– einem allgemeinen Teil, der sich mit der Lage des internationalen Ölmarkts und den Tätigkeiten der Ölgesellschaften befasst;
– einem besonderen Teil, der dazu bestimmt ist, die wirksame Durchführung der in den Kapiteln I bis IV beschriebenen Massnahmen sicherzustellen.
2.  Das System wird als Dauereinrichtung sowohl unter normalen Bedingungen als auch in Notständen unterhalten, wobei die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen gewährleistet wird.
3.  Das Sekretariat ist für die Handhabung des Informationssystems verantwortlich und stellt den Teilnehmerstaaten die gesammelten Informationen zur Verfügung.
Art. 26
Der Ausdruck «Ölgesellschaften» bezeichnet internationale Gesellschaften, nationale Gesellschaften, nicht‑integrierte Gesellschaften und andere Rechtsträger, die eine bedeutende Rolle in der internationalen Ölwirtschaft spielen.

Allgemeiner Teil

Art. 27
1.  Im Rahmen des allgemeinen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmässig Informationen über die nach Artikel 29 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zur Verfügung, die sich auf die innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften beziehen:
a) Gesellschaftsstruktur;
b) finanzielle Struktur, einschliesslich Bilanzen, Gewinn‑ und Verlustrechnungen und gezahlter Steuern;
c) durchgeführte Investitionen;
d) Bedingungen von Vereinbarungen über den Zugang zu grösseren Rohölquellen;
e) derzeitige Produktionsraten und voraussichtliche Veränderungen dieser Raten;
f) Zuteilungen verfügbarer Rohölmengen an Tochtergesellschaften und andere Abnehmer (Kriterien und tatsächliche Abwicklungen);
g) Vorräte;
h) Kosten von Rohöl und Ölerzeugnissen;
i) Preise, einschliesslich der Verrechnungspreise mit den Tochtergesellschaften;
j) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschliesst.
2.  Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllen kann, wobei die der Öffentlichkeit oder den Regierungen bereits zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen zu berücksichtigen sind.
3.  Jeder Teilnehmerstaat stellt Informationen, die keinen besonderen Rechtsschutz geniessen, je nach den Gegebenheiten auf Gesellschafts‑ und/oder Länderbasis zur Verfügung, und zwar in einer Weise und in einem Ausmass, dass der Wettbewerb nicht beeinträchtigt und dass nicht gegen die gesetzlichen Wettbewerbsvorschriften eines Teilnehmerstaats verstossen wird.
4.  Ein Teilnehmerstaat ist nicht berechtigt, mittels des allgemeinen Teils Informa­tionen über die Arbeit einer innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Gesellschaft zu erlangen, die er nicht durch Anwendung seiner Gesetze oder durch seine Einrichtungen und Gepflogenheiten von dieser Gesellschaft erlangen könnte, wenn diese ausschliesslich innerhalb seines Hoheitsbereichs tätig wäre.
Art. 28
Informationen, die «keinen besonderen Rechtsschutz geniessen», sind Informa­tionen, die nicht Patente, Fabrik‑ oder Handelsmarken, wissenschaftliche oder Fabrikationsverfahren oder ‑entwicklungen, Einzelverkäufe, Steuererklärungen, Kundenlisten oder geologische oder geophysikalische Informationen einschliesslich Karten darstellen oder sich darauf beziehen.
Art. 29
1.  Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuss einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die für die wirksame Handhabung des allgemeinen Teils erforderlich sind, und in dem die Verfahren für den regelmässigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden.
2.  Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser fasst innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuss mit Stimmenmehrheit die erforder­lichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des allgemeinen Teils.
Art. 30
Bei der Ausarbeitung ihrer Berichte nach Artikel 29 wird die Ständige Gruppe für den Ölmarkt
– die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, dass das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist;
– besondere Probleme und Fragen aufzeigen, die für die Teilnehmerstaaten von Belang sind,
– bestimmte Angaben festlegen, die für die Lösung dieser Probleme und Fragen nützlich und notwendig sind;
– genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen;
– Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.
Art. 31
1.  Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt überprüft laufend die Handhabung des allgemeinen Teils.
2.  Sollten sich die Bedingungen des internationalen Ölmarkts ändern, so erstattet die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuss Bericht. Der Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschliesst mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.

