Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea (946.231.138.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea

vom 24. Februar 2010 (Stand am 7. September 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002¹ (EmbG),
verordnet:
¹ SR 946.231

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 ²
² Aufgehoben gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3709 ).
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a.³
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres­sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
³ Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM)⁴ kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Guinea oder zur Wahrung schweizerischer Interessen.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 2.⁵
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreise­verbots nach Artikel 4.
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3709 ).
Art. 6 Meldepflichten
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft­lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen Artikel 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.⁶
² Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3709 ).

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten ⁷

⁷ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ).
Art. 7 a ⁸ Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ).
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2009⁹ über Massnahmen gegenüber Guinea wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2009 6863 ]
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2010 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁰

¹⁰ Aufgehoben gemäss Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3709 ).

Anhang 2 ¹¹

¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 19. Dez. 2012 ( AS 2013 255 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2018 ( AS 2018 3907 ) und vom 6. Sept. 2021, in Kraft seit 7. Sept. 2021 ( AS 2021 535 ).
(Art. 2 und 4)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ¹²

¹² In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussen-wirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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