Internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Knochen (0.946.282)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Knochen

Abgeschlossen in Genf am 11. Juli 1928 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1929² Ratifikationsurkunde der Schweiz hinterlegt am 27. Juni 1929 In Kraft getreten am 1. Oktober 1929 (Stand am 1. Oktober 1929) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Art. 1 Ziff. 4 des BB vom 20. Juni 1929 ( AS 46 11 ).
Der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Bundesrepublik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Gross­britannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die Hemmnisse zu beseitigen, die augenblicklich den Handel mit gewissen Rohstoffen behindern, und dem in der Schlussakte der Übereinkunft vom 8. November 1927 für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen³ ausgedrückten Wunsch, eine für die Erzeugung und den internationalen Warenaustausch möglichst günstige Auswirkung zu geben,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt.
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen
vereinbart haben:
³ Diese Übereinkunft ist für die Schweiz nicht rechtswirksam geworden, da die anlässlich der Ratifikation von der Schweiz aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt wurden.
Art. 1
Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen oder entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.
Art. 2
Diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zur Zeit keine Ausfuhrabgaben auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse erheben oder deren Ausfuhrabgaben für diese Erzeugnisse nicht den Satz von 1.50 Schweizerfranken für 100 kg überschreiten, verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab keine Ausfuhrabgabe einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Satz von 1.50 Schweizerfranken überschreitet.
Art. 3
Diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 3 Schweizerfranken erheben, verpflichten sich, diese Abgabe vom 1. Oktober 1929 ab auf einen Betrag herabzusetzen, der diese Summe nicht übersteigt.
Art. 4
Diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 1.50 Schweizerfranken erheben, die jedoch 3 Schweizerfranken nicht übersteigt, ohne dass für diese Erzeugnisse ein Ausfuhrverbot besteht, verpflichten sich, die zur Zeit geltenden Sätze nicht zu erhöhen.
Jedoch können diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zur Zeit eine Abgabe von mehr als 1.50 Schweizerfranken haben, die aber 3 Schweizerfranken nicht übersteigt, den Satz bis auf höchstens 3 Schweizerfranken erhöhen, sofern diese Abgabe gegenwärtig gleichzeitig mit einem Verbot angewendet wird.
Art. 5
Für die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse darf – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – keinerlei Abgabe eingeführt oder aufrechterhalten werden, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschliessenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung findet.
Art. 6
Diese Vereinbarung schliesst für die Hohen Vertragschliessenden Teile keineswegs die Möglichkeit aus, Sonderabkommen abzuschliessen, die eine bestimmte Anzahl von ihnen zusammenfassen und die entweder auf einer weiteren Absenkung der in dieser Vereinbarung zugelassenen Ausfuhrabgabe oder auf ihrer völligen Beseitigung beruhen.
Diese Abkommen berühren jedoch nicht die Rechte, die sich für dritte Staaten etwa aus Meistbegünstigungsverträgen ergeben.
Art. 7
Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.
Art. 8
Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunde soll vor dem 1. Juli 1929 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den an dieser Vereinbarung und an der Übereinkunft vom 8. November 1927⁴ beteiligten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.
Falls diese Vereinbarung an dem genannten Zeitpunkt von gewissen Mitgliedern des Völkerbundes oder gewissen Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen sie unterzeichnet worden ist, nicht ratifiziert sein sollte, wird der Generalsekretär des Völkerbundes die Hohen Vertragschliessenden Teile auffordern, sich über die Möglichkeit einer Inkraftsetzung zu verständigen.
Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, an diesem Meinungsaustausch teilzunehmen, der vor dem 1. September 1929 zum Abschluss gebracht sein muss.
Wenn am 1. September 1929 alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, ratifiziert haben, oder wenn auf Grund des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verfahrens diejenigen Staaten, in deren Namen diese Vereinbarung ratifiziert worden ist, beschliessen, sie in Kraft zu setzen, tritt sie am 1. Oktober 1929 in Kraft.⁵ Der Generalsekretär des Völkerbundes wird das Inkrafttreten allen Hohen Vertragschliessenden Teilen dieser Vereinbarung sowie der Übereinkunft vom 8. November 1927⁶ mitteilen.
