Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (923.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)

(VBGF) vom 24. November 1993 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991¹ über die Fischerei (Gesetz), auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005², auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966³, auf Artikel 29 f Absatz 2 Buchstaben c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983⁴, und auf Artikel 47 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991⁵ (GSchG), in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 1979⁶ über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebens­räume (Berner Konvention) und des Übereinkommens vom 12. April 1999⁷ zum Schutze des Rheins,⁸
verordnet:
¹ SR 923.0 ² SR 455 ³ SR 916.40 ⁴ SR 814.01 ⁵ SR 814.20 ⁶ SR 0.455 ⁷ SR 0.814.284 ⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 ( AS 2011 1955 ).

1. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse ⁹

⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 93 ).
Art. 1 Schonzeiten
¹ Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindestens:

Wochen

Forellen (Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus, Salmo rhodanensis, Salmo labrax)

– in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen

16

– in stehenden Gewässern

12

Seesaibling (Salvelinus umbla)

8

Felchen (Coregonus spp.)

6

Äsche (Thymallus thymallus)

10

Alborella (Alburnus arborella)

4

einheimische Krebse (Reptantia)

40.¹⁰

² Die Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils die Fortpflanzungsperiode umfassen.
³ Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimi­scher Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.
⁴ Sie regeln die Verwendung von Netzen derart, dass geschonte Fischarten einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2613 ).
Art. 2 Fangmindestmasse
¹ Die Fangmindestmasse betragen für:

cm

Forellen (Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus, Salmo rhodanensis, Salmo labrax)

– in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe

35

– in den übrigen Gewässern

22

Seesaibling (Salvelinus umbla)

22

Felchen (Coregonus spp.)

25

Äsche (Thymallus thymallus)

28

Edelkrebs (Astacus astacus)

12

Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes)

9

Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)

9.¹¹

² Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.
³ Für den Fischfang mit Netzen legen die Kantone die Maschenweite so fest, dass untermassige Fische einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.
⁴ Die Kantone können die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Fisch- und Krebsarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nach­haltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2613 ).
Art. 2 a ¹² Fangverbote
¹ Fische, die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse nach den Arti­keln 1 oder 2 bestehen, dürfen nicht gefangen werden.
² Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse ( Salmo salar ) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
Art. 3 ¹³ Sonderfänge
Die Kantone können Sonderfänge durchführen oder durchführen lassen, insbeson­dere zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Laichgewinnung, zum Abfischen von Aufzuchtgewässern oder für fischereibiologische Erhebungen. Dabei kann soweit notwendig von den Artikeln 1–2 a dieser Verordnung sowie von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008¹⁴ (TSchV) abgewichen werden.¹⁵
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
¹⁴ SR 455.1
¹⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 6 Ziff. II 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 2985 ).
Art. 4 Generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen
Die Kantone können die Schonzeiten oder Fangmindestmasse für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben, wenn dies fischerei­biologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist.
Art. 5 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen
¹ Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes) gelten die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1–4 bezeichneten Fische und Krebse.
² Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungs- und Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt.
Art. 5 a ¹⁶ Anforderungen an die Fangberechtigung
Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000 ( AS 2001 93 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2006 3951 ).
Art. 5 b ¹⁷ Tierschutz bei der Fangausübung
¹ Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV¹⁸ müssen folgende zum Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden:
a. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie von Anglerinnen und Anglern, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a verfügen, kurzfristig gehältert werden; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden;
b. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern gefangen worden sind, wenn die unverzügliche Tötung wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht möglich ist; solche Fische dürfen abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d TSchV auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb zu töten.
² Beim Angeln zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.¹⁹
³ Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.²⁰
⁴ Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone für Seen und Stauhaltungen zulassen, dass Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a verfügen, Angeln mit Widerhaken verwenden. Bei interkantonalen Seen und Stauhaltungen streben die betroffenen Kantone eine übereinstimmende Regelung an.²¹
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000 ( AS 2001 93 ). Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 2985 ).
¹⁸ SR 455.1
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 2525 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 2525 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 473 ).
Art. 5 c ²² Bekämpfung von Tierseuchen
Die Kantone sorgen dafür, dass durch den Besatz von Fischen oder Krebsen keine Tierseuchen verbreitet werden.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
Art. 5 d ²³ Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen Artikel 5 b werden nach Artikel 26 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005²⁴ geahndet.
²³ Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. II 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 2985 ).
²⁴ SR 455

