Übereinkunft betreffend den Schutz der der Landwirtschaft nützlichen Vögel 2 (0.922.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft betreffend den Schutz der der Landwirtschaft nützlichen Vögel 2

Abgeschlossen in Paris am 19. März 1902 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 1902³ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 6. Dezember 1905 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Dezember 1906 (Stand am 10. Juni 1997) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Diese Übereinkunft ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem Internat. Übereink. vom 18. Okt. 1950 zum Schutze der Vögel ( SR 0.922.72 ) nicht beigetreten sind. ³ AS 22 609
Der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches; Seine Majestät der Kaiser von Öster­reich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, auch handelnd im Namen Seiner Hoheit des Fürsten von Liechtenstein; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Spanien und im Namen Ihrer Majestät die Königin-Regentin des Königreichs; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg; Seine Hoheit der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien und Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, im Namen von Schweden,
haben in Anerkennung der Zweckmässigkeit eines gemeinsamen Vorgehens in den verschiedenen Ländern zur Erhaltung der der Landwirtschaft nützlichen Vögel beschlossen, zu diesem Zweck eine Übereinkunft abzuschliessen und als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:
Art. 1
Die der Landwirtschaft nützlichen Vögel, speziell die Insektenfresser und namentlich die in der gegenwärtigen Übereinkunft angefügten Liste Nr. 1 aufgeführten, welches Verzeichnis durch die Gesetzgebung eines jeden Landes beliebig ergänzt werden kann, geniessen des absoluten Schutzes in der Weise, dass es untersagt ist, sie zu töten, zu welcher Zeit und auf welche Art es immer sein möge, sowie deren Nester, Eier und Bruten zu zerstören.
Bis dieses Resultat allgemein erreicht sein wird, verpflichten sich die hohen vertragschliessenden Parteien, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, oder ihren resp. gesetzgebenden Behörden zu beantragen, um den Vollzug der in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu sichern.⁴
⁴ Siehe Art. 7ff. des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 ( SR 922.0 ).
Art. 2
Das Ausnehmen der Nester und Eier, das Fangen und Zerstören der Bruten wird zu jeder Zeit und durch welche Mittel es immer sein mag, verboten.
Die Ein- und Durchfuhr, der Transport, das Hausieren, das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von solchen Nestern, Eiern und Bruten wird verboten.
Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Zerstörung von Nestern, welche die Vögel in oder an Wohnhäusern, an Gebäuden im allgemeinen oder im Innern von Höfen gebaut haben, insofern die Zerstörung durch den Eigentümer, Nutzniesser oder ihre Bevollmächtigten geschieht. Ausnahmsweise kann von den in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen abgegangen werden bezüglich der Eier des Kiebitz und der Möwe.
Art. 3
Verboten wird das Legen und die Verwendung von Fallen, Käfigen, Netzen, Schlingen, Leimruten und aller andern Mittel, welche die Erleichterung des Massenfangens oder der Massenzerstörung der Vögel zum Zweck haben.
Art. 4
Für den Fall, dass es den hohen vertragschliessenden Parteien nicht möglich sein sollte, die im vorstehenden Artikel enthaltenen Schutzmassregeln in ihrem ganzen Umfange sofort anzuwenden, sind sie befugt, die ihnen nötig erscheinenden Erleichterungen zu gewähren, mit der Verpflichtung jedoch, die Anwendung der Fangarten, Geräte und Mittel des Fangens und der Zerstörung zu beschränken, und zwar in der Weise, dass nach und nach die im hiervor erwähnten Art. 3 verlangten Schutzmassregeln verwirklicht werden.
Art. 5
Ausser dem im Art. 3 enthaltenen allgemeinen Verbot ist ferner untersagt, vom 1. März bis 15. September jeden Jahres die in der Liste Nr.1 als Anhang zur Übereinkunft aufgeführten nützlichen Vögel einzufangen oder zu töten.
Der Verkauf und das Feilbieten ist während des gleichen Zeitraumes ebenfalls zu verbieten.
Die hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, soweit es ihre Gesetz­gebung zulässt, die Ein- und Durchfuhr sowie den Transport genannter Vögel vom 1. März bis 15. September zu verbieten.
Die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Verbotes kann jedoch für die nörd­lichen Staaten abgeändert werden.
Art. 6
Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise Eigentümern oder Pächtern von Weinbergen, Baumgärten (Obstgärten), Gärten, Baumschulen, angepflanzten oder angesäten Feldern, sowie den mit deren Aufsicht betrauten Organen die zeitweise Erlaubnis erteilten, Vögel, deren Anwesenheit schädlich und wirklichen Schaden verursacht, mittelst der Schusswaffe zu erlegen.
Immerhin bleibt das Feilbieten und der Verkauf der auf diese Weise erlegten Vögel verboten.
Art. 7
Ausnahmen von den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft können zu wissenschaftlichen oder zu Zwecken der Wiederbevölkerung durch die zuständigen Behörden bewilligt werden, je nach dem vorliegenden Falle und unter Ergreifung der erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche zu verhüten.
Ebenso kann unter den gleichen Vorsichtsmassnahmen der Fang, der Verkauf und das Einsperren von Vögeln zur Haltung in Käfigen bewilligt werden. Diese Bewilligungen sind durch die zuständigen Behörden zu erteilen.
Art. 8
Die Bestimmungen gegenwärtiger Übereinkunft finden keine Anwendung auf das Hausgeflügel sowie auf das Jagdgeflügel, welches in den reservierten Jagden vorkommt und als solches in der betreffenden Landesgesetzgebung bezeichnet wird.
Überall sonst ist die Erlegung des Jagdgeflügels nur mittels der Feuerwaffe und zu den im Gesetz bezeichneten Zeiten gestattet.
Die Vertragsstaaten sind eingeladen, den Verkauf, Transport und die Durchfuhr des Jagdgeflügels, dessen Jagd auf ihrem Gebiet untersagt ist, während der Dauer dieses Verbotes zu verbieten.
Art. 9
Jede vertragsschliessende Partei kann von den Bestimmungen gegenwärtiger Übereinkunft Ausnahmen gestatten:
1. für diejenigen Vögel, welche die Landesgesetzgebung als der Jagd oder Fischerei schädlich erklärt, und deren Abschuss oder Erlegung erlaubt;
2. für diejenigen Vögel, welche die Landesgesetzgebung als der lokalen Landwirtschaft schädlich bezeichnet.
In Ermangelung einer offiziellen, durch die Gesetzgebung des Landes aufgestellten Liste findet Ziff. 2 dieses Artikels auf diejenigen Vögel ihre Anwendung, welche in der als Anhang zur gegenwärtigen Übereinkunft gegebenen Liste Nr. 2 bezeichnet sind.
Art. 10
Die hohen vertragschliessenden Parteien werden die geeigneten Massnahmen treffen, um ihre Gesetzgebung mit den Bestimmungen gegenwärtiger Übereinkunft binnen einer Frist von 3 Jahren, vom Datum der Unterzeichnung derselben an gerechnet, in Einklang zu bringen.
Art. 11
Die hohen vertragschliessenden Staaten werden sich durch Vermittlung der französischen Regierung die Gesetze und administrativen Erlasse gegenseitig mitteilen, welche in bezug auf vorliegende Übereinkunft bereits erlassen sind oder noch erlassen werden.
Art. 12
Wenn es als notwendig befunden wird, werden sich die hohen vertragschliessenden Parteien bei einer internationalen Vereinigung vertreten lassen behufs Prüfung von Fragen, die sich bezüglich der Ausführung dieser Übereinkunft erheben könnten und von Anträgen über Abänderung der Übereinkunft, welche gestützt auf die gemachten Erfahrungen als wünschbar erscheinen.
Art. 13
Den bei gegenwärtiger Übereinkunft nicht vertretenen Staaten bleibt das Recht vorbehalten, auf ihr Verlangen sich derselben anzuschliessen. Dieser Anlass wird allen Vertragsstaaten durch die französische Regierung auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 14
Gegenwärtige Übereinkunft hat spätestens ein Jahr vom Tage des Ratifikationsaustausches an gerechnet in Kraft zu treten.
Sie bleibt zwischen den vertragschliessenden Staaten auf unbeschränkte Zeit in Kraft. Im Falle des Rücktrittes eines Staates hat derselbe nur seine Wirkung für diesen Staat selbst, und erst nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Notifikation hinweg, an welchem er den übrigen vertragschliessenden Staaten zur Kenntnis gebracht worden ist.
Art. 15
Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationen in möglichst kürzester Frist in Paris ausgetauscht werden.
Art. 16
Die Bestimmung des zweiten Alineas des Art. 8 gegenwärtiger Übereinkunft braucht ausnahmsweise für die nördlichen Provinzen von Schweden nicht angewandt zu werden in Anbetracht der ganz besonderen klimatologischen Verhältnisse, unter denen dieselben stehen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und ihre Insiegel beigedrückt.
So geschehen zu Paris, am 19. März 1902.
(Es folgen die Unterschriften)

Liste Nr. 1 Nützliche Vögel

Nachtraubvögel:

Sperlingseule (Athene) und Steinkauz (Glaucidium)
Sperbereule (Surnia)
Waldkauz (Syrnium)
Schleiereule (Strix flammea L.)
Waldohreule (Otus)
Zwergohreule (Scops giu Scop)

Klettervögel:

Spechte, alle Arten (Picus, Gecinus etc.)

