Verordnung über den Anteil am Wasserzins
vom 16. April 1997 (Stand am 1. Mai 1997)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916¹ (WRG),
verordnet:
¹ SR 721.80
Art. 1 Höhe
¹ Der Anteil am Wasserzins zur Sicherstellung der Ausgleichszahlungen nach Artikel 22 Absätze 3–5 WRG wird vom Bundesamt für Energie² (Bundesamt) jährlich so errechnet, dass die vom Bund zu leistenden Ausgleichszahlungen gedeckt sind.
² Der Wasserzinsanteil (WZA) errechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 2 Berechnung
¹ Der Wasserzinsanteil wird auf der gesamten Bruttoleistung erhoben, für die in einem Kanton der Wasserzins oder eine darauf anrechenbare Abgabe geschuldet ist.
² Massgebend ist die Bruttoleistung des Vorjahres, die der Kanton nach seinem Recht festgelegt hat; der Kanton muss sie dem Bundesamt jeweils per Ende Februar mitteilen.
³ Legt ein Kanton keine Bruttoleistung fest, so berechnet das Bundesamt diese wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
P B = Bruttoleistung in kW; E = mittlere Produktionserwartung in kWh gemäss Statistik der Wasserkraftanlagen der Schweiz
Art. 3 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 4 Schlussbestimmungen
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
² Der Wasserzinsanteil für das Jahr 1997 wird pro rata temporis zusammen mit demjenigen für das Jahr 1998 erhoben.
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