⁴ Siehe Anm. zum Ingress.
⁵ Die Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 1929 wurde in einem Protokoll vom 11. September 1929 festgelegt.
⁶ Siehe Anm. zum Ingress.
Art. 9
Vom 1. Januar 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 7 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird⁷.
Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.
⁷ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222 , 1227 ff.
Art. 10
Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder und Nichtmitgliederstaaten des Völkerbundes an den Generalsekretär des Völkerbundes⁸ einen Antrag auf Revision der Art. 2, 3 oder 4 richten, so verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zweck etwa stattfindet.
Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte Mitglied oder Nichtmitglied des Völkerbundes, dessen Revisionsantrag bei diesem Meinungsaustausch zurückgewiesen wird oder das den revidierten Art. 2, 3 oder 4 nicht glaubt zustimmen zu können, kann in bezug auf diese Artikel sechs Monate nach Abweisung des Revisionsantrages oder mit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der revidierten Art. 2, 3 oder 4 durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes⁹ seine Handlungsfreiheit wieder zurückerlangen.
Wenn in Verfolg der Kündigungen gemäss dem vorhergehenden Absatz ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder oder Nichtmitgliederstaaten des Vökerbundes, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschliessenden Teile, hieran teilzunehmen.
Jede Kündigung gemäss den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes¹⁰ sofort allen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.
⁸ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222 , 1227 ff.
⁹ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222 , 1227 ff.
¹⁰ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222 , 1227 ff.
Art. 11
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels über die Kündigung kann diese Vereinbarung im Namen jedes Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zwölf Monate nachdem die entsprechende Mitteilung im Namen des kündigenden Staates an den Generalsekretär des Völkerbundes¹¹ gerichtet worden ist.
Diese Kündigung ist nur bezüglich des Mitglieds oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes wirksam, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes¹² teilt jede gemäss diesem Verfahren erfolgte Kündigung sofort allen anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.
Wenn einer der Hohen Vertragschliessenden Teile der Ansicht ist, dass eine solche Kündigung eine neue Lage schafft, und wenn er daraufhin an den Generalsekretär des Völkerbundes¹³ einen entsprechenden Antrag richtet, beruft dieser eine Konferenz ein, an der teilzunehmen sich die anderen Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten. Diese Konferenz kann entweder zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufheben oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung abändern. Wenn ein an dieser Vereinbarung beteiligtes Mitglied oder ein Nichtmitglied des Völkerbundes diesen Abänderungen nicht zustimmen zu können glaubt, kann es diese Vereinbarung kündigen und wird mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung, die die Einberufung der Konferenz veranlasst hat, von seinen Verpflichtungen frei.
¹¹ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnen Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222 , 1227 ff.
¹² Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnen Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222 , 1227 ff.
¹³ Siehe Anm. auf der vorstehenden Seite.
Art. 12
Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 der Übereinkunft vom 8. November 1927 und die Bestimmungen des Protokolls, die sich auf diese Artikel beziehen, sowie die Bestimmungen von Abs. b des Protokolls zu Artikel I finden auf diese Vereinbarungen entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung des in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens wird zwischen den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieser Vereinbarung kein Unterschied gemacht.¹⁴
¹⁴ Die Übereinkunft vom 8. November 1927 ist für die Schweiz nicht rechtswirksam geworden (siehe Anm. zum Ingress). Den Text der Bestimmungen, die auf Grund dieses Artikels anwendbar sind, siehe im BBl 1929 I 421 .

