Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung
Abgeschlossen in Istanbul am 26. Juni 1990 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 1994¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Mai 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. August 1995 (Stand am 29. Januar 2020) ¹ AS 1995 4683
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist,
im Hinblick darauf, dass der gegenwärtige Zustand angesichts der wachsenden Zahl und der Zersplitterung internationaler Zollübereinkommen über die vorübergehende Verwendung unbefriedigend ist,
in der Erwägung, dass sich dieser Zustand künftig noch verschlimmern kann, wenn neue Gruppen der vorübergehenden Verwendung international zu regeln sind,
in Anbetracht der von Vertretern des Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, die Beachtung der Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung zu erleichtern,
in der Erwägung, dass die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und insbesondere die Einführung eines einzigen internationalen Vertrags, der alle bestehenden Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung zusammenfasst, den Zugang zu internationalen Regelungen für die vorübergehende Verwendung erleichtern und zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs wirksam beitragen können,
in der Überzeugung, dass ein internationaler Vertrag, der einheitliche Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung enthält, dem internationalen Warenverkehr beträchtliche Vorteile bringen und eine weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren gewährleisten kann und damit zu einem der Hauptziele des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens führen würde,
entschlossen, die vorübergehende Verwendung durch Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Interesse wirtschaftlicher, humanitärer, kultureller, sozialer und touristischer Belange zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Einführung standardisierter Muster der Papiere für die vorübergehende Verwendung als internationale Zollpapiere mit internationaler Sicherheit zur Erleichterung der Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den Fällen beiträgt, in denen ein Zollpapier und Sicherheitsleistung erforderlich sind,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
a) «vorübergehende Verwendung» das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden;
b) «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
c) «Sicherheit» eine Massnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine «globale» Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;
d) «Zollpapier für die vorübergehende Verwendung» das als Zolldeklaration gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschliesst;
e) «Zoll‑ oder Wirtschaftsunion» eine von in Artikel 24 Absatz 1 genannten Mitgliedern errichtete und aus diesen Mitgliedern bestehende Union, die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitglieder verbindlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und gemäss ihren internen Verfahrensvorschriften über die Unterzeichnung und die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu entscheiden;
f) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;
g) «Rat» die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950² in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffen worden ist;
h) «Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
Kapitel II Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt.
Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus
a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden;
b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel).
Kapitel III Besondere Bestimmungen
(1) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen.
(2) Wird eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 verlangt, so kann Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmässig in Anspruch nehmen, bewilligt werden, eine globale Sicherheit zu leisten.
(3) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so darf der Betrag der Sicherheit den Betrag der Eingangsabgaben, deren Erhebung ausgesetzt wird, nicht übersteigen.
(4) Für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel), die nach innerstaatlichem Recht Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen, kann nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden.
Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung
Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 der Anlage A genannten Beträge das für ihr Gebiet gültige Zollpapier für die vorübergehende Verwendung an, das nach der genannten Anlage für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet wird, die aufgrund der anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen dieses Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.
Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) verlangen, dass sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen lässt.
Frist für die Wiederausfuhr
(1) In die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) sind innerhalb einer bestimmten Frist, die für den Zweck der vorübergehenden Verwendung als ausreichend gilt, wiederauszuführen. Diese Frist wird in jeder Anlage gesondert bestimmt.
(2) Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern.
(3) Können in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) wegen einer Beschlagnahme nicht wiederausgeführt werden und ist diese Beschlagnahme nicht von einer Privatperson veranlasst worden, so wird der Fristablauf für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Übertragung der vorübergehenden Verwendung
Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Person
a) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
b) die Verpflichtungen des ursprünglichen Begünstigten der vorübergehenden Verwendung übernimmt.
Beendigung der vorübergehenden Verwendung
Die vorübergehende Verwendung wird in der Regel durch die Wiederausfuhr der in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) beendet.
Vorübergehend verwendete Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen wiederausgeführt werden.
Vorübergehend verwendete Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.
Andere Möglichkeiten der Beendigung
Die vorübergehende Verwendung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dadurch beendet werden, dass die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder sonstige zulässige Bestimmung in Freihäfen oder Freizonen verbracht, in Zolllager eingelagert oder in ein Transitverfahren übergeführt werden.
Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die nationalen Rechtsvorschriften es erlauben, vorausgesetzt, dass die hierfür geltenden Bedingungen und Formalitäten eingehalten werden.
(1) Die vorübergehende Verwendung kann dadurch beendet werden, dass durch Unfall oder höhere Gewalt stark beschädigte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden
a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die an dem Tag gelten, an dem die Waren in beschädigtem Zustand dem Zoll zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung gestellt werden;
b) unentgeltlich den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung überlassen werden, wobei der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit wird;
c) unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten der Beteiligten vernichtet oder zerstört werden und die Abfälle und geborgenen Teile bei der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand gelten, in dem sie nach Unfall oder höherer Gewalt gestellt werden.
(2) Die vorübergehende Verwendung kann auch beendet werden, wenn auf Antrag des Beteiligten die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden einer Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe b) oder c) zugeführt werden.
(3) Die vorübergehende Verwendung kann ferner auf Antrag des Beteiligten beendet werden, wenn dieser den Zollbehörden nachweist, dass die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) infolge Unfalls oder höherer Gewalt vernichtet oder zerstört oder untergegangen sind. In diesem Fall wird der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit.
Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen
Verringerung der Formalitäten
Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Formalitäten betreffenden Vorschriften.
(1) Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so wird diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt.
(2) Ist in Ausnahmefällen eine andere als eine zollamtliche Bewilligung erforderlich, so wird diese so rasch wie möglich erteilt.
Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest; es hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig aufgrund nationaler Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
(2) Dieses Übereinkommen hindert die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bildenden Vertragsparteien nicht, besondere Bestimmungen für Vorgänge der vorübergehenden Verwendung auf dem Gebiet dieser Union zu erlassen, soweit diese Bestimmungen die Erleichterungen dieses Übereinkommens nicht einschränken.
Verbote und Beschränkungen
Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die nach nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus anderen als wirtschaftlichen Gründen wie zum Beispiel Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen oder von Urheberrechten oder gewerblichem Eigentum auferlegt wurden.
(1) Jeder Verstoss gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvorschriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
(2) Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmässigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.
Auf Ersuchen und im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.
Elektronische Datenverarbeitungstechniken ³
³ Eingefügt durch die vom Verwaltungsausschuss angenommenene Änd. vom 26. März 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Nov. 2014 ( AS 2014 3215 ).
Alle für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten können elektronisch mittels von den Vertragsparteien genehmigter elektronischer Datenverarbeitungstechniken vorgenommen werden.
⁴ Eingefügt durch die vom Verwaltungsausschuss angenommenene Änd. vom 26. März 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Nov. 2014 ( AS 2014 3215 ).
Kapitel V Schlussbestimmungen
(1) Um die Durchführung dieses Übereinkommens, die zu seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Massnahmen und etwaige Änderungsvorschläge zu prüfen, wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt. Der Verwaltungsausschuss beschliesst über die Einbeziehung neuer Anlagen in dieses Übereinkommen.
(2) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Ausschuss kann beschliessen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.
(3) Der Rat übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben.
(4) Der Ausschuss wählt auf jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat ihre Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschusstagungen. Der Rat unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind.
(6) Der Rat beruft den Ausschuss zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt und auch auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens zwei Vertragsparteien ein. Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung des Ausschusses.
(7) Liegt ein Beschluss des Ausschusses nach Absatz 2 vor, so fordert der Rat die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, und die betreffenden internationalen Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
(8) Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuss mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
(9) In den Fällen des Artikels 24 Absatz 7 haben die Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, bei Abstimmungen nur die Stimmenzahl, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren Mitgliedern zustehen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
(10) Vor Abschluss der Tagung nimmt der Ausschuss einen Bericht an.