Besonderer Teil

Art. 32
1.  Im Rahmen des besonderen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat alle Informationen zur Verfügung, die für eine wirksame Durchführung der Notstandsmassnahmen notwendig sind.
2.  Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz 1 und Artikel 33 erfüllen kann.
3.  Auf Grund dieser und anderer verfügbarer Informationen wird das Sekretariat die Ölversorgung und den Ölverbrauch der Gruppe und jedes Teilnehmerstaats laufend beobachten.
Art. 33
Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmässig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zur Verfügung:
a) Ölverbrauch und ‑versorgung;
b) Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage;
c) Umfang der Notstandsreserven,
d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln;
e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen Angebots und der internationalen Nachfrage;
f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschliesst.
Art. 34
1.  Innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens legt die Ständige Gruppe für Notstandsfragen dem Geschäftsführenden Ausschuss einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 33 enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die im Rahmen des besonderen Teils erforderlich sind, um die wirksame Durchführung der Notstandsmassnahmen sicherzustellen, und in dem die Verfahren für den regelmässigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden, einschliesslich beschleunigter Verfahren in Notstandszeiten.
2.  Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser fasst innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuss mit Stimmenmehrheit die erforder­lichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des besonderen Teils.
Art. 35
Bei der Ausarbeitung ihres Berichts nach Artikel 34 wird die Ständige Gruppe für Notstandsfragen
– die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, dass das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist,
– genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen;
– Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen aus­arbeiten.
Art. 36
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Handhabung des besonderen Teils und erstattet gegebenenfalls dem Geschäftsführenden Ausschuss Bericht. Der Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschliesst mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.

Kapitel VI Rahmen für Konsultationen mit den Ölgesellschaften

Art. 37
1.  Die Teilnehmerstaaten richten innerhalb der Agentur einen ständigen Rahmen für Konsultationen ein, innerhalb dessen ein oder mehrere Teilnehmerstaaten in angemessener Weise einzelne Ölgesellschaften über alle wichtigen Aspekte der Ölwirtschaft konsultieren sowie von ihnen Informationen darüber erbitten können und innerhalb dessen die Teilnehmerstaaten auf der Grundlage der Zusammenarbeit die Ergebnisse dieser Konsultationen untereinander weitergeben können.
2.  Der Rahmen für Konsultationen wird unter der Obhut der Ständigen Gruppe für den Ölmarkt eingerichtet.
3.  Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt nach Konsultation mit den Ölgesellschaften dem Geschäftsführenden Ausschuss einen Bericht über die Verfahren für diese Konsultationen vor. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser beschliesst innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuss mit Stimmenmehrheit über diese Verfahren.
Art. 38
1.  Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuss über die mit einer Ölgesellschaft geführten Konsultationen innerhalb von 30 Tagen einen Bericht vor.
2.  Der Geschäftsführende Ausschuss prüft den Bericht und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Massnahmen unterbreiten; der Verwaltungsrat beschliesst über diese Vorschläge.
Art. 39
1.  Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt wertet die Ergebnisse der Konsultationen mit den Ölgesellschaften und die von ihnen erhaltenen Informationen laufend aus.
2.  Auf der Grundlage dieser Auswertungen kann die Ständige Gruppe die inter­natio­nale Öllage und die Lage der Ölwirtschaft prüfen und beurteilen; sie erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuss Bericht.
3.  Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft diese Berichte und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Massnahmen; der Verwaltungsrat beschliesst über diese Vorschläge.
Art. 40
Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuss jährlich einen allgemeinen Bericht vor über die Wirkungsweise des Rahmens für die Konsultationen mit den Ölgesellschaften.