2. Abschnitt: Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse

Art. 6 Begriffe
¹ Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.
² Als standortfremd gelten:
a. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 als ausgestorben gelten;
b. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise nicht vorkommen;
c. Fische und Krebse nach Anhang 1, die mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind.
³ Als Aquarienfische gelten Fische und Krebse, die:
a.²⁵
ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet; und
b. weder als Köderfische noch als Speisefische oder -krebse genutzt werden.
⁴ Als Gartenteiche gelten kleine künstliche Gewässer ohne Zu- und Abfluss, in denen keine Fische oder Krebse gehalten werden, die als Köderfische oder als Speisefische oder -krebse genutzt werden.²⁶
⁵ Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen, Gartenteiche und Aquarien.²⁷
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind in der Regel erfüllt, wenn:
a. Fische und Krebse, die nach Anhang 1 ausgestorben sind, in ihrem Einzugs­ge­biet wieder angesiedelt werden und keine Gefährdung der einheimischen Arten zu erwarten ist;
b. Varietäten von Fischen und Krebsen nach den Anhängen 1 und 2 als Speise­fi­sche oder ‑krebse in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen eingesetzt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
c.²⁸
landesfremde Fische, die in Anhang 3 nicht aufgeführt sind, als Speisefische in geschlossenen Fischzuchtanlagen, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet, eingesetzt werden;
d.²⁹
landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3 für öffentliche Ausstellungen und Zoos oder für die Forschung in Aquarien eingesetzt werden, aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer entweichen können, und der all­fällige Auslauf des Aquariums in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungs­anlage mündet.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
Art. 8 Bewilligungsbefreiung
¹ Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden:
a. tote Fische und Krebse;
b. Meerfische und -krebse, die in Süsswasser nicht überleben können;
c. Fische zum Halten in Gartenteichen und Aquarienfische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.³⁰
² Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingesetzt werden:³¹
a. Fische und Krebse nach Anhang 1 in offene Gewässer, wenn ihr Einsatzort im gleichen Einzugsgebiet liegt wie ihr Herkunftsort;
b. Fische und Krebse nach Anhang 1 in Fischzucht- und Fischhälterungs­anlagen, wenn die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
c. Fische nach Anhang 2, wenn ihr Einsatzort innerhalb des erlaubten Einsatz­be­reichs liegt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
d.³²
Fische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, in Gartenteiche und Aquarien.
³ Die Kantone können in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–c Vorschriften über das Einsetzen erlassen, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3951 ).
Art. 9 Verfahren
¹ Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. September 2013³³ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.³⁴
² Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landes- und standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.³⁵
³ Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
³³ SR 453.0
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 3111 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. III der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3709 ).

2 a . Abschnitt: ³⁶   Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse

³⁶ Eingefügt gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
Art. 9 a
¹ Die Kantone treffen Massnahmen, damit landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3, die in Gewässer gelangt sind, sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese.
² Das Bundesamt koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.

2 b . Abschnitt: ³⁷ Massnahmen zum Schutz der Lebensräume bei bestehenden Anlagen

³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 ( AS 2011 1955 ).
Art. 9 b Planung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
¹ Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes nach den Vorgaben von Artikel 83 b GSchG.
² Sie reichen dem Bundesamt eine Planung der Massnahmen nach den in Anhang 4 beschriebenen Schritten ein.
³ Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
a. Anlageteile, die Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere haben;
b. den Betrieb der Anlagen, soweit er Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere hat;
c. die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, mit Angaben über deren Wirksamkeit;
d. die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.
Art. 9 c Umsetzung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
¹ Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen.
² Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 2017³⁸ (EnV), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.³⁹
³ Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
⁴ Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden.
³⁸ SR 730.01
³⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 7 Ziff. II 3 der Energieverordnung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6889 ).

3. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Förderung

Art. 10 Grundlagenbeschaffung
¹ Die Kantone bezeichnen die Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1–3 leben.
² Sie liefern dem Bundesamt bis Ende August die Angaben über die im Vorjahr ein­gesetzten und gefangenen Fische und Krebse. Sie gliedern diese nach:
a. Seen und Fliessgewässer;
b. Fisch- und Krebsarten;
c. Berufs- und Angelfischerei.
3 Überdies teilen sie dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände sowie ihrer Massnahmen nach Artikel 9 a mit.⁴⁰
⁴⁰ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
Art. 11 Erhebungen über Fisch- und Krebsbestände
¹ Bevor die Kantone bei fischereispezifischen Erhebungen Fische oder Krebse mar­kieren, teilen sie dem Bundesamt folgende Angaben mit:
a. den Zweck der Markierung;
b. die Markierungsart;
c. die Zahl der Tiere, die markiert werden;
d. die Bezeichnungen bei individueller Markierung;
e. den Beginn und die Dauer der Erhebung;
f. die Organisation der Auswertung.
² Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005⁴¹ unterstehen.⁴²
³ Elektrofischfanggeräte dürfen nur mit Gleichstrom betrieben werden, wobei die Restwelligkeit höchstens 10 Prozent des arithmetischen Mittelwertes der Spannung betragen darf.⁴³
⁴¹ SR 455
⁴² Fassung gemäss Ziff. III der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3709 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 ( AS 2017 2613 ).
Art. 12 ⁴⁴ Finanzhilfen
¹ Bundesbeiträge werden gewährt an:
a. lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen;
b. Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten;
c. Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen;
d. die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion.
² Die Beitragssätze betragen höchstens:
a. 40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen;
b. 40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter auf­weisen;
c. 25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen.
³ Der Bund gewährt keine Beiträge:
a. für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen;
b. soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat.
⁴ Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen.
⁵ Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 24 der V vom 7. Nov. 2007 über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

