Vereinbarung (0.631.252.945.461.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Luino und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Luino–Ranzo S. Abbondio Abgeschlossen am 28. Februar 1974 In Kraft getreten am 1. Juli 1974 ¹ AS 1974 1253 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 1961³ in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Luino und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Luino‑Ranzo S. Abbondio abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
³ SR 0.631.252.945.460
Art. 1
1.  Im Bahnhof Luino, auf italienischem Hoheitsgebiet, werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Bei diesen Grenzabfertigungsstellen werden die schweizerischen und italienischen Eingangs‑ und Ausgangsabfertigungen vorgenommen.
2.  Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 1961⁴ (hiernach «Rahmenabkommen» genannt) werden die Grenzabfertigungsstelle und die für die schweizerischen Bediensteten auf italienischem Hoheitsgebiet bestehenden Zonen der Gemeinde Sant’Abbondio zugeordnet.
⁴ SR 0.631.252.945.460
Art. 2
1.  Im Bahnhof Luino werden zwei verschiedene Zonen eingerichtet, die eine für den Reisendenverkehr (Personen, welche die Grenze in Reisezügen überschreiten, wie auch ihr Gepäck, die Privatwaren, Handelsmuster, kleine Mengen Handelswaren von unbedeutendem Wert, Devisen und Wertpapiere, welche diese Personen für persönliche Zwecke mit sich führen), die andere für den Güterverkehr (Expressgut, Eil‑ und Frachtgut, Lebensmittel, Postsendungen, Postfrachtdienst und Vieh).
2.  In der schweizerischen und italienischen Grenzabfertigungsstelle werden amt­liche Pläne der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Zonen angeschlagen.
Art. 3
1.  Die Zone für den Reisendenverkehr umfasst:
a) die Ein‑ und Ausfahrtgleise, genannt Reisendengleise 1 bis IV;
b) die Bahnsteige 1 bis IV sowie den Zwischenraum zwischen den Gleisen IV und V;
c) den Revisionsraum bis zu den nach Zweckmässigkeit anzugebenden Durchgängen, die beiden anstossenden, dem Schweizer Zoll vorbehaltenen Büros (Schalterraum und Durchsuchungsraum) und die Gepäckzollhalle;
d) die Bahnstrecke zwischen der Grenze auf der Brücke über den Isnella‑Bach und dem Bahnhof Luino;
e) den südwestlichen Teil des Bahnhofes von Maccagno, bestehend aus dem gleisseitigen Bahnsteig, den Hauptgleisen und dem dazugehörigen Zwischengleisstück, auf einer Gesamtlänge von 120 m oder, wenn ein Zug darüber hinaus reicht, entsprechend der Länge des Zuges;
f) den westlichen Teil des Bahnhofes von Pino‑Tronzano, bestehend aus dem gleisseitigen Bahnsteig, den Hauptgleisen und dem dazugehörigen Zwischengleisstück, auf einer Gesamtlänge von 120 m oder, wenn ein Zug darüber hinaus reicht, entsprechend der Länge des Zuges.
g)⁵
den südwestlichen Teil der Haltestelle von Colmegna, bestehend aus dem Hauptgleis und dem gleisseitigen Bahnsteig auf seiner ganzen Länge oder, wenn ein Zug darüber hinausreicht, entsprechend der Länge des Zuges.
2.  die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:
a) einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend: – die Gleise I bis IV und die dazugehörigen Bahnsteige sowie den Zwischenraum zwischen den Gleisen IV und V auf einer Länge von 300 m (Richtung Pino), von der Querachse des Bahnhofs aus gemessen, und von 230 m von dieser Achse aus in Richtung Oleggio,
– die Räume des Empfangsgebäudes, und zwar: – den Revisionsraum
– die Gepäckzollhalle;
– die unter den Buchstaben d), e), f), g) des vorstehenden Absatzes 1 aufgeführten Zonenteile; ⁶
b) einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend: – den Schalterraum und den Durchsuchungsraum.
3.  Wenn Züge oder Zugsteile wegen ihrer Länge oder aus Manövriergründen über die Zone hinaus reichen oder ausserhalb der Zone abgestellt werden, werden diese Züge oder Zugsteile sowie das ihrer Länge entsprechende Zwischengleisstück auch noch als Reisendenzone im Sinne dieses Artikels betrachtet.
⁵ Eingefügt durch Notenwechsel vom 27. Nov./5. Dez. 1984 ( AS 1985 19 )
⁶ Fassung des letzten Satzteiles gemäss Notenwechsel vom 27. Nov./5. Dez. 1984 ( AS 1985 19 ).
Art. 4
1.  Die Zone für den Güterverkehr umfasst, ausser der im vorstehenden Artikel 3 erwähnten Zone, die Gesamtheit der Gleise und Bahnhofanlagen, die im folgenden Absatz 2 erwähnt werden.
2.  Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:
a) einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend: – die Gleise I‑IV, genannt Reisendengruppe;
– die Gleise V‑XI, genannt Verladegruppe;
– die Gleise I‑VII, genannt Zollgruppe;
– die Gleise XVIII‑XXI, genannt Durchgangsgruppe;
– die Gleise I‑XII, genannt «Parigina»‑Gruppe;
– die Gleise I‑IV, genannt Lokalgruppe;
– die Verbindungsgleise zu den gedeckten Reparaturwerkstätten FS und SBB;
– die Reparaturwerkstätten FS und SBB;
– die 2 Zollhallen Einfuhr und Ausfuhr in den Gebäuden für Eil‑ und Frachtgut,
b) einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend: – im Eilgutgebäude: die Lokale im ersten Stock, ausgenommen das den SBB vorbehaltene Lokal;