Kapitel VII Langfristige Zusammenarbeit im Energiebereich

Art. 41
1.  Die Teilnehmerstaaten sind entschlossen, bei der Deckung ihres gesamten Energiebedarfs ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren längerfristig zu verringern.
2.  Zu diesem Zweck werden die Teilnehmerstaaten nationale Programme aufstellen und die Annahme gemeinsamer Programme fördern, wobei sie gegebenenfalls bei gleichzeitiger Abstimmung der nationalen Zielsetzungen auch Mittel und Anstrengungen auf den in Artikel 42 aufgeführten Gebieten gemeinsam einsetzen.
Art. 42
1.  Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit prüft die gemeinsamen Massnahmen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber Bericht. Vor allem werden folgende Gebiete geprüft:
a) rationelle Energieverwendung, einschliesslich gemeinsamer Programme für – den Austausch nationaler Erfahrungen und Informationen im Zusammenhang mit der rationellen Energieverwendung;
– Methoden zur Verringerung der Zunahme des Energieverbrauchs durch rationelle Energieverwendung;
b) Entwicklung alternativer Energiequellen wie einheimisches Öl, Kohle, Erdgas, Kernenergie und Wasserkraft, einschliesslich gemeinsamer Programme für – den Austausch von Informationen über Fragen wie Vorkommen, Angebot und Nachfrage, Preise und Besteuerung,
– Methoden zur Verringerung der Zunahme des Verbrauchs von eingeführtem Öl durch die Entwicklung alternativer Energiequellen;
– konkrete Vorhaben, einschliesslich gemeinsam finanzierter Vorhaben;
– Kriterien, Qualitätsziele und Normen für den Umweltschutz;
c) Forschung und Entwicklung im Energiebereich, einschliesslich vorrangig zu behandelnder gemeinsamer Programme für – Kohletechnologie;
– Sonnenenergie;
– Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle;
– kontrollierte Kernfusion;
– Erzeugung von Wasserstoff aus Wasser;
– nukleare Sicherheit;
– Nutzung von Abwärme;
– rationelle Energieverwendung;
– Nutzung von kommunalem und Industriemüll zum Zweck der rationellen Energieverwendung;
– Untersuchung des gesamten Energiesystems und allgemeine Studien;
d) Urananreicherung, einschliesslich gemeinsamer Programme – zur Überwachung von Entwicklungen in der Versorgung mit natür­lichem und angereichertem Uran,
– zur Erleichterung der Entwicklung von natürlichen Uranvorkommen und von Anreicherungsdiensten;
– zur Förderung der erforderlichen Konsultationen zur Behandlung internationaler Fragen, die sich etwa im Zusammenhang mit der Ausweitung der Versorgung mit angereichertem Uran ergeben;
– zur Vorbereitung der erforderlichen Sammlung, Analyse und Verbreitung von Daten über die Planung von Anreicherungsdiensten.
2.  Bei der Prüfung der Gebiete für gemeinsame Massnahmen trägt die Ständige Gruppe den Tätigkeiten, die anderswo durchgeführt werden, gebührend Rechnung.
3.  Nach Absatz 1 aufgestellte Programme können gemeinsam finanziert werden. Diese gemeinsame Finanzierung kann nach Artikel 64 Absatz 2 erfolgen.
Art. 43
1.  Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft die Berichte der Ständigen Gruppe und unterbreitet dem Verwaltungsrat geeignete Vorschläge; dieser beschliesst darüber bis zum 1. Juli 1975.
2.  Der Verwaltungsrat trägt den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in grösserem Rahmen Rechnung.

Kapitel VIII Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern

Art. 44
Die Teilnehmerstaaten werden sich bemühen, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu Ölförderländern und zu anderen Ölverbraucherländern einschliesslich der Entwicklungsländer zu fördern. Sie werden laufend die Entwicklungen im Energiebereich überprüfen, um Möglichkeiten für einen konstruktiven Dialog sowie andere Formen der Zusammenarbeit mit Förderländern und mit anderen Verbraucherländern aufzuzeigen und um diesen Dialog und diese Zusammenarbeit zu fördern.
Art. 45
Zur Erreichung der in Artikel 44 aufgeführten Ziele werden die Teilnehmerstaaten die Bedürfnisse und Interessen anderer Ölverbraucherländer, insbesondere der Entwicklungsländer, voll berücksichtigen.
Art. 46
Im Rahmen des Programms werden die Teilnehmerstaaten ihre Meinungen über ihre Beziehungen zu Ölförderländern austauschen. Zu diesem Zweck sollen die Teilnehmerstaaten einander über die von ihnen mit Förderländern getroffenen gemeinsamen Massnahmen unterrichten, die für die Ziele des Programms von Belang sind.
Art. 47
Die Teilnehmerstaaten werden im Rahmen des Programms
– unter Berücksichtigung ihrer laufenden Überprüfung der Entwicklung der internationalen Energielage und ihrer Auswirkung auf die Weltwirtschaft nach Möglichkeiten und Methoden der Förderung eines stabilen internationalen Ölhandels und einer gesicherten Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen für jeden Teilnehmerstaat suchen;
– unter Berücksichtigung der in anderen internationalen Organisationen aufgenommenen Arbeiten andere mögliche Gebiete der Zusammenarbeit prüfen, einschliesslich der Aussichten für eine Zusammenarbeit bei der beschleunigten Industrialisierung und sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den wichtigsten Fördergebieten sowie ihrer Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationale Investitionstätigkeit,
– die Aussichten für eine Zusammenarbeit mit Ölförderländern in Energiefragen von gemeinsamem Interesse wie der rationellen Energieverwendung, der Entwicklung alternativer Quellen sowie der Forschung und Entwicklung laufend überprüfen.
Art. 48
1.  Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern wird die in diesem Kapitel bezeichneten Angelegenheiten prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber Bericht erstatten.
2.  Der Geschäftsführende Ausschuss kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete gemeinsame Massnahmen in bezug auf diese Angelegenheiten unterbreiten; der Verwaltungsrat beschliesst über diese Vorschläge.

