Übereinkommen (0.631.244.55)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen

über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung Abgeschlossen in Strassburg am 28. April 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. November 1965 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Februar 1966 (Stand am 14. Dezember 2004) ¹ AS 1966 842 ; BBl 1965 I 437 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1966 777
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,
in der Erwägung, dass ein Staat infolge aussergewöhnlicher Umstände plötzlich ohne ausreichenden Vorrat an medizinischem, chirurgischem und Laboratoriums­material sein kann, um den dringendsten Bedürfnissen seiner Bevölkerung entsprechen zu können,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den Grenzübergang für medizinisches, chirurgisches und Laboratoriumsmaterial zu erleichtern, das ein Mitgliedstaat einem anderen zur Verfügung stellen kann,
in der weiteren Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedstaaten zu erreichen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch verschiedene Massnahmen, einschliesslich des Abschlusses von europäischen Abkommen zu fördern,
in der Erkenntnis, dass der Abschluss eines Übereinkommens über den ungehinderten Verkehr mit medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung ein wirksames Mittel zur Erreichung dieses Ziels sein würde,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1.  Die Vertragsparteien werden medizinisches, chirurgisches und Laboratoriums­material, an dem sie selbst einen ausreichenden Vorrat für ihre eigenen Bedürfnisse besitzen, einer anderen Vertragspartei, die infolge aussergewöhnlicher Umstände einen dringenden Bedarf daran hat, zur leihweisen Verwendung kostenlos zur Verfügung stellen; dieses Material wird auf Gesuch dem interessierten Partner übersandt und ist später zurückzuerstatten.
2.  Jede Vertragspartei, welche die Begünstigungen der Ziffer 1 in Anspruch nimmt, wird alle möglichen Erleichterungen für die vorübergehende Einfuhr des entliehenen Materials in ihr Gebiet gewähren.
Art. 2
1.  Die Dauer der vorübergehenden Einfuhr darf sechs Monate nicht übersteigen; diese Frist kann jedoch unter gleichen Bedingungen im Einvernehmen mit dem Ausfuhrland erneuert werden.
2.  Die vorstehenden Erleichterungen werden nur für medizinisches, chirurgisches und Laboratoriumsmaterial gewährt, das zur Verwendung in Krankenanstalten und in anderen medizinischen Instituten bestimmt ist. Sie erstrecken sich auf die Erteilung der für die vorübergehende Einfuhr gegebenenfalls erforderlichen Bewilligungen sowie auf die Befreiung von den Eingangsabgaben und Steuern, einschliesslich aller Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden. Die Behörden des Einfuhrlandes können jedoch die Vergütung der Kosten für erbrachte Dienstleistungen verlangen.
Art. 3
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 hindern die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes nicht, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, sei es um sicherzustellen, dass das vorübergehend eingeführte Material nach dem Dahinfallen der aussergewöhnlichen Umstände oder nach Ablauf der in Artikel 2 Ziffer 1 genannten Frist wiederausgeführt wird (wobei der jeweils frühere Zeitpunkt massgebend ist) sei es um die Entrichtung der Einfuhrabgaben und Einfuhrsteuern für den Fall der Nichtwiederausfuhr zu gewährleisten.
Art. 4
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinträchtigen nicht günstigere Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr des in Artikel 1 genannten Materials, die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder in Konventionen, Verträgen oder Abkommen enthalten sind, welche zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Abkommens in Kraft stehen.
Art. 5
1.  Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf‑, diese können Vertragsparteien werden durch:
a. Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt oder
b. Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt und nachträglicher Ratifikation.
2.  Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 6
1.  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es drei Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben.
2.  Für jeden Mitgliedstaat des Rates, der das Abkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert, tritt es drei Monate nach der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 7
Das Ministerkomitee des Europarates kann Nichtmitgliedstaaten einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Art. 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den beitretenden Staaten
a. den Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen in Kraft tritt, und die Namen der Mitgliedstaaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben;
b. die Hinterlegung von Beitrittsurkunden nach Artikel 7.
Art. 9
1.  Dieses Übereinkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates vom Übereinkommen zurücktreten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Strassburg, am 28. April 1960 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichneten und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Übereinkommens am 6. August 2004

Vertragsstaaten

Ratifikation
Unterzeichnung
ohne Ratifikations-vorbehalt (U)
Beitritt (B)

In-Kraft-Treten

Belgien

  8. Juni

1960 U

  9. September

1960

Dänemark

14. März

1962

15. Juni

1962

Deutschland*

11. Februar

1966

12. Mai

1966

Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)

30. März

1987 U

  1. April

1987

Frankreich

28. April

1960 U

29. Juli

1960

Griechenland

24. Mai

1965

25. August

1965

Irland

28. April

1960 U

29. Juli

1960

Island

16. Januar

1967

17. April

1967

Italien*

14. Mai

1963

15. August

1963

Litauen

18. September

2002

19. Dezember

2002

Luxemburg

10. Mai

1962

11. August

1962

Malta

22. September

1967

23. Dezember

1967

Niederlande*

26. April

1962

27. Juli

1962

Arubaa

  3. Januar

1986

  3. Januar

1986

Niederländische Antillen

26. April

1962

27. Juli

1962

Norwegen

28. April

1960 U

29. Juli

1960

Österreich

11. Oktober

1961

12. Januar

1962

Portugal

  7. März

1983 U

  8. Juni

1983

Schweden

27. Juli

1962

28. Oktober

1962

Schweiz*

29. November

1965

28. Februar

1966

Slowakei

  7. Mai

2001

  8. August

2001

Slowenien

  4. Oktober

2000

  5. Januar

2001

Spanien

18. Juli

1974 B

19. Oktober

1974

Türkei

10. März

1966

11. Juni

1966

Vereinigtes Königreich*

28. April

1960 U

29. Juli

1960

Insel Man

14. Mai

1993

14. Mai

1993

Zypern

22. November

1973

23. Februar

1974

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Am 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Das Übereinkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz⁴ verbunden ist.
⁴ Siehe SR 0.631.112.514
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