Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia
vom 13. Mai 2009 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002¹ (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001), 1425 (2002), 1744 (2007), 1772 (2007), 1844 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008), 1863 (2009), 2036 (2012), 2060 (2012) und 2093 (2013)² des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,³
verordnet:
¹ SR 946.231 ² Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Security Council > Documents > Resolutions ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
¹ Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Somalia sind verboten.
² Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Somalia ist verboten.
³ Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch gegenüber den in Anhang 1 genannten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.⁴
⁴ Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:
a. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal;
b.⁵
Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und von deren strategischen Partnern bestimmt sind;
c. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich für Staaten und regionale Organisationen zur Bekämpfung der Piraterie und bewaffneter Raubüberfälle auf See gemäss Paragraf 10 der Resolution 1846 (2008) und Paragraf 6 der Resolution 1851 (2008) bestimmt sind;
d.⁶
Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung von Personal der Vereinten Nationen, einschliesslich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder seiner Nachfolgemission, bestimmt sind;
e.⁷
Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Entwicklung der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; davon ausgenommen sind die Güter nach Anhang 2.
⁵ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen:
a. für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;
b. für Güter und technische Hilfe, die von Staaten bereitgestellt werden und die ausschliesslich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem in den Paragrafen 1–5 der Resolution 1772 (2007) genannten politischen Prozess;
c. für von Staaten und interessierten Organisationen wie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bereitgestellte technische Hilfe zur Verbesserung der Sicherheit der Küste und der Seeschifffahrt vor Somalia und seinen Nachbarstaaten gemäss Paragraf 5 der Resolution 1846 (2008).
⁶ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996⁸ und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996⁹.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
⁸ SR 946.202
⁹ SR 514.51
Art. 1 a ¹⁰ Verbote betreffend Holzkohle
¹ Es ist verboten, Holzkohle nach Anhang 3:
a. einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Somalia hat oder aus Somalia ausgeführt wurde;
b. zu kaufen, falls sie sich in Somalia befindet oder ihren Ursprung in Somalia hat.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 befinden, sind gesperrt.¹¹
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a.¹²
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
¹² Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.¹³
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM)¹⁴ kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen gewähren.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
¹⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 anepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1, 1 a und 2.¹⁵
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit¹⁶.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
¹⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 6 Meldepflichten
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen Artikel 1, 1 a , 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.¹⁷
² Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten ¹⁸
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
Art. 7 a ¹⁹ Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 1 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 17 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen ( AS 2013 255 ). Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
Art. 8 Inkrafttreten ²⁰
Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I 17 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ).
Anhang 1 ²¹
²¹ Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
(Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 sowie 7 a )
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.²²
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.²³
²² Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > Somalia and Eritrea Sanctions Committee > Sanctions List Materials.
²³ Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.
Anhang 2 ²⁴
²⁴ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
(Art. 1 Abs. 4 Bst. e)
Güter, die nicht unter die Ausnahmereglung von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e fallen
1. Boden-Luft-Flugkörper, einschliesslich tragbarer Flugabwehrsysteme
2. Rohrwaffen, Haubitzen und Geschütze mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile; davon ausgenommen sind schultergestützte Panzerabwehrraketenstartgeräte, wie Panzerfäuste und leichte Panzerabwehrwaffen sowie Granatenabschussgeräte
3. Mörser mit einem Kaliber über 82 mm
4. Panzerabwehrlenkwaffen, Panzerabwehrlenkflugkörper sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile
5. Zur militärischen Verwendung bestimmte Treibladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial
6. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit
Anhang 3 ²⁵
²⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 ( AS 2013 1545 ).
(Art. 1 a )
Güter, die den Verboten nach Artikel 1 a unterliegen
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
4402 | Holzkohle, einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst; davon ausgenommen ist Holzkohle als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Holzkohle, aktivierte Holzkohle und Zeichenkohle |
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