(11) Soweit dieser Artikel keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung des Rates, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschliesst.
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.
(2) Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuss vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.
(3) Die streitenden Parteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als verbindlich anzunehmen.
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(1) Die Mitglieder des Rates sowie die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b) durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1991 für die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder entweder während der Tagungen des Rates, bei denen es angenommen wird, oder danach am Sitz des Rates in Brüssel zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.
(3) Die Staaten und die Regierungen gesonderter Zollgebiete, die von einer für die formelle Wahrnehmung ihrer diplomatischen Beziehungen verantwortlichen Vertragspartei vorgeschlagen werden, die aber bei der Wahrnehmung ihrer handelspolitischen Beziehungen autonom sind, die keine Mitglieder der in Absatz 1 bezeichneten Organisationen sind und an die auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses eine entsprechende Einladung seitens des Depositars ergangen ist, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm nach dem Inkrafttreten beitreten.
(4) Die Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die in Absatz 1 oder 3 bezeichnet sind, nennen im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Ratifikation oder des Beitritts zu dem Übereinkommen die von ihnen angenommenen Anlagen, wobei in jedem Fall die Anlage A und mindestens eine weitere Anlage anzunehmen sind. Dem Depositar kann anschliessend die Annahme einer weiteren Anlage oder mehrerer solcher Anlagen notifiziert werden.
(5) Vertragsparteien, die alle neuen Anlagen annehmen, die der Verwaltungsausschuss in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschliesst, notifizieren dies dem Depositar nach Absatz 4.
(6) Die Vertragsparteien notifizieren dem Depositar die Bedingungen für die Anwendung der folgenden Bestimmungen und die aufgrund dieser Bestimmungen erforderlichen Auskünfte: Artikel 8 und Artikel 24 Absatz 7 sowie Anlage A Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Anlage E Artikel 4. Sie notifizieren auch jede Änderung bei der Anwendung dieser Bestimmungen.
(7) Nach den Absätzen 1, 2 und 4 kann jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die Zoll‑ oder Wirtschaftsunion unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Bereiche. Die Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt die Rechte in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen im eigenen Namen aus und erfüllt die Verpflichtungen, die das Übereinkommen ihren Mitgliedern überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitglieder nicht berechtigt, diese Rechte einschliesslich des Stimmrechts individuell auszuüben.
(1) Dieses Übereinkommen, alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation sowie alle Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
a) erhält die Urschriften dieses Übereinkommens zur Aufbewahrung;
b) stellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens aus und übermittelt sie den in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitgliedern und Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen;
c) erhält alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation, Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden und die dieses Übereinkommen betreffenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen zur Aufbewahrung;
d) prüft, ob die Unterzeichnungen, Urkunden, Notifikationen oder Mitteilungen in Bezug auf dieses Übereinkommen in guter und gehöriger Form gehalten sind, und bringt die Angelegenheit gegebenenfalls der betreffenden Vertragspartei zur Kenntnis;
e) notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern, den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien sind sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen: – die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und die Annahme von Anlagen nach Artikel 24;
– die neuen Anlagen, die der Verwaltungsausschuss in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschliesst;
– den Tag, an dem dieses Übereinkommen und seine einzelnen Anlagen nach Artikel 26 in Kraft treten;
– den Eingang der Notifikationen nach den Artikeln 24, 29, 30 und 32;
– den Eingang der Kündigungen nach Artikel 31;
– die nach Artikel 32 als angenommen geltenden Änderungen und den Tag ihres Inkrafttretens.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Depositar oder dieser Partei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Rat zur Kenntnis gebracht.
(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitglieder oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(2) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Jede Anlage zu diesem Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitglieder oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen diese Anlage angenommen haben.
(4) Für jede Vertragspartei, die eine Anlage annimmt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen sie angenommen haben, tritt diese Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem diese Vertragspartei die Annahme notifiziert hat. Eine Anlage tritt für eine Vertragspartei jedoch erst dann in Kraft, wenn das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.
Eine Anlage dieses Übereinkommens, die eine Ausserkraftsetzungsklausel enthält, setzt mit ihrem Inkrafttreten die Übereinkommen oder die Bestimmungen der Übereinkommen, die Gegenstand der Ausserkraftsetzungsklausel sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die die Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der betreffenden Übereinkommen sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.
Übereinkommen und Anlagen
(1) Für Zwecke dieses Übereinkommens bilden die für eine Vertragspartei geltenden Anlagen einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertragspartei bedeutet daher jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf diese Anlagen.
(2) Für die Abstimmung im Verwaltungsausschuss gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.
(1) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an, so gelten auch alle Bestimmungen in dieser Anlage als von ihr angenommen, wenn sie nicht im Zeitpunkt der Annahme der Anlage oder später dem Depositar die Bestimmungen notifiziert, bei denen sie, soweit es diese Anlage ermöglicht, Vorbehalte einlegt, wobei sie die Abweichung ihrer nationalen Rechtsvorschriften von den betreffenden Bestimmungen angibt.
(2) Jede Vertragspartei prüft mindestens alle fünf Jahre die Bestimmungen, bei denen sie Vorbehalte eingelegt hat, vergleicht sie mit den Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften und notifiziert dem Depositar die Ergebnisse dieser Prüfung.
(3) Jede Vertragspartei, die Vorbehalte eingelegt hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Depositar widerrufen, wobei sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.
Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs
(1) Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Depositar erklären, dass dieses Übereinkommen auch für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Depositar wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.
(2) Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet erstreckt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Depositar nach Artikel 31 notifizieren, dass dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen jederzeit nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 26 in Kraft getreten ist, kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Depositar notifiziert.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Depositar wirksam.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Übereinkommen, wobei jede Vertragspartei jederzeit nach dem Tag, an dem die Anlagen nach Artikel 26 in Kraft getreten sind, die Annahme einer Anlage oder mehrerer Anlagen zurückziehen kann. Zieht eine Vertragspartei die Annahme aller Anlagen zurück, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. Zieht eine Vertragspartei die Annahme der Anlage A zurück, so gilt dies ebenfalls als Kündigung des Übereinkommens, auch wenn sie die anderen Anlagen beibehält.
Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens
(1) Der nach Artikel 22 tagende Verwaltungsausschuss kann Änderungen zu diesem Übereinkommen und seinen Anlagen empfehlen.
(2) Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern und den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
(3) Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist eine Vertragspartei dem Depositar einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.
(4) Ist dem Depositar ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von zwölf Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
(5) Für Zwecke der Notifizierung eines Einwands gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.
(1) Ratifiziert eine Vertragspartei dieses Übereinkommen oder tritt sie ihm bei, so gelten die Änderungen, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind, als von ihr angenommen.
(2) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an und legt sie keine Vorbehalte nach Artikel 29 ein, so gelten die Änderungen dieser Anlage, die im Zeitpunkt der Notifikation dieser Annahme an den Depositar in Kraft sind, als von dieser Vertragspartei angenommen.
Registrierung und verbindlicher Wortlaut
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁵ wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Depositars beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Istanbul am 26. Juni 1990 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Der Depositar wird ersucht, verbindliche Übersetzungen in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen.
(Es folgen die Unterschriften)
Anlage über Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung (Carnets ATA, Carnets CPD)
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet,
(a) «Zollpapier für die vorübergehende Verwendung»: das als Zolldeklaration gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschliesst;
(b) «Carnet ATA»: das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung, das für die vorübergehende Verwendung von Waren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwendet wird;
(c) «Carnet CPD»: das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung, das für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln verwendet wird;
(d) «Bürgschaftskette»: ein von einer internationalen Organisation verwaltetes Bürgschaftssystem, dem bürgende Verbände angehören;
(e) «internationale Organisation»: eine Organisation, der nationale Verbände angehören, die berechtigt sind, für Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung zu bürgen und sie auszustellen;
(f) «bürgender Verband»: einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist und einer Bürgschaftskette angehört;
(g) «ausgebender Verband»: einen Verband, der von den Zollbehörden zur Ausstellung von Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung zugelassen ist und unmittelbar oder mittelbar einer Bürgschaftskette angehört;
(h) «zuständiger ausgebender Verband»: einen in einer anderen Vertragspartei errichteten und derselben Bürgschaftskette angehörenden ausgebenden Verband;
(i) «Transitverfahren»: das Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zu einer anderen Zollstelle befördert werden.
