Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschliessungen (0.631.244.53)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschliessungen

Abgeschlossen in Brüssel am 6. Oktober 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 1963² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. April 1963 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Juli 1963 (Stand am 26. Juni 2020) ¹ AS 1963 445 ; BB1 1962 II 1177 ² Art. 1 des BB vom 7. März 1963 ( AS 1963 443 )
Präambel
Die Regierungen der Signatarstaaten dieses Abkommens,
die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- ­und Handelsabkommens³ zusammengetreten sind,
in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels unterbreiteten Vorschläge, den Anwendungsbereich der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern, vom Wunsche geleitet, den internationalen Handel zu erleichtern,
in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Vorschriften über die vor­übergehende abgabenfreie Einfuhr von Umschliessungen dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile bieten wird,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.632.21

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:
(a) «Umschliessungen» alle Gegenstände, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschliessung dienen oder dienen sollen, insbesondere: (i) Umhüllungen, die als äussere oder innere Verpackung für Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen;
(ii) Warenträger, die zum Aufrollen, Aufwickeln oder Befestigen von Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen; er umfasst nicht Verpackungsmaterial, wie z. B. Stroh, Papier, Glaswolle und Späne, das lose geladen eingeführt wird; er umfasst gleichfalls nicht Beförderungsmittel, insbesondere «Behälter» im Sinne des Artikels 1 Buchstabe (b) des am 18. Mai 1956)⁴ in Genf unterzeichneten Zollabkommens über Behälter.
(b) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen, ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
(c) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen, mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
(d) «Umschliessungen mit Inhalt» Umschliessungen, die in Verbindung mit anderen Waren verwendet werden;
(e) «die in Umschliessungen enthaltenen Waren» Waren, die in Verbindung mit Umschliessungen vorgeführt werden;
(f) «Person» sowohl natürliche als auch juristische Personen.
⁴ SR 0.631.250.111

Kapitel II Geltungsbereich

Art. 2
Die vorübergehende Einfuhr wird für Umschliessungen gewährt, wenn ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann und wenn
(a) bei Umschliessungen mit Inhalt in der Zolldeklaration angegeben wird, dass sie leer oder mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
(b) bei leeren Umschliessungen in der Zolldeklaration angegeben wird, dass sie gefüllt wiederausgeführt werden sollen;
in beiden Fällen muss die Wiederausfuhr von der Person vorgenommen werden, der die vorübergehende Einfuhr gewährt worden ist.
Art. 3
Dieses Abkommen ändert nicht die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Festsetzung der Eingangsabgaben für die in den Umschliessungen enthaltenen Waren.

Kapitel III Besondere Bestimmungen

Art. 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten und lediglich eine Verpflichtungserklärung darüber zu verlangen, dass die Umschliessungen wieder ausgeführt werden.
Art. 5
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschliessungen sind, wenn sie gefüllt eingeführt werden, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr und wenn sie leer eingeführt werden, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einfuhr wieder auszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes diese Fristen nach den Rechtsvorschriften ihres Landes verlängern.
Art. 6
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschliessungen können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Art. 7
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschliessungen dürfen innerhalb des Einfuhrlandes nicht, auch gelegentlich nicht, für andere Zwecke als für die Ausfuhr von Waren verwendet werden. Diese Beschränkung gilt für in gefülltem Zustand eingeführte Umschliessungen erst dann, wenn die Umschliessungen entleert worden sind.
Art. 8
1.  Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Umschliessungen nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
(a) die auf die Umschliessungen entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
(b) die Umschliessungen kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
(c) die Umschliessungen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
2.  Können vorübergehend eingeführte Umschliessungen wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 9
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
Art. 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach den autonomen Rechtsvorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen auferlegten Beschränkungen und Kontrollen.
Art. 11
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Art. 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weiter­gehende Erleichterungen zu gewähren.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 13
1.  Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Aus­legung und Anwendung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen zu erwägen.
2.  Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auf Antrag einer Vertragspartei einberufen und finden, falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens statt. Die Vertragsparteien geben sich für diese Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung.
3.  Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.
4.  Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Art. 14
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
2.  Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
3.  Die am Streitfall beteiligten Parteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Art. 15
1.  Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
(a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
(b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
(c) durch Beitritt.
2.  Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 3 1. März 1961 in Brüssel am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
3.  Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
4.  Die Regierung eines jeden Staates, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisa­tionen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn sie der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens einlädt.
5.  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt.
Art. 16
1.  Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
2.  Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 17
1.  Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 16 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2.  Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu notifizieren.
3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wirksam.
Art. 18
1.  Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens vorschlagen.
2.  Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übermittelt allen Vertragsparteien, den Regierungen aller anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens⁵ den Wortlaut jedes derartigen Änderungsvorschlags.
3.  Jeder nach Absatz 2 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens Einspruch gegen diese Änderung erhebt.
4.  Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens teilt allen Vertragsparteien mit, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden ist; ist kein Einspruch erhoben worden, so tritt diese Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.
5.  Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens die angenommenen oder als angenommen geltenden Änderungen.
6.  Jede Regierung, die dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.
⁵ SR 0.632.21
Art. 19
1.  Jede Regierung kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; das Abkommen wird für die in der Notifizierung genannten Gebiete drei Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem es für diese Regierung in Kraft getreten ist.
2.  Jede Regierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 17 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.
Art. 20
1.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, dass sie sich durch Artikel 2 nur in bezug auf Umschliessungen als gebunden betrachtet, die nicht auf Grund eines Kauf‑, Miet‑Kauf‑ oder ähnlichen Vertrages durch eine Person, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, eingeführt werden.
2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zurückziehen.
3.  Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Art. 21
Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll­wesens notifiziert allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens⁶
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 15;
(b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt;
(c) die Kündigungen nach Artikel 17;
(d) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 18;
(e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 19;
(f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2.
⁶ SR 0.632.21
Art. 22
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen⁷ wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beim Sekretär der Vereinten Nationen registriert.
⁷ SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am sechsten Oktober neunzehnhundertsechzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt wird; dieser übermittelt allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 26. Juni 2020 ⁸