Kapitel IX Institutionelle und allgemeine Bestimmungen

Art. 49
1.  Die Agentur hat folgende Organe:
– einen Verwaltungsrat,
– einen Geschäftsführenden Ausschuss,
– Ständige Gruppen für
– Notstandsfragen
– den Ölmarkt
– langfristige Zusammenarbeit
– die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern.
2.  Der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführende Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit jedes andere für die Durchführung des Programms erforderliche Organ einsetzen.
3.  Die Agentur hat ein Sekretariat, das die in den Absätzen 1 und 2 genannten Organe unterstützt.

Verwaltungsrat

Art. 50
1.  Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Ministern oder deren Delegierten aus jedem Teilnehmerstaat.
2.  Der Verwaltungsrat nimmt mit Stimmenmehrheit seine Geschäftsordnung an. Sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes beschlossen wird, findet sie auch auf den Geschäftsführenden Ausschuss und die Ständigen Gruppen Anwendung.
3.  Der Verwaltungsrat wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.
Art. 51
1.  Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab, die für den reibungslosen Ablauf des Programms erforderlich sind.
2.  Der Verwaltungsrat überprüft in regelmässigen Abständen die Entwicklung der internationalen Energielage, einschliesslich der Probleme im Zusammenhang mit der Ölversorgung eines oder mehrerer Teilnehmerstaaten, sowie die wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen dieser Entwicklung und trifft geeignete Massnahmen. Bei seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen der Entwicklung der internationalen Energielage berücksichtigt der Verwaltungsrat die Zuständigkeit und die Tätigkeiten der für gesamt­wirtschaftliche und währungspolitische Fragen verantwortlichen internationalen Institutionen.
3.  Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit jeder seiner Aufgaben auf jedes andere Organ der Agentur übertragen.
Art. 52
1.  Vorbehaltlich des Artikels 61 Absatz 2 und des Artikels 65 sind die Beschlüsse, die nach diesem Übereinkommen vom Verwaltungsrat oder von jedem anderen Organ auf Grund einer Aufgabenübertragung durch den Rat gefasst werden, für die Teilnehmerstaaten bindend.
2.  Empfehlungen sind nicht bindend.

Geschäftsführender Ausschuss

Art. 53
1.  Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus einem oder mehreren hohen Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2.  Der Geschäftsführende Ausschuss erfüllt die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
3.  Der Geschäftsführende Ausschuss kann jede in den Rahmen dieses Übereinkommens fallende Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat dazu Vorschläge unterbreiten.
4.  Der Geschäftsführende Ausschuss tritt zusammen, wenn dies von einem Teilnehmerstaat verlangt wird.
5.  Der Geschäftsführende Ausschuss wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.

Ständige Gruppen

Art. 54
1.  Jede Ständige Gruppe besteht aus einem oder mehreren Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2.  Der Geschäftsführende Ausschuss wählt mit Stimmenmehrheit die Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Gruppen.
Art. 55
1.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen erfüllt die ihr in den Kapiteln I bis V und in der Anlage zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2.  Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel I bis V und der Anlage fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten.
3.  Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
Art. 56
1.  Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt erfüllt die ihr in den Kapiteln V und VI zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2.  Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel V und VI fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten.
3.  Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
Art. 57
1.  Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit erfüllt die ihr in Kapitel VII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Auf­gaben.
2.  Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten.
Art. 58
1.  Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern erfüllt die ihr in Kapitel VIII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2.  Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VIII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten.
3.  Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.

Sekretariat

Art. 59
1.  Das Sekretariat besteht aus einem Exekutivdirektor und dem erforderlichen Personal.
2.  Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt.
3.  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sind der Exekutivdirektor und das Personal den Organen der Agentur gegenüber verantwortlich und erstatten ihnen Bericht.
4.  Der Verwaltungsrat fasst mit Stimmenmehrheit alle für die Einrichtung und den Betrieb des Sekretariats erforderlichen Beschlüsse.
Art. 60
Das Sekretariat erfüllt die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen Aufgaben.

