Übereinkommen (0.741.411)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen

der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden Abgeschlossen in Genf am 20. März 1958 Geändert am 10. November 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt um 15. März 1973¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juni 1973 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. August 1973 Änderungen angenommen am 18. August 1994 In Kraft getreten am 16. Oktober 1995 Änderungen angenommen am 25. September 2015 In Kraft getreten am 14. September 2017 (Stand am 30. September 2021) ¹ AS 1973 1465
Präambel
Die Vertragsparteien
entschlossen, das Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958² über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Motorfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, geändert am 16. Oktober 1995³, zu ändern,
in dem Bestreben, technische Hemmnisse für den internationalen Handel abzubauen, indem harmonisierte technische UN-Regelungen für bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile als Mindestanforderungen festgelegt werden, die für die Verwendung in ihren Ländern oder Regionen erfüllt sein müssen;
in Anerkennung der Tatsache, wie wichtig die Leistungsmerkmale von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, in den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz, Energie­effizienz und Diebstahlschutz für die Entwicklung von Regelungen sind, die technisch und wirtschaftlich umsetzbar sind und dem technischen Fortschritt Rechnung tragen;
in dem Bestreben, diese UN-Regelungen nach Möglichkeit in ihren Ländern oder Regionen anzuwenden;
in dem Bestreben, in ihren Ländern die Anerkennung der von den zuständigen Genehmigungsbehörden einer anderen Vertragspartei nach diesen UN-Regelungen genehmigten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern;
in dem Bestreben, im Rahmen des Übereinkommens ein Programm zur Internationalen Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung (International Whole Vehicle Type Approval – IWVTA) einzurichten, um den Nutzen der dem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen zu erhöhen und so zur Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien sowie zu einer stärkeren Verbreitung der gegenseitigen Anerkennungen von Typengenehmigungen für das vollständige Fahrzeug beizutragen;
in dem Bestreben, die Zahl der Vertragsparteien durch ein besseres Funktionieren und eine höhere Verlässlichkeit des Übereinkommens zu erhöhen und so sicherzustellen, dass die Bedeutung des Übereinkommens als zentrale internationale Rahmenvereinbarung für die Harmonisierung technischer Vorschriften im Automobilsektor erhalten bleibt,
haben folgendes vereinbart:
² AS 1973 1468 , 1978 518 ; BBl 1972 II 315 ³ AS 1996 2158
Art. 1
1.  Die Vertragsparteien erstellen mittels eines Verwaltungsausschusses, dem nach der Geschäftsordnung gemäss Anlage dieses Übereinkommens alle Vertragsparteien angehören, aufgrund der nachstehenden Artikel und Absätze UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können. Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung werden für diejenigen Vertragsparteien aufgenommen, die Regelungen im Rahmen der Typengenehmigung anwenden wollen.
Im Sinne dieses Übereinkommens,
bezeichnet der Ausdruck «Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile» alle Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren Merkmale einen Einfluss auf die Fahrzeugsicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und die Leistungsfähigkeit der Diebstahlschutztechnologie haben;
bezeichnet der Ausdruck «Typengenehmigung nach einer UN-Regelung» ein verwaltungstechnisches Verfahren, nach dem die zuständigen Genehmigungsbehörden einer Vertragspartei, nachdem sie die vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt haben, erklären, dass ein Fahrzeugtyp, ein Ausrüstungsgegenstand oder Teile, die vom Hersteller vorgeführt worden sind, den Vorschriften der betreffenden UN-Regelung entsprechen; anschliessend bescheinigt der Hersteller, dass alle auf den Markt gebrachten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile so beschaffen sind, dass sie dem genehmigten Produkt entsprechen;
bedeutet der Ausdruck «Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung», dass die nach geltenden UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile eines Fahrzeugs erteilten Typengenehmigungen gemäss den Vorschriften des IWVTA-Verwaltungssystems in die Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs integriert werden;
bedeutet der Ausdruck «Fassung einer UN-Regelung», dass eine UN-Regelung nach ihrer Annahme und Umsetzung nach dem in diesem Übereinkommen und insbesondere in Artikel 12 dargelegten Verfahren geändert werden kann. Die unveränderte UN-Regelung und die UN-Regelung nach Integration der nachfolgenden Änderung(en) werden als verschiedene Fassungen dieser UN-Regelung betrachtet;
bedeutet der Ausdruck «Anwendung einer UN-Regelung», dass eine UN-Regelung für eine Vertragspartei in Kraft tritt; in diesem Fall können Vertragsparteien ihre eigenen nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften beibehalten; sie haben die Möglichkeit, ihre nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften durch die Vorschriften der von ihnen angewandten UN-Regelungen zu ersetzen, werden durch das Übereinkommen aber nicht hierzu gezwungen; die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, alternativ zu den massgeblichen Teilen ihrer nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften UN-Typengenehmigungen anzuerkennen, die gemäss der in ihrem Land/in ihrer Region angewandten aktuellsten Fassung einer UN-Regelung erteilt worden sind; die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, werden in den verschiedenen Artikeln dieses Übereinkommens detailliert beschrieben.
Die UN-Regelungen können nach verschiedenen verwaltungstechnischen Verfahren als Alternativen zur Typengenehmigung angewendet werden. Das einzige allgemein bekannte und in einigen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa angewandte alternative Verfahren ist die Selbstzertifizierung, bei der der Hersteller ohne vorherige behördliche Kontrolle bescheinigt, dass jedes auf den Markt gebrachte Produkt der betreffenden UN-Regelung entspricht; die zuständigen Verwaltungsbehörden können mit Hilfe von Zufallsstichproben auf dem Markt nachprüfen, ob die selbstzertifizierten Produkte den Vorschriften der betreffenden UN-Regelung entsprechen.
2.  Dem Verwaltungsausschuss gehören nach der in der Anlage aufgeführten Geschäftsordnung alle Vertragsparteien an.
Eine nach dem Verfahren in der Anlage erstellte UN-Regelung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, im Folgenden «Generalsekretär» genannt, vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach übermittelt der Generalsekretär den Vertragsparteien diese UN-Regelung so schnell wie möglich.
Die UN-Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär mehr als ein Fünftel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der UN-Regelung nicht zustimmen.
Die UN-Regelung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile;
b) technische Vorschriften, die, wo immer möglich, leistungsorientiert sein müssen ohne die Konstruktionsfreiheit einzuschränken, die verfügbaren Technologien sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis objektiv und angemessen berücksichtigen müssen sowie gegebenenfalls Alternativen umfassen können;
c) die Prüfverfahren, mit denen die Erfüllung von Leistungsanforderungen nachzuweisen ist;
d) die Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung sowie Verwaltungsvorschriften, Genehmigungszeichen und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion;
e) das Datum (die Daten) des Inkrafttretens der UN-Regelung, einschliesslich des Datums, ab dem die die Regelung anwendenden Vertragsparteien Genehmigungen gemäss dieser UN-Regelung erteilen können, sowie des Datums (falls abweichend), ab dem sie Genehmigungen anerkennen müssen;
f) das vom Hersteller vorzulegende Informationsdokument.
Die UN-Regelung kann gegebenenfalls Hinweise auf die von den zuständigen Genehmigungsbehörden anerkannten Prüfstellen enthalten, bei denen die Typenprüfungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen durchzuführen sind.
Neben den vorstehend genannten UN-Regelungen sieht dieses Übereinkommen die Erstellung einer UN-Regelung vor, welche die Einführung eines Gesamtfahrzeug-Typengenehmigungssystems zum Gegenstand hat. Diese UN-Regelung definiert den Anwendungsbereich, die verwaltungstechnischen Verfahren und die technischen Vorschriften, wobei im Rahmen einer Fassung der genannten UN-Regelung unterschiedlich hohe Anforderungsniveaus festgelegt werden können.
Ungeachtet anderer Bestimmungen in den Artikeln 1 und 12 muss eine Vertragspartei, die die UN-Regelung über Gesamtfahrzeug-Typengenehmigungen anwendet, nur jene Typengenehmigungen anerkennen, welche dem in der aktuellsten Fassung der UN-Regelung enthaltenen höchsten Anforderungsniveau entsprechen.
Dieses Übereinkommen umfasst Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die für alle diesem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen sowie für alle Vertragsparteien gültig sind, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden.
3.  Ist eine UN-Regelung angenommen, so notifiziert der Generalsekretär dies so schnell wie möglich allen Vertragsparteien und teilt ihnen mit, welche Vertragsparteien Einwendungen erhoben haben, welche Vertragsparteien neben ihrer Einwilligung ihre Absicht notifiziert haben, die UN-Regelung nicht bereits am Datum des Inkrafttretens anzuwenden und für welche Vertragsparteien die UN-Regelung nicht in Kraft tritt.
4.  Die angenommene UN-Regelung tritt an dem (den) darin genannten Datum (Daten) als eine diesem Übereinkommen angeschlossene UN-Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die weder ihre Ablehnung mitgeteilt noch ihre Absicht notifiziert haben, die UN-Regelung per diesem Datum nicht anzuwenden.
5.  Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann jede neue Vertragspartei erklären, dass sie von der Anwendung einiger oder aller der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen UN-Regelungen absehen wird. Läuft zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels vorgesehene Verfahren für einen UN-Rege­lungsentwurf oder eine angenommene UN-Regelung, so leitet der Generalsekretär diesen Entwurf oder diese angenommene UN-Regelung der neuen Vertragspartei zu, und der Entwurf oder die angenommene UN-Regelung tritt als UN-Regelung für die neue Vertragspartei in Kraft, sofern diese Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde ihre Ablehnung der angenommenen UN-Regelung notifiziert. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens. Ausserdem teilt der Generalsekretär ihnen alle aufgrund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung bestimmter UN-Regelungen mit.
6.  Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr notifizieren, dass sie beabsichtigt, diese UN-Regelung nicht mehr anzuwenden. Diese Notifikation wird den anderen Vertragsparteien vom Generalsekretär bekanntgegeben.
Genehmigungen, welche diese Vertragspartei in der Vergangenheit nach dieser UN-Regelung erteilt hat, bleiben gültig, sofern sie nicht gemäss den Vorschriften in Artikel 4 zurückgenommen werden.
Stellt eine Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach einer UN-Regelung ein, so muss sie:
a) die ordnungsgemässe Überwachung der Übereinstimmung der Produktion bei Produkten fortsetzen, für die sie vorher eine Typengenehmigung erteilt hat;
b) die in Artikel 4 genannten notwendigen Massnahmen ergreifen, wenn sie von einer Vertragspartei, die die UN-Regelung weiterhin anwendet, von Abweichungen in der Produktion benachrichtigt wird;
c) weiterhin die anderen Vertragsparteien von der Zurücknahme von Genehmigungen nach den Vorschriften des Artikels 5 benachrichtigen;
d) weiterhin Erweiterungen bestehender Genehmigungen bewilligen.
7.  Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, dass sie diese von nun an anwenden will, und die UN-Regelung tritt dann für diese Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dieser Notifikation in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien jeden Fall, in dem eine UN-Regelung für eine neue Vertragspartei aufgrund dieses Absatzes in Kraft tritt.
8.  Im Folgenden werden mit «Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden» die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese UN-Regelung wirksam ist.
Art. 2
1.  Jede Vertragspartei, die UN-Regelungen grösstenteils im Rahmen der Typengenehmigung anwendet, erteilt die Typengenehmigungen für die in der UN-Regelung vorgesehenen Typen der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile und teilt Genehmigungszeichen entsprechend der Beschreibung in jeder UN-Regelung zu, wenn sie über die technische Zuständigkeit verfügt und die Vorkehrungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ für ausreichend erachtet. Jede Vertragspartei, die Typengenehmigungen erteilt, ergreift die in Anhang 1 dieses Übereinkommens aufgeführten notwendigen Massnahmen zur Überprüfung der Frage, ob angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um eine in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ erfolgende Produktion von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen sicherzustellen.
2.  Jede Vertragspartei, die Typengenehmigungen nach einer UN-Regelung erteilt, benennt eine für die UN-Regelung zuständige Genehmigungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde ist für alle Aspekte der Typengenehmigung nach der genannten UN-Regelung verantwortlich. Die Genehmigungsbehörde kann technische Dienste in ihrem Namen mit der Durchführung der Prüfungen und Inspektionen betrauen, die für die in Absatz 1 vorgeschriebene Überprüfung erforderlich sind. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die technischen Dienste gemäss den Vorschriften in Anhang 2 dieses Übereinkommens bewertet, benannt und notifiziert werden.
3.  Die Typengenehmigungen, Genehmigungszeichen und Identifizierungsmerkmale für die Typen der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile werden in der UN-Regelung aufgeführt und in Übereinstimmung mit den Verfahren in den Anhängen 3–5 dieses Übereinkommens erteilt bzw. zugeteilt.
4.  Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, verweigert die Erteilung von Typengenehmigungen und die Zuteilung von Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Art. 3
1.  Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, für die von einer Vertragspartei Typengenehmigungen nach Artikel 2 erteilt wurden, gelten als übereinstimmend mit den massgeblichen Teilen der nationalen Gesetzesvorschriften aller Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden.
2.  Vertragsparteien, die UN-Regelungen anwenden, akzeptieren für das Inverkehrbringen auf ihrem Markt durch gegenseitige Anerkennung und vorbehaltlich der Vorschriften der Artikel 1, 8 und 12 sowie eventueller Sondervorschriften innerhalb dieser UN-Regelungen Typengenehmigungen, die nach diesen UN-Regelungen erteilt worden sind, ohne weitere Prüfungen, Unterlagen, Bescheinigungen oder Kennzeichnungen zu verlangen.
Art. 4
1.  Stellt eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, fest, dass bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien nach dieser UN-Regelung zugeteilt worden sind, den genehmigten Typen oder den Vorschriften der genannten UN-Regelung nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die Genehmigungsbehörde der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat.