4. Abschnitt: ⁴⁵ Internationale Gewässer

⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 15. Nov. 1997 ( AS 1997 2278 ).
Art. 13 Vertretung der Schweiz in internationalen Organen
¹ Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes (Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten:
a. Genfersee⁴⁶: in der Beratenden Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ernannte Person;
b. Doubs⁴⁷: in der Gemischten Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Neuenburg und Jura ernannte Person;
c. Bodensee-Obersee⁴⁸: in der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen St. Gallen und Thurgau ernannte Person;
d. Untersee und Seerhein⁴⁹: 1. durch eine vom Bund ernannte Person,
2. in der Fischereikommission durch eine vom Kanton Thurgau ernannte, für die kantonale Fischereiaufsicht zuständige Person sowie durch die weite­ren Personen nach § 33 des Vertrages;
e. Hochrhein⁵⁰: 1. durch eine vom Bund ernannte Person,
2. in der Fischereikommission für den Hochrhein durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen und Thurgau ernannte Person,
3. im Bewirtschaftungsausschuss über die Fischerei in den Stauhaltungen bei Rheinau durch je eine von den Kantonen Zürich und Schaffhausen er­nannte Person;
f. Langensee, Luganersee und Tresa⁵¹: 1. in der Schweizerisch-italienischen Fischereikommission durch eine vom Bund ernannte Person und zwei vom Kanton Tessin ernannte Personen,
2. in der Unterkommission durch die Personen, welche die den Bund ver­tre­tende Person ernennt.
² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation⁵² (Departement) ernennt die den Bund vertretende Person und teilt die Ernennung den Vertragsparteien mit. Die den Bund vertretende Person teilt den Vertragsparteien die von den Kantonen ernannten Per­sonen mit.
³ Die den Bund vertretende Person ist verhandlungsbevollmächtigt und leitet die schweizerische Delegation.
⁴ Betrifft ein Beschluss eines internationalen Organs einen Bereich, der nach dem Gesetz in die Regelungskompetenz der Kantone fällt, so ist die den Bund vertretende Person bei der Stimmabgabe an eine einvernehmliche Haltung der die Kantone ver­tretenden Personen gebunden. Können sich diese nicht einigen und bestehen wich­tige Gründe, so kann die den Bund vertretende Person über die Stimmabgabe ent­scheiden.
⁴⁶ Abk. vom 20. Nov. 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee ( SR 0.923.21 ).
⁴⁷ Abk. vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs ( SR 0.923.22 ).
⁴⁸ Übereink. vom 5. Juli 1893 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Regierungen von Baden, Bayern, Liechtenstein, Österreich-Ungarn und Württemberg betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee (Bregenzer Übereinkunft, SR 0.923.31 ).
⁴⁹ Vertrag vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein ( SR 0.923.411 ).
⁵⁰ Übereink. vom 18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (Luzerner Übereinkunft, SR 0.923.412 ); Übereink. vom 1. Nov. 1957 zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau ( SR 0.923.413 ); Staatsvertrag vom 30. Juni 1885 zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins ( SR 0.923.414 ).
⁵¹ Abk. vom 19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern ( SR 0.923.51 ).
⁵² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 14 Genehmigung und Erlass von Bestimmungen
¹ Das Departement ist ermächtigt, Änderungen der Fischereiabkommen und inter­nationale Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen zu genehmigen, soweit diese fischereibiologische und fischereitechnische Regelungen enthalten.
² Der Bund veröffentlicht die nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Der Kanton Thurgau veröffentlicht den genehmigten Bewirtschaftungsplan über die Fischerei im Untersee und Seerhein und der Kanton Tessin die genehmigten Ausführungsbestimmungen über die Fischerei in Langensee, Luganersee und Tresa.
³ Das Departement erlässt für den Bodensee-Obersee die Vorschriften zur Anwen­dung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
⁴ Die betroffenen Kantone erlassen für den Hochrhein die Vorschriften zur Anwen­dung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
⁵ Soweit die Fischereiabkommen den Erlass strengerer oder ergänzender Vorschrif­ten durch die Vertragsstaaten zulassen, sind dafür die Kantone zuständig.
Art. 15 Anwendung von Bundesrecht
Das Gesetz und diese Verordnung sind anwendbar, soweit sie den Fischereiabkom­men und ihren Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.
Art. 16 ⁵³
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
Art. 17 Strafbestimmungen
¹ Widerhandlungen gegen Vorschriften der Fischereiabkommen und ihrer Ausfüh­rungsbestimmungen sowie gegen Vorschriften des Departements und der Kantone nach Artikel 14 Absätze 3–5 werden nach den Artikeln 16–19 des Gesetzes geahn­det.
² Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

4 a . Abschnitt: ⁵⁴ Vollzug

⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
Art. 17 a Vollzug durch Kantone und Bund ⁵⁵
¹ Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
² Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Verein­barun­gen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischerei­abkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fische­reiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kan­tone gilt Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
³ Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht ver­unmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
⁴ Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Wei­sungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.
⁵ Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.
⁶ Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008⁵⁶ als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.⁵⁷
⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 ( AS 2011 1955 ).
⁵⁶ SR 510.620
⁵⁷ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 15 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2809 ).
Art. 17 b ⁵⁸ Information
¹ Das Bundesamt informiert und veröffentlicht Berichte über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer sowie die Bewirtschaftung und die Gefährdung der Fisch- und Krebsbestände, soweit dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt. Die Kantone stellen ihm die notwendigen Angaben zur Verfügung.
² Die Kantone informieren über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer in ihrem Kanton; dabei informieren sie über die Massnahmen zugunsten der Fische und Krebse sowie deren Wirksamkeit.
⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 ( AS 2011 1955 ).