Abstimmung

Art. 61
1.  Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:
a) mit Stimmenmehrheit: – Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschliesslich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen;
– Beschlüsse über Verfahrensfragen;
– Empfehlungen;
b) einstimmig: – alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschliesslich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.
2.  Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Beschlüsse können vorsehen,
a) dass sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend sind;
b) dass sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.
Art. 62 ³
1.  Die Einstimmigkeit erfordert alle Stimmen der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten. Staaten, die sich der Stimme enthalten, gelten nicht als abstimmende Staaten.
2.  Ist Stimmenmehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so haben die Stimmen der Teilnehmerstaaten folgendes Gewicht:

Allgemeine
Stimmengewichte

Stimmengewichte
nach dem Ölverbrauch

Kombinierte
Stimmengewichte

Belgien

  3

    2

    5

Dänemark

  3

    1

    4

Deutschland

  3

    8

  11

Irland

  3

    0

    3

Italien

  3

    6

    9

Japan

  3

  15

  18

Kanada

  3

    5

    8

Luxemburg

  3

    0

    3

Neuseeland

  3

    0

    3

Niederlande

  3

    2

    5

Österreich

  3

    1

    4

Schweden

  3

    2

    5

Schweiz

  3

    1

    4

Spanien

  3

    2

    5

Türkei

  3

    1

    4

Vereinigtes Königreich

  3 

    6

    9

Vereinigte Staaten

  3

  48

  51

Insgesamt

51

100

151

3.  Die Stimmenmehrheit erfordert 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 50 Prozent der abgegebenen allgemeinen Stimmengewichte.
4.  Die qualifizierte Mehrheit erfordert
a) 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 39 allgemeine Stimmengewichte bei – dem Beschluss nach Artikel 2 über die Erhöhung der Pflicht‑Not­stands­reserven;
– Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen;
– Beschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 über Massnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden;
– Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmassnahmen aufrechtzuerhalten;
– Beschlüssen nach Artikel 24, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmassnahmen ausser Kraft zu setzen;
b) 45 allgemeine Stimmengewichte bei – Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen;
– Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmassnahmen aufrechtzuerhalten;
– Beschlüssen nach Artikel 24, die in Artikel 17 genannten Notstandsmassnahmen ausser Kraft zu setzen.
5.  Der Verwaltungsrat beschliesst einstimmig über die notwendige Erhöhung, Herabsetzung und Neuverteilung der in Absatz 2 bezeichneten Stimmengewichte sowie über Änderungen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Abstimmungs­erfordernisse für den Fall,
– dass ein Staat diesem Übereinkommen nach Artikel 71 beitritt oder
– dass ein Staat nach Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 2 von diesem Übereinkommen zurücktritt.
6.  Der Verwaltungsrat überprüft jährlich die Anzahl und Verteilung der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichte und beschliesst auf Grund dieser Prüfung einstimmig, ob diese Stimmengewichte erhöht oder herabgesetzt oder aber neu verteilt werden sollen oder beides, weil eine Änderung im Anteil eines Teilnehmerstaats am Gesamtölverbrauch eingetreten ist oder ein anderer Grund vorliegt.
7.  Jede Änderung in Absatz 2, 3 oder 4 muss den Grundsätzen jener Absätze und des Absatzes 6 entsprechen.
³ Am 5. Febr. 1975 hat der Verwaltungsrat beschlossen, Neuseeland einzuladen, dem Übereink. beizutreten und, infolgedessen, die Abs. 2, 4 a und 4b von Art. 62 des Übereink. zu ändern. Neuseeland ist dem Übereink. nach Art. 71 Abs. 3 am 21. März 1975 vorläufig beigetreten.

Beziehungen zu anderen Rechtsträgern

Art. 63
Zur Erreichung der Ziele des Programms kann die Agentur zu Nichtteilnehmerstaaten, staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, sonstigen Rechtsträgern und Einzelpersonen geeignete Beziehungen herstellen.

Finanzielle Regelungen

Art. 64
1.  Die Kosten des Sekretariats und alle sonstigen allgemeinen Kosten werden auf alle Teilnehmerstaaten nach einem Beitragsschlüssel umgelegt, der nach den in der Anlage zu der «Entschliessung des OECD‑Rates über die Festsetzung des Schlüssels für die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Organisation» vom 10. Dezember 1963 dargelegten Grundsätzen und Vorschriften ausgearbeitet wird. Nach dem ersten Jahr der Anwendung dieses Übereinkommens überprüft der Verwaltungsrat diesen Beitragsschlüssel und beschliesst einstimmig über etwaige angemessene Änderungen nach Artikel 73.
2.  Besondere Kosten, die im Zusammenhang mit den nach Artikel 65 ausgeübten Sondertätigkeiten entstehen, werden auf die an diesen Sondertätigkeiten beteiligten Teilnehmerstaaten in einem Verhältnis umgelegt, das einstimmig zwischen ihnen vereinbart wird.
3.  Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat nach Massgabe der von diesem angenommenen Finanzordnung bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplanentwurf vor, der den Personalbedarf umfasst. Der Verwaltungsrat nimmt den Haushaltsplan mit Stimmenmehrheit an.
4.  Der Verwaltungsrat fasst mit Stimmenmehrheit alle sonstigen notwendigen Beschlüsse über die Finanzverwaltung der Agentur.
5.  Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Am Ende jedes Rechnungsjahrs werden Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsprüfung unterworfen.

