Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter ... (730.02)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

(Energieeffizienzverordnung, EnEV) vom 1. November 2017 (Stand am 1. Juli 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016¹ (EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995² über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
¹ SR 730.0 ² SR 946.51

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
¹ Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden.
² Sie gilt für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen und in der Schweiz in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;
b.
Abgeben: das weitere gewerbsmässige Verkaufen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässiges Verkaufen;
c.³
Anbieten: jede auf das Inverkehrbringen oder Abgeben gerichtete Tätigkeit wie das Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, das Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder durch andere derartige Tätigkeiten.
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).

2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig hergestellte Bestandteile

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen
Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:
a. die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen;
b. das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben; und
c. mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.
Art. 4 Mindestanforderungen
¹ Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.13 festgelegt.⁴
² Die Mindestanforderungen gelten auch für Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren
¹ Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–3.2 geregelt.⁵
² Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nach einem der in Artikel 8 Ziffer 2 der Richtlinie 2009/125/EG⁶ vorgesehenen Verfahren durchzuführen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
⁶ Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
Art. 6 Kennzeichnung
¹ Wer die in den Anhängen 1.1–1.22⁷, 3.1⁸ und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.⁹
² Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen nach Absatz 1 geregelt.
³ Wer Anlagen und Geräte nach Absatz 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette:
a. an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit diesen mitgeliefert werden, erscheint;
b. in den Verkaufsunterlagen, namentlich in Prospekten und im Werbematerial, und in der verkaufsbezogenen Werbung gut lesbar abgebildet ist.
⁴ In den Verkaufsunterlagen nach Absatz 3 Buchstabe b kann alternativ die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden.
⁷ Anhang 1.21 tritt am 1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am 1. September 2021 in Kraft ( AS 2020 1439 1442 ).
⁸ Anhang 3.1 wird am 1. September 2021 aufgehoben.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
Art. 7 Konformitätserklärung
¹ Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
² Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
a. den Namen und die Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes;
c. eine Erklärung, dass die Anlage oder das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
d. die Fundstelle der technischen Normen oder andere Spezifikationen, mit denen die Anlage oder das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung erklärt werden;
e. den Namen und die Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
³ Fällt eine Anlage oder ein Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.
⁴ Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.
Art. 8 Technische Unterlagen
¹ Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
² Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung der Anlage oder des Gerätes erforderlich sind;
b. eine allgemeine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes und dessen vorgesehene Verwendung;
c. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;
d. die Gebrauchsanleitung;
e. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösung, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;
f. die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen, die innerhalb des Konformitätsbewertungsverfahrens gemacht wurden;
g. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch eine Prüfstelle erstellten Prüfberichte.
³ Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
⁴ Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.
Art. 9 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996¹⁰ akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
¹⁰ SR 946.512

2. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Personenwagen, Lieferwagen, leichte Sattelschlepper und deren serienmässig hergestellte Bestandteile ¹¹

¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).
Art. 10 ¹² Kennzeichnung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
¹ Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, e oder i der Verordnung vom 19. Juni 1995¹³ über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen, neuer Lieferwagen oder neuer leichter Sattelschlepper), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit dem Energieverbrauch und weiteren Eigenschaften gemäss Anhang 4.1 kennzeichnen.
² Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen gemäss Anhang 4.1 kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).
¹³ SR 741.41
Art. 11 Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 4.1
¹ Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO 2 -Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.
² Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.
³ Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffern 1–3 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien des Energieverbrauchs und der CO 2 -Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG¹⁴.¹⁵
⁴ Es stellt die Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.
¹⁴ Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18. Januar 2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).
Art. 12 Ausführungsbestimmungen zu Anhang 4.1
¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:¹⁶
a. Es legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest.
b.¹⁷
Es legt den Durchschnitt der CO 2 -Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen fest.
c. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO 2 -Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.
d.¹⁸
...
² Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.
³ Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS¹⁹) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.²⁰
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).
¹⁹ SR 741.41
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).
Art. 12 a ²¹ Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas
¹ Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, gelten die CO 2 -Emissionen, die aus der Verwendung des anerkannten biogenen Anteils dieses Treibstoffgemischs stammen, als nicht klimarelevant.
² Der anerkannte biogene Anteil beträgt 20 Prozent.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).
Art. 13 Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen
Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009²² in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.
²² Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoff­effizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.