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am 11. Juli 1928, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundssekretariat niedergelegt wird¹⁵; eine beglaubigte Abschrift hiervor wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll

Bei Unterzeichnung der am heutigen Tage abgeschlossenen internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr von Knochen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Bestimmungen der Vereinbarung über die Ausfuhr von Knochen vom heutigen Tage finden Anwendung auf die Verbote und Beschränkungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Erzeugnisse aus den Gebieten der Hohen Vertragschliessenden Teile in das Gebiet eines der Hohen Vertragschliessenden Teile.

Abschnitt I

Zu Art. 1
a) Die Bestimmungen des Artikel 1 finden für Italien nur auf Leimleder Anwendung. Hinsichtlich der anderen in dem genannten Artikel erwähnten Waren sind sich die Hohen Vertragschliessenden Teile in Anerkennung der Tatsache, dass Italien infolge von Verträgen mit gewissen Ländern nicht in der Lage ist, seine Ausfuhrabgabe von 2 Papierliren zu erhöhen, darin einig, dass Italien das augenblicklich geltende Verbot beibehalten kann, solange die Vereinbarung über den Ausfuhrzollsatz für Knochen nicht fortgefallen ist.¹⁶
b) Knochenabfälle umfassen insbesondere Abfälle aus der Knopffabrikation oder aus ähnlichen Fabrikationen, die gewöhnlich als «dentelles» bezeichnet werden.
¹⁶ Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls vom 11. September 1929 über die Inkraftsetzung der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928 betreffend die Ausfuhr von Knochen erklärte die schweizerische Regierung , was sie anbelangt, die Bestimmung des Handelsvertrags vom 27. Januar 1923 zwischen Italien und der Schweiz, die Italien eine Erhöhung seiner Ausfuhrgebühr von 2 Papierliren für Knochen verunmöglichte, aufzuheben, unter der Bedingung, dass Italien seine Ausfuhrgebühr nicht über 2.50 Schweizerfranken für 100 kg festsetze. Die italienische Regierung erklärte, gestützt auf die Erklärung der schweizerischen Regierung hiervor, auf die Beibehaltung des Verbots zu verzichten, zu der sie gemäss Abschnitt I des Protokolls der Vereinbarung vorläufig berechtigt war, und sie verpflichtete sich, für alle in Artikel 1 der Vereinbarung bezeichneten Waren, mit Ausnahme von Leimleder, die Ausfuhrgebühr nicht über 2.50 Schweizerfranken für 100 kg festzusetzen.

Abschnitt II

Zu Art. 2
Hinsichtlich der Anwendung des Artikel 2 erkennen die Hohen Vertragschliessenden Teile an, dass die besondere Lage Österreichs, der Tschechoslowakei und Ungarns diese Länder berechtigt, trotz der Bestimmungen des Artikels 2 ausnahmsweise eine Ausfuhrabgabe zu erheben, die zwar den dort vorgesehenen Satz von 1.50 Schweizerfranken, in keinem Falle jedoch den Satz von 3 Schweizerfranken überschreiten darf.¹⁷
¹⁷ Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls vom 11. September 1929 über die Inkraftsetzung der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928 betreffend die Ausfuhr von Knochen erklärten die österreichische und die tschechoslowakische Regierung, dass sie von der ihnen in Abschnitt II des Protokolls der Vereinbarung zugestandenen Befugnis nur bis zur Höhe von 2.50 Schweizerfranken Gebrauch machen werden. Die ungarische Regierung verpflichtete sich, dem Parlament sobald als möglich und jedenfalls im Laufe der nächsten Tagung ein Gesetzesprojekt auf Herabsetzung der Ausfuhrgebühr für Knochen auf 2.50 Schweizerfranken für 100 kg zu unterbreiten, die vom Zeitpunkt der Aufhebung des Ausfuhrverbotes an 3.30 Pengö betragen hatte. Bis zur Entscheidung des Parlaments werde die ungarische Regierung vorläufig vom 1. Oktober 1929 an eine Ausfuhrgebühr von 2.50 Schweizerfranken erheben.

Abschnitt III

Zu Art. 3
Auf Grund der nachfolgenden Erklärungen, die die Delegierten Polens, Rumäniens und des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen unterzeichnet haben, sind die Hohen Vertragschliessenden Teile darin einig, dass diese Staaten vorläufig von jeder Verpflichtung hinsichtlich des Satzes der Ausfuhrabgaben für die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse entbunden sind.

A. Erklärung der polnischen Delegation

Nachdem die polnische Regierung auf Grund des vorstehenden Abschnitts III des Protokolls zum Artikel 3 die Möglichkeit erhalten hat, ohne Begrenzung des Satzes eine Ausfuhrabgabe auf die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse aufrechtzuerhalten oder einzuführen, gibt sie gern die Ver­sicherung, dass sie den augenblicklich geltenden Satz nicht erhöhen und alle Anstrengungen machen wird, um ihn in Zukunft schrittweise herabzusetzen.¹⁸
(Es folgt die Unterschrift des polnischen Delegierten)
¹⁸ Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls vom 11. September 1929 über die Inkraftsetzung der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928 betreffend die Ausfuhr von Knochen verpflichtete sich die polnische Regierung unter Bezugnahme auf die Bestimmung von Abschnitt III des Protokolls der Vereinbarung und die beigefügte Erklärung, dem Parlament sobald als möglich und jedenfalls im Laufe der nächsten ordentlichen Tagung ein Gesetzesprojekt zur Festsetzung der Ausfuhrgebühr für Knochen auf 6 Zloty per 100 kg (d. h. weniger als 3.50 Schweizerfranken) zu unterbreiten. Bis zur Entscheidung des Parlaments werde die polnische Regierung vorläufig vom 1. Oktober 1929 an eine Ausfuhrgebühr von 6 Zloty erheben.

