Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung
Art. 1 ⁵ Errichtung neuer Anlagen
Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung
Art. 4 Übrige Anlagen
2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
Art. 6 Mehrstufige Prüfung
3. Abschnitt: ⁸ UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
Art. 6 a
2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt
Art. 7 ⁹ Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts
Art. 8 ¹⁰ Voruntersuchung und Pflichtenheft
Art. 8 a ¹¹ Voruntersuchung als Bericht
Art. 9 Inhalt des Berichts
Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen
Art. 11 Einreichung des Berichts
3. Kapitel: Aufgaben der Umweltschutzfachstellen ¹⁷
Art. 12 ¹⁸ Zuständigkeit
Art. 12 a ¹⁹ Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft
Art. 12 b ²⁰ Behandlungsfristen für den Bericht
Art. 13 Gegenstand der Beurteilung
Art. 13 a ²⁴
4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde
1. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung
Art. 14 Koordination
Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts
Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde
2. Abschnitt: Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage
Art. 17 Grundlagen für die Prüfung
Art. 17 a ³⁰ Bereinigung im Bundesverfahren
Art. 18 Gegenstand der Prüfung
Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse
Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides
5. Kapitel: Koordination mit anderen Bewilligungen und mit Subventionsentscheiden
Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen
Art. 22 ⁴⁰ Koordination mit Subventionsentscheiden
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 23 Änderung bisherigen Rechts
Art. 24 ⁴² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016
Art. 25 Inkrafttreten
Anhang ⁴³
UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
Nr. Anlagetypa) | Massgebliches Verfahren |
11.1 Nationalstrassen | Mehrstufige UVP |
1. Stufe: | |
Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8. März 1960⁴⁴ über die Nationalstrassen) | |
2. Stufe: | |
Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat | |
3. Stufe: | |
Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom |
Nr. Anlagetypa) | Massgebliches Verfahren |
11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 BG vom 22. März 1985⁴⁵ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen | Durch das kantonale Recht zu |
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen | Durch das kantonale Recht zu |
|
12 Schienenverkehr
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957⁴⁶) | Mehrstufige UVP 1. Stufe: 2. Stufe: |
12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen | Plangenehmigung durch die |
– im Kostenvoranschlag | |
oder – die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen | |
13 Schifffahrt
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs | Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 1975⁴⁷ über die Binnenschifffahrt) |
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen | Durch das kantonale Recht zu |
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern | Durch das kantonale Recht zu |
13.4 Schaffung von Wasserstrassen | Mehrstufige UVP |
1. Stufe: | |
2. Stufe: | |
14 Luftfahrt
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
14.1 Flughäfen | Plangenehmigungsverfahren |
14.2 Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als | Plangenehmigungsverfahren |
14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als | Plangenehmigungsverfahren |
|
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
Nr. Anlagetypa) | Massgebliches Verfahren |
21.1 Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien | Mehrstufige UVP 1. Stufe: |
2. Stufe: | |
21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von
| Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr | Durch das kantonale Recht zu |
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW | |
| Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und 3 und 62 BG vom 22. Dez. 1916⁵⁰ über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG) |
| Konzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG) Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen: 2. Stufe: |
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als | Durch das kantonale Recht zu |
21.5 … | |
21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle | Durch das kantonale Recht zu |
21.8 Anlagen zur Nutzung der | Durch das kantonale Recht zu |
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind | Durch das kantonale Recht zu |
|
22 Übertragung und Lagerung von Energie
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 1963⁵¹ (RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist | Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde |
22.2 Hochspannungs-Freileitungen und | Plangenehmigung durch die |
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m³ Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit enthalten | Durch das kantonale Recht zu |
3 Wasserbau
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
30.1 Werke zur Regulierung des | Durch das kantonale Recht zu |
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken | Durch das kantonale Recht zu |
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ | Durch das kantonale Recht zu |
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) | Durch das kantonale Recht zu |
4 Entsorgung
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
40.1 Geologische Tiefenlager für 40.2 Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen | Mehrstufige UVP 1. Stufe: 2. Stufe: |
40.3 … | |
40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m³ | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
40.5 Deponien der Typen C, D und E | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
40.6 … | |
40.7 Abfallanlagen:
| Durch das kantonale Recht zu |
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle | Durch das kantonale Recht zu |
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten | Durch das kantonale Recht zu |
5 Militärische Bauten und Anlagen
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee | Plangenehmigung durch das |
50.2 Logistik-Center | Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) |
50.3 Militärflugplätze | Plangenehmigung durch das |
50.4 Anlagen und Objekte der Armee, | Plangenehmigung durch das |
6 Sport, Tourismus und Freizeit
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession | Plangenehmigung |
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten | Durch das kantonale Recht zu |
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für Schneesportanlagen | Durch das kantonale Recht zu |
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m² beträgt | Durch das kantonale Recht zu |
60.5 Sportstadien mit ortsfesten | Durch das kantonale Recht zu |
60.6 Vergnügungsparks mit einer | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
60.7 Golfplätze mit neun und mehr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen | Durch das kantonale Recht zu |
7 Industrielle Betriebe
Nr. Anlagetypa) | Massgebliches Verfahren |
70.1 *) Aluminiumhütten | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.2 Stahlwerke | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.3 Buntmetallwerke | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.6a … | |
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.9 … | |
70.10 Zementfabriken | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.14 Spanplattenwerke | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m³ und | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |
|
8 Andere Anlagen
Nr. Anlagetyp | Massgebliches Verfahren |
80.1 Gesamtmeliorationen:
| Durch das kantonale Recht zu |
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte | Durch das kantonale Recht zu |
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen | Durch das kantonale Recht zu |
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die | Durch das kantonale Recht zu |
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m² | Durch das kantonale Recht zu |
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m³ | Durch das kantonale Recht zu |
80.7 Ortsfeste Funkanlagen⁵⁶ (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder | Durch das kantonale Recht zu |
80.8 … | |
80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder | Durch das kantonale Recht zu bestimmen |