Die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, ergreift die notwendigen Massnahmen, um die Behebung dieser Nichtübereinstimmung zu erreichen.
2.  Ist die Nichtübereinstimmung auf die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten, in einer UN-Regelung enthaltenen technischen Vorschriften zurückzuführen, so unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon unverzüglich alle anderen Vertragsparteien und setzt die Vertragsparteien regelmässig über die von ihr getroffenen Massnahmen in Kenntnis; diese Massnahmen können nötigenfalls bis zur Zurücknahme der Genehmigung führen.
Nach Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz beziehungsweise die Leistungsfähigkeit der Diebstahlschutztechnologie können die Vertragsparteien den Verkauf und die Verwendung der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile in ihrem Hoheitsgebiet untersagen, bis die Nichtübereinstimmung beseitigt ist. In diesem Fall unterrichten die betreffenden Vertragsparteien das Sekretariat des Verwaltungsausschusses von den ergriffenen Massnahmen. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien kommt das in Artikel 10 Absatz 4 beschriebene Verfahren zur Anwendung.
3.  Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 muss die für die Genehmigung verantwortliche Vertragspartei die Genehmigung zeitweise aussetzen oder dauerhaft zurücknehmen, wenn ein nach Absatz 2 nicht übereinstimmendes Produkt nicht innerhalb von drei Monaten in Übereinstimmung gebracht wird. Diese Frist kann ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden, sofern nicht eine oder mehrere Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, Einwendungen erheben. Im Falle einer Fristverlängerung unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, innerhalb der ursprünglichen Dreimonatsfrist alle die betreffende UN-Regelung anwendenden Vertragsparteien von ihrer Absicht, die Frist zur Behebung der Nichtübereinstimmung zu verlängern, und begründet diese Fristverlängerung.
4.  Ist die Nichtübereinstimmung auf die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und f genannten, in einer UN-Regelung enthaltenen Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen über Genehmigungszeichen, Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion oder Bestimmungen zum Informationsdokument zurückzuführen, muss die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, die Genehmigung zeitweise aussetzen oder dauerhaft zurücknehmen, wenn die Nichtübereinstimmung nicht innerhalb von sechs Monaten behoben wird.
5.  Die Absätze 1–4 dieses Artikels gelten auch in Fällen, in denen die für die Erteilung der Genehmigung verantwortliche Vertragspartei selbst feststellt, dass bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen den genehmigten Typen oder den Vorschriften einer UN-Regelung nicht entsprechen.
Art. 5
1.  Die Genehmigungsbehörden jeder Vertragspartei, die die UN-Regelungen anwendet, übersenden auf Ersuchen der anderen Vertragsparteien eine Liste der Genehmigungen von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen, die sie verweigert oder zurückgenommen haben.
2.  Darüber hinaus übersenden sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, dieser Vertragspartei gemäss den Vorschriften in Anhang 5 dieses Übereinkommens unverzüglich ein Dokument mit allen wichtigen Informationen, auf die sie sich bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung, Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung für ein Radfahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder Teile nach dieser UN-Regelung gestützt hat.
3.  Die Papierfassung dieses Informationsdokuments kann gemäss Anhang 5 dieses Übereinkommens durch eine elektronische Datei ersetzt werden.
Art. 6
1.  Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa, Länder, die nach Absatz 8 der Geschäftsordnung dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die von Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet wurden und denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschliesslich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen übertragen haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden.
Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die der Wirtschaftskommission für Europa angehören.
2.  Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die sich nach Absatz 11 der Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa an bestimmten Arbeiten dieser Kommission beteiligen können und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration dieser Länder, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschliesslich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen übertragen haben, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die den Vereinten Nationen angehören.
3.  Der Beitritt von neuen Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind, zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.
Art. 7
1.  Dieses Übereinkommen tritt neun Monate nach dem Datum der Übersendung durch den Generalsekretär an alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 in Kraft.
2.  Dieses Übereinkommen gilt als nicht in Kraft getreten, wenn von den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an das Datum der Übersendung durch den Generalsekretär Einwendungen vorgebracht werden.
3.  Für jede neue Vertragspartei, die diesem Übereinkommen beitritt, tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 8
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär kündigen.
2.  Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
3.  Die von der Vertragspartei erteilten Typengenehmigungen bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Kündigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 gültig.
Art. 9
1.  Jede Vertragspartei nach Artikel 6 kann bei ihrem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2.  Jede Vertragspartei nach Artikel 6, die nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf einem Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 8 kündigen.
Art. 10
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt.
2.  Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäss einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Antrages auf ein Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.
3.  Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
4.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der diesem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen wird durch Verhandlungen geregelt, die entsprechend dem in Anhang 6 des Übereinkommens aufgeführten Verfahren durchzuführen sind.
Art. 11
1.  Jede Vertragspartei kann bei ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, dass sie sich nicht als durch Artikel 10 Absätze 1–3 gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber keiner Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat, durch Artikel 10 Absätze 1–3 gebunden.
2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 geltend gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.
3.  Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen, seiner Anlage, seinen Anhängen und den dem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen sind nicht zulässig, jedoch kann jede Vertragspartei nach Artikel 1 Absatz 5 erklären, dass sie die Anwendung einiger oder aller dieser UN-Regelungen nicht beabsichtigt.
Art. 12
Die diesem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen können nach folgendem Verfahren geändert werden:
1. Änderungen von UN-Regelungen werden vom Verwaltungsausschuss nach Artikel 1 Absatz 2 und nach dem in der Anlage genannten Verfahren erarbeitet.
Eine abgestimmte Änderung der UN-Regelung wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach notifiziert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen den Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, sowie dem Generalsekretär diese Änderung so schnell wie möglich.
2. Eine Änderung einer UN-Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Notifikation durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mehr als ein Fünftel der Vertragsparteien, die die UN-Regelung zum Zeitpunkt der Notifikation anwenden, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der Änderung nicht zustimmen. Wird eine Änderung einer UN-Regelung angenommen, erklärt der Generalsekretär die Änderung so schnell wie möglich für angenommen und für verbindlich für die Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden.
3. Änderungen einer UN-Regelung können Übergangsvorschriften bezüglich des Inkrafttretens der geänderten UN-Regelung beinhalten, das Datum, bis zu dem die Vertragsparteien zur Anerkennung von Genehmigungen verpflichtet sind, die gemäss der vorherigen Fassung der UN-Reglung ausgestellt wurden, sowie das Datum, ab dem die Vertragsparteien nicht mehr zur Anerkennung von Genehmigungen verpflichtet sind, die gemäss der vorherigen Fassung der geänderten UN-Regelung ausgestellt wurden.
4. Ungeachtet eventueller anderslautender Übergangsvorschriften in einer beliebigen Fassung einer UN-Regelung können Vertragsparteien des Übereinkommens, die UN-Regelungen anwenden, vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 auch Typengenehmigungen gemäss früheren Fassungen von UN-Regelungen ausstellen. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels sind Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, jedoch nicht verpflichtet, die gemäss diesen früheren Fassungen ausgestellten Typengenehmigungen anzuerkennen.
5. Alle Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, müssen gemäss der letzten Fassung dieser UN-Regelung erteilte Genehmigungen anerkennen; dies gilt nicht für Vertragsparteien, die dem Generalsekretär ihre Absicht notifiziert haben, diese UN-Regelung nicht mehr anzuwenden. Eine Vertragspartei, die dem Generalsekretär ihre Absicht notifiziert hat, eine UN-Regelung nicht mehr anzuwenden, ist verpflichtet, innerhalb des in Artikel 1 Absatz 6 genannten Zeitraums von einem Jahr Genehmigungen anzuerkennen, die gemäss der (den) Fassung(en) der UN-Regelung erteilt wurde(n), die zum Zeitpunkt der Notifizierung für diese Vertragspartei anwendbar war(en).
6. Eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, kann gemäss einer UN-Regelung eine Ausnahmegenehmigung für einen auf neuer Technologie beruhenden Einzeltyp eines Radfahrzeugs, Ausrüstungsgegenstands oder Teils erteilen, wenn die neue Technologie durch die existierende UN-Regelung nicht abgedeckt und mit einer oder mehreren Vorschriften dieser UN-Regelung unvereinbar ist. In diesem Fall kommen die in Anhang 7 dieses Übereinkommens aufgeführten Verfahren zur Anwendung.
7. Ist in der Zeit zwischen der Notifikation der Änderung einer UN-Regelung durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen und ihrem Inkrafttreten eine neue Vertragspartei diesem Übereinkommen beigetreten, so tritt die betreffende UN-Regelung für diese Vertragspartei in Kraft, sofern diese Vertragspartei dem Generalsekretär nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beitrittsnotifikation durch den Generalsekretär mitgeteilt hat, dass sie der Änderung nicht zustimmt.
Art. 13
Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anlage gelten folgende Bestimmungen:
1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlage vorschlagen. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens und seiner Anlage ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und alle anderen Länder nach Artikel 6 Absatz 1 davon unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsentwurf gilt als angenommen, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsentwurfes durch den Generalsekretär keine Vertragspartei Einwendungen erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert so schnell wie möglich allen Vertragsparteien, wenn eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ist ohne jede Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von neun Monaten in Kraft.
Art. 13 bis
1.  Die diesem Übereinkommen angeschlossenen Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften können nach folgendem Verfahren geändert werden:
1.1 Änderungen der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften werden durch den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsausschuss nach dem Verfahren in Artikel 7 der Anlage dieses Übereinkommens vorgenommen.
1.2 Eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften wird dem Generalsekretär vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, diese Änderung so schnell wie möglich.
2.  Eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Notifikation durch den Generalsekretär eine Vertragspartei, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwendet, dem Generalsekretär mitgeteilt hat, dass sie der Änderung nicht zustimmt.
3.  Der Generalsekretär notifiziert so schnell wie möglich allen Vertragsparteien des Übereinkommens, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, wenn eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ist ohne jede Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderung für alle Vertragsparteien, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.
4.  Ein neuer Anhang gilt als eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften. Er ist deshalb nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren zu erstellen.
Art. 14
1.  Nach den Vorschriften dieses Übereinkommens notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien:
a) die Beitritte nach Artikel 6;
b) die Daten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 7;
c) die Kündigungen nach Artikel 8;
d) die eingegangenen Notifikationen nach Artikel 9;
e) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
f) das Inkrafttreten jeder neuen UN-Regelung und jeder Änderung einer bestehenden UN-Regelung nach Artikel 1 Absätze 2, 3, 5 und 7 sowie Artikel 12 Absatz 2;
g) das Inkrafttreten jeder Änderung des Übereinkommens, seiner Anlage bzw. der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften nach Artikel 13 Absatz 3 bzw. Artikel 13bis Absatz 3;
h) die Beendigung der Anwendung von UN-Regelungen durch Vertragsparteien nach Artikel 1 Absatz 6.
2.  Nach den Vorschriften dieses Übereinkommens und der angeschlossenen Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften notifiziert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen:
a) dem Generalsekretär und den Vertragsparteien die Änderung einer UN-Regelung nach Artikel 12 Absatz 2;
b) den Vertragsparteien die Entscheidung des Verwaltungsausschusses über die Stellung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung und in der Folge dessen Annahme nach Anhang 7 Absatz 5.
Art. 15
1.  Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der vorherigen Fassung des Übereinkommens in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Verfahren für die Annahme einer neuen UN-Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese neue UN-Regelung nach Artikel 1 Absatz 4 in Kraft.
2.  Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der vorherigen Fassung des Übereinkommens in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahren für die Annahme einer Änderung einer UN-Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese Änderung nach Artikel 12 in Kraft.
3.  Stimmen alle Vertragsparteien des Übereinkommens zu, kann jede UN-Regelung, die nach der vorherigen Fassung des Übereinkommens angenommen worden ist, so behandelt werden, als ob sie nach den obenstehenden Vorschriften angenommen worden wäre.
Art. 16
Dieses Übereinkommen wurde in Genf abgeschlossen, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, deren Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am zwanzigsten März neunzehnhundertachtundfünfzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen massgebend ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses

Art. 1
Dem Verwaltungsausschuss gehören alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens an.
Art. 2
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen stellt die Erledigung der Sekretariatsarbeiten für den Ausschuss sicher.
Art. 3
Der Ausschuss wählt jedes Jahr auf seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Art. 4
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft Sitzungen des Ausschusses unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa ein, sobald eine neue UN-Regelung, eine Änderung einer UN-Regelung, eine Notifikation nach dem Ausnahmegenehmigungsverfahren für neue Technologien (gemäss Anhang 7) oder eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften angenommen werden soll.
Art. 5
Entwürfe für neue UN-Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist. Dabei stimmen die Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme neuer UN-Regelungsentwürfe ist eine Vierfünftelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art. 6
Änderungsentwürfe zu UN-Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens, die die UN-Regelung anwendet, eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen die Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die die UN-Regelung anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme von Änderungsentwürfen zu UN-Regelungen ist eine Vierfünftelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art. 7
Entwürfe von Änderungen der diesem Übereinkommen angeschlossenen Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften werden zur Abstimmung vorgelegt. Jede Vertragspartei des Übereinkommens, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwendet, hat eine Stimme. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien des Übereinkommens, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen die Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme von Änderungsentwürfen zu den Anhängen mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften ist das einstimmige Votum der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich.
Art. 8
Der Antrag einer Vertragspartei, zur Erteilung einer vorgeschlagenen Ausnahmegenehmigung für neue Technologien autorisiert zu werden, wird zur Abstimmung vorgelegt. Jede Vertragspartei, die die UN-Regelung anwendet, hat eine Stimme. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen die Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die die UN-Regelung anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Autorisierung der genannten Vertragspartei zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist eine Vierfünftelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.

Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften

Die nachfolgend aufgeführten Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften vervollständigen das Übereinkommen von 1958 und legen die Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften fest, die für alle angeschlossenen UN-Regelungen des Übereinkommens von 1958 gelten:
Anhang 1 Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Anhang 2 Erster Teil: Bewertung, Benennung und Notifikation technischer Dienste
Zweiter Teil: Normen, die von den im ersten Teil dieses Anhangs genannten technischen Diensten einzuhalten sind
Dritter Teil: Verfahren zur Bewertung technischer Dienste
Anhang 3 UN-Typengenehmigungsverfahren
Anhang 4 Nummerierung von UN-Typengenehmigungen
Anhang 5 Übermittlung von Genehmigungsunterlagen
Anhang 6 Verfahren zur Lösung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von UN-Regelungen und der Erteilung von Genehmigungen nach diesen UN-Regelungen
Anhang 7 Verfahren betreffend Ausnahmegenehmigungen für neue Technologien
Anhang 8 Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

Anhang 1

Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Ziele

Das Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion soll gewährleisten, dass jedes produzierte Radfahrzeug oder Teil sowie jeder produzierte Ausrüstungsgegenstand dem genehmigten Typ entspricht.
Die Verfahren beinhalten untrennbar die Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen «Anfangsbewertung» sowie die Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen «Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte».