Sondertätigkeiten

Art. 65
1.  Zwei oder mehr Teilnehmerstaaten können beschliessen, im Rahmen dieses Übereinkommens Sondertätigkeiten auszuüben, die nicht unter die nach den Kapiteln 1 bis V von allen Teilnehmerstaaten auszuübenden Tätigkeiten fallen. Teilnehmerstaaten, die an diesen Sondertätigkeiten nicht teilzunehmen wünschen, beteiligen sich nicht an diesen Beschlüssen und werden durch sie nicht gebunden. Teilnehmerstaaten, die diese Tätigkeiten ausüben, halten den Verwaltungsrat darüber auf dem laufenden.
2.  Für die Durchführung dieser Sondertätigkeiten können die betreffenden Teilnehmerstaaten andere Abstimmungsverfahren als die in den Artikeln 61 und 62 vor­gesehenen vereinbaren.

Durchführung des Übereinkommens

Art. 66
Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Massnahmen – einschliesslich der erforderlichen gesetzgeberischen Massnahmen – zur Durchführung dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse.

Kapitel X Schlussbestimmungen

Art. 67
1.  Jeder Unterzeichnerstaat notifiziert der Regierung des Königreichs Belgien bis zum 1. Mai 1975, dass er, nachdem er seinen verfassungsrechtlichen Verfahren entsprochen hat, zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
2.  Am zehnten Tag nach dem Tag, an dem mindestens sechs Staaten, die mindestens 60 Prozent der in Artikel 62 genannten kombinierten Stimmengewichte inne­haben, eine Notifikation der Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft.
3.  Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Notifikation danach hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am zehnten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
4.  Der Verwaltungsrat kann auf Ersuchen eines Unterzeichnerstaats mit Stimmenmehrheit beschliessen, die Frist für die Notifikation für diesen Staat über den 1. Mai 1975 hinaus zu verlängern.
Art. 68
1.  Ungeachtet des Artikels 67 wird dieses Übereinkommen von allen Unterzeichnerstaaten, soweit dies möglich und mit ihrer Gesetzgebung nicht unvereinbar ist, vom 18. November 1974 im Anschluss an die erste Sitzung des Verwaltungsrates an vorläufig angewendet.
2.  Die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens dauert an
– bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat nach Artikel 67,
– bis 60 Tage nach Eingang einer Notifikation bei der Regierung des Königreichs Belgien, dass der betreffende Staat nicht zustimmen wird, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, oder
– bis zum Ablauf der in Artikel 67 genannten Frist für die Notifikation der Zustimmung durch den betreffenden Staat.
Art. 69
1.  Dieses Übereinkommen bleibt vom Tag seines Inkrafttretens an zehn Jahre und danach weiterhin in Kraft, sofern und solange der Verwaltungsrat nicht mit Stimmenmehrheit die Beendigung des Übereinkommens beschliesst.
2.  Jeder Teilnehmerstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens frühestens drei Jahre nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens für sich beenden, indem er der Regierung des Königsreichs Belgien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten eine schriftliche Kündigung übermittelt.
Art. 70
1.  Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, des Beitritts oder jederzeit danach durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, oder auf Hoheitsgebiete innerhalb seiner Grenzen Anwendung findet, für deren Ölversorgung er rechtlich verantwortlich ist.
2.  Jede nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Artikel 69 Absatz 2 zurückgenommen werden.
Art. 71
1.  Dieses Übereinkommen steht für jedes Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zum Beitritt offen, das in der Lage und bereit ist, den Erfordernissen des Programms gerecht zu werden. Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit über jeden Antrag auf Beitritt.
2.  Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, dessen Antrag auf Beitritt stattgegeben wurde, am zehnten Tag nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung des Königreichs Belgien oder am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 67 Absatz 2 in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
3.  Bis zum 1. Mai 1975 kann der Beitritt vorläufig unter den in Artikel 68 dargelegten Bedingungen erfolgen.
Art. 72
1.  Dieses Übereinkommen steht für die Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
2.  Dieses Übereinkommen behindert nicht die weitere Durchführung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 73
Der Verwaltungsrat kann dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig ändern. Die Änderung tritt in einer Weise in Kraft, die der Verwaltungsrat einstimmig festlegt, wobei er dafür Sorge trägt, dass die Teilnehmerstaaten ihren verfassungsrechtlichen Verfahren entsprechen können.
Art. 74
Dieses Übereinkommen unterliegt nach dem 1. Mai 1980 einer allgemeinen Überprüfung.
Art. 75
Die Regierung des Königreichs Belgien notifiziert allen Teilnehmerstaaten die Hinterlegung jeder in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, und jeder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder jede Änderung desselben, jede Kündigung des Übereinkommens und den Eingang jeder sonstigen Erklärung oder Notifikation.
Art. 76
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, diese übermittelt jedem anderen Teilnehmerstaat eine beglaubigte Abschrift.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 18. November 1974.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Notstandsreserven