⁸ AS 1963 445 , 1974 1545 , 1982 1253 , 1987 1019 , 1989 385 , 2005 3573 , 2020 2891 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

In-Kraft-Treten

Ägypten

25. März

1963 B

26. Juni

1963

Algerien*

  3. November

1988 B

  3. Februar

1989

Belgien

27. Juni

1963

28. September

1963

Bulgarien

  5. August

1969 B

  5. November

1969

Dänemark

15. Dezember

1961 B

15. März

1962

Deutschland

11. Juli

1969

11. Oktober

1969

Finnland

23. April

1965 B

24. Juli

1965

Frankreich

26. Januar

1961 U

15. März

1962

Iran

16. April

1968 B

16. Juli

1968

Irland

15. September

1965 B

16. Dezember

1965

Israel*

  2. Juni

1961 B

15. März

1962

Italien

30. Mai

1963

31. August

1963

Kambodscha

20. Februar

1963 B

21. Mai

1963

Kenia

31. August

1983 B

  1. Dezember

1983

Korea (Süd-)

21. Oktober

1975 B

21. Januar

1976

Kroatien

29. September

1994 B

29. Dezember

1994

Kuba*

31. Oktober

1963

  1. Februar

1964

Lesotho

27. Januar

1982 B

27. April

1982

Liechtenstein

31. Juli

1963

Luxemburg

12. Mai

1964

13. August

1964

Niederlande

21. November

1962 B

22. Februar

1963

    Aruba

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

    Curaçao

21. November

1962

22. Februar

1963

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

21. November

1962

22. Februar

1963

    Sint Maarten

21. November

1962

22. Februar

1963

Norwegen

21. November

1961 B

15. März

1962

Österreich

  9. März

1962

10. Juni

1962

Polen

29. Juni

1965 B

30. September

1965

Portugal

23. Mai

1990 B

23. August

1990

Rumänien

23. Dezember

1966 B

23. März

1967

Schweden

21. März

1961 U

15. März

1962

Schweiz*

30. April

1963

31. Juli

1963

Serbien

27. Dezember

2001 N

19. Dezember

1962

Simbabwe

18. Februar

1987 B

18. Mai

1987

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  5. August

1962

Slowenien

23. November

1992 B

23. Februar

1993

Spanien*

  8. Januar

1965 B

  9. April

1965

Südafrika*

11. Oktober

1973 B

11. Januar

1974

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  5. August

1962

Türkei

27. Dezember

1965

28. März

1966

Uganda

  9. Januar

1970 B

  9. April

1970

Vereinigtes Königreich*

  1. April

1977 B

  1. Juli

1977

Gibraltar

  1. April

1977 B

  1. Juli

1977

Guernsey

18. Oktober

1978 B

18. Januar

1979

Insel Man

18. Oktober

1978 B

18. Januar

1979

Jersey

18. Oktober

1978 B

18. Januar

1979

Montserrat

  1. April

1977 B

  1. Juli

1977

St. Helena

  1. April

1977 B

  4. Juli

1977

Zentralafrikanische Republik

23. Februar

1962 B

24. Mai

1962

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltzollorganisation: www.wcoomd.org/ > Français > A notre propos > Conventions et Accords eingesehen oder bei der Zollverwaltung, Sektion internationales Geschäft, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁹

⁹ Art. 2 des BB vom 7. März 1963 ( AS 1963 443 )
1.  Gleicher Vorbehalt wie Israel.
2.  Das Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag¹⁰ mit der Schweiz verbunden ist.
¹⁰ SR 0.631.112.514
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