3. Kapitel: Vollzug

Art. 14 ²³ Kontrolle und Massnahmen
¹ Das BFE kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
² Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:
a. von den Herstellern, Importeuren und Händlern den Zugang zu den Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;
b. die Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Anlagen und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten.
³ Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere:
a. das Inverkehrbringen und das Abgeben einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verbieten;
b. die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verfügen;
c. die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
Art. 15 ²⁴ Anordnung von Konformitätsüberprüfungen bei Anlagen und Geräten
¹ Das BFE kann im Rahmen der Kontrolle nach Artikel 14 eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen, insbesondere wenn:
a. die verlangten Unterlagen und Informationen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vorliegen;
b. aus dem Nachweis nach den Artikeln 7 und 8 nicht hinreichend hervorgeht, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
c. Zweifel bestehen, ob die Anlagen oder Geräte mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen oder sonstige Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen bestehen.
² Die Hersteller, Importeure und Händler müssen die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte dem BFE unentgeltlich zur Verfügung stellen.
³ Ergibt die Konformitätsüberprüfung, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 16 ²⁵
Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung führen können mit:
a. der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung;
b. allfälligen Etiketten nach Artikel 44 Absatz 3 EnG.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.
Art. 17 a ²⁶ Übergangsbestimmung zu Artikel 12
¹ Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 VTS²⁷ gemessene Werte verfügen, kann das UVEK eigene Energieeffizienz-Kategorien und eine besondere Kennzeichnung vorsehen.
² Die Festlegungen nach Artikel 12 Absatz 1 werden 2019 bis zum 30. November bekannt gegeben und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2018 ( AS 2018 2671 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).
²⁷ SR 741.41
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Anhang 1.1 ²⁸

²⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1500 Litern nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2019²⁹.
1.2 Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2019.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2019.
²⁹ Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) nach Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 100 beträgt sowie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
2.2 Eintürige Kühlgeräte nach Ziffer 1, deren Drei-Sterne- oder Vier-Sterne- Fach oder -Fächer einen Rauminhalt aufweist bzw. aufweisen, der weniger als 18 Prozent des Gesamtrauminhalts ausmacht, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 125 beträgt und die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
2.3 Ab 1. März 2024 sind für Kühlgeräte nach Ziffer 2.2 zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2019 zu erfüllen.
2.4 Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a und 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
2.5 Ab 1. März 2024 sind für Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2019 zu erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016³⁰ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühl- gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 erfüllen.
³⁰ Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Kühlgeräte, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Kühlgeräte, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
5.3 Kühlgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

Anhang 1.2 ³¹

³¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2023³².
1.2 Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2023.
1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1–6 und 9 Ziffer 1 Buchstaben a und c Ziffer 2 Buchstaben i und vii der Verordnung (EU) 2019/2023 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2023.
1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2023.
³² Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffern 8 Artikel 5 und 9 Artikel 1 Buchstabe h, der Verordnung (EU) 2019/2023 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie den Anhängen II, IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014³³ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haushaltswaschtrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 erfüllen.
³³ Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014.
4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
5.3 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

Anhang 1.3

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswäschetrockner

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswäschetrockner.
1.2 Ausgenommen sind Haushaltswäschetrockner, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 932/2012³⁴.
³⁴ Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushalts­wäschetrocknern, ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang II Ziffer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2012³⁵ unter 42 liegt.
³⁵ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchs­relevanten Eigenschaften der Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 932/2012³⁶ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltswäschetrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 einhalten.
³⁶ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012³⁷ vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012.
³⁷ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

Anhang 1.4 ³⁸

³⁸ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 ( AS 2020 1415 ).

Anhang 1.5 ³⁹

³⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020 ( AS 2020 1415 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 ( AS 2020 6125 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2022⁴⁰.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2022.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2022.
⁴⁰ Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffer 5 Artikel 5 und Ziffer 6 Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/2022 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2022⁴¹ sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017⁴² gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltsgeschirrspüler anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 erfüllen.
⁴¹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.
⁴² Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
5.3 Haushaltsgeschirrspüler, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

Anhang 1.6 ⁴³

⁴³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltselektrobacköfen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltselektrobacköfen einschliesslich in Herde integrierter Backöfen.
1.2 Ausgenommen sind:
a. Backöfen, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können;
b. Backöfen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014⁴⁴.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.
⁴⁴ Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffer 2.1 und II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014⁴⁵ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltselektrobackofen anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
⁴⁵ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014⁴⁶ vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
⁴⁶ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und –dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.

Anhang 1.7 ⁴⁷

⁴⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsdunstabzugshauben

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsdunstabzugshauben, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.
1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014⁴⁸.
⁴⁸ Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
2.2 ...

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern 1.3 und 2.3 und II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014⁴⁹ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltsdunstabzugshaube anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
⁴⁹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014⁵⁰ vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
⁵⁰ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunst­abzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
5.2 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.8 ⁵¹

⁵¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Staubsauger

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybridstaubsauger.
1.2 Ausgenommen sind Staubsauger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013⁵².
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013.
⁵² Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Staubsauger nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/2013⁵³ erfüllen.
⁵³ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Staubsauger nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 666/2013⁵⁴ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Staubsauger anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 erfüllen.
⁵⁴ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 1.9

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, sowie für andere Lampentechnologien, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind.
1.2 Ausgenommen sind Lampen nach Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EG) Nr. 244/2009⁵⁵.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 244/2009.
⁵⁵ Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Lampen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009⁵⁶ erfüllen.
2.2 Ab 1. September 2018 sind die Anforderungen der Stufe 6 nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 zu erfüllen.
⁵⁶ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I–II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009⁵⁷ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 beschriebenen Methode.
⁵⁷ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen.
4.2 Die Angabe weiterer Lampeneigenschaften ist nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009⁵⁸ vorzunehmen.
⁵⁸ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

5 Übergangsbestimmung

Lampen, welche die ab 1. September 2018 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben werden.