5. Abschnitt: ⁵⁹ Schlussbestimmungen

⁵⁹ Ursprünglich 4. Abschn.
Art. 18 ⁶⁰ Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 8. Dezember 1975⁶¹ zum Bundesgesetz über die Fischerei;
b. die Verordnung vom 27. September 1976⁶² über das Einsetzen von pflanzen­fressenden Fischen in schweizerische Gewässer;
c. die Verordnung des EDI vom 11. November 1976⁶³ über die Weiterbildung von Berufsfischern;
d. die Verordnung des EDI vom 7. November 1977⁶⁴ über die Elektrofischerei.
² ...⁶⁵
⁶⁰ Ursprünglich Art. 13.
⁶¹ [ AS 1975 2361 , 1980 691 , 1985 670 Ziff. I 10]
⁶² [ AS 1976 1988 ]
⁶³ [ AS 1976 2558 ]
⁶⁴ [ AS 1977 1974 , 1980 1010 ]
⁶⁵ Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
Art. 19 ⁶⁶ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
⁶⁶ Ursprünglich Art. 14.

Anhang 1 ⁶⁷

⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4825 ).
(Art. 2 a , 5, 5 b , 6–8)

Einheimische Arten von Fischen und Krebsen

Name deutsch/lokal

Name wissenschaftlich

Natürliche Einzugsgebietea

Gefährdungsstatusb

Acipenseridae:

Atlantischer Stör

Acipenser sturio

Hochrhein

0, S

Anguillidae:

Aal

Anguilla anguilla

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino

1

Blenniidae:

Cagnetta

Salaria fluviatilis

Ticino

3, E

Clupeidae:

Agone

Alosa agone

Ticino

3, E

Maifisch

Alosa alosa

Hochrhein

0, E

Cheppia

Alosa fallax

Ticino

DU, E

Cobitidae:

Cobite italiano

Cobitis bilineata

Ticino

2

Steinbeisser, Dorngrundel

Cobitis taenia

Rhein

DU, E

Schlammpeitzger, Moorgrundel

Misgurnus fossilis

Rhein (Raum Basel)

0, E

Cobite mascherato

Sabanejewia larvata

Ticino

1

Coregonidae:

Felchen (alle Taxa)

Coregonus spp.

seespezifisch

4, E

Cottidae:

Groppe

Cottus gobio

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

4

Cyprinidae:

Brachsmen

Abramis brama

Rhein, Rhone, Doubs

NG

Schneider

Alburnoides bipunctatus

Rhein, Rhone, Doubs

3, E

Laube, Ukelei

Alburnus alburnus

Rhein, Rhone, Doubs

NG

Alborella

Alburnus arborella

Ticino

1, E

Barbe

Barbus barbus

Rhein, Rhone, Doubs

4

Barbo canino

Barbus caninus

Ticino

3

Barbo

Barbus plebejus

Ticino

3, E

Blicke

Blicca bjoerkna

Rhein

4

Nase

Chondrostoma nasus

Rhein

1, E

Savetta

Chondrostoma soetta

Ticino

1, E

Karpfen

Cyprinus carpio

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino

4

Gründling

Gobio gobio

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino

NG

Gobio obtusirostris

Kurzschnäuziger Gründling

Bodensee

DU

Moderlieschen

Leucaspius delineatus

Rhein

3, E

Hasel

Leuciscus leuciscus

Rhein, Rhone, Doubs

NG

Soiffe, Sofie

Parachondrostoma
toxostoma

Doubs

1, E

Sanguinerola italiana

Phoxinus lumaireul

Ticino

3

Elritze

Phoxinus phoxinus

Rhein, Rhone, Doubs, Inn

NG

Bitterling

Rhodeus amarus

Rhein

2, E

Po-Gründling

Romanogobio benacensis

Ticino

DU

Triotto

Rutilus aula

Ticino

1

Pigo

Rutilus pigus

Ticino

1, E

Rotauge

Rutilus rutilus

Rhein, Rhone, Doubs

NG

Rotfeder

Scardinius erythrophthalmus

Rhein, Rhone, Doubs, Inn

NG

Scardola italiana

Scardinius hesperidicus

Ticino

3

Alet

Squalius cephalus

Rhein, Rhone, Doubs

NG

Cavedano italiano

Squalius squalus

Ticino

3

Strigione

Telestes muticellus

Ticino

4, E

Strömer

Telestes souffia

Rhein, Rhone, Doubs

3, E

Schleie

Tinca tinca

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

NG

Esocidae:

