Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA)
(VKA) vom 24. Oktober 2001 (Stand am 1. November 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976¹ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995² (MG) sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002³,⁴
verordnet:
¹ SR 974.0 ² SR 510.10 ³ SR 520.1 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt für die Katastrophenhilfe im Ausland:
a. den Einsatz und die Koordination der zivilen und militärischen Mittel des Bundes;
b. die Koordination dieser Mittel mit den Mitteln der Kantone.⁵
² Sie gilt sinngemäss für Übungen im Rahmen der Katastrophenhilfe im Ausland.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a. Katastrophe:ein Naturereignis oder ein zivilisationsbedingtes Ereignis, dessen unmittelbare Auswirkungen die betroffene Gemeinschaft nicht allein bewältigen kann.
abis.⁶
Katastrophenhilfe:Leistungen zur Katastrophenbewältigung und Katastrophenvorsorge;
b.⁷
grenznahes Ausland:an die Schweiz angrenzendes Ausland im Umkreis von rund 30 km ab Landesgrenze;
c. Einsatzstaat:derjenige Staat, in dem die Hilfe geleistet wird;
d.⁸
Mittel:die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Hilfsmannschaften, Spezialistinnen und Spezialisten, inklusive Ausrüstung, Hilfsgüter, Versorgungsgüter und Leistungen.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit
¹ Katastrophenhilfe kann geleistet werden:
a. auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates;
b. auf Ersuchen einer internationalen Organisation;
c. wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird.
² Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland⁹ auch die Kantonsregierungen zuständig.
³ Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland.
⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Unparteilichkeit und Neutralität
Die Katastrophenhilfe wird neutral, unparteilich und frei von politischen Überlegungen geleistet.
Art. 5 Subsidiarität
Die Katastrophenhilfe wird primär mit zivilen Mitteln geleistet. Reichen diese nicht aus, so können mit dem Einverständnis der Behörden des Einsatzstaates auch Armeemittel eingesetzt werden.
Art. 6 ¹⁰ Arten von Hilfeleistungen
Die Schweiz leistet Katastrophenhilfe, indem sie insbesondere:
a. einzelne Spezialistinnen oder Spezialisten entsendet, namentlich für Abklärungs- und Beratungsaufgaben;
b. Hilfsmannschaften entsendet;
c. Hilfsgüter und Versorgungsgüter liefert;
d. Transportmittel und Spezialmittel zur Verfügung stellt oder einsetzt;
e. Geldleistungen erbringt.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
Art. 6 a ¹¹ Völkerrechtliche Verträge
¹ Das EDA kann völkerrechtliche Verträge im Bereich der Katastrophenhilfe im Ausland abschliessen.
² Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann für Einsätze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a völkerrechtliche Verträge nach Artikel 150 a MG abschliessen.
³ Unter Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesämter völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite sowie privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Bereich der Katastrophenhilfe im Ausland abschliessen.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
2. Abschnitt: Mittel für die Katastrophenhilfe im Ausland
Art. 7 Ziviles Instrument des Bundes
¹ Das zivile Instrument des Bundes für die Katastrophenhilfe im Ausland ist der Bereich Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit. Der Bereich leistet Einsätze selbständig und unterstützt internationale und schweizerische Partnerorganisationen. Er bietet seine Hilfe territorial unbeschränkt in den Bereichen Prävention, Rettung, Überleben und Wiederaufbau an.¹²
² Die Delegierte für humanitäre Hilfe und Chefin SKH oder der Delegierte für humanitäre Hilfe und Chef SKH (die oder der Delegierte) verfügt über das SKH und weitere besondere Mittel.¹³ Dazu gehört namentlich die Rettungskette Schweiz, welche im Falle von Zerstörungen in der Ortung, Rettung und Erstversorgung von Verschütteten spezialisiert ist.
³ Angehörige der Armee können in der Rettungskette Schweiz als Freiwillige eingesetzt werden.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3549 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
Art. 8 ¹⁴ Militärische Mittel
¹ Auf Antrag der oder des Delegierten können militärische Mittel für Abklärungs- und Beratungsaufgaben sowie für Rettungs- und Überlebensmassnahmen eingesetzt werden. Über weitergehende Massnahmen entscheidet der Bundesrat.
² Angehörige der Armee, welche die Rekrutenschule bestanden haben, können durch das Kommando Operationen (Kdo Op) in den Freiwilligen-Pool für humanitäre Hilfeleistungen der Armee aufgenommen werden.
³ Grenzüberschreitende Spontanhilfe mit militärischen Mitteln kann nur vom VBS im Einvernehmen mit dem EDA angeordnet werden.
⁴ Das Kdo Op entscheidet über die Ausrüstung der Angehörigen der Armee. Diese sind grundsätzlich unbewaffnet.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
Art. 9 Mittel der Grenzkantone und ihrer Gemeinden
¹ Die zivilen Mittel der Grenzkantone oder ihrer Gemeinden können auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates und nach Massgabe des kantonalen Rechts und der zwischen der Schweiz und ihren Nachbarn getroffenen Katastrophenhilfeabkommen im grenznahen Ausland eingesetzt werden.