Kapitel II Geltungsbereich
(1) Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer nationalen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge die für ihr Gebiet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen des Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auch für Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach ihren nationalen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften anerkennen.
(3) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung für das Transitverfahren anerkennen.
(4) Zur Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) dürfen nicht mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung eingeführt werden.
(1) Die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung entsprechen den Mustern in den Anhängen zu dieser Anlage, das Carnet ATA dem Anhang I, das Carnet CPD dem Anhang II.
(2) Die Anhänge zu dieser Anlage gelten als Bestandteil der Anlage.
Kapitel III Bürgschaft und Ausgabe von Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung
(1) Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, bürgenden Verbänden die Bewilligung erteilen, die Bürgschaft zu übernehmen und entweder selbst oder durch ausgebende Verbände Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auszugeben.
(2) Ein bürgender Verband wird von einer Vertragspartei nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auf die im Gebiet dieser Vertragspartei entstandenen Verbindlichkeiten aus Vorgängen mit Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) erstreckt, für die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung von den zuständigen ausgebenden Verbänden ausgegeben worden sind.
(1) Die ausgebenden Verbände dürfen nur Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet.
(2) Die Angaben des ausgebenden Verbandes in den Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung dürfen nur mit Zustimmung des ausgebenden oder des bürgenden Verbandes geändert werden. Nach der Annahme der Zollpapiere durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung dürfen Änderungen in den Zollpapieren nicht ohne Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
(3) Nach Aushändigung eines Carnets ATA darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls auf Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.
Das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung muss folgende Angaben enthalten:
– den Namen des ausgebenden Verbandes,
– den Namen der internationalen Bürgschaftskette;
– die Länder und Zollgebiete, in denen das Zollpapier gültig ist; und
– den Namen der bürgenden Verbände der betreffenden Länder und Zollgebiete.
Die Wiederausfuhrfrist für die mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) darf die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers nicht überschreiten.
(1) Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens genannten Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Verwendung oder das Transitverfahren geltenden Bedingungen für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) zu zahlen sind, die mit einem vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in dieses Gebiet verbracht werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.
Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.
Der vom bürgenden Verband verlangte Betrag darf nicht höher sein als die Summe der zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.
(3) Haben die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung ein Zollpapier für die vorübergehende Verwendung für bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Erledigung des Zollpapiers nicht ordnungsgemäss oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder dass die für die vorübergehende Verwendung oder das Transitverfahren geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.
Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets ATA bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.
Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn dem bürgenden Verband die Nichterledigung des Carnets CPD nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Carnets mitgeteilt worden ist. Ausserdem liefern die Zollbehörden dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Einzelheiten über die Berechnung der Eingangsabgaben. Werden diese Auskünfte nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung des bürgenden Verbandes für diese Beträge.
Kapitel V Erledigung der Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung
a) Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Anlage genannten Beträge verlangen, nachweisen, dass die Waren gemäss dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet ATA auf andere Weise ordnungsgemäss erledigt worden ist.
b) Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
c) Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.
a) Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von einem Jahr von dem Tag der Mitteilung über die Nichterledigung der Carnets CPD nachweisen, dass die Beförderungsmittel gemäss dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet CPD auf andere Weise ordnungsgemäss erledigt ist. Diese Frist gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets CPD an. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des Nachweises nicht an, so haben sie den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres entsprechend zu unterrichten.
b) Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Eingangsabgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraums kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
c) Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb eines Jahres vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.
(1) Die Wiederausfuhr der mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ist durch das ordnungsgemäss ausgefüllte und mit dem Stempel der Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung versehene Wiederausfuhrblatt (Stammabschnitt) nachzuweisen.
(2) Ist die Wiederausfuhr nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung als Nachweis der Wiederausfuhr anerkennen:
a) die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Zollpapier für die vorübergehende Verwendung bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden aufgrund von Eintragungen in einem vom Zollpapier bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat;
b) jedes andere Beweismittel dafür, dass sich die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ausserhalb des genannten Gebiets befinden.
(3) Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in ihr Gebiet eingeführter Waren (einschliesslich Beförderungsmittel), so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Zollpapier bescheinigt haben, dass die Zollbehandlung dieser Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ordnungsgemäss erledigt worden ist.
In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 dieser Anlage sind die Zollbehörden berechtigt, für die Erledigung eine Gebühr zu erheben.
Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen
Die am Amtsplatz der Zollstellen während der Öffnungszeiten erteilten Bescheinigungen in den nach dieser Anlage verwendeten Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung sind gebührenfrei.
Bei Vernichtung oder Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel), die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, erkennen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit am gleichen Tag abläuft wie die des ersetzten Zollpapiers.
(1) Ist vorauszusehen, dass die vorübergehende Verwendung die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung überschreitet, weil der Inhaber des Papiers die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) innerhalb dieses Zeitraums nicht wiederausführen kann, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzpapier ausstellen. Dieses Ersatzpapier ist den Zollbehörden der betreffenden Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen. Bei Annahme des Ersatzpapiers erledigen die betreffenden Zollbehörden das ersetzte Papier.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Carnets CPD kann nur einmal für höchstens ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neues Carnet CPD als Ersatz für das abgelaufene auszustellen und von den Zollbehörden anzuerkennen.
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 3 des Übereinkommens benachrichtigen die Zollbehörden nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit einem Zollpapier in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm ausserdem die beabsichtigten Massnahmen mit.
Im Fall eines Zollvergehens, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Missbrauchs sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieser Anlage berechtigt, gegen die Benutzer eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung die erforderlichen Massnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen oder Bussen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen haben die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung zu gewähren.
Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung oder Teile davon, die in dem Gebiet, in das sie eingeführt werden, ausgegeben wurden oder zur Ausgabe in diesem Gebiet bestimmt sind und die einem ausgebenden Verband von einem bürgenden Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.
(1) Die Vertragsparteien können einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in Bezug auf die Anerkennung von Carnets ATA für den Postverkehr einlegen.
(2) Andere Vorbehalte zu dieser Anlage sind nicht zulässig.
(1) Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.‑Abkommen), Brüssel, 6. Dezember 1961⁶, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind, ausser Kraft und tritt an dessen Stelle.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sind Carnets ATA, die vor Inkrafttreten dieser Anlage nach dem A.T.A.‑Abkommen ausgestellt worden sind, anzuerkennen, bis die Vorgänge, für die sie ausgestellt wurden, abgeschlossen sind.
Das Carnet ATA wird in englischer oder französischer Sprache und im Bedarfsfall in einer zweiten Sprache gedruckt.
Die Masse des Carnets ATA sind 396 × 210 mm und die der Trennabschnitte 297 × 210 mm.
The ATA carnet shall be printed in English or French and may also be printed in a second language.
The size of the ATA carnet shall be 396 × 210 mm and that of the vouchers 297 × 210 mm.
⁷ Fassung gemäss der vom Verwaltungsausschuss am 16. Okt. 2015 und vom EFD am 2. Dez. 2016 angenommenene Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 11. Mai 2017 ( AS 2017 451 ).
Das in einem Gebiet verwendete Carnet CPD kann in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefasst sein, wobei eine davon Englisch oder Französisch sein muss.
Die Masse des Carnets CPD sind 21 × 29,7 cm.
