Internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen (0.946.281)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen

Abgeschlossen in Genf am 11. Juli 1928 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1929² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 27. Juni 1929 In Kraft getreten am 1. Oktober 1929 (Stand am 1. Oktober 1929) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Ziff. 3 des BB vom 20. Juni 1929 ( AS 46 11 ).
Der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Bundesrepublik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Gross- britannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Nieder- lande; der Präsident der Polnischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die Hemmnisse zu beseitigen, die augenblicklich den Handel mit gewissen Rohstoffen behindern, und den in der Schlussakte der Übereinkunft vom 8. November 1927 für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen³ ausgedrückten Wunsch, eine für die Erzeugung und den inter­natio­nalen Warenaustausch möglichst günstige Auswirkung zu geben,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen
vereinbart haben:
³ Diese Übereinkunft ist für die Schweiz nicht rechtswirksam geworden, da die anlässlich der Ratifikation von der Schweiz aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt wurden.
Art. 1
Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter⁴ Häute und Felle keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.
⁴ Siehe hiezu auch das Protokoll hiernach.
Art. 2
Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom gleichen Zeitpunkt an für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse keinerlei Ausfuhrzölle oder Ausfuhr­abgaben – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschlies­senden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung finden.
Art. 3
Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.
Art. 4
Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunde soll vor dem 1. Juli 1929 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den an dieser Vereinbarung und an der Übereinkunft vom 8. November 1927⁵ beteiligten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.
Falls diese Vereinbarung an dem genannten Zeitpunkt von gewissen Mitgliedern des Völkerbundes oder gewissen Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen sie unterzeichnet worden ist, nicht ratifiziert sein sollte, wird der Generalsekretär des Völkerbundes die Hohen Vertragschliessenden Teile auffordern, sich über die Möglichkeit einer Inkraftsetzung zu verständigen. Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, an diesem Meinungsaustausch teilzunehmen, der vor dem 1. September 1929 zum Abschluss gebracht sein muss.
Wenn am 1. September 1929 alle Mitglieder des Völkerbundes und alle Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, diese ratifiziert haben, oder wenn auf Grund des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verfahrens diejenigen Staaten, in deren Namen diese Vereinbarung ratifiziert worden ist, beschliessen, sie in Kraft zu setzen, tritt sie am 1. Oktober 1929 in Kraft.⁶ Der Generalsekretär des Völkerbundes wird das Inkrafttreten allen Hohen Vertragschliessenden Teilen dieser Vereinbarung sowie der Übereinkunft vom 8. November 1927⁷ mitteilen.
⁵ Siehe Anm. zum Ingress.
⁶ Die Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 1929 wurde in einem Protokoll vom 11. September 1929 festgelegt.
⁷ Siehe Anm. zum Ingress.
Art. 5
Vom 1. Januar 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 3 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Völkerbundssekretariates niedergelegt wird.⁸
Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.
⁸ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222 , 1227 ff.
Art. 6
Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder und Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes an den Generalsekretär des Völkerbundes⁹ einen Antrag auf Revision des Art. 2 richten, so verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zweck etwa stattfindet.
Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte Mitglied oder Nichtmitglied des Völkerbundes, dessen Revisionsantrag bei diesem Meinungsaustausch zurückgewiesen wird oder das dem revidierten Art. 2 nicht glaubt zustimmen zu können, kann in bezug auf diesen Artikel sechs Monate nach Abweisung des Revisionsantrages oder mit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des revidierten Art. 2 durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes¹⁰ seine Handlungsfreiheit wieder zurückerlangen.
Wenn in Verfolg der Kündigungen gemäss dem vorhergehenden Absatz ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschliessenden Teile, hieran teilzunehmen.
Jede Kündigung gemäss den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes¹¹ sofort allen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.
⁹ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222 , 1227 ff.
¹⁰ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222 , 1227 ff.
¹¹ Siehe Anm. zu Art. 5.
Art. 7
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels über die Kündigung kann diese Vereinbarung im Namen jedes Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zwölf Monate nachdem die entsprechende Mitteilung im Namen des kündigenden Staates an den Generalsekretär des Völkerbundes¹² gerichtet worden ist.
Diese Kündigung ist nur bezüglich des Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes wirksam, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes¹³ teilt jede gemäss diesem Verfahren erfolgte Kündigung sofort allen anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.
Wenn einer der Hohen Vertragschliessenden Teile der Ansicht ist, dass eine solche Kündigung eine neue Lage schafft, und wenn er daraufhin an den Generalsekretär des Völkerbundes¹⁴ einen entsprechenden Antrag richtet, beruft dieser eine Konferenz ein, an der teilzunehmen sich die andern Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten. Diese Konferenz kann entweder zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufheben oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung abändern. Wenn ein an dieser Vereinbarung beteiligtes Mitglied oder ein Nichtmitglied des Völkerbundes der abgeänderten Vereinbarung nicht zustimmen zu können glaubt, kann es diese Vereinbarung kündigen und wird mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung, die die Einberufung der Konferenz veranlasst hat, von seinen Verpflichtungen frei.
¹² Siehe Anm. zu Art. 5.
¹³ Siehe Anm. zu Art. 5.
¹⁴ Siehe Anm. zu Art. 5.
Art. 8
Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 der Übereinkunft vom 8. November 1927 und die Bestimmungen des Protokolls, die sich auf diese Artikel beziehen, sowie die Bestimmungen von Abs. b des Protokolls zu Artikel I finden auf diese Vereinbarung entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung des in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens wird zwischen den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieser Vereinbarung kein Unterschied gemacht.¹⁵
¹⁵ Die Übereinkunft vom 8. November 1927 ist für die Schweiz nicht rechtswirksam geworden (siehe Anm. zum Ingress).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am 11. Juli 1928, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird¹⁶; eine beglaubigte Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll

Bei Unterzeichnung der am heutigen Tage abgeschlossenen internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr von Häuten und Fellen, haben die ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Bestimmungen der Vereinbarung über die Ausfuhr von Häuten und Fellen, vom heutigen Tage, finden Anwendung auf die Verbote und Beschränkungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Erzeugnisse aus den Gebieten der Hohen Vertragschliessenden Teile in das Gebiet eines der Hohen Vertragschliessenden Teile.
Zu Art.1
Unter «zubereiteten» Häuten und Fellen im Sinne dieser Übereinkunft sind Häute und Felle zu verstehen, die eine Zubereitung ausschliesslich zum Zwecke ihrer Konservierung erfahren haben.
Zu Art.2
Auf Grund der nachstehenden vom Delegierten Rumäniens unterzeichneten Erklärung sind die Hohen Vertragschliessenden Teile damit einverstanden, dass Rumänien vorübergehend von den Bestimmungen des Artikels 2 der Vereinbarung vom heutigen Tage entbunden wird.
Erklärung der rumänischen Delegation:
Indem sie sich das Recht vorbehält, Ausfuhrzölle auf rohe und bearbeitete Häute und Felle aufrechtzuerhalten, erklärt die rumänische Regierung, keinesfalls die Absicht zu haben, hinsichtlich dieser Erzeugnisse vermittels übertrieben hoher Ausfuhrabgaben das abgeschaffte Ausfuhrverbot aufrechtzuerhalten; sie wünscht lediglich, ihre volle Freiheit zu wahren, um durch eine schrittweise Herabsetzung der Ausfuhrabgaben zu einem normalen Zustand zu gelangen, wie sie es im übrigen auch bei andern Rohstoffen getan hat.
(Es folgt die Unterschrift des rumänischen Delegierten)
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnte.
Geschehen zu Genf am 11. Juli 1928, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird¹⁷; eine beglaubigte Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.
Es folgen die Unterschriften
¹⁷ Siehe Anm. zu Art. 5.