– in den Zollhallen: die 3 für die diensttuenden schweizerischen Bediensteten reservierten Räume.
3.  Sofern beidseitig anerkannte dienstliche Bedürfnisse die Durchführung der Grenzabfertigung durch Bedienstete des Nachbarstaates in dem für den inneritalienischen Warenverkehr bestimmten Teil des Bahnhofs und somit ausserhalb der Zone erfordern, wird dieses Gebiet, und zwar beschränkt auf das 5. Lokalgleis und den umliegenden Teil des Platzes, bis zur Beendigung der Grenzabfertigung als Zone im Sinne des Rahmenabkommens betrachtet.
Art. 5
1.  Im Bahnhof Luino fällt die Zone für den Güterverkehr mit dem umzäunten Gebiet zusammen; wo eine Umzäunung fehlt, verläuft die Zonengrenze in einem Abstand von 5 m vom äusseren Schienenstrang, wobei jedoch Räume und Bauten, die in den Artikeln 3 und 4 nicht erwähnt sind, sowie öffentliche Durchgangswege nicht zur Zone gehören.
2.  Die Zone umfasst auch den Abhang des Bahndamms oder des Geländeeinschnitts, in dem die Bahnlinie verläuft; in ebenem Gelände erstreckt sich die Zone bis 5 m vom äusseren Schienenstrang entfernt. Nicht zur Zone gehören aber in jedem Fall private Grundstücke, öffentliche Wege entlang der Zone und der Öffentlichkeit zugängliche Ober‑ und Unterführungen und Niveaukreuzungen.
Art. 6
1.  In Anwendung der Bestimmung in Artikel 17 Buchstabe a) des Rahmenabkommens werden die für die Vornahme der Kontrollen bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Luino benötigten Räumlichkeiten dem Schweizer Zoll und der Schweizer Polizei unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2.  Entsprechend der Bestimmung im vorstehenden Absatz wird im Bahnhof Ranzo S. Abbondio den italienischen Bediensteten ein Lokal unentgeltlich zur Verfügung gehalten.
Art. 7
1.  Im Reisendenverkehr können die schweizerische und die italienische Eingangsund Ausgangsabfertigung in den Zügen während der Fahrt auf der Strecke Luino–Ranzo S. Abbondio und umgekehrt vorgenommen werden. Die Abfertigungen beziehen sich auf die Personen und ihr persönliches Gepäck.
2.  Die nach Artikel 9 bestimmten Züge bilden jeweils auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der im vorhergehenden Absatz erwähnten Strecken die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
3.  In Ranzo haben die italienischen Bediensteten das Recht, in den Zügen fest­genommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte auf dem Bahnhofsgebiet in Gewahrsam zu behalten. Für die Aufrechterhaltung solcher amtlicher Massnahmen gelten die benützten Teile des Bahngebietes als Zone.
4.  Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte dürfen auf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Strecke mit dem nächsten geeigneten Zug in den Nachbarstaat verbracht werden.
5.  Die im Dienst stehenden Bediensteten haben Anspruch auf kostenlose Beförderung auf der Strecke Luino‑Ranzo S. Abbondio und umgekehrt.
6.  Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Rahmenabkommens wird die für die italienischen Bediensteten bestimmte Zone der Gemeinde Pino zugeordnet.
Art. 8
1.  Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 des Rahmenabkommens gelten die in den Zügen an Reisenden und ihrem Gepäck vom Ausgangsstaat vorzunehmenden Abfertigungshandlungen in der Regel als beendet, wenn die Bediensteten dieses Staates das Zugsabteil verlassen haben.
2.  Sollten im Bahnhof Luino oder auf den Zwischenstationen oder Haltestellen⁷ längs der Strecke bis zur Schweizergrenze, entgegen den von den Grenzabfertigungsverwaltungen mit den italienischen Staatsbahnen vereinbarten Vorschriften, noch nicht abgefertigte Personen in schon kontrollierte Abteile eindringen oder Waren dorthin verbringen, so können diese Personen, die Abteile, in die sie sich begeben haben, und die hineingebrachten Waren noch in der von Artikel 7 des Rahmenabkommens vorgesehenen Reihenfolge kontrolliert werden.
⁷ Wort eingefügt durch Notenaustausch vom 27. Nov./5. Dez. 1984 ( AS 1985 19 ).
Art. 9
1.  Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion von Luino und das Kommando der II. Grenzpolizeizone in Como andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einverständnis mit den Eisenbahnbehörden die Einzelheiten fest, insbesondere über den Verkehrsablauf und die Benützung der Zonen.
2.  Die genannten Verwaltungen legen nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Fälle fest, in denen die Grenzabfertigung in den Zügen während der Fahrt vorgenommen werden soll.
3.  Die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können; Entscheide grundsätzlicher Natur sind dagegen immer gemeinsam von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen zu treffen.
Art. 10
1.  Die vorliegende Vereinbarung tritt vier Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
2.  Jeder der beiden Staaten kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats kündigen.
Geschehen zu Rom am 28. Februar 1974, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

Lenz

Tomasone

Markierungen
Leseansicht