1 Anfangsbewertung

1.1 Vor Erteilung einer UN-Typengenehmigung prüft die Genehmigungs­behörde einer Vertragspartei, ob die notwendigen Massnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit dem jeweiligen genehmigten Typ sicherzustellen.
1.2 Hinweise zur Durchführung von Bewertungen enthält die internationale Norm ISO 19011:2011 ‑ Leitfaden für Audits von Managementsystemen.
1.3 Die Anforderungen in Abschnitt 1.1 müssen zur Zufriedenheit der Behörde, die die UN-Typengenehmigung erteilt, überprüft werden.
Die Genehmigungsbehörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäss dem nachstehenden Abschnitt 2 zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer einzelnen Bestimmung nach Absatz 1.3.1 bis 1.3.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise Rechnung zu tragen ist.
1.3.1 Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte wird von der Genehmigungsbehörde, die die UN-Typengenehmigung erteilt, oder von einem benannten technischen Dienst im Auftrag dieser Genehmigungsbehörde durchgeführt.
1.3.1.1 Die Genehmigungsbehörde kann das Ausmass der durchzuführenden Anfangsbewertung anhand von Informationen festlegen, die Folgendes betreffen: (a) die Zertifizierung des Herstellers gemäss nachfolgendem Absatz 1.3.3, auch wenn in jenem Absatz nicht näher darauf eingegangen wird;
(b) bei der UN-Typengenehmigung eines Ausrüstungsgegenstands oder eines Teils die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäftsräumen des (der) Hersteller(s) des Ausrüstungsgegenstands oder Teils durchgeführten Qualitätsbewertungen nach einer oder mehreren Spezifikationen des Industriesektors, die den Anforderungen der Internationalen Norm ISO 9001:2008 entsprechen.
1.3.2 Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte kann auch von der Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei oder vom dafür, durch besagte Genehmigungsbehörde, benannten technischen Dienst durchgeführt werden, sofern diese andere Vertragspartei mindestens die UN-Regelungen anwendet, auf denen die UN-Typengenehmigung beruht.
1.3.2.1 In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde der anderen Vertragspartei eine Übereinstimmungsbescheinigung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die UN-Regelungen, nach denen diese Produkte genehmigt werden sollen.
1.3.2.2 Auf Antrag einer Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei, welche UN-Typengenehmigungen erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei unverzüglich die Übereinstimmungsbescheinigung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern.
1.3.2.3 Die Übereinstimmungsbescheinigung muss mindestens folgende Informationen enthalten: (a) Unternehmensgruppe oder Unternehmen (z.B. XYZ Automobilwerk);
(b) besondere Organisation (z.B. regionaler Unternehmensbereich);
(c) Betriebe/Standorte [z.B. Motorenwerk 1 (in Land A), Fahrzeugwerk 2 (in Land B)];
(d) Fahrzeug-/Bauteilbereich (z.B. alle Modelle der Klasse M1);
(e) bewertete Bereiche (z.B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und ‑montage, Fahrzeugfertigung);
(f) geprüfte Unterlagen (z.B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und Standorts);
(g) Bewertungszeitraum (z.B. Audit durchgeführt vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ);
(h) geplanter Kontrollbesuch (z.B. MM.JJJJ).
1.3.3 Die Genehmigungsbehörde kann auch die Zertifizierung des Herstellers nach der internationalen Norm ISO 9001:2008 (in deren Geltungsbereich auch die zu genehmigenden Produkte fallen) oder nach einer gleichwertigen Akkreditierungsnorm als Erfüllung der Anforderungen der Anfangsbewertung nach Absatz 1.1 anerkennen. Der Hersteller liefert detaillierte Angaben über die Zertifizierung und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs dieser Zertifizierung unterrichtet wird.
1.4 Für die Zwecke der Internationalen Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung brauchen die zur Erteilung der UN-Typengenehmigungen für Ausrüstungsgegenstände und Teile eines Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich – insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs – auf die Bereiche bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden.

2 Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte

2.1 Jedes Fahrzeug, jeder Ausrüstungsgegenstand oder jedes Teil, welche(r) nach einer dem Übereinkommen von 1958 angeschlossenen UN-Regelung genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (er) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieses Anhangs und der genannten UN-Regelung erfüllt.
2.2 Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei, die eine Typengenehmigung nach einer dem Übereinkommen von 1958 angeschlossenen UN-Regelung erteilt, überprüft, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich dokumentierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind, nach denen in fest-glegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Kontrollen durch­geführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die gegebenen­falls in der genannten UN-Regelung festgelegt sind.
2.3 Insbesondere obliegt es dem Inhaber einer UN-Typengenehmigung:
2.3.1 Sicherzustellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;
2.3.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen zu haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
2.3.3 sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Prüfungen oder Kontrollen aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben; dieser Zeitraum soll 10 Jahre nicht überschreiten;
2.3.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen oder Kontrollen genau zu untersuchen oder zu überprüfen, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
2.3.5 sicherzustellen, dass für jeden Produkttyp mindestens die in diesem Anhang vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen anwendbaren UN-Regelungen vorgeschriebenen sind;
2.3.6 sicherzustellen, dass alle Stichproben oder jedes Prüfteil, die (das) bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert hat (haben), Veranlassung gibt (geben) für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion wiederherzustellen.

3 Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung

3.1 Die Behörde, die die UN-Typengenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.
3.1.1 Die üblichen Massnahmen beinhalten die Überprüfung der Wirksamkeit der in den Abschnitten 1 und 2 (Anfangsbewertung und Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte) diesem Anhang eingeführten Verfahren.
3.1.1.1 Die von den technischen Diensten (die nach den Absätzen 1.3.1 und 1.3.2 qualifiziert oder anerkannt sind) durchgeführten Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.
3.1.1.2 Bei der Häufigkeit der (anderen als den in Absatz 3.1.1.1 genannten) Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden, gemäss den Abschnitten 1 und 2 dieses Anhangs durchgeführten, Überprüfungen in Zeitintervallen gemäss einer Risikobewertungs­methode wiederholt werden, die der internationalen Norm ISO 31000:2009 Risikomanagement – Grundsätze und Leitlinien entspricht, wobei die Überprü­fungen in jedem Fall mindestens alle drei Jahre zu wiederholen sind. Diese Methode hat den Nichtübereinstimmungsmitteilungen von Vertragsparteien nach Artikel 4 des Übereinkommens von 1958 besonders Rechnung zu tragen.
3.2 Bei jeder Überprüfung müssen der mit der Überprüfung beauftragten Person Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen sowie Herstellungsunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die nach Absatz 2.2 als erforderlich bezeichnet werden, zur Verfügung gestellt werden.
3.3 Die mit der Überprüfung beauftragte Person kann beliebige Stichproben auswählen, die dann in dem Herstellerlabor oder in den Einrichtungen des technischen Diensts geprüft werden. Physikalische Prüfungen sind nur in diesem Fall durchzuführen. Die Mindestanzahl der Probenahmen kann gemäss den Ergebnissen der betriebsinternen Überprüfungen des Herstellers festgelegt werden.
3.4 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund von Absatz 3.3 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt die mit der Überprüfung beauftragte Person Muster aus, die an den technischen Dienst zwecks Durchführung physikalischer Prüfungen zu übermitteln sind.
3.5 Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Anhang 2

Erster Teil: Bewertung, Benennung und Notifikation technischer Dienste

1 Benennung technischer Dienste

1.1 Die von den Genehmigungsbehörden benannten technischen Dienste müssen die Bestimmungen dieses Anhangs einhalten.
1.2 Die technischen Dienste führen die Genehmigungsprüfungen oder Inspektionen, die in UN-Regelungen festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigen diese, es sei denn, dass alternative Verfahren ausdrücklich zugelassen sind. Sie dürfen nur diejenigen Prüfungen oder Inspektionen durchführen, für die sie ordnungsgemäss benannt wurden.
Durch die Leistungsfähigkeit der technischen Dienste und die Qualität der von Ihnen durchgeführten Prüfungen und Inspektionen wird sichergestellt, dass die Produkte, die Gegenstand eines Antrags auf Erteilung einer UN-Typengenehmigung sind, einwandfrei auf die Einhaltung der Vorschriften der anwendbaren UN-Regelungen überprüft werden, für welche die technischen Dienste benannt wurden.
1.3 Die technischen Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden vier Tätigkeitskategorien benannt: (a) Kategorie A: technische Dienste, die die Prüfungen, die in den UN-Regelungen genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen;
(b) Kategorie B: technische Dienste, die die Prüfungen, die in den UN-Regelungen genannt sind und die in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden, beaufsichtigen;
(c) Kategorie C: technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmässig überwachen;
(d) Kategorie D: technische Dienste, die Prüfungen oder Inspektionen im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.
1.4 Die technischen Dienste müssen einschlägige Fähigkeiten, spezifisches Fachwissen und Erfahrungen in den speziellen Bereichen nachweisen, die von den UN-Regelungen erfasst werden und für die die technischen Dienste benannt sind.
Ausserdem müssen die technischen Dienste die im zweiten Teil dieses Anhangs aufgeführten Normen einhalten, die für die durchgeführten Tätigkeiten relevant sind. Sie müssen jedoch nicht zwingend nach diesen Normen zugelassen/akkreditiert sein.
Die technischen Dienste stellen sicher, dass sie keinerlei Kontrolle oder Einfluss durch interessierte Parteien unterliegen, welche die Unparteilichkeit und Qualität der Prüfungen und Inspektionen beeinträchtigen könnten.
Die technischen Dienste haben Zugang zu den Prüfeinrichtungen und Messgeräten, welche für die Beaufsichtigung oder Durchführung der in den UN-Regelungen genannten Prüfungen oder Inspektionen erforderlich sind, für die die technischen Dienste benannt wurden.
1.5 Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1.3 genannten Tätigkeiten als technischer Dienst tätig sein. Ist eine als technischer Dienst tätige Genehmigungsbehörde kraft des nationalen Gesetzes einer Vertragspartei benannt worden und wird diese von letzterer finanziert, sind die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder Bestimmungen, die gleichwertig sind mit den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3.4 dieses Anhangs. Dasselbe gilt für technische Dienste, die kraft des nationalen Gesetzes einer Vertragspartei benannt worden sind und von der Regierung dieser Vertragspartei finanziell und betrieblich kontrolliert werden. Durch gleichwertige Bestimmungen ist ein identisches Leistungs- und Unabhängigkeitsniveau zu garantieren.
1.6 Ungeachtet von Absatz 3.3 kann ein Hersteller oder ein in seinem Auftrag handelnder Bevollmächtigter nur für solche UN-Regelungen als technischer Dienst für Tätigkeiten der Kategorie A benannt werden, die eine solche Benennung vorsehen. In diesem Fall wird ein derartiger technischer Dienst ungeachtet von Absatz 1.4 nach den Normen akkreditiert, die im zweiten Teil Absatz 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.
1.7 Die in den Absätzen 1.5 und 1.6 genannten Einrichtungen müssen die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten.