B. Erklärung der rumänischen Delegation

Indem sich die rumänische Regierung das Recht vorbehält, Ausfuhrabgaben auf rohe oder entfettete Knochen sowie auf Knochenabfälle aufrechtzuerhalten, erklärt die rumänische Regierung, keinesfalls die Absicht zu haben, hinsichtlich dieser Erzeugnisse vermittels übertrieben hoher Abgaben das abgeschaffte Ausfuhrverbot aufrechtzuerhalten; sie wünscht lediglich, ihre volle Freiheit zu wahren, um durch eine schrittweise Herabsetzung der Ausfuhrabgaben zu einem normalen Zustand zu gelangen, wie sie es im übrigen auch bei anderen Rohstoffen getan hat.¹⁹
(Es folgt die Unterschrift des rumänischen Delegierten)
¹⁹ Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls vom 11. September 1929 über die Inkraftsetzung der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928 betreffend die Ausfuhr von Knochen verpflichtete sich die rumänische Regierung unter Bezugnahme auf ihre Erklärung zu Abschnitt III des Protokolls der Vereinbarung, die von irgendeinem der vertragschliessenden Staaten festgestzte höchste Gebühr nicht zu überschreiten.

C. Erklärung der Delegierten des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen

Nachdem die Regierung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen auf Grund des vorstehenden Abschnittes III des Protokolls zum Artikel 3 die Möglichkeit erhalten hat, ohne Begrenzung des Satzes eine Ausfuhrabgabe auf die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse aufrechtzuerhalten oder einzuführen, gibt sie gern die Versicherung, den Satz von 4 Schweizer­franken nicht zu überschreiten und alle Anstrengungen zu machen, um ihn in Zukunft schrittweise herabzusetzen.²⁰
(Es folgt die Unterschrift des jugoslawischen Delegierten)
²⁰ Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls vom 11. September 1929 über die Inkraftsetzung der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928 betreffend die Ausfuhr von Knochen gab die Regierung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen die Erklärung ab, dass sie bei der Ausübung der ihr in Abschnitt III des Protokolls der Vereinbarung und in der beigefügten Erklärung C eingeräumten Befugnis den Satz von 3 Schweizerfranken nicht überschreiten werden.

Abschnitt IV

Zu Art. 2, 3 und 4
Hinsichtlich des Leimleders sind sich die Hohen Vertragschliessenden Teile darin einig, dass es den in Artikel 2, 3 und 4 genannten Erzeugnissen nicht gleichgestellt werden kann, und dass – ausser seitens der in Abschnitt III dieses Protokolls genannten Staaten – keine Ausfuhrabgabe auf Leimleder von den Hohen Vertragschliessenden Teilen erhoben werden darf. Sie geben jedoch ihre Zustimmung dazu, dass Ungarn auf dieses Erzeugnis eine Ausfuhrabgabe erhebt, die keinesfalls ²/3 der Abgaben übersteigen darf, die auf die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse Anwendung finden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am 11. Juli 1928, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift hiervon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich

Vertragsstaaten

Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
hinterlegt am:

Belgien*

27. April

1929

Dänemark*

14. Juni

1929

Deutschland

30. Juni

1929

Finnland²¹

27. Juni

1929

Frankreich*

30. Juni

1929

Grossbritannien und Nordirland*

  9. April

1929

Italien*

29. Juni

1929

Jugoslawien*

30. September

1929

Luxemburg

27. Juni

1929

Niederlande*

28. Juni

1929

Norwegen

26. September

1930

Österreich*

26. Juni

1929

Polen*

30. Juni

1929

Rumänien*

30. Juni

1929

Schweden

27. Juni

1929

Schweiz

27. Juni

1929

Tschechoslowakei*

28. Juni

1929

Ungarn*

26. Juli

1929

* Vorbehalte siehe hiernach.