Südlicher Hecht

Esox cisalpinus

Ticino

DU

Hecht

Esox lucius

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

NG

Gasterosteidae:

Stichling

Gasterosteus gymnurus

Rhein (Raum Basel),
Langensee

4

Gobiidae:

Ghiozzo

Padogobius bonelli

Ticino

2, E

Lotidae:

Trüsche

Lota lota

Rhein, Rhone, Ticino

NG

Nemacheilidae:

Schmerle, Bartgrundel

Barbatula barbatula

Rhein, Rhone, Doubs, Inn

4

Percidae:

Kaulbarsch

Gymnocephalus cernua

Rhein, Rhone

NG

Flussbarsch, Egli

Perca fluviatilis

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

NG

Rhonestreber

Zingel asper

Doubs

1, S

Petromyzontidae:

Flussneunauge

Lampetra fluviatilis

Hochrhein

0, E

Bachneunauge

Lampetra planeri

Rhein, Doubs

2, E

Piccola lampreda

Lampetra zanandreai

Ticino

1, E

Meerneunauge

Petromyzon marinus

Hochrhein

0

Salmonidae:

Huchen

Hucho hucho

Inn

0, E

Adriatische Forelle

Salmo cenerinus

Ticino

1

Donauforelle

Salmo labrax

Inn

1

Marmorataforelle

Salmo marmoratus

Ticino

1

Zebraforelle

Salmo rhodanensis

Doubs

2

Lachs

Salmo salar

Hochrhein

0, E

Atlantische Forelle

Bachforelle

Salmo trutta

Rhein, Rhone, Inn

4

Flussforelle

Salmo trutta

flussspezifisch

2

Seeforelle

Salmo trutta

seespezifisch

2

Meerforelle

Salmo trutta

Rhein

0

Jaunet

Salvelinus neocomensis

Neuenburgersee

0

Tiefseesaibling

Salvelinus profundus

Bodensee

1

Seesaibling

Salvelinus umbla

seespezifisch

3

Siluridae:

Wels

Silurus glanis

Hochrhein, Aare, Jura-
randseen, Bodensee

NG, E

Thymallidae:

Adriatische Äsche

Thymallus aeliani

Ticino

1

Äsche

Thymallus thymallus

Rhein, Rhone, Doubs, Inn

2, E

Astacidae:

Edelkrebs

Astacus astacus

Rhein, Rhone, Doubs, Inn

3, E

Italienischer Dohlenkrebs

Austropotamobius italicus

Rhein, Rhone, Ticino

1

Dohlenkrebs

Austropotamobius pallipes

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino

2, E

Steinkrebs 

Austropotamobius torrentium

Rhein

2, E

a
Bei den Angaben «Rhein», «Rhone», «Doubs», «Ticino» und «Inn» handelt es sich jeweils um die schweizerischen hydrologischen Einzugsgebiete dieser Flüsse. Die Einzugsgebiete von Adda und Etsch werden nicht separat erwähnt, sie sind der Angabe «Ticino» gleichgestellt.
b
Gefährdungsstatus: 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet,
3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, NG = nicht gefährdet, DU = Datenlage ungenügend, E = europäisch geschützt nach der Berner Konvention, S = europäisch stark geschützt nach der Berner Konvention.

Anhang 2 ⁶⁸

⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2613 ).
(Art. 7 und 8)

Fische, für welche die Bewilligungspflicht für das Einsetzen innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs entfällt

Name
deutsch/lokal

Name wissenschatlich

erlaubter Einsatzbereich

Regenbogenforelle

Oncorhynchus mykiss

Fischzucht- und Fischhälterungs­­anlagen; Bergseen und alpine Stauseen ohne freie Fischwanderung in den Ober- und Unterlauf; künstliche
stehende Gewässer, die speziell für fischereiliche Zwecke angelegt wurden