Anhang 1.10

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten, auch wenn diese in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind.
1.2 Ausgenommen sind Lampen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 245/ 2009⁵⁹.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 245/2009.
⁵⁹ Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Lampen und Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009⁶⁰ erfüllen.
⁶⁰ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen und Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009⁶¹ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 beschriebenen Methode.
⁶¹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen.
4.2 Die Angabe weiterer Lampen- und Geräteeigenschaften ist nach Anhang III Ziffern 1.3, 2.2 und 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2009⁶² vorzunehmen.
⁶² Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

5 Übergangsbestimmung

Lampen und Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 12. April 2019 abgegeben werden.

Anhang 1.11

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehöriger Geräte

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für:
a. Lampen mit gebündeltem Licht;
b. LED-Lampen;
c. Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und einer oder mehreren Lampen ausgelegt sind, namentlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte sowie Leuchten.
1.2 Er gilt auch für Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1, wenn sie in anderen Produkten fest eingebaut sind.
1.3 Ausgenommen sind:
a. Vorschaltgeräte und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen;
b. LED-Module, die als Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 10 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.
1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012⁶³.
⁶³ Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Lampen und Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012⁶⁴ erfüllen.
⁶⁴ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen und Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012⁶⁵ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 beschriebenen Methode.
⁶⁵ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen.
4.2 Die Angabe weiterer Lampeneigenschaften ist nach Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012⁶⁶ vorzunehmen.
4.3 Informationen für Spezialprodukte sind nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 anzugeben.
⁶⁶ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

5 Übergangsbestimmung

Lampen und Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2018 abgegeben werden.

Anhang 1.12 ⁶⁷

⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von elektronischen Displays

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für elektronische Displays nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2021⁶⁸.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2021.
1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Buchstaben A und B ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2021.
1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2021.
⁶⁸ Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Elektronische Displays nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Buchstabe D Ziffern 1–4, der Verordnung (EU) 2019/2021 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der elektronischen Displays nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2021 sowie Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013⁶⁹ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein elektronisches Display anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 erfüllen.
⁶⁹ Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Elektronische Displays, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Elektronische Displays, welche die ab 1. März 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.

Anhang 1.13

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Raumklimageräte und Komfortventilatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤ 12 kW sowie für netzbetriebene elektrische Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012⁷⁰.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2012.
⁷⁰ Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren, ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2012⁷¹ erfüllen.
⁷¹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2012⁷² gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumklimagerät und einen Komfortventilator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 erfüllen.
⁷² Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011⁷³ vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.
⁷³ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 178 vom 6.7.2011; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

5 Übergangsbestimmung

Raumklimageräte und Komfortventilatoren, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.14 ⁷⁴

⁷⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für:
a. netzbetriebene Schnellkühler/-froster und netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke, einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden;
b. Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen;
c. Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur.
1.2 Ausgenommen sind:
a. die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–o der Verordnung (EU) 2015/1095⁷⁵;
b. die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c der Verordnung (EU) 2015/1095;
c. die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a–d der Verordnung (EU) 2015/1095.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1095.
⁷⁵ Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19; geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1095⁷⁶ erfüllen.
2.2 Ab 1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b und c die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.
2.3 Ab 1. Juli 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.
⁷⁶ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–VIII der Verordnung (EU) 2015/1095⁷⁷ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Ziffer 2 der Anhänge IX, X oder XI der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.
⁷⁷ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094⁷⁸ vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094.
⁷⁸ Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
5.2 Geräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.15 ⁷⁹

⁷⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 ( AS 2018 1675 ) und vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und für Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 2000 Liter.
1.2 Ausgenommen sind Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013⁸⁰.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 814/2013.
⁸⁰ Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/2013⁸¹ erfüllen.
2.2 ...
2.3 Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 500 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmhalteverluste nicht grösser sind als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013⁸² zulässigen Werte.
2.4 Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von > 500 bis ≤ 2000 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.
⁸¹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
⁸² Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–IV der Verordnung (EU) Nr. 814/2013⁸³ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Warmwasserbereiter und einen Warmwasserspeicher anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.
⁸³ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013⁸⁴ gilt:
a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b. Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.
c. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.
⁸⁴ Siehe Fussnote zu Ziff. 2.3.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
5.2 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.16 ⁸⁵