Art. 1
1.  Die gesamten Ölvorräte werden nach den OECD‑ und EWG⁴‑Definitionen gemessen, die wie folgt revidiert werden:
A. Vorräte, die einbezogen werden: Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert – in Raffinerietanks
– in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl
– in Tanklagern an Rohrleitungen
– in Leichtern
– in Küstentankschiffen
– in im Hafen liegenden Öltankschiffen
– in Bunkern für Binnenschiffe
– als Tankbodenbestand
– in Betriebsvorräten
– von Grossverbrauchern auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder anderwei­tig unter staatlicher Kontrolle.
B. Vorräte, die nicht einbezogen werden: a) noch nicht gefördertes Rohöl
b) Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert – in Rohrleitungen
– in Schienentankwagen
– in Tanklastwagen
– in Bunkern für Seeschiffe
– bei Tankstellen und im Einzelhandel
– von sonstigen Verbrauchern
– in Tankschiffen auf See
– als militärische Vorräte
2.  Der Teil der Ölvorräte, der auf die Pflicht‑Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats angerechnet werden kann, entspricht seinen gesamten Ölvorräten auf Grund der obigen Definition abzüglich derjenigen Vorräte, die nach technischer Feststellung selbst im ernstesten Notstand absolut nicht verfügbar sind. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft dieses Konzept und berichtet über Kriterien zur Messung absolut nicht verfügbarer Vorräte.
3.  Bis zur Beschlussfassung in dieser Angelegenheit zieht jeder Teilnehmerstaat bei der Messung seiner Notstandsreserven 10 Prozent von seinen Gesamtvorräten ab.
4.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über
a) die Modalitäten der Einbeziehung von Naphtha, das nicht als Motoren‑ und Flugbenzin verwendet wird, in den Verbrauch, nach dem die Vorräte gemessen werden;
b) die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Vorschriften für die Behandlung von Bunkerbeständen für die Seeschiffahrt im Notstand und der Ein­beziehung dieser Bunkerbestände in den Verbrauch, nach dem die Vorräte gemessen werden;
c) die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Vorschriften für die Drosselung der Nachfrage bei Bunkerbeständen für Flugzwecke;
d) die Möglichkeit, einen Teil der im Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Notstandsmassnahmen auf See befindlichen Ölmenge auf die Pflicht‑Notstands­reserven anzurechnen;
e) die Möglichkeit, durch Einsparungen im Verteilungssystem die in einem Notstand verfügbaren Vorräte zu vergrössern.
⁴ Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Art. 2
1.  Als Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger wird der normale Ölverbrauch bezeichnet, der im Notstand durch andere Energieträger ersetzt werden kann, unter der Voraussetzung, dass diese Kapazität im Notstand staatlicher Kontrolle unterliegt, innerhalb eines Monats in Betrieb genommen werden kann und dass sichere Vorräte an alternativen Energieträgern verwendungsfähig zur Verfügung stehen.
2.  Der Vorrat an alternativen Energieträgern wird in Öleinheiten ausgedrückt.
3.  Die Vorräte an alternativen Energieträgern, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bereitgehalten werden, können auf die Pflicht‑Notstands­reserven angerechnet werden, soweit sie während des Selbstversorgungszeitraums verwendet werden können.
4.  Die bereitgehaltene zusätzliche Produktion eines alternativen Energieträgers, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bestimmt ist, wird vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf die Pflicht‑Notstandsreserven auf derselben Grundlage angerechnet wie die bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
5.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über
a) die Angemessenheit der in Absatz 1 genannten Frist von einem Monat,
b) die Berechnungsbasis für die Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger auf der Grundlage der Vorräte an alternativen Energieträgern vor­behaltlich des Absatzes 3.
Art. 3
Ein Teilnehmerstaat kann die in einem anderen Staat unterhaltenen Ölvorräte auf seine Pflicht‑Notstandsreserven anrechnen, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, dass sie die Beförderung dieser Vorräte in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.
Art. 4
1.  Als bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung wird die potentielle Ölförderung eines Teilnehmerstaats bezeichnet, die über die normale Ölförderung innerhalb seines Hoheitsbereichs hinausgeht und die
– staatlicher Kontrolle unterliegt und
– im Notstand innerhalb des Selbstversorgungszeitraums in Betrieb genommen werden kann.
2.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über
a) die Konzeption und Methoden zur Messung der in Absatz 1 genannten bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung,
b) die Angemessenheit des «Selbstversorgungszeitraums» als Frist,
c) die Frage, ob eine bestimmte Menge der bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung für die Zwecke der Selbstversorgung im Notstand wertvoller ist als die gleiche Menge an Ölvorräten, den Umfang einer möglichen Anrechnung der bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung und die Methode ihrer Berechnung.
Art. 5
Die einem Teilnehmerstaat innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Staates zur Verfügung stehende bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung kann vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf seine Pflicht‑Notstandsreserven auf derselben Grund­lage angerechnet werden wie die innerhalb des eigenen Hoheitsbereichs bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, dass sie die Lieferung von Öl aus dieser bereitgehaltenen zusätzlichen Kapazität in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.
Art. 6
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über die Möglichkeiten der Anrechnung von langfristigen Investitionen, die zur Verringerung der Abhängigkeit eines Teilnehmerstaats von Öleinfuhren führen, auf die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven des Teilnehmerstaats.
Art. 7
1.  Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über den in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Bezugszeitraum, wobei sie insbesondere Faktoren wie Wachstum, jahreszeit­liche Verbrauchsschwankungen und konjunkturelle Änderungen berücksichtigt.
2.  Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Änderung der Definition des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums bedürfen der Einstimmigkeit.
Art. 8
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über alle Elemente der Kapitel I bis IV des Übereinkommens, um mögliche mathematische und statistische Anomalien zu beseitigen.
Art. 9
Die Berichte der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen über die in dieser Anlage genannten Angelegenheiten werden dem Geschäftsführenden Ausschuss bis zum 1. April 1975 vorgelegt. Der Geschäftsführende Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschliesst darüber bis zum 1. Juli 1975 mit Stimmenmehrheit, sofern nicht Artikel 7 Absatz 2 dieser Anlage etwas anderes bestimmt.