Kanad. Seeforelle,
Amerik. Seesaibling

Salvelinus namaycush

Fischzucht- und Fischhälterungs­anlagen; Bergseen und alpine Stauseen

Bachsaibling

Salvelinus fontinalis

Fischzucht- und Fischhälterungs­anlagen; für Bachforellen ungeeignete Gewässer, in denen Bachsaiblinge bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führen

Zander

Sander lucioperca

Fischzucht- und Fischhälterungs­anlagen; Gewässer, in denen Zander bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führen

Koi, Spiegelkarpfen
und ähnliche Zucht­formen

Cyprinus carpio (Zuchtformen)

Fischzucht- und Fischhälterungs­anlagen; kleine künstliche stehende Gewässer

Karausche

Carassius carassius

Fischzucht- und Fischhälterungs­anlagen; kleine künstliche stehende Gewässer

Goldfisch

Carassius auratus

Fischzucht- und Fischhälterungs­anlagen; kleine künstliche stehende Gewässer

Silberkarausche, Giebel 

Carassius gibelio

Fischzucht- und Fischhälterungs­anlagen; kleine künstliche stehende Gewässer

Goldorfe

Leuciscus idus (Zuchtform)

Fischzucht- und Fischhälterungs­anlagen; kleine künstliche stehende Gewässer

Anhang 3 ⁶⁹

⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2613 ).
(Art. 7, 8 und 9 a )

Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt

Name deutsch/lokal

Name wissenschaftlich

Hundsfische

Umbra spp.

Blaubandbärbling

Pseudorasbora parva

Weisser Amur, Graskarpfen

Ctenopharyngodon idella

Silberner Tolstolob

Hypophthalmichthys molitrix

Gefleckter Tolstolob

Aristichthys nobilis

Katzenwels, Zwergwels

Ameiurus spp.

Sonnenbarsch

Lepomis gibbosus

Forellenbarsch

Micropterus salmoides

Schwarzbarsch

Micropterus dolomieu

Schwarzmund-Grundel

Neogobius melanostomus

Kesslergrundel

Neogobius kessleri

Flussgrundel

Neogobius fluviatilis

Nackthalsgrundel

Neogobius gymnotrachelus

Marmorierte Süsswassergrundel

Proterorhinus semilunaris

Krebse ohne Edelkrebs, Dohlenkrebs und Steinkrebs

Reptantia ohne Astacus astacus, Austropotamobius pallipes und Austropotamobius torrentium

Anhang 4 ⁷⁰

⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 ( AS 2011 1955 ).

Planung der Massnahmen bei bestehenden Wasserkraftwerken

¹ Die Kantone reichen dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2012 einen Zwischen­bericht ein. Dieser enthält:
a. eine Liste der bestehenden Wasserkraftwerke und deren Nebenanlagen an Fliessgewässern, die sich für das Gedeihen von Fischen eignen;
b. Angaben darüber, welche Anlagen den Auf- oder Abstieg der Fische wesentlich beeinträchtigen;
c. Angaben darüber, ob Sanierungsmassnahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen voraussichtlich notwendig sind.
² Die beschlossene Planung reichen sie dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2014 ein. Sie enthält:
a. eine Liste der Wasserkraftwerke, deren Inhaber Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes treffen müssen, mit Angaben über die zu treffenden Sanierungsmassnahmen und die Fristen, innert welcher die Massnahmen geplant und umgesetzt werden müssen. Die Fristen richten sich nach der Dringlichkeit der Sanierung;
b. Angaben darüber, wie die Sanierungsmassnahmen im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers aufeinander sowie mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume und zum Schutz vor Hochwasser abgestimmt wurden;
c. für Wasserkraftwerke, bei denen die zu treffenden Sanierungsmassnahmen aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht definitiv festgelegt werden können: eine Frist, innert welcher der Kanton festlegt, ob und gegebenenfalls welche Sanierungsmassnahmen bis wann geplant und umgesetzt werden müssen. Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn mehrere Wasserkraftwerke im gleichen Einzugsgebiet die wesentliche Beeinträchtigung verursachen und die Anteile der wesentlichen Beeinträchtigung den einzelnen Wasserkraftwerken noch nicht zugeordnet werden können.
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