Vereinbarung (0.742.140.313.69)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland über die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abgeschlossen am 25. August 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dezember 2021 (Stand am 8. Dezember 2021)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland,
im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, –
in Fortführung der Zusammenarbeit im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz vom 6. September 1996¹ (Vereinbarung von Lugano),
im Sinne der Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Zulaufstrecken zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) vom 22. Mai 2019 (Leipziger Erklärung),
im Sinne der multilateralen Erklärung von Locarno vom 3. September 2020 über die Entwicklung des Eisenbahnsystems,
im Sinne der Ministererklärung Schienengüterverkehrskorridore: Die Zukunft des Schienengüterverkehrs in Europa vom 21. September 2020 (Berliner Erklärung),
in der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland weiter zu verbessern,
in Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken der Kantone und der Bundesländer an der Grenze sowie den betroffenen Eisenbahnverkehrs- und Infrastrukturunternehmen zukommt –
haben Folgendes vereinbart:
¹ AS 2000 1831
Art. 1
Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreitenden Schienenpersonen- und Schienengüterverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland, insbesondere auch mit Blick auf dessen europäische Bedeutung, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nachhaltig zu stärken. Dazu streben sie insbesondere an:
1. die Voraussetzungen für bessere Verbindungen im internationalen Schienenpersonenverkehr einschliesslich für Nachtzüge zu schaffen;
2. den Schienengüterverkehr nachhaltig zu stärken;
3. sich für einen höheren Anteil des Schienenpersonennahverkehrs im grenzüberschreitenden Verkehr einzusetzen;
4. die Steigerung der intermodalen Wettbewerbsfähigkeit des Systems Eisenbahn zu fördern; und
5. die weitergehende Harmonisierung von technischen Standards im Bereich Eisenbahn auf europäischer Ebene voranzutreiben.
Art. 2
(1)  Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele wird die Zusammenarbeit in allen themenspezifischen Bereichen zwischen den Vertragsparteien unter Achtung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften intensiviert.
(2)  Die Vertragsparteien streben insbesondere an:
1. gemeinsame Prozesse zur Abstimmung der Fragestellungen des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs zu entwickeln;
2. ein gemeinsames Zielbild mit einem abgestimmten Planungsprozess für die Schieneninfrastruktur, die dem grenzüberschreitenden Schienenverkehr dient, zu entwickeln;
3. die neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Zulaufstrecken als leistungsfähige Strecken in das Netz der europäischen Schienengüterverkehrskorridore zur Steigerung des alpenquerenden Güterverkehrs einzubetten;
4. bei der Entwicklung und dem Aufbau eines vertakteten Fahrplankonzepts im internationalen Schienenpersonenverkehr zusammenzuarbeiten;
5. in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung die Zusammenarbeit zu verstärken; dies gilt insbesondere für die Bereiche Digitale Automatische Kupplung, European Train Control System (ETCS), Shift2Rail und Lärmschutz; darin eingeschlossen ist eine geeignete Umsetzungsstrategie einschliesslich grenzüberschreitender Erprobungsvorhaben der beschlossenen Massnahmen;
6. die Zusammenarbeit zur Harmonisierung der technischen Parameter im grenzüberschreitenden Schienenverkehr zu stärken;
7. die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Intensivierung von Tages- und Nachtzugverbindungen im internationalen Schienenpersonenfernverkehr zu fördern.
Art. 3
Die Zusammenarbeit nach Artikel 2 erstreckt sich auf die Weiterentwicklung grenzüberschreitender Eisenbahnstrecken und insbesondere auf die nachgenannten Strecken:
1. Rheintalbahn (Karlsruhe – Grenze Deutschland/Schweiz – Knoten Basel – Brugg/Olten);
2. Gäubahn (Stuttgart – Singen – Grenze Deutschland/Schweiz – Schaffhausen – Zürich);
3. Allgäubahn (München – Memmingen – Lindau – Grenze Deutschland/Österreich – Grenze Österreich/Schweiz – St. Margrethen – St. Gallen – Zürich);
4. Südbahn (Ulm – Friedrichshafen – Bodensee – Romanshorn – Zürich);
5. Hochrheinstrecke (Basel Bad – Singen);
6. Wiesentalbahn (Basel Bad – Zell im Wiesental).
Art. 4
(1)  Der Behandlung von Fragen zur Umsetzung dieser Vereinbarung dient ein Lenkungsausschuss.
(2)  Der Lenkungsausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern des Bundesamts für Verkehr der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland zusammen.
(3)  Der Lenkungsausschuss entscheidet fallweise über die Beteiligung von Vertretern des Bahnsektors sowie weiterer staatlicher Institutionen.
(4)  Der Lenkungsausschuss wird in der Regel einmal im Jahr einberufen.
(5)  Jede Vertragspartei kann die Einberufung des Lenkungsausschusses verlangen, wenn eine besondere Notwendigkeit dies erforderlich macht.
(6)  Der Lenkungsausschuss kann auf Arbeitsebene zu bestimmten Themen zeitlich befristete Arbeitsgruppen einrichten.
Art. 5
(1)  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz vom 6. September 1996² (Vereinbarung von Lugano) tritt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausser Kraft.
(2)  Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2031 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
(3)  Aus dieser Vereinbarung ergeben sich für die Vertragsparteien keine finanziellen Verpflichtungen.
Geschehen zu Bern und Berlin am 25. August 2021 in zwei Urschriften jeweils in deutscher Sprache.

Für das
Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Simonetta Sommaruga

Für das
Bundesministerium
für Verkehr
und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland:

Andreas Scheuer

² [ AS 2000 1831 ]
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