2 Bewertung der Fähigkeiten der technischen Dienste

2.1 Die in Absatz 1 genannten Fähigkeiten sind durch einen von einer zuständigen Behörde erstellten Bewertungsbericht nachzuweisen.⁴ Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.
2.2 Die in Absatz 2.1 genannte Bewertung wird gemäss den Vorschriften des dritten Teils dieses Anhangs durchgeführt.
Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft.
2.3 Der Bewertungsbericht wird dem UNECE-Sekretariat und den Vertragsparteien auf Antrag übermittelt.
2.4 Die als technischer Dienst tätige Genehmigungsbehörde weist die Einhaltung der Vorschriften anhand entsprechender Unterlagen nach.
Diese umfassen eine Bewertung, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind.
2.5 Ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der als technischer Dienst benannt wurde, hat die einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2 einzuhalten.
⁴ Der Begriff «zuständige Behörde» bezeichnet entweder die Genehmigungsbehörde oder eine benannte Behörde oder eine im Auftrag einer dieser Behörden tätigen Akkreditierungsstelle.

3 Notifikationsverfahren

3.1 Die Vertragsparteien notifizieren dem UNECE-Sekretariat den Namen, die Anschrift einschliesslich der elektronischen Adresse und die Tätigkeitskategorie(n) eines jeden benannten technischen Dienstes. Sie notifizieren dem UNECE-Sekretariat ausserdem alle Änderungen dieser Angaben.
Bei der Notifikation ist anzugeben, für welche UN-Regelungen die technischen Dienste benannt wurden.
3.2 Ein technischer Dienst darf die in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeiten für die Zwecke der UN-Typengenehmigung nur dann durchführen, wenn er dem UNECE-Sekretariat zuvor notifiziert wurde.
3.3 Ein und derselbe technische Dienst kann von mehreren Vertragsparteien, ungeachtet der Kategorie der von ihm durchgeführten Tätigkeiten, benannt und notifiziert werden.
3.4 Das UNECE-Sekretariat veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und technischen Dienste mit den dazu gehörenden Kontaktangaben auf seiner Website.

Zweiter Teil: Normen, die von den im ersten Teil dieses Anhangs genannten technischen Diensten einzuhalten sind

1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit UN-Typengenehmigungsprüfungen gemäss den UN-Regelungen

1.1 Kategorie A (Prüfungen in eigenen Einrichtungen): – ISO/IEC 17025:2005 über die allgemeinen Anforderungen an die Kom­petenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien.
– Ein für Tätigkeiten der Kategorie A benannter technischer Dienst darf die in den UN-Regelungen vorgesehenen Prüfungen, für die er benannt wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder des Bevollmächtigten dieses Herstellers durchführen oder beaufsichtigen.
1.2 Kategorie B (Beaufsichtigung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten): – ISO/IEC 17020:2012 über die allgemeinen Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.
– Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder des Bevollmächtigten dieses Herstellers hat der technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen von Absatz 1.1 entsprechen.

2 Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

2.1 Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers): – ISO/IEC 17021:2015 über die allgemeinen Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.
2.2 Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten): – ISO/IEC 17020:2012 über die allgemeinen Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

Dritter Teil: Verfahren zur Bewertung technischer Dienste

1 Zweck

1.1 In diesem Teil des Anhangs 2 werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die im ersten Teil Absatz 2 dieses Anhangs genannte zuständige Behörde die Bewertung der technischen Dienste vorzunehmen hat.
1.2 Diese Anforderungen gelten sinngemäss für alle technischen Dienste, ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als technischer Dienst tätige Genehmigungsbehörde.

2 Bewertungsgrundsätze

Die Bewertung muss sich durch folgende Prinzipien auszeichnen: (a) Unabhängigkeit als Grundlage für Unparteilichkeit und Objektivität der Schlussfolgerungen;
(b) ein auf Fakten gestütztes Vorgehen als Garant für zuverlässige und reproduzierbare Schlussfolgerungen.
Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen sowie Vertraulichkeit und Diskretion wahren. Sie müssen Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäss und schriftlich, in exakter Weise, festhalten.

3 Fähigkeiten der Bewerter

3.1 Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen.
3.2 Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird.
3.3 Unbeschadet der Vorschriften der vorstehenden Absätze 3.1 und 3.2 muss die Bewertung nach Absatz 2.5 dieses Anhangs von Bewertern durchgeführt werden, die in keinerlei Verbindung mit den zu bewertenden Tätigkeiten stehen.

4 Antrag auf Benennung

4.1 Ein ordnungsgemäss bevollmächtigter Vertreter des betreffenden technischen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen formellen Antrag, der mindestens Folgendes umfasst: (a) allgemeine Angaben zum technischen Dienst, einschliesslich Firmenbezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und personelle Angaben sowie technische Ausstattung;
(b) eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prüfungen und/oder Überwachungen beauftragten Mitarbeiter und des Managementpersonals einschliesslich deren Lebensläufen sowie Studiennachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen;
(c) beim Einsatz von virtuellen Prüfmethoden zusätzlich Nachweise der Fähigkeit des entsprechenden technischen Dienstes, in einer computergestützten Umgebung zu arbeiten;
(d) allgemeine Angaben zum technischen Dienst, wie z.B. Tätigkeitsbereich, gegebenenfalls Eingliederung in eine grössere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung erstrecken soll;
(e) eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen Pflichten des technischen Dienstes, die gemäss den jeweiligen UN-Regelungen gelten, für die der technische Dienst benannt wurde;
(f) eine Beschreibung der Leistungen für die Übereinstimmungsbewertungen, die der technische Dienst im Rahmen der jeweiligen UN-Regelungen erbringt, und ein Verzeichnis der UN-Regelungen, für die der technische Dienst eine Benennung beantragt, einschliesslich etwaiger Einschränkungen des Prüfumfangs;
(g) eine Kopie des Qualitätssicherungshandbuchs oder vergleichbarer operativer Regeln des technischen Dienstes.
4.2 Die zuständige Behörde prüft die vom technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit.
4.3 Der technische Dienst notifiziert der Genehmigungsbehörde jegliche Änderungen in Bezug auf die nach Absatz 4.1 erteilten Angaben.

5 Ressourcenüberprüfung

Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.

6 Fremdvergabe der Bewertung

6.1 Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei anderen benannten Behörden in Auftrag geben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Auftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden technischen Dienst akzeptiert werden.
6.2 Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des technischen Dienstes zu vervollständigen.

7 Vorbereitung der Bewertung

7.1 Die zuständige Behörde ernennt formell ein Bewerterteam. Dabei achtet sie auf die notwendige technische Fachkompetenz zur Erfüllung der zugeteilten Aufgaben. Insbesondere muss das Team als Ganzes: (a) über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfügen, für den die Benennung angestrebt wird, und
(b) über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewertung der Kompetenz des technischen Dienstes für die Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können.
7.2 Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen.
7.3 Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem technischen Dienst und dem ernannten Bewerterteam einen Bewertungstermin und einen Bewertungszeitplan fest. Es bleibt dabei in der Verantwortung der zuständigen Behörde, einen Termin anzustreben, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht.
7.4 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.

8 Bewertung an Ort und Stelle

Das Bewerterteam hat die Bewertung des technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der technische Dienst tätig ist, Begutachtungen vorzunehmen.

9 Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht

9.1 Das Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die während der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und während der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss so ausreichend sein, dass das Team den Grad der Kompetenz des technischen Dienstes ermitteln und dabei feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden.
9.2 Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.
9.2.1 Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Bewerterteam und dem technischen Dienst stattfinden. In dieser Besprechung muss das Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Bericht über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Dem technischen Dienst muss Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen, einschliesslich etwaiger Mängel, und deren Grundlagen bzw. Ursachen, Fragen zu stellen.
9.2.2 Dem technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss Angaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinweise auf etwaige Mängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden.
9.2.3 Der technische Dienst ist einzuladen, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Massnahmen zu beschreiben, die ergriffen wurden oder innerhalb einer festgelegten Frist vorgesehen sind, um alle festgestellten Mängel zu beheben.
9.3 Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die vom technischen Dienst genannten Abhilfemassnahmen zur Mängelbehebung ausreichend und wirksam sind. Werden die Abhilfemassnahmen als unzureichend betrachtet, müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Massnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemassnahmen zu überprüfen.
9.4 Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: (a) eindeutige Bezeichnung des technischen Dienstes;
(b) Datum (Daten) der Bewertung an Ort und Stelle;
(c) Name(n) des/der mit der Bewertung beauftragten Bewerter(s) und/oder Experten;
(d) eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebsstätten;
(e) beantragter Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorgenommen wurde;
(f) Erklärung über die Angemessenheit der internen Organisation und der internen Verfahren, die der technische Dienst festgelegt hat und die seine Kompetenz belegen, nachdem festgestellt wurde, dass der technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt;
(g) Angaben über die Behebung aller festgestellten Mängel;
(h) Empfehlung, ob der Antragsteller als technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls über den Umfang der Benennung.

