Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für d... (642.119.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, VKP)

(Verordnung über die kalte Progression, VKP) vom 16. September 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 14 Absatz 6 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990¹ über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
¹ SR 642.11
Art. 1 ² Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
² Die in Art. 2‒7 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.
Art. 2 Tarife
¹ Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis

14 800 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.77

;

für

32 200 Franken Einkommen

133.95

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.88

mehr;

für

42 200 Franken Einkommen

221.95

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.64

mehr;

für

56 200 Franken Einkommen

591.55

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.97

mehr;

für

73 900 Franken Einkommen

1117.20

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.94

mehr;

für

79 600 Franken Einkommen

1455.75

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.60

mehr;

für

105 500 Franken Einkommen

3165.15

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.80

mehr;

für

137 200 Franken Einkommen

5954.75

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

179 400 Franken Einkommen

10 596.75

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.20

mehr;

für

769 600 Franken Einkommen

88 503.15

für

769 700 Franken Einkommen

88 515.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

² Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis

28 800 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

1.00

;

für

51 800 Franken Einkommen

230.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.00

mehr;

für

59 400 Franken Einkommen

382.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

3.00

mehr;

für

76 700 Franken Einkommen

901.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

4.00

mehr;

für

92 000 Franken Einkommen

1513.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.00

mehr;

für

105 400 Franken Einkommen

2183.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.00

mehr;

für

116 900 Franken Einkommen

2873.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

7.00

mehr;

für

126 500 Franken Einkommen

3545.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.00

mehr;

für

134 200 Franken Einkommen

4161.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

9.00

mehr;

für

139 900 Franken Einkommen

4674.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

10.00

mehr;

für

143 800 Franken Einkommen

5064.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

145 800 Franken Einkommen

5284.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

12.00

mehr;

für

147 700 Franken Einkommen

5512.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.00

mehr;

für

912 600 Franken Einkommen

104 949.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

³ Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2bis zweiter Satz DBG wird wie folgt geändert:
… Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 255 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
Art. 3 Allgemeine Abzüge
¹ Die Beträge der Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG werden wie folgt geändert:
g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 1. 3600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
2. 1800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
² Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungssatz DBG wird wie folgt geändert:
i. Die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 300 Franken an politische Parteien, die:
³ Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungssatz DBG wird wie folgt geändert:
j. Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 700 Franken, sofern:
⁴ Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt geändert:
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8300 Franken und höchstens 13 600 Franken abgezogen. …
⁵ Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert:
Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5200 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 000 Franken abgezogen.
Art. 4 Sozialabzüge
Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a–c DBG werden wie folgt geändert:
a. 6600 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
b. 6600 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
c. 2700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
Art. 5 Besteuerung nach dem Aufwand
Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:
a. 421 700 Franken;
Art. 6 Steuerfreie Einkünfte
¹ Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe fbis DBG wird wie folgt geändert:
fbis.
der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5200 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
² Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG wird wie folgt geändert:
ibis.
die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 038 300 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
Art. 7 Berufskosten
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:
a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3200 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 2. September 2013³ über die kalte Progression wird aufgehoben.
³ [ AS 2013 3027 ]
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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