Bundesbeschluss (betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard)
betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard vom 17. Dezember 1958 (Stand am 13. Juni 1959)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 37 Absatz 2 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung¹, in Anbetracht des Abkommens vom 23. Mai 1958² zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen Waadt und Wallis, wodurch die eidgenössischen Behörden von jeder finanziellen Haftung sowohl in bezug auf den Bau wie den Betrieb des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard befreit werden, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 1958³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² SR 725.151.1 ³ BBl 1958 II 1005
Art. 1
¹ Das am 23. Mai 1958⁴ abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.
⁴ SR 0.725.151
Art. 2
Die Gesellschaft, die mit dem Betrieb des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard betraut wird, erhält die Bewilligung, Durchfahrtsgebühren zu erheben, deren Höchstbeträge in den Konzessionsurkunden festzusetzen sind.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung⁵ betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.
⁵ SR 101 . Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Heute: Abs. 3.
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