Geltungsbereich

Vertragsstaaten

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt am:

Belgien*

27. April

1929

Dänemark*

14. Juni

1929

Deutschland

30. Juni

1929

Finnland

27. Juni

1929

Frankreich*

30. Juni

1929

Grossbritannien und Nordirland*

  9. April

1929

Italien

29. Juni

1929

Jugoslawien*

30. September

1929

Luxemburg

27. Juni

1929

Niederlande*

28. Juni

1929

Norwegen

26. September

1930

Österreich

26. Juni

1929

Polen*

  8. August

1931

Rumänien*

30. Juni

1929

Schweden

27. Juni

1929

Schweiz

27. Juni

1929

Tschechoslowakei

28. Juni

1929

Ungarn*

26. Juni

1929

* Vorbehalte siehe hiernach.

Vorbehalte

Belgien

Die belgische Regierung übernimmt keinerlei Verpflichtung in bezug auf die Kolonie Belgisch Kongo und auf das unter belgischem Mandat stehende Gebiet Ruanda Urundi.

Dänemark

Die Ratifikation gilt nicht für Grönland.

Frankreich

«Bei der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung erklärt Frankreich, dass es durch seine Annahme hinsichtlich der Gesamtheit seiner Kolonien, Protektorate und Gebiete, die unter seiner Oberherrschaft oder seinem Mandat stehen, keinerlei Verpflichtung auf sich zu nehmen beabsichtigt.»

Grossbritannien und Nordirland

sowie alle Teile des britischen Reiches, die nicht Einzelmitglieder des Völkerbundes sind: «Ich erkläre, dass meine Unterschrift die Kolonien, Protektorate oder Gebiete, die unter der Oberherrschaft oder dem Mandat Seiner Britischen Majestät stehen, nicht einschliesst.»

Jugoslawien ¹⁸

¹⁸ Dieser Vorbehalt wurde im Protokoll vom 11. September 1929 über die Inkraftsetzung der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928 betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen niedergelegt.
«Der von der Regierung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen ordnungsgemäss bevollmächtigte Unterzeichnete erklärt, dass die genannte Regierung sich verpflichtet, vom 1. Oktober 1929 an alle Bestimmungen der am 11. Juli 1928 in Genf unterzeichneten Internationalen Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen, auf dem Verordnungswege in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, dass die genannte Vereinbarung am gleichen Tage auch von den nachstehend aufgezählten Staaten in Kraft gesetzt wird:
Deutschland, Österreich, Belgien, Grossbritannien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz und Tschechoslowakei.»

Niederlande

1.  Die niederländische Regierung übernimmt keinerlei Verpflichtung in bezug auf die überseeischen Gebiete.
2.  Die Niederlande verpflichten sich gegenüber jedem andern vertragschliessenden Teil, der dieselbe Verpflichtung auf sich nimmt, die Bestimmungen von Artikel 8, Abs. 3, der Übereinkunft vom 8. November 1927 auch auf jeden Streitfall anzuwenden, der hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung entstehen könnte, sei er rechtlicher oder anderer Natur.

Polen ¹⁹

¹⁹ Dieser Vorbehalt wurde im Protokoll vom 11. September 1929 über die Inkraftsetzung der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928 betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen niedergelegt.
«Der von der polnischen Regierung ordnungsgemäss bevollmächtigte Unterzeichnete erklärt, dass die genannte Regierung sich verpflichtet, vom 1. Oktober 1929 an die Bestimmungen der am 11. Juli 1928 in Genf unterzeichneten Internationalen Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen, auf dem Verwaltungswege in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, dass die genannte Vereinbarung am gleichen Tage auch von den nachstehend aufgezählten Staaten in Kraft gesetzt wird:
Deutschland, Österreich, Belgien, Grossbritannien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Rumänien, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, Schweiz und Tschechoslowakei.»

Rumänien

1.  Siehe Zu Artikel 2 des Protokolls hiervor.
2.  Das Inkrafttreten der Vereinbarung für Rumänien wird überdies von ihrer Ratifikation durch Österreich, Ungarn, Polen, die Tschechoslowakei und Jugoslawien abhängig gemacht.

Ungarn

Das Inkrafttreten der Vereinbarung für Ungarn wird von ihrer Ratifikation durch Österreich, Rumänien, Jugoslawien und die Tschechoslowakei abhängig gemacht.
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