⁸⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 ( AS 2018 1675 ) und vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW.
1.2 Ausgenommen sind Heizgeräte und Wärmeerzeuger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013⁸⁶.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.
⁸⁶ Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013⁸⁷ erfüllen.
2.2 ...
⁸⁷ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013⁸⁸ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumheizgerät und ein Kombiheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen.
⁸⁸ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013⁸⁹ gilt:
a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II, III Ziffern 1 (Raumheizgeräte), 2 (Kombigeräte) und 5–10 sowie IV–VII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/ 2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b. Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013.
c. Die Angaben nach Anhang II Ziffer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 813/2013⁹⁰ sind dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen.
⁸⁹ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.
⁹⁰ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
5.2 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.17 ⁹¹

⁹¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 ( AS 2018 1675 ) und vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lüftungsanlagen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Lüftungsanlagen.
1.2 Ausgenommen sind Lüftungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014⁹².
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014.
⁹² Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Wohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014⁹³ erfüllen.
2.2 Nichtwohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.
⁹³ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften von Lüftungsanlagen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014⁹⁴ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen sowie die Informationen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Lüftungsanlage anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang VI Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.
⁹⁴ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014⁹⁵ vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014.
⁹⁵ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27.

Anhang 1.18 ⁹⁶

⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 ( AS 2018 1675 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Haushalts-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie für gewerblich genutzte Einzelraumheizgeräte, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 120 kW aufweisen.
1.2 Ausgenommen sind Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188⁹⁷.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188.
⁹⁷ Verordnung (EU) Nr. 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188⁹⁸ erfüllen.
⁹⁸ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188⁹⁹ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188 erfüllen.
⁹⁹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186¹⁰⁰ gilt:
a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.
¹⁰⁰ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1.

Anhang 1.19 ¹⁰¹

¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 ( AS 2018 1675 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW.
1.2 Ausgenommen sind Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185¹⁰².
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185.
¹⁰² Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Ab 1. Januar 2022 dürfen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185¹⁰³ erfüllen.
¹⁰³ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185¹⁰⁴ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 erfüllen.
¹⁰⁴ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186¹⁰⁵ gilt:
a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.
¹⁰⁵ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1.

5 Übergangsbestimmungen

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, welche die ab 1. Januar 2022 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Anhang 1.20 ¹⁰⁶

¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 ( AS 2018 1675 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoffkesseln

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 500 kW.
1.2 Ausgenommen sind Festbrennstoffkessel nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189¹⁰⁷.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189.
¹⁰⁷ Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189¹⁰⁸ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Festbrennstoffkessel anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 erfüllen.
¹⁰⁸ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187¹⁰⁹ gilt:
a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b. Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.
c. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.
¹⁰⁹ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Festbrennstoffkessel, welche die geltenden Anforderungen an die Kennzeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2020 abgegeben werden.
5.2 Festbrennstoffkessel, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Anhang 1.21 ¹¹⁰

¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2024¹¹¹.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2024.
1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1 und 3 Buchstabe k ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2024.
1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2024.
¹¹¹ Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäss der Richt­linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1, ausgenommen Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
2.2 Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe b, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
2.3 Ab dem 1. September 2023 dürfen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe b, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
2.4 Ab dem 1. September 2023 dürfen Getränkekühler nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 50 liegt.
2.5 Ab dem 1. September 2023 dürfen vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr EEI gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 65 liegt.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018¹¹² gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 erfüllen.
¹¹² Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, welche die ab 1. September 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.

Anhang 2.1 ¹¹³

¹¹³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/ 2008¹¹⁴.
1.2 Ausgenommen sind:
a. informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006¹¹⁵ entsprechen;
b. informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung > 300 V ausgelegt sind;
c. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung < 6 V und einer Ausgangsstromstärke ≥ 550 mA in Verkehr gebracht werden;
d. Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013¹¹⁶;
e. Fernsehgeräte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009¹¹⁷.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008.
¹¹⁴ Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.
¹¹⁵ Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch.
¹¹⁶ Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.
¹¹⁷ Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008¹¹⁸ erfüllen.
2.2 ...
¹¹⁸ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008¹¹⁹ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Haushalts- und ein Bürogerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen.
¹¹⁹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Vernetzte Haushalts- und Bürogeräte, das heisst Geräte, die mit einem Netzwerk verbunden werden können oder einen oder mehrere Netzwerk-Ports aufweisen, müssen die Anforderungen an die Produktinformationen gemäss Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen¹²⁰.
¹²⁰ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Anhang 2.2 ¹²¹

¹²¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener externer Netzteile

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene externe Netzteile nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1782¹²².
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1782.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1782.
¹²² Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäss der Richtlinie 2009/125/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Netzteile nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Netzteile nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1782 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Netzteil anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

4.1 Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 vorzunehmen.