Der ausgebende Verband hat auf jedem Blatt seinen Namen und anschliessend die Anfangsbuchstaben der internationalen Bürgschaftskette zu vermerken, der er angehört.
Carnets used for CPD operations within a specific region may be printed in other combinations of United Nations official languages on the condition that one of the two languages is English or French.
The size of the CPD carnet shall be 21 × 29,7 cm.
The issuing association shall insert its name on each voucher and shall include the initials of the international guaranteeing chain to which it belongs.
Anlage über Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
1. Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
2. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;
3. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;
4. Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;
5. Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters;
ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.
Kapitel II Geltungsbereich
(1) Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen, einschliesslich der in den Anlagen zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, UNESCO, New York, 22. November 1950⁸ und dem dazugehörigen Protokoll, Nairobi, 26. November 1976, genannten Gegenstände;
b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie (i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden,
(ii) Konstruktions‑ und Ausstattungsmaterial, einschliesslich der elektrotechnischen Ausrüstung für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller,
(iii) Werbe‑ und Anschauungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Ton- und Videoaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
c) Gegenstände, einschliesslich Übersetzungseinrichtungen, Ton‑ und Videoaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.
(2) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) muss Anzahl oder Menge jeder eingeführten Ware ihrer Zweckbestimmung angemessen sein;
b) muss den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung glaubhaft gemacht werden, dass die Bedingungen dieses Übereinkommens erfüllt werden.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren dürfen, solange sie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen geniessen, nicht
a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden oder
b) von dem Veranstaltungsgelände entfernt werden,
es sei denn, dass das nationale Recht des Landes der vorübergehenden Verwendung dies gestattet.
(1) Die Wiederausfuhrfrist für Waren, die eingeführt werden, um auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet zu werden, beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 lassen die Zollbehörden zu, dass Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Gebietes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung wiederausgeführt werden.
(1) Nach Artikel 13 des Übereinkommens werden folgende Waren frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zum freien Verkehr übergeführt:
a) kleine Muster einschliesslich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Veranstaltung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn (i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden,
(ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben,
(iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind,
(iv) die nicht in Packungen nach Nummer (iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Veranstaltung verzehrt werden,
(v) Gesamtwert und Gesamtmenge der Muster nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
b) Waren, die ausschliesslich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Veranstaltung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht, vernichtet oder zerstört werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
c) Waren mit geringem Wert, die bei der Errichtung, Einrichtung und Ausstattung der für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller verbraucht werden, wie Farben, Lacke und Tapeten;
d Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn (i) diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden, und
(ii) Gesamtwert und Gesamtmenge dieser Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
e) Akten, schriftliche Aufzeichnungen, Formblätter und sonstige Schriftstücke, die zur Verwendung als solche auf oder im Zusammenhang mit internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen eingeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brenn‑ und Treibstoffe.
(1) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen.
(2) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer jeweils eine Zollstelle einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Grösse der Veranstaltung für zweckmässig hält.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.
Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in Bezug auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Anlage einlegen.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, Brüssel, 8. Juni 1961⁹, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollabkommens sind, ausser Kraft und tritt an dessen Stelle.
¹⁰ Bereinigt gemäss der vom EFD am 20. Mai 2009 angenommenen Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Okt. 2009 ( AS 2010 2141 ).
Anlage über Berufsausrüstung
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet «Berufsausrüstung»
1. Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein anderes Land einreisen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang I enthalten;
2. kinematographische Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein anderes Land einreist. Eine erläuternde Liste ist im Anhang II enthalten;
3. jede andere Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein anderes Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll. Eine erläuternde Liste ist im Anhang III enthalten;
4. das jeweilige Hilfsgerät zu der in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Ausrüstung und das Zubehör.
Kapitel II Geltungsbereich
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
b) Ersatzteile, die zur Instandsetzung von Berufsausrüstung eingeführt werden, die bereits nach Buchstabe a) in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden ist.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muss die Berufsausrüstung
a) im Eigentum einer Person stehen, die ihren Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
b) von einer Person eingeführt werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
c) nur von der in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden.
(2) Absatz 1 Buchstabe c) gilt nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films, einer Fernsehsendung oder audiovisueller Arbeiten im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat, geschlossen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Gebietes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion genehmigt haben.
(3) Die kinematographische Ausrüstung und die Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen dürfen nicht Gegenstand eines Miet‑ oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat; dies gilt jedoch nicht im Falle von gemeinsamen Rundfunk‑ und Fernsehsendungen.
(1) Für die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen sowie von Rundfunk‑ und Fernsehübertragungswagen und ihrer Ausrüstung, die von für diesen Zweck durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung anerkannten öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingeführt werden, wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2) Die Zollbehörden können die Vorlage einer Liste oder eines genauen Verzeichnisses der in Absatz 1 genannten Ausrüstung mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.
Die Wiederausfuhrfrist für Berufsausrüstung beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung. Für Fahrzeuge kann die Wiederausfuhrfrist jedoch je nach Zweck und beabsichtigter Aufenthaltsdauer im Gebiet der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden.
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die vorübergehende Verwendung der in den Anhängen I bis III genannten Fahrzeuge zu verweigern oder die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Fahrzeuge auf dem Gebiet der Vertragspartei Personen gegen Entgelt aufnehmen oder Waren laden, um innerhalb desselben Gebietes die Personen wieder abzusetzen beziehungsweise die Waren wieder auszuladen, auch wenn dies nur gelegentlich geschieht.
Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, Brüssel, 8. Juni 1961¹¹, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollabkommens sind, ausser Kraft und tritt an dessen Stelle.
Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen
– Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras);
– Apparate zum Senden, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton und Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme‑ und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);
– unbespielte oder bespielte Ton‑ oder Bildträger;
– Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test‑ und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Generatoren zur Erzeugung von Videosignalen usw.);
– Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);
– Betriebszubehör (Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren).
B. Rundfunkausrüstung, wie
– Fernmeldegeräte, wie Sende‑Empfangsgeräte oder Sender, Terminals für Netz- oder Kabelanschluss, Satellitenverbindungen;
– Geräte zur Erzeugung von Tonfrequenzen (Geräte für die Aufnahme, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton);
– Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test‑ und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Geräte zur Erzeugung von Videosignalen usw.);
– Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpulte, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Batterieladegeräte, Heiz‑, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);
– unbespielte oder bespielte Tonträger.
C. Fernsehausrüstung, wie
– telekinematographische Geräte;
– Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
– Sende‑ und Wiederaussendegeräte;
– Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme‑ und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);
– Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);
– Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Objektive, Belichtungsmesser, Stative, Batterieladegeräte, Kassetten, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz‑, Belüftungs‑ und Entlüftungsgeräte usw.);
– unbespielte oder bespielte Ton‑ oder Bildträger (Vor‑ oder Nachspann, Stations-Erkennungszeichen, Musikeinblendungen usw.);
– Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Bühnen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner.
D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie Fahrzeuge für
– Aufzeichnung von Videosignalen;
– Tonaufzeichnungen und Tonwiedergabe;
Kinematographische Ausrüstung
– Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras);
– Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test‑ und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Generatoren zur Ergänzung von Videosignalen usw.);
– fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate und Kräne;
– Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);
– Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme‑ und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);
– unbespielte oder bespielte Ton‑ oder Bildträger (Vor‑ oder Nachspann, Stationserkennungszeichen, Musikeinblendungen usw.);
– Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpulte, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Batterieladegeräte, Heiz‑, Belüftungs‑ und Entlüftungsgeräte usw.);
– Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Bühnen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner.
B. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.
A. Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebnahme, Prüfung, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie
– Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachungen (von Temperatur, Druck, Entfernung, Höhe, Oberfläche, Geschwindigkeit usw.) einschliesslich elektrotechnischer Geräte (Voltmeter, Ampèremeter, Messkabel, Komparatoren, Transformatoren, Registriergeräte usw.) und Lehren;
– Apparate und Ausrüstung zum Photographieren von Maschinen und Anlagen während oder nach ihrer Montage;
– Apparate für die technische Überwachung von Schiffen.
B. Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Buchprüfer und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie
– Ton‑ und Bildsende‑, Ton‑ und Bildaufnahme‑ oder Ton‑ und Bildwiedergabegeräte;
– Rechengeräte und Rechenapparate.
C. Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie
– Messgeräte und Messapparate;
– Sende‑ und Fernmeldegerät.
D. Geräte, die für Sachverständige im Kampf gegen die Umweltverschmutzung bestimmt sind.
E. Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.
F. Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.
G. Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschliesslich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme usw.).
H. Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.
I. Geräte, die bei Fotoreisen benötigt werden (Aufnahmeapparate aller Art, Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren, Beleuchtungsgeräte, Modeartikel und Modezubehör für Mannequins usw.).
J. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.
K. Ausrüstungen für das Schaustellergewerbe, vorausgesetzt ihr Betrieb oder ihre Wartung erfordert besondere Techniken sowie Fähigkeiten oder Kenntnisse.
¹² Bereinigt gemäss der vom EFD am 20. Juli 2010 angenommenen Änd. ( AS 2010 4061 ) und der vom Verwaltungsausschuss angenommenene Änd. vom 26. März 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Nov. 2014 ( AS 2014 3217 ).
Anlage über Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) «im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren» Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster, Werbefilme sowie im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren aller Art, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt;
b) «Umschliessungen» alle Gegenstände und Materialien, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschliessung, als Schutz, zum Stauen oder Teilen von Waren dienen oder dienen sollen; ausgenommen ist als Massengut eingeführtes Umschliessungsmaterial wie Stroh, Papier, Glaswolle, Späne usw. Ausgenommen sind auch Behälter und Paletten im Sinne der Buchstaben c) und d);
c) «Behälter» eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die (i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
(ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
(iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
(iv) so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
(v) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
(vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.
Der Begriff «Behälter» schliesst das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden.
Der Begriff «Behälter» schliesst weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschliessungen oder Paletten ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter;
d) «Palette» eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füssen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;
e) «Muster» Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist; ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesandt werden, dass sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen;
f) «Werbefilme» bespielte Bildträger, mit oder ohne Tonstreifen, die im wesentlichen Bilder wiedergeben, welche die Art von Erzeugnissen oder die Arbeitsweise von Betriebsausrüstungsgegenständen zeigen, die von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Gebiet einer anderen Vertragspartei hat, zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, vorausgesetzt, dass sie ihrer Art nach nur für Vorführungen vor etwaigen Kunden, nicht aber für öffentliche Vorführungen geeignet sind und in einem Packstück eingeführt werden, das nur eine Kopie jedes Films enthält und nicht zu einer grösseren Sendung von Filmen gehört;
g) «Binnenverkehr» die Beförderung von Waren, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei eingeladen werden, um auch innerhalb des Zollgebiets dieser Vertragspartei wieder ausgeladen zu werden.
Kapitel II Geltungsbereich
Die folgenden im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen:
a) Umschliessungen mit Inhalt, die leer oder mit Inhalt wiederausgeführt oder die leer eingeführt werden, um mit Inhalt wiederausgeführt zu werden;
b) beladene und unbeladene Behälter sowie Behälterzubehör und Behälterausrüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend verwendet werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden;
c) Ersatzteile, die zur Instandsetzung der in die vorübergehende Verwendung nach Buchstabe b) übergeführten Behälter bestimmt sind;
g) alle anderen Waren, die für einen der im Anhang I zu dieser Anlage aufgeführten Zwecke im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführt werden, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt.
Diese Anlage berührt nicht die Zollvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr von Waren in Behältern oder Umschliessungen oder auf Paletten.
(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die Umschliessungen ausschliesslich von der Person wiederausgeführt werden, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist. Die Umschliessungen dürfen nicht – auch nicht gelegentlich – zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden;
b) müssen die Behälter nach Massgabe des Anhangs II dieser Anlage gekennzeichnet sein. Sie können zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, die Verwendung von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:
– der Behälter muss auf dem zumutbar kürzesten Weg an den Ort oder näher an den Ort befördert werden, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll;
– der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet;
c) müssen Paletten oder die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden sein oder müssen später ausgeführt oder wiederausgeführt werden;
d) müssen Muster und Werbefilme einer Person mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und dürfen nur eingeführt werden, um Ausstellungs‑ oder Vorführzwecken im Gebiet der vorübergehenden Verwendung zu dienen mit dem Ziel, Aufträge für Waren einzuholen, die in dieses Gebiet eingeführt werden sollen. Sie dürfen, solange sie sich im Gebiet der vorübergehenden Verwendung befinden, weder verkauft noch ihrem normalen Gebrauch – ausser zu Vorführzwecken – zugeführt noch vermietet oder sonst in irgendeiner Weise entgeltlich verwendet werden;
e) dürfen die in den Nummern 1 und 2 des Anhangs I bezeichneten Waren nicht gewinnbringend verwendet werden.
(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, Behälter, Paletten oder Umschliessungen, die Gegenstand eines Kaufs, Mietkaufs, einer Vermietung oder eines ähnlichen Vertrages durch eine Person waren, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, nicht zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Behälter, Paletten und Umschliessungen bewilligt, ohne dass die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.
(2) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Behälter kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich schriftlich zu verpflichten,
(i) den Zollbehörden auf Verlangen genaue Angaben über die Bewegungen jedes in die vorübergehende Verwendung übergeführten Behälters einschliesslich des Tages und des Ortes der Einfuhr und der Wiederausfuhr zu machen oder eine Aufstellung der Behälter zusammen mit einer Wiederausfuhrverpflichtung vorzulegen;
(ii) die Eingangsabgaben zu entrichten, die gefordert werden können, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt sind.
(3) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Paletten und Umschliessungen kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich zur Wiederausfuhr zu verpflichten.
(4) Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmässig in Anspruch nehmen, sind berechtigt, eine Globalverpflichtung abzugeben.
Die Wiederausfuhrfrist für im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt
a) für höchstens drei Warenarten nach Artikel 2;
b) zu Artikel 5 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.
Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens die folgenden Abkommen und Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Abkommen sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle:
– Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, Genf, 9. Dezember 1960¹³;
– Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschliessungen, Brüssel, 6. Oktober 1960¹⁴;
– Artikel 2 bis 11 und Anlagen 1 (Absätze 1 und 2) bis 3 des Zollabkommens über Behälter, Genf, 2. Dezember 1972¹⁵;
– Artikel 3, 5 und 6 (1.b und 2) des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial, Genf, 7. November 1952¹⁶.
Aufstellung der Waren nach Artikel 2 Buchstabe g)
1. Waren, die für Prüf‑ oder Kontrollzwecke, für Versuche oder Vorführungen eingeführt werden.
2. Waren zur Verwendung bei Prüfungen, Kontrollen, Versuchen oder Vorführungen.
3. Belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer kommerziellen Verwendung vorgeführt werden sollen.
4. Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton‑ oder Bildträger für Überspielung von Ton, Nachsynchronisation oder Wiedergabe.
5. Unentgeltlich gelieferte Datenträger zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.
6. Gegenstände (einschliesslich Fahrzeuge), die ihrer Natur nach lediglich zur Werbung für bestimmte Waren oder bestimmte Zwecke verwendet werden können.
Vorschriften über die Kennzeichnung der Behälter
(1) Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen:
a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, die entweder durch Angabe seines Namens und Vornamens oder durch ein gebräuchliches Kennzeichnungssystem, wobei Sinnbilder wie Embleme oder Flaggen ausgeschlossen sind, sichergestellt werden kann;
b) die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummern;
c) das Eigengewicht des Behälters einschliesslich der fest angebrachten Ausrüstung.