10 Erteilung bzw. Bestätigung einer Benennung

10.1 Die Genehmigungsbehörde hat ohne übermässige Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund des Berichts bzw. der Berichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder erweitert wird.
10.2 Die Genehmigungsbehörde muss dem technischen Dienst eine Bescheinigung mit folgenden Angaben ausstellen: (a) Name und Logo der Genehmigungsbehörde;
(b) eindeutige Bezeichnung des benannten technischen Dienstes;
(c) Inkrafttretensdatum der Benennung und deren Ablaufdatum;
(d) Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder Angabe der Fundstellen (anwendbare UN-Regelungen oder Teile davon);
(e) Übereinstimmungserklärung und Verweis auf den vorliegenden Anhang.

11 Wiederbewertung und Überwachung

11.1 Die Wiederbewertung gleicht einer Erstbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen.
11.2 Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmässigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden.
In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen – sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen – durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität des technischen Diensts ab.
11.3 Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemassnahmen festlegen.
11.4 Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmassnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Massnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft.
11.5 Wenn die zuständige Behörde beschliesst, die Benennung eines technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den betreffenden Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten und das UNECE-Sekretariat entsprechend zu benachrichtigen. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die vom technischen Dienst bereits durchgeführt werden.

12 Aufzeichnungen über benannte technische Dienste

12.1 Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschliesslich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden.
12.2 Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist.
12.3 Aufzeichnungen über technische Dienste müssen mindestens Folgendes umfassen: (a) einschlägige Korrespondenz;
(b) Bewertungsunterlagen und -berichte;
(c) Kopien der Benennungsbescheinigungen.

Anhang 3

UN-Typengenehmigungsverfahren

1 Antrag auf und Handhabung von UN-Typengenehmigungen

1.1 Ein Antrag auf Erteilung einer UN-Typengenehmigung ist durch den Hersteller oder durch dessen Bevollmächtigten (nachfolgend «der Antragsteller») bei der Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei einzureichen.
1.2 Pro Typ eines Fahrzeugs, Ausrüstungsgegenstands oder Teils darf nur ein Antrag eingereicht werden. Der Antrag darf nur im Land einer einzigen Vertragspartei gestellt werden, die die UN-Regelungen anwendet, auf deren Grundlage die UN-Typengenehmigung angestrebt wird. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein separater Antrag zu stellen.
1.3 Dem Antrag sind die Informationen nach Massgabe der UN-Regelungen beizufügen, auf deren Grundlage die UN-Typengenehmigung angestrebt wird. Diese Informationen schliessen eine detaillierte Beschreibung der Einzelmerkmale des zu genehmigenden Typs und falls erforderlich Zeichnungen, Diagramme und Bilder ein.
1.4 Die Genehmigungsbehörde kann in einem begründeten Ersuchen den Antragsteller dazu auffordern, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungsprüfungen zu ermöglichen oder die Ausführung dieser Prüfungen zu erleichtern.
1.5 Der Antragsteller stellt der Genehmigungsbehörde die Anzahl an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen zur Verfügung, die für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen nach Massgabe der UN-Regelungen, auf deren Grundlage die UN-Typengenehmigung angestrebt wird, nötig ist.
1.6 Die Einhaltung der in den UN-Regelungen festgelegten Vorschriften ist durch geeignete Prüfungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen nachzuweisen, die für den zu genehmigenden Typ repräsentativ sind.
Die Genehmigungsbehörde wendet das «Worst-Case-Prinzip» an, indem sie diejenige Variante bzw. Version des betreffenden zu genehmigenden Typs auswählt, die bei der Typengenehmigungsprüfung mit den schlechtesten Bedingungen konfrontiert sein wird. Die diesbezüglichen Entscheidungen und ihre jeweiligen Begründungen werden in den Genehmigungsunterlagen festgehalten.
Der Antragsteller kann jedoch im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, einen Ausrüstungsgegenstand oder Teile auswählen, die zwar nicht für den zu genehmigenden Typ repräsentativ sind, aber im Hinblick auf das durch die UN-Regelungen vorgeschriebene Leistungsniveau eine Reihe besonders ungünstiger Merkmale aufweist (Worst-Case-Prinzip). Es können virtuelle Prüfungsmethoden eingesetzt werden, um bei der Auswahl des Worst Case die Entscheidungsfindung zu erleichtern.
1.7 Die Genehmigungsprüfungen werden durch technische Dienste durchgeführt oder durch diese beaufsichtigt. Es sind die in den UN-Regelungen festgelegten Prüfverfahren sowie spezifischen Ausrüstungsgegenstände und Instrumente zu verwenden.
1.8 Alternativ zu den Prüfverfahren gemäss den vorstehenden Absätzen 1.6 und 1.7 können auf Ersuchen des Antragstellers virtuelle Prüfungen zum Einsatz kommen, sofern dies durch die jeweiligen UN-Regelungen vorgesehen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Erfüllung der in Anhang 8 des Übereinkommens von 1958 aufgeführten allgemeinen Bedingungen.
1.9 Die Vertragsparteien erteilen Typengenehmigungen nur unter der Voraussetzung, dass die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion aus Anhang 1 des Übereinkommens von 1958 sichergestellt ist.
1.10 Haben die Genehmigungsprüfungen gezeigt, dass der Typ mit den technischen Vorschriften der UN-Regelung übereinstimmt, wird diesem Typ die Genehmigung erteilt. In diesem Fall wird nach Anhang 4 des Übereinkommens von 1958 eine Genehmigungsnummer und jedem Typ, gemäss den jeweiligen Bestimmungen der betreffenden UN-Regelung, ein Genehmigungszeichen erteilt.
1.11 Die Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Genehmigungsunterlagen Folgendes umfassen: (a) eine Aufstellung der Worst-Case-Auswahl und die Begründung für diese Auswahl, wobei auch vom Hersteller bereitgestellte Informationen einfliessen können;
(b) eine Aufstellung sämtlicher wesentlicher technischer Interpretationen, die angestellt wurden, der verschiedenen angewandten Prüfungsmethoden oder der neu eingeführten Technologien;
(c) einen Prüfungsbericht des technischen Diensts mit den nach Massgabe der UN-Regelung aufgezeichneten Mess- und Prüfungswerten;
(d) Informationsunterlagen des Herstellers, in denen die Merkmale des zu genehmigenden Typs ordnungsgemäss aufgeführt werden;
(e) eine Bescheinigung über die Einhaltung der in Anhang 1 des Übereinkommens von 1958 aufgeführten Vorschriften hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion, in der dargelegt wird, welche der in Absatz 1.3 von Anhang 1 des Übereinkommens von 1958 genannten Vor­kehrungen als Grundlage für die Anfangsbewertung getroffen wurden, und an welchem Datum / an welchen Daten die Anfangsbewertung und jegliche Überwachungstätigkeiten durchgeführt wurden;
(f) den Typengenehmigungsbogen.

2 Änderungen von UN-Typengenehmigungen

2.1 Ein Hersteller, der eine UN-Typengenehmigung für sein Fahrzeug, seinen Ausrüstungsgegenstand oder sein Teil besitzt, informiert die Vertragspartei, die die UN-Typengenehmigung ausgestellt hat, unverzüglich über jegliche Veränderung der Einzelmerkmale des Typs gegenüber den gemäss Absatz 1.3 festgehaltenen Informationen.
2.2 Die Vertragspartei entscheidet, welche der beiden in den Absätzen 2.5 und 2.6 aufgeführten Verfahren zur Änderung der UN-Typengenehmigung befolgt werden muss. Nötigenfalls kann die Vertragspartei nach Rücksprache mit dem Hersteller entscheiden, dass die Erteilung einer neuen UN-Typengenehmigung erforderlich ist.
2.3 Ein Antrag auf Änderung einer UN-Typengenehmigung darf nur gegenüber der Vertragspartei gestellt werden, die die ursprüngliche UN-Typen­genehmigung ausgestellt hat.
2.4 Hält es die Vertragspartei zwecks Änderung der UN-Typengenehmigung für erforderlich, Inspektionen oder Prüfungen durchzuführen, informiert sie den Hersteller entsprechend.
2.5 Bei erfolgten Veränderungen der in den Informationsunterlagen und Prüfungsberichten festgehaltenen Einzelmerkmale des Typs, die nach Ansicht der Vertragspartei voraussichtlich keine nennenswerten Negativauswirkungen auf die Umwelt- und/oder Funktionssicherheit haben, wird unter der Voraussetzung, dass der Typ in jedem Fall weiterhin den Vorschriften der betreffenden UN-Regelungen entspricht, die Änderung der UN-Typen­genehmigung als «Revision» bezeichnet.
In diesem Fall gibt die Vertragspartei soweit erforderlich korrigierte Seiten der Informationsunterlagen und Prüfungsberichte heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Informationsunterlagen und Prüfungsberichte mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
2.6 Die Änderung einer UN-Typengenehmigung wird als «Erweiterung» bezeichnet, wenn zusätzlich zur Änderung der Angaben in den Informationsunterlagen: (a) weitere Inspektionen oder Prüfungen erforderlich sind oder
(b) sich Angaben im Mitteilungsblatt (mit Ausnahme seiner Anhänge) geändert haben oder
(c) die Genehmigung gemäss einer späteren, bereits in Kraft getretenen Änderungsserie beantragt wird, die unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass die Anforderungen dieser späteren Änderungsserie erfüllt werden.
2.7 Die Bestätigung oder Versagung der UN-Typengenehmigungsänderung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die die UN-Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen auf einem Mitteilungsblatt mit­zuteilen. Ausserdem ist das dem Mitteilungsblatt beigefügte Inhaltsverzeichnis der Informationsunterlagen und Prüfungsberichte so zu ändern, dass die Daten der jüngsten Revision bzw. Erweiterung daraus ersichtlich sind.
2.8 Die Typengenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung vornimmt, aktualisiert die Genehmigungsnummer durch eine Erweiterungsnummer, die um einen Zähler höher ist als die Nummer der letzten Erweiterung, die bereits gemäss Anhang 4 des Übereinkommens von 1958 gewährt worden ist und erstellt ein überarbeitetes Mitteilungsblatt, mit der angepassten Erweiterungsnummer.