5 Übergangsbestimmungen

Netzteile, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

Anhang 2.3 ¹²³

¹²³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Computern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Computer nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013¹²⁴.
1.2 Ausgenommen sind die Produktgruppen nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
¹²⁴ Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/424, ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Computer nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Computer nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Computer anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 vorzunehmen.

Anhang 2.4

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Set-Top-Boxen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies:
a. komplexe Set-Top-Boxen nach den Anhängen B und F des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013¹²⁵;
b. einfache Set-Top-Boxen nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009¹²⁶.
¹²⁵ Das Voluntary Industry Agreement kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > Home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik.
¹²⁶ Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen, ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013¹²⁷ erfüllen.
2.2 Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a müssen zudem die Anforderungen an die Energieeffizienz im Bereitschafts- und Aus-Zustand gemäss Anhang 2.1 dieser Verordnung erfüllen.
2.3 Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffern 2–4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009¹²⁸ erfüllen.
¹²⁷ Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. a.
¹²⁸ Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen C und E des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013¹²⁹ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 107/2009¹³⁰ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a testet die Kontrollstelle eine Set-Top-Box anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte dürfen die vorgeschriebenen Werte des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013 nicht überschreiten.
3.4 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b testet die Kontrollstelle eine Set-Top-Box anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.2; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 vorgeschriebenen Werte erfüllen.
¹²⁹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. a.
¹³⁰ Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Wer Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass der Energieverbrauch im aktiven Betriebsmodus (P on in W) und im vorinstallierten Bereitschaftszustand (P standby und P APD in W) sowie der jährliche Gesamtenergieverbrauch (TEC in kWh) im Internet frei einsehbar ist.

Anhang 2.5 ¹³¹

¹³¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltskochmulden

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskochmulden, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.
1.2 Ausgenommen sind Haushaltskochmulden, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014¹³².
¹³² Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014¹³³ erfüllen.
2.2 ...
¹³³ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern 1.2 und 2.2 und II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014¹³⁴ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskochmulde anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
¹³⁴ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014¹³⁵ vorzunehmen.
¹³⁵ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.6

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Ventilatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0,125 und 500 kW.
1.2 Ausgenommen sind die Ventilatoren nach Artikel 1 Ziffern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011¹³⁶.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011.
¹³⁶ Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Ventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 327/2011¹³⁷ erfüllen.
¹³⁷ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Ventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011¹³⁸ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Ventilator anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllen.
¹³⁸ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011¹³⁹ vorzunehmen.
¹³⁹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.7 ¹⁴⁰

¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Motoren und Frequenzumrichtern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Motoren und Frequenzumrichter gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1781¹⁴¹.
1.2 Von den Anforderungen nach Anhang I Artikel 1 und 2 Ziffern 1, 2, 5–11, 13 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1781.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1781.
¹⁴¹ Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Motoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
2.2 Frequenzumrichter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
2.2 Ab 1. Juli 2023 sind für Motoren zusätzlich die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1781 zu erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Motoren und Frequenzumrichter nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1781 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Motor oder Frequenzumrichter anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffern 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1781 vorzunehmen.

5 Übergangsbestimmung

5.1 Motoren und Frequenzumrichter, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2022 abgegeben werden.
5.2 Motoren, welche die ab 1. Juli 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.

Anhang 2.8 ¹⁴²

¹⁴² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Nassläufer-Umwälzpumpen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Nassläufer-Umwälzpumpen.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009¹⁴³.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009.
¹⁴³ Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 27.3.2009, S. 35; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1781, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009¹⁴⁴ erfüllen.
¹⁴⁴ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009¹⁴⁵ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Nassläufer-Umwälzpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 erfüllen.
¹⁴⁵ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009¹⁴⁶ vorzunehmen.
¹⁴⁶ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.9

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Wasserpumpen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Wasserpumpen.
1.2 Ausgenommen sind Wasserpumpen nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012¹⁴⁷.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2012.
¹⁴⁷ Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen, ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Wasserpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012¹⁴⁸ erfüllen.
¹⁴⁸ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Wasserpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012¹⁴⁹ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Wasserpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 erfüllen.
¹⁴⁹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012¹⁵⁰ vorzunehmen.
¹⁵⁰ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.10 ¹⁵¹

¹⁵¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Leistungstransformatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und Verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.
1.2 Ausgenommen sind die Leistungstransformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014¹⁵².
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014.
¹⁵² Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, ABl. L 152 vom 22.05.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1783, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014¹⁵³ erfüllen.
2.2 Ab 1. Juli 2021 sind die Anforderungen der Stufe 2 nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu erfüllen.
¹⁵³ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014¹⁵⁴ gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Leistungstransformator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllen.
¹⁵⁴ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produkteinformationen ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014¹⁵⁵ anzugeben.
¹⁵⁵ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Leistungstransformatoren, welche die Anforderungen nach Ziffer 2.1 nicht erfüllen, dürfen weder in Verkehr gebracht noch abgegeben werden.
5.2 Ausgenommen von Ziffer 5.1 sind vor dem 31. Dezember 2015 rechtsverbindlich bestellte Leistungstransformatoren nach Anhang I Ziffern 1.2–1.4 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014¹⁵⁶.
5.3 Geräte, welche die ab 1. Juli 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
¹⁵⁶ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.11 ¹⁵⁷

¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2281¹⁵⁸.
1.2 Ausgenommen sind Geräte, die mindestens eines der Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2281.
¹⁵⁸ Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, Fassung gemäss, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Geräten nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2016/2281 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

4.1 Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2016/2281 vorzunehmen.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

Anhang 2.12 ¹⁵⁹

¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Servern und Datenspeicherprodukten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/424¹⁶⁰.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/424.
¹⁶⁰ Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission, Fassung gemäss, ABl. L 74 vom 26.6.2013, S. 46.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
2.2 Ab 1. März 2021 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.2.3 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.
2.3 Ab 1. Januar 2023 sind anstelle der Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2019/424 die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.2 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/424 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Server oder ein Online-Datenspeicherprodukt anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/424 vorzunehmen.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.3 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.

Anhang 2.13 ¹⁶¹

¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Schweissgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Schweissgeräte nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1784¹⁶².
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1784.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1784.
¹⁶² Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweissgeräten gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Schweissgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2, ausgenommen Buchstabe e, und 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
2.2 Ab 1. Januar 2023 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/1784 zu erfüllen.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Schweissgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/1784 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Schweissgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1784 erfüllen.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 vorzunehmen.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Schweissgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Schweissgeräte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.

Anhang 3.1

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von Lampen und Leuchten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für:
a. Glühlampen;
b. Leuchtstofflampen;
c. Hochdruckentladungslampen;
d. LED-Lampen und LED-Module;
e. Leuchten, die für den Betrieb mit Lampen nach den Buchstaben a–d an Endbenutzerinnen und Endbenutzer vermarktet werden.
1.2 Er gilt nicht für Lampen und LED-Module nach Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012¹⁶³.
¹⁶³ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

2 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

2.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012¹⁶⁴ vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
2.2 Wer Lampen nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette auf der Produktverpackung erscheint.
2.3 Wer Leuchten mit Lampen, die von den Endbenutzerinnen und Endbenutzern ausgetauscht werden können, in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette dieser Lampen auf der Innen- oder Aussenseite der Leuchtenverpackung erscheint.
2.4 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012.
¹⁶⁴ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 3.2 ¹⁶⁵

¹⁶⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ).
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften netzbetriebener Haushaltskaffeemaschinen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen, namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressomaschinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten.
1.2 Ausgenommen sind Haushaltskaffeemaschinen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, und drucklos arbeitende Filterkaffeemaschinen.

2 Konformitätsbewertungsverfahren

2.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskaffeemaschinen nach Ziffer 1 gemäss der europäischen Norm EN 60661¹⁶⁶ gemessen und berechnet. Der jährliche Energieverbrauch errechnet sich über die Multiplikation des gemäss Norm ermittelten Energieverbrauchs mit 365; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
2.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskaffeemaschine anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 2.1; die Messwerte dürfen die deklarierten Werte nicht um mehr als 5 Prozent überschreiten.
¹⁶⁶ Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

3 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

3.1 Die Energieetikette muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird die Energieetikette in einem grösseren Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen gewahrt bleiben. Die grafischen Elemente werden proportional skaliert. Der Hintergrund ist weiss.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
A) Begrenzungslinie: 3 pt – abgerundete Ecken 2 mm – X-00-00-00
B) CH-Logo: Breite 8 mm, Höhe 8 mm – abgerundete Ecken 2 mm – 00‑X-X-00
C) Energie-Logo: Frutiger LT Std Black Condensed – 19/22 pt und Frutiger LT Std Black Condensed – 10/12 pt – 00-00-00-00 – Fläche: Breite 47 mm, Höhe 8 mm – X-00-00-00
D) Name und Marke des Herstellers I + II: Frutiger LT Std Bold Condensed – 7,5/8,5 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Light Condensed, 7,5/8,5 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-X
E) Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1,5 pt – Breite 56 mm – X-00-00-00
F) Skala der Energieeffizienzklassen Pfeil: Breite kürzester Pfeil 26 mm, Differenz zum folgenden Pfeil jeweils 2 mm, Pfeil: Höhe 4 mm – Zwischenraum: 0,75 mm – Farben: Höchste Effizienzklasse X-00-X-00
Zweite Effizienzklasse 70-00-X-00
Dritte Effizienzklasse 30-00-X-00
Vierte Effizienzklasse 00-00-X-00
Fünfte Effizienzklasse 00-30-X-00
Sechste Effizienzklasse 00-70-X-00
Letzte Effizienzklasse 00-X-X-00
Frutiger LT Std Black Condensed – 11 pt – Versalbuchstaben – 00‑00‑00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 %
G) Energieeffizienzklasse: Pfeil: Breite 15 mm, Höhe 8 mm, 00-00-00-X – Frutiger LT Std Black Condensed – 15 pt – Versalbuchstaben – 00‑00‑00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 %
H) Jährlicher Energieverbrauch: 1,5 pt – X-00-00-00 – abgerundete Ecken: 2 mm – Frutiger LT Std Black Condensed – 15/12 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Black Condensed – 11/12 pt – 00-00-00-X
I) Norm Frutiger LT Std light — 6/7 pt — 00-00-00-X
3.2 Die Einteilung der Effizienzklasse erfolgt nach folgendem Raster entsprechend der europäischen Norm EN 60661.
A+++: < 37 %
A++: 37 % ≤ x < 46 %
A+: 46 % ≤ x < 58 %
A: 58 % ≤ x < 72 %
B: 72 % ≤ x < 90 %
C: 90 % ≤ x < 112 %
D: 112 % ≤ x
3.3 Zudem muss beim Internetverkauf mit dem ersten Mausklick respektive beim Rollover über das Produktebild oder den Pfeil mit der Energieeffizienzklasse die ganze Energieetikette erscheinen.