(2) Bei der Warenbeförderung dienenden Behältern, die üblicherweise für den Einsatz in der Schifffahrt vorgesehen sind, oder bei jedem anderen Behälter, der ein standardisiertes ISO-Präfix (bestehend aus vier Grossbuchstaben mit dem Endbuchstaben U) verwendet, müssen die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, die Serienerkennungsnummer des Behälters und die Selbstkontrollziffer den Anforderungen der internationalen Norm ISO 6346 und ihren Anlagen entsprechen.
(3) Damit die Erkennungszeichen und Erkennungsnummern auf den Behältern bei Verwendung von Kunststoff-Folien als dauerhaft gelten können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) es ist ein Hochleistungsklebemittel zu verwenden. Nach dem Auftragen muss die Zerreissfestigkeit der Folie geringer sein als die endgültige Haftfähigkeit, so dass die Folie beim Entfernen zerstört wird. Eine nach der Gussmethode hergestellte Folie erfüllt diese Voraussetzungen. Eine nach der Kalandermethode hergestellte Folie darf nicht verwendet werden;
b) sind Erkennungszeichen und Erkennungsnummern zu ändern, so ist die zu ersetzende Folie zunächst vollständig zu entfernen, bevor die neue Folie aufgetragen wird; das Aufbringen einer neuen Folie über einer bestehenden Folie ist nicht gestattet.
(4) Die in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung von Kunststoff-Folie bei der Kennzeichnung von Behältern schliessen die Möglichkeit der Anwendung anderer Methoden zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus.
Anlage über Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
1. «Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden» a Matrizen, Klischees, Platten, Formen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Gegenstände,
b) Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände,
c) Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente,
die zur Verwendung in einem Herstellungsverfahren eingeführt werden, und
2. «Austauschproduktionsmittel»
Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden.
Kapitel II Geltungsbereich
Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die für ein Herstellungsverfahren eingeführten Waren im Eigentum einer Person stehen, die ihren Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und müssen für eine Person mit Sitz in diesem Gebiet bestimmt sein;
b) müssen die Erzeugnisse, die sich aus der Verwendung der für ein Herstellungsverfahren gemäss Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Waren ergeben, ganz oder teilweise – je nach den nationalen Rechtsvorschriften – aus dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ausgeführt werden;
c) müssen der Person mit Sitz in dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung vom oder durch den Lieferanten der Produktionsmittel, deren Lieferung sich verzögert oder die instand zu setzen sind, vorübergehend und unentgeltlich Austauschproduktionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
(1) Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für die Austauschproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Anlage über Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) «Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden» wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial, Betreuungsgut für Seeleute sowie alle sonstigen Sachen, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden;
b) in Buchstabe a) (i) «wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial» alle Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehör, die zur wissenschaftlichen Forschung, zum Unterricht oder für die Berufsausbildung verwendet werden;
(ii) «Betreuungsgut für Seeleute» die Sachen, die der kulturellen oder unterrichtenden Betätigung, der Freizeitgestaltung sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Personen dienen, die Aufgaben wahrnehmen, die im Falle eines ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffes mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen.
Erläuternde Listen des «Lehrmaterials», des «Betreuungsguts für Seeleute» und «aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden» sind in den Anhängen I, II und III enthalten.
Kapitel II Geltungsbereich
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
a) Waren, die ausschliesslich für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden;
b) Ersatzteile für das nach Buchstabe a) in die vorübergehende Verwendung übergeführte wissenschaftliche Gerät und Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Geräts oder Materials hergestellt worden sind.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden, einer Person mit Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und von zugelassenen Einrichtungen in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind. Sie dürfen nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden;
b) das Betreuungsgut für Seeleute muss an Bord von ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffen verwendet oder aus einem Schiff zum vorübergehenden Gebrauch durch die Schiffsbesatzung an Land ausgeladen werden, oder es muss eingeführt werden, um in Heimen, Klubs und Erholungsstätten für Seeleute verwendet zu werden, die von amtlichen Stellen oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden sowie in Gotteshäusern, in denen regelmässig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.
Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial sowie von an Bord eines Schiffes verwendetem Betreuungsgut für Seeleute wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegebenenfalls kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial ein Verzeichnis und eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung verlangt werden.
Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Jede Vertragspartei kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in Bezug auf die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Anlage einlegen.
Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute, Brüssel, 1. Dezember 1964¹⁷, das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät, Brüssel, 11. Juni 1968¹⁸, und das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von pädagogischem Material, Brüssel, 8. Juni 1970¹⁹, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.
a) Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild, wie – Projektionsapparate für Diapositive und Bildstreifen;
– Kinematographische Projektionsapparate;
– Rückprojektoren und Episkope;
– Tonbandgeräte, Videogeräte und Videoausrüstung;
– Ausrüstung für Ringleitungs‑(Kabel‑)Fernsehen.
b) Ton‑ und Bildträger, wie – Diapositive, Bildstreifen und Mikrofilme;
– Kinematographische Filme;
– Tonaufnahmen (Magnetbänder, Schallplatten);
c) Spezialmaterial, wie – Bibliographisches und audiovisuelles Material für Bibliotheken;
– Simultandolmetsch‑Anlagen;
– mechanische oder elektronische Geräte für den programmierten Unterricht;
– eigens für den Unterricht oder die Berufsausbildung von Behinderten gestaltete Gegenstände.
d) Anderes Material, wie – Wandbilder, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Photographien und Zeichnungen;
– Instrumente, Apparate und Modelle für den Anschauungsunterricht;
– Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer didaktischer Information zur Aneignung eines Unterrichtsstoffs (Lehrmittelsätze);
– Instrumente, Apparate, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines praktischen Berufs;
– Ausrüstung, einschliesslich für Rettungseinsätze gebauter oder besonders hergerichteter Fahrzeuge, die für die Ausbildung der bei Rettungseinsätzen eingesetzten Personen eingeführt wird.
a) Druckschriften, wie – Bücher aller Art;
– Zeitungen und Zeitschriften;
– Broschüren mit Angaben über die in den Häfen vorhandenen Betreuungsdienste.
b) Bild‑ und Tonmaterial, wie – Apparate zur Wiedergabe von Ton und Bild;
– Rundfunk‑, Fernsehempfangsgeräte;
– Aufnahmen auf Schallplatten oder Tonbändern (Sprachkurse, Rundfunksendungen, Glückwünsche, Musik und Unterhaltung);
– belichtete und entwickelte Filme;
c) Sportartikel, wie – Sportkleidung;
– Geräte für Leicht‑ und Schwerathletik;
d) Gegenstände zum Zeitvertreib, wie – Gesellschaftsspiele;
– Geräte und Zubehör für Laienspiele;
– Malgeräte, Schnitzwerkzeug, Werkzeug für Holz‑ und Metallarbeiten, Teppichknüpfgeräte usw.
f) Teile, Ersatzteile und Zubehör von Betreuungsgut.
1. Kostüme und Bühnenausstattungen, die an Schauspielgesellschaften oder Theater unentgeltlich verliehen werden.
2. Partituren, die an Konzerthäuser oder Orchester unentgeltlich verliehen werden.
Anlage über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) «Reisender» jede Person, die das Gebiet einer Vertragspartei, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, als Tourist, zu sportlichen oder geschäftlichen Zwecken, zum Besuch von Fachtagungen, aus gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken usw. vorübergehend aufsucht;
b) «persönliche Gebrauchsgegenstände» alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren. Eine erläuternde Liste der persönlichen Gebrauchsgegenstände ist im Anhang I dieser Anlage enthalten;
c) «zu Sportzwecken eingeführte Waren» Sportartikel und andere Artikel, die die Reisenden bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen sowie zum Training im Gebiet der vorübergehenden Verwendung benötigen. Eine erläuternde Liste dieser Waren ist im Anhang II dieser Anlage enthalten.
