Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Abtrennung der Apostolischen Administration des Tessins vom Bistum Basel und ihre Umwandlung in ein Bistum)
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Abtrennung der Apostolischen Administration des Tessins vom Bistum Basel und ihre Umwandlung in ein Bistum Abgeschlossen am 24. Juli 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1970³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Februar 1971 In Kraft getreten am 26. Februar 1971 ¹ AS 1971 280 ; BBl 1970 I 129 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1971 278
Der Schweizerische Bundesrat, in seinem eigenen Namen und im Namen des Kantons Tessin,
und der Heilige Stuhl,
vom Wunsche geleitet, die Frage der Abtrennung der Apostolischen Administration des Tessins vom Bistum Basel zu regeln, haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen, zu welchem Zwecke sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt haben:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und in gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart haben:
Art. 1
¹ Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren, das im Übereinkommen vom 1. September 1884⁴ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl betreffend die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Tessin verankerte Statut der Apostolischen Administration des Tessins zu beenden. In gleicher Weise vereinbaren sie, die in der Übereinkunft vom 16. März 1888⁵ zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl betreffend die endgültige Regelung der kirchlichen Verhältnisse des Kantons Tessin festgelegte kanonische Verbindung der Kathedralkirche zum heiligen Laurentius in Lugano mit dem Bistum Basel zu beenden.
² Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren zu diesem Zwecke, die beiden Kirchsprengel von Basel und des Tessins zu trennen. Der Ordinarius des letzteren wird den Titel Bischof des Bistums Lugano führen.
³ Der Bischof von Lugano wird vom Heiligen Stuhl ernannt und aus der Zahl der dem Kanton Tessin angehörenden Priester gewählt.
⁴ Die Kirche zum heiligen Laurentius in Lugano bleibt Kathedralkirche des Gebietes des Kantons Tessin.
⁴ [BS 12 414. SR 0.181.2 Art. 3]
⁵ [BS 12 416. SR 0.181.2 Art. 3]
Art. 2
¹ Der Bischof von Lugano hat die volle und uneingeschränkte Freiheit, seine geistliche und bischöfliche Gewalt im ganzen Gebiet des Kantons Tessin auszuüben.
² Für die Beziehungen der Katholischen Kirche zum Kanton Tessin bleibt die Vereinbarung vom 23. September 1884 zwischen dem Kanton Tessin und dem Heiligen Stuhl betreffend die Apostolische Administration im Kanton Tessin massgebend.
³ Der Kanton Tessin und der Bischof von Lugano sind befugt, die finanziellen Bestimmungen des Artikels 4 der Vereinbarung vom 23. September 1884 im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern.
Art. 3
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden aufgehoben:
– das Übereinkommen vom 1. September 1884⁶ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl betreffend die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Tessin;
– die Übereinkunft vom 16. März 1888⁷ zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl betreffend die endgültige Regelung der kirchlichen Verhältnisse des Kantons Tessin.
⁶ [BS 12 414]
⁷ [BS 12 416]
Art. 4
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 24. Juli 1968, in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
Für den | Für den |
Pierre Micheli | Ambrogio Marchioni |
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