Anhang 4.1 ¹⁶⁷

¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2019 ( AS 2019 3469 ). Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
(Art. 10, 11 und 12 a )

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1 Bestimmungen zum Energieverbrauch

1.1 Der Energieverbrauch bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS¹⁶⁸ und wird in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Kilo­gramm) pro 100 Kilometer (l/100 km, m³/100 km, kWh/100 km, kg/ 100 km) angegeben.
1.2 Bei Fahrzeugen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer anzugeben.
1.3 Liegt für ein Fahrzeug weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so können provisorische Werte verwendet werden. Die Angaben sind als provisorisch zu bezeichnen und umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typen­genehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.
¹⁶⁸ SR 741.41

2 Bestimmungen zu den CO 2 -Emissionen

2.1 Die CO 2 -Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS und werden in Gramm pro Kilometer angegeben.
2.2 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, sind die gesamten CO 2 -Emissionen und der klimarelevante Anteil anzugeben.
2.3 Die CO 2 -Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung berech­nen sich gestützt auf die vom UVEK gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buch­stabe c festgelegten Faktoren.

3 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien

3.1 Die Personenwagen werden entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch in die Energieeffizienz-Kategorien A–G eingeteilt.
3.2 Als absoluter Energieverbrauch gilt das auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundete Primärenergie-Benzinäquivalent.
3.3 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G wer­den die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrem absoluten Energie­ver­brauch in absteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sek­toren aufgeteilt. Die unteren Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien bestim­men sich nach dem absoluten Energieverbrauch des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.
3.4 Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb der zwei Jahre bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zugelassen werden können.

4 Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen

4.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
4.2 Die Energieetikette ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.
4.3 Sie muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.
4.4 An Tagen, an denen die Ausstellung nicht öffentlich zugänglich ist, gilt die Kennzeichnungspflicht nicht.
4.5 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.
4.6 Die Listen nach Artikel 11 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingesehen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden.
4.7 Energieetikette
4.7.1 Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer oder der Datenblattnummer mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel
4.7.2 Liegt weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt vor, so ist eine Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/ EG¹⁶⁹ zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter Angabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen.
4.7.3 Liegt für einen Personenwagen weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so wird die Energieetikette unter Verwendung provisorischer Werte erstellt und als provisorisch bezeichnet. Sie ist umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Das Erstellen der provisorischen Etikette richtet sich nach Ziffer 4.7.2.
4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:
a. Gültigkeitsjahr der Energieetikette;
b. Marke und Modell des Personenwagens;
c. Antriebsart;
d. Leistung in den Einheiten kW und PS;
e. Leergewicht;
f. Art des benötigten Energieträgers;
g. Energieverbrauch nach Ziffer 1.1;
h. CO 2 -Emissionen nach Ziffer 2.1 oder 2.2;
i. den Zielwert der CO 2 -Emissionen gemäss Artikel 17 b Absatz 2 Buchstabe a der CO 2 -Verordnung vom 30. November 2012¹⁷⁰;
j. Energieeffizienz-Kategorie mit Abbildung der gesamten Skala;
k. QR-Code mit Verlinkung auf die Internetadresse www.verbrauchs katalog.ch.
4.7.5 In gedruckter Form muss die Energieetikette das Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat) aufweisen.
4.7.6 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:
a. Bildschirme, auf denen die Energieetikette dargestellt wird, müssen eine Diagonale von mindestens 9,7 Zoll (Hochformat) aufweisen.
b. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.
c. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.
d. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.
¹⁶⁹ Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraft­fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/318, ABl. L 58 vom 26. Februar 2019, S. 1.
¹⁷⁰ SR 641.711