Kapitel II Geltungsbereich
Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden;
b) müssen die zu Sportzwecken eingeführten Waren einer Person mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die der beabsichtigten Verwendung angemessen sind.
(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne dass die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(2) Für Waren, die zu Sportzwecken eingeführt werden, können nach Möglichkeit ein Verzeichnis sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anstelle eines Zollpapiers und einer Sicherheitsleistung anerkannt werden.
(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände sind spätestens dann wiederauszuführen, wenn die Person, die sie eingeführt hat, das Gebiet der vorübergehenden Verwendung verlässt.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für die zu Sportzwecken eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten nach Artikel 27 des Übereinkommens die Artikel 2 und 5 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, New York, 4. Juni 1954²⁰, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.
4. Photoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen und Zubehör.
5. Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Diapositiven oder Filmen.
6. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Bändern.
7. Tragbare Musikinstrumente.
8. Tragbare Plattenspieler mit Schallplatten.
9. Tragbare Tonaufnahme‑ und Tonwiedergabegeräte (einschliesslich Diktiergeräte) mit Bändern.
10. Tragbare Rundfunkempfangsgeräte.
11. Tragbare Fernsehgeräte.
12. Tragbare Schreibmaschinen.
13. Tragbare Rechenmaschinen.
14. Tragbare Personal Computer.
17. Rollstühle für Behinderte.
18. Sportausrüstung wie Zelte und andere Campingausrüstung, Angelgerät, Bergsteigerausrüstung, Taucherausrüstung, Sportfeuerwaffen mit Munition, Fahrräder ohne Motor, Kanus oder Kajaks von weniger als 5,5 m Länge, Skier, Tennisschläger, Surfbretter, Windsurfer, Golfausrüstung, Flugdrachen, Paragleiter.
19. Tragbare Dialysegeräte und ähnliche medizinische Apparate sowie Einwegzubehör.
20. Andere offensichtlich persönliche Gegenstände.
A. Ausrüstungsgegenstände für Leichtathletik, wie
– Speere, Diskusse, Stäbe, Gewichte, Hämmer.
B. Ausrüstungsgegenstände für Ballspiele, wie
– Tennisschläger, Schlaghölzer, Keulen, Stöcke und ähnliches;
C. Ausrüstungsgegenstände für Wintersport, wie
– Rodelschlitten und Rennschlitten;
– Eisstockausrüstung («Curling»).
D. Sportkleidung, Sportschuhe, Sporthandschuhe, Kopfbedeckungen für den Sport usw. aller Art.
E. Ausrüstungsgegenstände für Wassersport, wie
– Segel‑ und Ruderboote, Segel, Ruder, Paddel;
G. Ausrüstungsgegenstände für verschiedene Veranstaltungen, wie
– Sportwaffen und Munition;
– Sportmatten und Tatami‑Matten;
– Ausrüstung für Gewichtheben;
– Reitausrüstung und Sulkies;
– Paragleiter, Flugdrachen, Windsurfer;
– Musikkassetten für Veranstaltungen.
H. Hilfsausrüstungsgegenstände, wie
– Mess‑ und Anzeigegeräte;
– Apparate für Blut‑ und Urinuntersuchungen.
Anlage über Werbematerial für den Fremdenverkehr
Kapitel I Begriffsbestimmung
im Sinne dieser Anlage bedeutet
«Werbematerial für den Fremdenverkehr»
Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere, um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang zu dieser Anlage enthalten.
Kapitel II Geltungsbereich
Werbematerial für den Fremdenverkehr wird nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen; ausgenommen hiervon ist jedoch das in Artikel 5 dieser Anlage bezeichnete Material, für das Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muss das Werbematerial für den Fremdenverkehr einer Person mit Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die seiner Zweckbestimmung angemessen sind.
Die Wiederausfuhrfrist für das Werbematerial für den Fremdenverkehr beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Für nachstehendes Werbematerial wird Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt:
a) Papiere (Faltblätter, Broschüren, Bücher, Zeitschriften, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Photographien und photographische Vergrösserungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind; Voraussetzung dafür ist, dass diese Papiere nicht mehr als 25 vom Hundert Geschäftsreklame enthalten und dass ihr allgemeiner Werbezweck offensichtlich ist;
b) Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne im Ausland tätiger Verkehrsunternehmen, wenn diese Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und nicht mehr als 25 vom Hundert Geschäftsreklame enthalten;
c) technisches Material, das den von den nationalen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahrbücher, Telefonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen.
Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens das Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, New York, 4. Juni 1954²¹, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Protokolls sind, ausser Kraft und tritt an dessen Stelle.
1. Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den nationalen offiziellen Fremdenverkehrs‑Organisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Fotografien und fotografische Vergrösserungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauerund Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse.
2. Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschliesslich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung.
3. Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen zur unentgeltlichen Vorführung, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verkauft werden.
4. Fahnen in angemessener Anzahl.
5. Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und fotografische Negative.
6. Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.
Anlage über Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) «Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden» – Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen;
– persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur Instandsetzung, Be‑ oder Verarbeitung eingeführt werden;
– Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung;
– im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmungen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört;
b) «Grenzzone» den Teil des Zollgebiets entlang der Landesgrenze, dessen Ausdehnung von den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
c) «Grenzbewohner» Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
d) «Grenzverkehr» Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.
Kapitel II Geltungsbereich
Im Grenzverkehr eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen im Grenzverkehr eingeführte Waren einem Bewohner der Grenzzone gehören, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Waren vorübergehend verwendet werden;
b) müssen Geräte zur Nutzung von Grundstücken von Bewohnern der Grenzzone, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Geräte vorübergehend verwendet werden, für Arbeiten auf Grundstücken benutzt werden, die in der letztgenannten Grenzzone liegen. Die Geräte müssen für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Arbeiten wie das Abladen oder die Beförderung von Holz oder für die Fischzucht benutzt werden;
c) darf der Grenzverkehr zur Instandsetzung, Be‑ oder Verarbeitung keinesfalls gewerblicher Natur sein.
(1) Für die vorübergehende Verwendung von im Grenzverkehr eingeführten Waren wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der im Grenzverkehr eingeführten Waren von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.
(3) Die vorübergehende Verwendung kann auch lediglich aufgrund einer Eintragung in ein von der Zollstelle geführtes Register gestattet werden.
(1) Die Wiederausfuhrfrist für im Grenzverkehr eingeführte Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
(2) Jedoch sind die zur Nutzung von Grundstücken eingeführten Geräte wiederauszuführen, sobald die Arbeiten beendet sind.
Anlage über Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) «Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden» medizinisch‑chirurgisches Material und Labormaterial und Hilfssendungen;
b) «Hilfssendungen» alle Waren, wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise oder andere dringend notwendige Waren, die befördert werden, um den Opfern von Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglücken zu helfen.
Kapitel II Geltungsbereich
Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die für humanitäre Zwecke eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat und unentgeltlich ausgeliehen werden;
b) muss das medizinisch‑chirurgische Material und Labormaterial für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen bestimmt sein, die es in Notfällen dringend benötigen, vorausgesetzt, dass dieses Material im Gebiet der vorübergehenden Verwendung nicht in ausreichender Menge vorhanden ist;
c) müssen Hilfssendungen für von den zuständigen Behörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassene Personen bestimmt sein.
(1) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung kann für das medizinisch‑chirurgische Material und Labormaterial so weit wie möglich ein Warenverzeichnis zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung anerkannt werden.
(2) Für die vorübergehende Verwendung von Hilfssendungen wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Zollbehörden können jedoch die Vorlage eines Warenverzeichnisses zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.