Geltungsbereich am 8. Juli 2020 ⁵

⁵ AS 1976 623 , 1977 2153 , 1980 378 , 1983 152 , 2002 4104 , 2008 667 , 2011 3613 , 2017 4077 , 2020 3483 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Australien

17. Mai

1979 B

27. Mai

1979

Belgien

29. Juli

1976

  8. August

1976

Dänemark

19. Juni

1975

19. Januar

1976

Deutschland

20. Oktober

1975

19. Januar

1976

Estland

29. April

2014 B

9. Mai

2014

Finnland

22. Dezember

1991 B

  1. Januar

1992

Frankreich

28. Juli

1992 B

  7. August

1992

Griechenland

15. Juli

1977 B

25. Juli

1977

Irland

28. Juli

1975

19. Januar

1976

Italien

  3. Februar

1978

13. Februar

1978

Japan

18. November

1974 U

19. Januar

1976

Kanada

17. Dezember

1975

19. Januar

1976

Korea (Süd-)

18. März

2002 B

28. März

2002

Luxemburg

24. April

1975

19. Januar

1976

Mexiko

  7. Februar

2018 B

17. Februar

2018

Neuseeland

29. Dezember

1976 B

  8. Januar

1977

Niederlande* a

30. März

1976

  9. April

1976

Österreich*

30. Juni

1976

10. Juli

1976

Polen

15. September

2008 B

25. September

2008

Portugal

29. Juni

1981 B

  9. Juli

1981

Schweden*

18. Dezember

1975

19. Januar

1976

Schweiz*

  8. Dezember

1975

19. Januar

1976

Slowakei

20. November

2007 B

30. November

2007

Spanien

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1980

15. Februar

1980

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15. Februar

1980

15. Februar

1980

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Für das Königreich in Europa.

Erklärungen

Schweiz
Bei der Vertragsunterzeichnung gab der schweizerische Vertreter die folgende Erklärung ab:
Die Mitwirkung der Schweiz in der Internationalen Energieagentur erfolgt im Einklang mit ihrer traditionellen Politik. Die schweizerische Regierung erklärt, dass die Schweiz durch ihren Beitritt zum Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm keine Verpflichtungen eingeht, die mit ihrer immerwährenden Neutralität unvereinbar wären und dass ihre Beteiligung sie nicht daran hindern wird, so zu handeln, wie sie es als angezeigt erachtet, um ihre Neutralität zu wahren.
Das Fürstentum Liechtenstein bildet gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923⁶ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Zollunion. Die Bestimmungen der Kapitel I–VI des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm haben auf Grund dieses Vertrages und besonderer Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein solange Geltung für das Fürstentum, als dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweiz verbunden ist.
⁶ SR 0.631.112.514
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