Anhang 4 ⁵

⁵ Bereinigt gemäss der am 6. Dez. 2019 angenommenen Änd., in Kraft seit 6. März 2020 ( AS 2020 831 ).

Nummerierung von UN-Typengenehmigungen

1. Ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens von 1958 vergeben die Vertragsparteien für jede neue Typengenehmigung und jede Typengeneh­migungserweiterung eine Typengenehmigungsnummer nach Anhang 3 Ab­sätze 1.10 und 2.8.
2. Ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens von 1958 und ungeachtet möglicher anderslautender Vorschriften über Genehmigungszeichen in einer beliebigen Fassung einer UN-Regelung hat der Hersteller auf Verlangen ein Genehmigungszeichen gemäss den Vorschriften der massgeblichen UN-Regelungen anzubringen; für dieses Genehmigungszeichen verwendet er die ersten beiden Stellen aus Abschnitt 2 und die Stellen aus Abschnitt 3 der Genehmigungsnummer, die nach diesem Anhang als Genehmigungsnummer für sämtliche Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile angegeben wird, für die eine Neugenehmigung erteilt oder eine bestehende Genehmigung erweitert wurde. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den Fall, dass eine UN-Regelung innerhalb des Genehmigungszeichens die Verwendung eines Genehmigungscodes oder eines Identifikationscodes anstelle einer Genehmigungsnummer vorschreibt. Die vorangestellten Nullen von Abschnitt 3 können entfallen.
3. Jede Typengenehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die Typengenehmigungsnummer besteht aus vier Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen «*» getrennt.
3.1 Die Darstellung der Abschnitte für alle UN-Regelungen, mit Ausnahme der UN-Regelung Nr. 0 über die Internationale Gesamtfahrzeug-Typen­genehmigung, ist die folgende:
Abschnitt 1: Der Grossbuchstabe «E», gefolgt von der Kennziffer der Vertragspartei, die die Typgenehmigung erteilt hat.
Abschnitt 2: Die Nummer der massgeblichen UN-Regelung, gefolgt vom Buchstaben «R» sowie: (a) zwei Ziffern (ggf. mit vorangestellten Nullen) zur Angabe der Änderungsserie hinsichtlich der technischen Vorschriften, die bei der Genehmigung im Rahmen der UN-Regelung angewendet wurde (00 für die UN-Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung);
(b) ein Schrägstrich und zwei Ziffern (ggf. mit vorangestellten Nullen) zur Angabe der Ergänzung zur Änderungsserie die bei der Genehmigung angewendet wurde (00 für die Änderungsserie in ihrer ursprünglichen Fassung);
(c) gegebenenfalls einen Schrägstrich sowie ein oder zwei Zeichen zur Angabe der Umsetzungsphase.
Abschnitt 3: Eine vier- bis sechsstellige fortlaufende Nummer (ggf. mit vorangestellten Nullen). Die Reihenfolge beginnt mit 0001.
Abschnitt 4: Eine zweistellige fortlaufende Nummer (ggf. mit vorangestellten Nullen), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00.
Alle Nummern bestehen aus arabischen Zahlen.
3.2 Die Darstellung der Abschnitte der Genehmigungsnummer für eine Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung ist in der UN-Rege­lung Nr. 0 aufgeführt.
4. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer keiner anderen Genehmigung zuteilen.
Beispiele:
Beispiel für die zweite Erweiterung zur vierten Typengenehmigung, gemäss der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 58, ausgestellt durch die Niederlande:
E4*58R00/00*0004*02
Beispiel für die erste Erweiterung zur 2439. Typengenehmigung, gemäss der UN-Regelung Nr. 83 unter Einbezug der dritten Änderungsserie für eine Fahrzeuggenehmigung für Fahrzeuge der Klasse M, N1 Klasse I, hinsichtlich Motorschadstoffen entsprechend den Kraftstofferfordernissen, ausgestellt durch das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
E11*83R03/00/J*2439*01

Anhang 5

Übermittlung von Genehmigungsunterlagen

1.  Hat eine Genehmigungsbehörde aufgrund von Vorschriften oder eines Antrags eine Kopie einer Genehmigung und ihrer Anhänge zur Verfügung zu stellen, übermittelt sie die Dokumente in Papierform oder elektronisch per E-Mail oder unter Nutzung der sicheren Internetdatenbank, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen eingerichtet wurde.
2.  Die in der sicheren Internetdatenbank gespeicherten Dokumente umfassen mindestens die in der jeweiligen UN-Regelung festgelegten Unterlagen. Diese beinhalten Dokumente, mit denen den Vertragsparteien Genehmigungen, Erweiterungen, Versagungen bzw. Zurücknahmen von Genehmigungen angezeigt werden bzw. die definitive Einstellung der Produktion eines Typs von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen nach der UN-Regelung mitgeteilt wird.
3.  Sind die Typengenehmigungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile in der sicheren Internetdatenbank gespeichert, können die durch UN-Regelungen vorgeschriebenen Genehmigungszeichen durch eine eindeutige Kennung, einen sogenannten Unique Identifier (UI), dem das Symbol vorangestellt wird, ersetzt werden, sofern die UN-Regelungen nichts anderes vorschreiben. Die Unique Identifier werden automatisch durch die Datenbank generiert.
4.  Alle Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, erhalten unter Nutzung des Unique Identifier Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Informationen zur betreffenden UN-Regelung und werden so zu den massgeblichen Informationen bezüglich der jeweiligen Genehmigung(en) geleitet.
5.  Die dem Übereinkommen von 1958 angeschlossenen UN-Regelungen können vorbehaltlich entsprechender, durch die Vertragsparteien definierter, Zugangsrechte die Übermittlung elektronischer Kopien von Typengenehmigungen unter Nutzung der sicheren Internetdatenbank vorsehen, wenn dies für die effiziente Durchführung des Genehmigungsprozesses erforderlich ist.

Anhang 6

Verfahren zur Lösung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von UN-Regelungen und der Erteilung von Genehmigungen nach diesen UN-Regelungen

1 Auslegungsfragen vor Erteilung einer UN-Typengenehmigung

Muss die Genehmigungsbehörde aufgrund eines Antrags auf Erteilung einer UN-Typengenehmigung oder auf Ersuchen eines Antragstellers für eine Genehmigung bezüglich der Anwendung der UN-Regelung bedeutende Auslegungsentscheidungen treffen, informiert sie vor der Entscheidung aktiv andere Genehmigungsbehörden und berät sich mit diesen.
Die betreffende Genehmigungsbehörde benachrichtigt die anderen Genehmigungsbehörden, welche die betreffende UN-Regelung anwenden, über die Auslegungsfrage und die von ihr vorgeschlagene Auslegungslösung und teilt ihnen etwaige unterstützende Herstellerinformationen mit. Dies hat generell auf elektronischem Weg zu erfolgen. Ein Zeitraum von höchstens vierzehn Tagen ist zur zur Beantwortung durch die anderen Genehmigungsbehörden vorgesehen: (a) Nachdem die Genehmigungsbehörde die erhaltenen Kommentare berücksichtigt hat, kann sie im Einklang mit der neuen Auslegung Genehmigungen erteilen;
(b) ist es unmöglich, vor dem Hintergrund der erhaltenen Kommentare eine Entscheidung zu treffen, hat die Genehmigungsbehörde gemäss dem im nachfolgenden Absatz 3 beschriebenen Verfahren weitere Abklärungen zu treffen.

2 Auslegungsfragen nach Erteilung einer UN-Typengenehmigung

Bestehen nach der Erteilung einer Genehmigung zwischen Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung, sind die folgenden Verfahren zu befolgen:
zunächst müssen die betroffenen Vertragsparteien versuchen, die Frage im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Hierzu ist es erforderlich, dass sie miteinander in Verbindung treten und dass jede Vertragspartei die bei der Prüfung und Genehmigung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen genutzten Verfahren überprüft, die Gegenstand der Auslegungsdifferenzen sind. Folgende Verfahren werden angewandt: (a) Stellt eine Genehmigungsbehörde einen Fehler fest, handelt die Genehmigungsbehörde gemäss den Vorschriften des Übereinkommens von 1958 und insbesondere von dessen Artikel 4;
(b) Kommt es zu einer Einigung, die eine neue oder abweichende Auslegung der bestehenden Praxis (durch eine der Vertragsparteien) erfordert, werden die anderen Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, unverzüglich hierüber informiert. Die anderen Parteien haben vierzehn Tage Zeit, um die Entscheidung zu kommentieren. Nachdem die Genehmigungsbehörden die erhaltenen Kommentare berücksichtigt haben, können sie im Einklang mit der neuen Auslegung Genehmigungen erteilen;
(c) Lässt sich keine Einigung erzielen, streben die Vertragsparteien gemäss dem im nachfolgenden Absatz 3 beschriebenen Schiedsverfahren weitere Überprüfungen an;
(d) In jedem Fall ist die zuständige untergeordnete Arbeitsgruppe des Weltforums zur Harmonisierung von Fahrzeug-Regelungen (WP.29) über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Nötigenfalls unterbreitet die untergeordnete Arbeitsgruppe dem WP.29 Vorschläge für eine zielführende Änderung der betreffenden Regelung, um die Auslegungsdifferenzen auszuräumen.