5 Kennzeichnung in der Werbung

5.1 Wer neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO 2 -Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 kennzeichnen. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
5.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
5.3 Die Energieeffizienz-Kategorie des beworbenen Personenwagens ist zusätzlich grafisch darzustellen. Dabei ist die farbige Skala mit allen sieben Energieeffizienz-Kategorien sowie ein schwarzer Pfeil in entgegengesetzter Rich­tung auf der Höhe der dem Fahrzeug entsprechenden Energieeffizienz-Kategorie und mit dem entsprechenden Buchstaben in Weiss abzubilden. Es sind die vom BFE auf der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Bilddateien zu verwenden. Die Darstellung hat dem unter Ziffer 11 abgebildeten Beispiel zu entsprechen, mindestens 15 mm breit und 20 mm hoch zu sein und mindestens 1 Prozent der gesamten Werbefläche einzunehmen.

6 Kennzeichnung in Verkaufsinseraten

6.1 Neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die über Verkaufsinserate in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO 2 -Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 gekennzeichnet werden. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
6.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
6.3 Bei Online-Verkaufsinseraten ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist.

7 Kennzeichnung in Preislisten und Online-Konfiguratoren

7.1 Wer für neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper Preislisten oder einen Online-Konfigurator zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Fahrzeuge mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 und zu den CO 2 -Emissionen gemäss Ziffer 2 kennzeichnen. Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie, der Zielwert der CO 2 -Emissionen gemäss Artikel 17 b Absatz 2 Buchstabe a der CO 2 -Verordnung und die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte (Art. 12 Abs. 1 Bst. b des CO 2 -Gesetzes) anzugeben.
7.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
7.3 Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Fahrzeugs, so können die Angaben als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden.
7.4 Bei Online-Konfiguratoren ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist. Sämtliche Angaben müssen spätestens beim fertig konfigurierten Fahrzeug gemacht werden.

8 Fahrzeuge mit mehreren Energieträgern

8.1 Bei Fahrzeugen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zum Energieverbrauch, zu den CO 2 -Emissionen, die Berechnung des Benzinäquivalents und die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.
8.2 Bei Fahrzeugen die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Angabe zum Energieverbrauch, die Berechnung des Benzinäquivalents, die Berechnung der CO 2 -Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung sowie die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.

9 Übergangsbestimmung zu Ziffer 3

Für das Jahr 2020 gelten als aktuelle Fahrzeugtypen im Sinne von Ziffer 3.3 typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen und die vom 1. September 2017 bis zum 31. Mai 2019 erstmals hätten zugelassen werden können.

10 Beispiel der Darstellung der Energieetikette

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

11 Beispiel der Darstellung der Skala der Energieeffizienz-Kategorien

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 4.2

(Art. 13)

Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009¹⁷¹ für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.
1.2 Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009¹⁷².
¹⁷¹ Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoff­effizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.
¹⁷² Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 8.

2 Angaben und Kennzeichnung

2.1 Wer Reifen der Klassen C1 oder C2 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese mit einer Reifenetikette mit Angabe der Treibstoffeffizienzklasse, der Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechenden Messwerts sowie der Nasshaftungsklasse gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009¹⁷³ gekennzeichnet sind.
2.2 Die Reifenetikette muss gut sichtbar und lesbar auf der Lauffläche des Reifens oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sein.
2.3 Wer Reifen gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, die für die Abnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht sichtbar sind, hat den Abnehmern die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben.
2.4 Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen gemäss Ziffer 1.1 anbietet, hat dem Abnehmer die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 der verschiedenen Reifen anzugeben. Diese Angaben müssen mindestens im technischen Werbematerial enthalten sein.
2.5 Die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und der weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheits­zeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
2.6 In technischem Werbematerial (technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge in gedruckter oder elektronischer Form, Websites usw.), das der Vermarktung von Reifen gemäss Ziffer 1.1 dient, sind die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. Die Angabe ist gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen.
¹⁷³ Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

Die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Eigenschaften von Reifen gemäss Ziffer 1.1 werden nach den Prüfverfahren gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009¹⁷⁴ und dem UNECE-Reglement Nr. 117¹⁷⁵ ermittelt.
¹⁷⁴ Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.
¹⁷⁵ UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 4, in Kraft seit 13.2.2014 (Add.116 Rev.3).

Anhang 5

(Art. 17)

Änderung anderer Erlasse

...¹⁷⁶
¹⁷⁶ Die Änderungen können unter AS 2017 6951 eingesehen werden.
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