² Mittel des Zivilschutzes können im Ausland für Rettungs-, Schutz-, Hilfe- und Betreuungsmassnahmen im grenznahen Ausland eingesetzt werden.¹⁵
³ …¹⁶
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3549 ).
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 10 ¹⁷ Einsatzentscheid
¹ Die oder der Delegierte entscheidet über Katastrophenhilfeeinsätze des Bundes. Sie oder er kann bei Bundesbehörden den Einsatz verfügbarer Mittel beantragen.
² Über Einsätze von Angehörigen der Armee entscheidet:
a. das VBS auf Antrag des EDA: bei dringlichen Einsätzen von bis zu 100 unbewaffneten Angehörigen der Armee; das VBS informiert nachträglich den Bundesrat;
b. der Bundesrat auf Antrag des VBS und des EDA: in allen übrigen Fällen.
³ Für Einsätze mit der Rettungskette Schweiz stellt das Kdo Op der oder dem Delegierten die verfügbaren militärischen Mittel direkt zur Verfügung. Es ordnet die Pikettstellung an und entscheidet über das Aufgebot zu Einsätzen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
Art. 11 Leitung und Führung
¹ Die oder der Delegierte¹⁸ bezeichnet eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter. Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter leitet und koordiniert alle schweizerischen Hilfsmannschaften vor Ort.
² Das Kdo Op bezeichnet die Kommandantin militärische Katastrophenhilfe oder den Kommandanten militärische Katastrophenhilfe. Diese oder dieser sowie die Leiterin oder der Leiter der Zivilschutzformationen werden der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter zur Zusammenarbeit vor Ort zugewiesen. Sie tragen die Verantwortung für die Führung der Truppe beziehungsweise der Zivilschutzformationen.¹⁹
³ Werden im grenznahen Ausland nur Mittel der Grenzkantone und ihrer Gemeinden eingesetzt, leiten und koordinieren die kantonalen Behörden oder eine von ihnen bezeichnete Einsatzleiterin bzw. von ihnen bezeichneter Einsatzleiter die Hilfeleistung.
¹⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
Art. 12 Einsatzverantwortung
¹ Für den Einsatz der Mittel des Bundes sowie für den gleichzeitigen Einsatz von Bundesmitteln und kantonalen Mitteln ist die oder der Delegierte verantwortlich.
² Werden nur Mittel der Grenzkantone oder deren Gemeinden eingesetzt, so sind die für den Entscheid und das Aufgebot zuständigen Behörden für den Einsatz verantwortlich.
Art. 13 Gesamtleitung und Koordination
¹ Die schweizerischen Hilfeleistungen erfolgen unter der Gesamtleitung der Behörden des Einsatzstaates oder der sie unterstützenden internationalen Organisationen.
² Die schweizerischen Hilfeleistungen werden mit den Hilfeleistungen des Einsatzstaates und der ihn unterstützenden internationalen Organisationen sowie mit denjenigen anderer unterstützender Staaten koordiniert.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 ²⁰ Status
Die Hilfsmannschaften sind für die Dauer des Einsatzes der Gesetzgebung des Transit- oder Einsatzstaates unterstellt. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anwendbarer völkerrechtlicher Verträge²¹.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3549 ).
²¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 15 Ausbildung und Leistungsstandards
Bund und Kantone sorgen dafür, dass Ausbildung, Leistungsvermögen und Spezialgeräte ihrer Hilfsmannschaften den international anerkannten Standards entsprechen.
Art. 16 Einsatzkosten
¹ Die Katastrophenhilfe wird unentgeltlich geleistet. Vorbehalten bleiben Regelungen völkerrechtlicher Verträge.
² Die Kosten für die schweizerische Katastrophenhilfe im Ausland werden vom aufbietenden Gemeinwesen getragen.
³ Die Departemente des Bundes tragen die Kosten für den Einsatz ihrer Mittel. Das EDA trägt zudem die übrigen mit dem Auslandeinsatz zusammenhängenden Nebenkosten, insbesondere für:
a. die Transporte von Personal ins Einsatzgebiet und zurück;
b. die Unterkunft und die Verpflegung vor Ort;
c. das Zusatzmaterial.²²
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3379 ).
Art. 17 ²³ Schadenersatz
Soweit sich aus den völkerrechtlichen Verträgen nichts anderes ergibt, haftet der Bund für Schäden, die Angehörige des SKH, des Zivilschutzes oder der Armee Dritten zufügen, nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958²⁴, des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 oder des Militärgesetzes.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3549 ).
²⁴ SR 170.32
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzug
Die an der Katastrophenhilfe im Ausland beteiligten Departemente des Bundes vollziehen diese Verordnung.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 1985²⁵ über den Einsatz Angehöriger der Luftschutztruppen für die Katastrophenhilfe im Ausland wird aufgehoben.
²⁵ [ AS 1985 1872 , 1987 1138 ]
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2001 in Kraft.
Feedback