Kuckucksvögel:

Mandelkrähe (Coracias garrula L.)
Bienenfresser (Merops)

Gemeine Sperlingsvögel:

Wiedehopf (Upupa epops)
Baumläufer (Certhia), Alpenmauerläufer (Tichodroma), Spechtmeise (Sitta)
Alpensegler, Mauersegler (Cypselus)
Nachtschwalbe (Caprimulgus)
Nachtigall (Luscinia)
Blaukehlchen (Cyanecula)
Rotschwänzchen (Ruticilla)
Rotkehlchen (Rubecula)
Schmätzer (Pratincola und Saxicola)
Braunellen (Accentor)
Sylvien oder Sänger aller Art, wie:
Sylvien (Silvia)
Zaungrasmücke (Curruca)
Gartenspötter (Hypolaïs)
Sumpf- und Rohrsänger (Acrocephalus, Calamodyta, Locustella) etc.
Cistensänger (Cisticola)
Laubvögel (Phylloscopus)
Goldhähnchen (Regulus) und Zaunkönig (Troglodytes)
Meisen aller Art (Parus, Panurus, Orites etc.)
Fliegenschnäpper (Muscicapa)
Schwalben aller Art (Hirundo, Chelidon, Cotyle)
Bachstelzen (Motacilla) und Schafstelze (Budytes)
Pieper (Anthus, Corydala)
Kreuzschnäbel (Loxia)
Citronenzeisige (Citrinella) und Girlitz (Serinus)
Stieglitz (Carduelis) und Erlenzeisig (Chrysomitris)
Star und Rosenstar (Sturnus, Pastor etc.)

Sumpfvögel:

Weisser und schwarzer Storch (Ciconia)

Liste Nr. 2 Schädliche Vögel

Tagraubvögel:

Bart- oder Lämmergeier (Gypaëtus barbatus L.)
Adler (Aquila, Nisaëtus), sämtliche Arten
Seeadler (Haliaëtus), aller Arten
Fischadler (Pandion haliaëtus)
Gabelschwänze (Milan), (Milvus, Elanus, Nauclerus), sämtliche Arten
Falken (Falco), alle Arten mit Ausnahme des Rotfussfalken, des Turmfalken und des Rötelfalken
Taubenhabicht (Astur palumbarius L.)
Sperber (Accipiter)
Weihe (Circus)

Nachtraubvögel:

Uhu (Bubo Maximus Flem.)

Gemeine Sperlingsvögel:

Rabe (Corvus corax L.)
Elster (Pica rustica Scop.)
Eichelhäher (Garrulus glandarius L.)

Sumpfvögel:

Reiher (Ardea), grauer und Purpurreiher
Rohrdommel (Botaurus) und Nachtreiher (Nycticorax)

Schwimmvögel:

Pelikan (Pelecanus)
Cormoran (Phalacrocorax oder Graculus)
Sägetaucher (Mergus)
Seetaucher (Colymbus)

Geltungsbereich der Übereinkunft am 1. Oktober 1998

Vertragsstaaten

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt am:

In Kraft getreten am:

Deutschland

6. Dezember

1905

6. Dezember

1906

Frankreich

6. Dezember

1905

6. Dezember

1906

Liechtenstein

6. Dezember

1905

6. Dezember

1906

Monaco

6. Dezember

1905

6. Dezember

1906

Österreich-Ungarn*

6. Dezember

1905

6. Dezember

1906

Polen

11. Mai

1932

11. Mai

1932

Portugal

18. April

1907

18. April

1907

Schweiz

6. Dezember

1905

6. Dezember

1906

Tschechoslowakei

3. April

1924

3. April

1924

* Österreich und Ungarn bleiben durch die Übereinkunft gebunden, gemäss Note der österreichischen Regierung vom 1. August 1921 und Note der ungarischen Regierung vom 5. Dezember 1922.

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