(1) Die Wiederausfuhrfrist für medizinisch‑chirurgisches Material und Labormaterial richtet sich nach dem Bedarf.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Anlage über Beförderungsmittel
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) «Beförderungsmittel» alle Schiffe (einschliesslich Leichter, kleine Binnenfrachtschiffe – auch an Bord eines Schiffes beförderte – und Tragflügelboote), Luftkissenboote, Flugzeuge, Strassenkraftfahrzeuge (einschliesslich Fahrräder mit Motor, Anhänger, Sattelanhänger und Lastzüge) sowie rollendes Eisenbahnmaterial – auch im Beförderungsmittel befindliche gewöhnliche Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung (einschliesslich Spezialausrüstung für das Beladen, Entladen, das Umschlagen und die Sicherung der Waren);
b) «gewerbliche Verwendung» die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
c) «eigener Gebrauch» die Beförderung durch den Beteiligten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung;
d) «Binnenverkehr» die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden;
e) «gewöhnliche Kraftstoffbehälter» die vom Hersteller vorgesehenen Behälter für alle Beförderungsmittel der gleichen Art wie die in Frage stehenden, deren dauerhafte Anbringung die unmittelbare Verwendung eines bestimmten Kraftstoffs für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb von Kühl‑ und anderen Systemen während der Beförderung ermöglicht. An Beförderungsmitteln angebrachte Behälter, die für die unmittelbare Verwendung von Kraftstoff anderer Art vorgesehen sind, und Behälter, die an den anderen Systemen angebracht sind, mit denen das Beförderungsmittel gegebenenfalls ausgestattet ist, gelten ebenfalls als gewöhnliche Kraftstoffbehälter.
Kapitel II Geltungsbereich
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
a) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch;
b) Ersatzteile und Ausrüstung, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Beförderungsmittel dienen sollen. Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile und Ausrüstungen sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht gemäss Artikel 14 des Übereinkommens behandelt werden.
Regelmässige Wartungs‑ und Instandsetzungsarbeiten, die während der Fahrt in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung oder innerhalb dieses Gebietes erforderlich sind und die während der Dauer der vorübergehenden Verwendung vorgenommen werden, lassen die Bestimmungen des Artikels 1 Buchstabe a) des Übereinkommens unberührt.
(1) Der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungsmittel befindet, und die Schmieröle für den normalen Gebrauch dieser Beförderungsmittel werden von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.
(2) Bei Strassenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung ist jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit werden.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben,
b) müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden.
Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage
a) können die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehen
de Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind und ihre Geschäftstätigkeit in deren Namen ausüben, auch wenn sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung haben;
b) können die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind. Jede Vertragspartei kann die Benutzung durch eine Person mit Wohnsitz in ihrem Gebiet gestatten, insbesondere dann, wenn das Beförderungsmittel für Rechnung und nach den Weisungen der Person benutzt wird, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist.
Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen:
a) für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden;
b) für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, die für eine gewerbliche Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden;
c) für Beförderungsmittel, die nach der Einfuhr vermietet werden oder die, wenn sie als Mietfahrzeuge eingeführt wurden, zu einem anderen Zweck als zur unmittelbaren Wiederausfuhr neu vermietet oder untervermietet werden.
(1) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
(2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten für die Dauer von sechs Monaten – auch mit Unterbrechungen – im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben.
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu
a) Artikel 2 Buchstabe a) dieser Anlage in Bezug auf die vorübergehende Verwendung von Strassenkraftfahrzeugen und rollendem Eisenbahnmaterial,
b) Artikel 6 dieser Anlage in Bezug auf Strassenkraftfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch,
c) Artikel 9 Absatz 2 dieser Anlage einlegen.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, New York, 4. Juni 1954²², das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge, Genf, 18. Mai 1956²³ und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, Genf, 18. Mai 1956²⁴, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.
Kapitel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) «Tiere» lebende Tiere aller Art;
b) «Grenzzone» den Teil des Zollgebiets entlang der Landesgrenze, dessen Ausdehnung von den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
c) «Grenzbewohner» Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
d) «Grenzverkehr» Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.
Kapitel II Geltungsbereich
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens Tiere zugelassen, die für die im Anhang zu dieser Anlage genannten Zwecke eingeführt werden.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
b) müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegenüberliegenden Grenzzone eingeführt werden.
Für die vorübergehende Verwendung der in Artikel 3 Buchstabe b) dieser Anlage genannten Zugtiere und der als Wanderherde oder zum Weiden auf Grundstücken in der Grenzzone eingeführten Tiere wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. (2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der in Absatz 1 genannten Tiere von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.
(1) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt auch zu den Nummern 12 und 13 des Anhangs dieser Anlage einlegen.
Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.
4. Beschlagen oder Wiegen.
5. Tierärztliche Behandlung.
6. Prüfen (z. B. im Hinblick auf einen Kauf).
7. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen.
8. Vorstellungen (Zirkustiere usw.).
9. Reisen (Haustiere von Reisenden).
10. Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder Polizeipferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.).
12. Weiden, auch als Wanderherde.
13. Arbeitsleistung einschliesslich Beförderung.
14. Medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.).
Anlage über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) «Waren, die unter teilweiser Befreiung eingeführt werden» Waren, die in den anderen Anlagen genannt sind, die aber nicht alle dort vorgesehenen Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter völliger Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, sowie Waren, die in den anderen Anlagen nicht genannt sind und die eingeführt werden, um zum Beispiel für Produktionszwecke oder die Ausführung von Arbeiten vorübergehend verwendet zu werden;
b) «teilweise Befreiung» die Befreiung von der Entrichtung eines Teils der Eingangsabgaben, die erhoben worden wären, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, zum freien Verkehr übergeführt worden wären.
Kapitel II Geltungsbereich
Die in Artikel 1 Buchstabe a) dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung zugelassen.
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.
Jede Vertragspartei kann eine Liste der Waren erstellen, die für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung in Frage kommen oder davon ausgenommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Depositar des Übereinkommens mitgeteilt.
Die nach dieser Anlage zu erhebenden Eingangsabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat, während dessen die Waren dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, 5 vom Hundert der Eingangsabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, zum freien Verkehr übergeführt worden wären.
Die zu erhebenden Eingangsabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, zum freien Verkehr übergeführt worden wären.
(1) Die nach dieser Anlage geschuldeten Eingangsabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben.
(2) Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Eingangsabgaben von den für die Abfertigung zum freien Verkehr zu entrichtenden Eingangsabgaben abzuziehen.
Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieser Anlage.
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in Bezug auf die teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben einlegen.
Geltungsbereich des Überinkommens am 29. Januar 2020 ²⁵
²⁵ AS 1995 4685 , 2006 2121 , 2007 1901 , 2012 413 , 2015 2929 , 2018 969 , 2020 441 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vorbehalte und Erklärungen
²⁶ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 21. Sept. 1994 ( AS 1995 4683 ).
Die Schweiz hat folgende Anlagen mit Vorbehalten angenommen:
Anlage A über Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung (Carnets ATA, Carnets CPD).
Anlage B.1 über Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.
Anlage B.2 über Berufsausrüstung.
Anlage B.3 über Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren.
Anlage B.5 über Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden.
Anlage B.6 über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren.
Anlage B.7 über Werbematerial für den Fremdenverkehr.
Anlage B.8 über Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden.
Anlage B.9 über Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden.
Anlage C über Beförderungsmittel.
Das Übereinkommen gilt für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag²⁷ an die Schweizerische Eidgenossenschaft gebunden ist.
Geltungsbereich der Anlagen ²⁸
²⁸ Der Geltungsbereich der Anlagen wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internetseite der Weltzollorganisation (World Customs Organization) http://wcoomdpublications.org/ eingesehen oder bei der Oberzolldirektion, Sektion für internationale Angelegenheiten, 3003 Bern bezogen werden.