²¹ Am 4. März 1936 hat Finnland die Vereinbarung gekündigt.

Vorbehalte

Belgien

Die belgische Regierung übernimmt keinerlei Verpflichtung in bezug auf die Kolonie Belgisch Kongo und auf das unter belgischem Mandat stehende Gebiet Ruanda Urundi.

Dänemark

Die Ratifikation gilt nicht für Grönland.

Frankreich

«Bei der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung erklärt Frankreich, dass es durch seine Annahme hinsichtlich der Gesamtheit seiner Kolonien, Protektorate und Gebiete, die unter seiner Oberherrschaft oder seinem Mandat stehen, keinerlei Verpflichtung auf sich zu nehmen beabsichtigt.»

Grossbritannien und Nordirland

sowie alle Teile des britischen Reiches, die nicht Einzelmitglieder des Völkerbundes sind: «Ich erkläre, dass meine Unterschrift die Kolonien, Protektorate oder Gebiete, die unter der Oberherrschaft oder dem Mandat Seiner Britischen Majestät stehen, nicht einschliesst.»

Italien

Siehe Abschnitt I des Protokolls hiervor.

Jugoslawien

1.  «Der von der Regierung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen ordnungsgemäss bevollmächtigte Unterzeichnete erklärt, dass die genannte Regierung sich verpflichtet, vom 1. Oktober 1929 an alle Bestimmungen der am 11. Juli 1928 in Genf unterzeichneten Internationalen Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Knochen, auf dem Verordnungswege in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, dass die Vereinbarung am gleichen Tage auch von den nachstehend aufgezählten Staaten in Kraft gesetzt wird:
Deutschland, Österreich, Belgien, Grossbritannien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz und Tschechoslowakei.»²²
2.  «Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen nur verbindlich gegenüber den Signatarstaaten, die weder durch ausdrückliche Ausfuhrverbote noch durch Prohibitivzölle die Ausfuhr ver­un­möglichen. (Als Prohibitivzölle werden die Zollansätze von fünf und mehr Schweizerfranken für hundert Kilogramm angesehen werden.)»
3.  Siehe überdies Abschnitt III des Protokolls hiervor.
²² Dieser Vorbehalt wurde im Protokoll vom 11. September 1929 über die Inkraftsetzung der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928 betreffend die Ausfuhr von Knochen niedergelegt.

Niederlande

1.  Die niederländische Regierung übernimmt keinerlei Verpflichtung in bezug auf die überseeischen Gebiete.
2.  Die Niederlande verpflichten sich gegenüber jedem andern vertragschliessenden Teil, der dieselbe Verpflichtung auf sich nimmt, die Bestimmungen von Artikel 8, Abs. 3, der Übereinkunft vom 8. November 1927 auch auf jeden Streitfall anzuwenden, der hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung entstehen könnte, sei er rechtlicher oder anderer Natur.

Österreich

Siehe Abschnitt II des Protokolls hiervor.

Polen

1.  «Der von der polnischen Regierung ordnungsgemäss bevollmächtigte Unterzeichnete erklärt, dass die genannte Regierung sich verpflichtet, vom 1. Oktober 1929 an die Bestimmungen der am 11. Juli 1928 in Genf unterzeichneten Internationalen Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Knochen, auf dem Verwaltungs­wege in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, dass die Vereinbarung am gleichen Tage auch von den nachstehend aufgezählten Staaten in Kraft gesetzt wird:
Deutschland, Österreich, Belgien, Grossbritannien, Dänemark, Finnland, Frank­reich, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Rumänien, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, Schweiz und Tschechoslowakei.»²³
2.  Siehe überdies Abschnitt III des Protokolls hiervor.
²³ Dieser Vorbehalt wurde im Protokoll vom 11. September 1929 über die Inkraftsetzung der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928 betreffend die Ausfuhr von Knochen niedergelegt.

Rumänien

1.  Siehe Abschnitt III des Protokolls hiervor.
2.  Das Inkrafttreten der Vereinbarung für Rumänien wird überdies von ihrer Ratifikation durch Österreich, Ungarn, Polen, die Tschechoslowakei und Jugoslawien abhängig gemacht.

Tschechoslowakei

Siehe Abschnitt II des Protokolls hiervor.

Ungarn

Siehe Abschnitt II und Abschnitt IV des Protokolls hiervor.
Markierungen
Leseansicht