3 Schiedsverfahren im Rahmen der WP.29 und ihrer untergeordneten Arbeitsgruppen

Die Vorsitzenden der untergeordneten Arbeitsgruppen ermitteln die Fragen, die sich aus den Auslegungsdifferenzen der Vertragsparteien bezüglich der Anwendung von UN-Regelungen und der Erteilung von UN-Typengenehmigungen gemäss diesen UN-Regelungen ergeben, um schnellstmöglich Massnahmen zur Beilegung der Auslegungsdifferenzen umzusetzen.
Der/Die Vorsitzende der betreffenden Arbeitsgruppe entwickelt geeignete Verfahren zur Behandlung derartiger Auslegungsfragen, um gegenüber dem WP.29 nachweisen zu können, dass: (a) den unterschiedlichen Meinungen der Genehmigungsbehörden der Vertragsparteien sowie den Ansichten anderer Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, in vollem Umfang Rechnung getragen wird;
(b) Entscheidungen auf Grundlage einer entsprechenden technischen Beratung unter vollständiger Berücksichtigung des Fachgebiets gefällt werden;
(c) wann immer möglich eine einstimmige Entscheidung herbeigeführt wird und
(d) die Verfahren transparent und überprüfbar sind.
Sofern dies zur Lösung des Problems erforderlich ist, kann der/die Vorsitzende dieses Problem als neuen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der untergeordneten Arbeitsgruppe setzen, ohne hierfür die vor­herige Zustimmung des WP.29 einholen zu müssen. In diesem Fall muss der/die Vorsitzende dem WP.29 Fortschritte schnellstmöglich mitteilen.
Am Ende des Schiedsverfahrens legt der/die Vorsitzende dem WP.29 einen Bericht vor.
3.1 Sofern das Problem im bestehenden rechtlichen Rahmen gelöst werden kann:
Die Auslegung der UN-Regelung gemäss Einigung in der Arbeitsgruppe wird umgesetzt, und die Genehmigungsbehörden erteilen UN-Typen­geneh­migungen dementsprechend.
3.2 Sofern das Problem nicht im Rahmen des bestehenden rechtlichen Rahmen gelöst werden kann:
Das WP.29 wird entsprechend informiert und beauftragt die betreffende untergeordnete Arbeitsgruppe, die Frage bei ihrer nächsten Sitzung prioritär zu behandeln. Die Tagungsordnung der Sitzung ist entsprechend anzupassen.
Die untergeordnete Arbeitsgruppe berücksichtigt jegliche Vorschläge bezüglich der Auslegungsfrage und legt dem WP.29 formelle Vorschläge zur Änderung der betreffenden UN-Regelung nach den üblichen Verfahren vor. Das WP.29 wird die Frage bei seiner nächsten Sitzung prioritär behandeln.

Anhang 7

Verfahren betreffend Ausnahmegenehmigungen für neue Technologien

1 Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, können auf Antrag des Herstellers für ein Fahrzeug, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Teil, welche Technologien verwenden, die mit einer oder mehreren Anforderungen dieser UN-Regelung unvereinbar sind, eine Ausnahmegenehmigung nach dieser UN-Regelung erteilen. Dies gilt vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verwaltungsausschuss des Übereinkommens von 1958 gemäss dem in den Absätzen 2 bis 12 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren.
2 Bis die Entscheidung, eine solche Ausnahmegenehmigung zuzulassen oder nicht, getroffen ist, kann die Vertragspartei, die die UN-Regelung anwendet, eine vorläufige Genehmigung nur für ihr Hoheitsgebiet erteilen. Andere diese UN-Regelung anwendenden Vertragsparteien können sich entschliessen, diese vorläufige Genehmigung auf ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.
3 Die Vertragspartei, die die im Absatz 2 dieses Anhangs genannte vorläufige Genehmigung erteilt, notifiziert diese Entscheidung dem Verwaltungsausschuss und reicht Unterlagen mit folgendem Inhalt ein: (a) den Gründen, weshalb das Fahrzeug, der Ausrüstungsgegenstand bzw. das Teil bei Integration der betreffenden Technologien bzw. Konzepte nicht mehr mit den Anforderungen der UN-Regelung vereinbar ist;
(b) einer Beschreibung der Sicherheits- und Umwelterwägungen oder sonstiger Überlegungen – sowie der ergriffenen Massnahmen;
(c) einer Beschreibung der Prüfungen und ihrer Ergebnisse, die zeigt, dass im Vergleich mit den Vorschriften, für die Ausnahmen beantragt sind, mindestens ein gleichwertiges Sicherheits- und Umweltschutzniveau erreicht wird;
(d) einen Antrag zur Einholung einer Berechtigung, um bezüglich des betreffenden Typs von Fahrzeug, Ausrüstungsgegenstand oder Teil eine Ausnahmegenehmigung von der UN-Regelung erteilen zu dürfen.
4 Der Verwaltungsausschuss überprüft die Notifikation mit sämtlichen im vorstehenden Absatz 3 dieses Anhangs genannten Unterlagen anlässlich seiner auf den Eingang der Notifikation folgenden Sitzung, sofern diese Notifikation spätestens drei Monate vor der Sitzung eingegangen ist. Nach Überprüfung der Notifikation kann der Verwaltungsausschuss entscheiden, den Antrag zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuzulassen, nicht zuzulassen oder das Geschäft an die zuständige untergeordnete Arbeitsgruppe zu überweisen.
5 Die Entscheidung des Verwaltungsausschusses wird nach dem Verfahren in Artikel 8 der Anlage gefasst.
6 Der Antrag zu einer in Absatz 3 dieses Anhangs genannten Ausnahmegenehmigung nach einer UN-Regelung gilt als zugelassen, sofern nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen die vom Verwaltungsausschuss getroffene zustimmende Entscheidung notifiziert hat, mehr als ein Fünftel der die UN-Regelung zum Zeitpunkt der Notifikation anwendenden Vertragsparteien den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen davon informiert haben, dass sie die zustimmende Entscheidung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung ablehnen.
7 Ist die zustimmende Entscheidung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung angenommen, notifiziert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen den Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, die Annahme so schnell wie möglich.
Ab dem Datum dieser Notifikation ist die in Absatz 3 dieses Anhangs genannte Vertragspartei berechtigt, die Ausnahmegenehmigung nach der UN-Regelung zu erteilen. Die Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, sind verpflichtet, die Ausnahmegenehmigung anzuerkennen – mit Ausnahme jener Vertragsparteien, die dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen entweder ihre Ablehnung oder ihre Absicht, die Ausnahmegenehmigung nicht sofort anzuerkennen, notifiziert haben. Diejenigen Vertragsparteien, die ihre Ablehnung oder ihre Absicht, die Ausnahmegenehmigung, welche vom Verwaltungsausschuss zugelassen wurde, nicht sofort anzuerkennen notifiziert haben, können die Ausnahmegenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt anerkennen, indem sie dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ihre Entscheidung notifizieren.
8 Der Verwaltungsausschuss führt in der zustimmenden Entscheidung etwaige Einschränkungen auf. Zeitbeschränkungen müssen sich auf mindestens sechsunddreissig Monate erstrecken. Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, müssen die Ausnahmegenehmigung mindestens bis zum Ablauf einer etwaigen Zeitbeschränkung oder – wenn die betreffende UN-Regelung in der Folge gemäss den Absätzen 9 und 10 dieses Anhangs geändert wird, um die von der Ausnahmegenehmigung abgedeckte Technologie zu berücksichtigen – bis zu dem Datum anerkennen, ab dem die Vertragsparteien erteilte Genehmigungen nach der vorherigen Fassung der UN-Regelung ablehnen können, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte massgeblich ist.
Die zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung berechtigte Vertragspartei hat sicherzustellen, dass der Hersteller alle mit dieser Genehmigung verbundenen Einschränkungen vollumfänglich einhält und dass aus dem Mitteilungsblatt klar hervorgeht, dass die Genehmigung auf einer vom Verwaltungsausschuss zugelassenen Ausnahme beruht.
9 Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss die untergeordnete Arbeitsgruppe, die für die betreffende UN-Regelung zuständig ist, über die zustimmende Entscheidung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu informieren.
Die zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung berechtigte Vertragspartei unterbreitet der für die UN-Regelung zuständigen untergeordneten Arbeitsgruppe einen Vorschlag zur Änderung der UN-Regelung, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, um die UN-Regelung an die technische Entwicklung anzupassen. Dieser Vorschlag ist spätestens bei der nächsten Sitzung der untergeordneten Arbeitsgruppe, die auf die Notifikation der zustimmenden Entscheidung des Verwaltungsausschusses gemäss Absatz 6 dieses Anhangs folgt, zu unterbreiten.
10 Sobald die UN-Regelung zur Berücksichtigung der Technologie, die Gegenstand der Ausnahmegenehmigung war, geändert worden und in Kraft getreten ist, ist der Hersteller berechtigt, anstelle der zuvor erteilten Ausnahmegenehmigung von dieser UN-Regelung eine Typengenehmigung nach der geänderten UN-Regelung zu beantragen. Die Genehmigungsbehörde, die diese Typengenehmigung erteilt, hebt die Ausnahmegenehmigung so rasch wie vernünftigerweise möglich auf oder informiert die Genehmigungsbehörde, die die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, über die Verpflichtung zur Aufhebung dieser Ausnahmegenehmigung.
11 Lässt sich das Verfahren zur Änderung der UN-Regelung nicht rechtzeitig vor Ablauf einer in Absatz 8 dieses Anhangs definierten Zeitbeschränkung abschliessen, kann die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf Ersuchen der Vertragspartei, die die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, und vorbehaltlich einer gemäss dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieses Anhangs getroffenen Entscheidung, verlängert werden. Hat es hingegen die Vertragspartei, die zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung berechtigt worden ist, vor Ablauf der in Absatz 9 dieses Anhangs festgelegten Frist versäumt, einen Vorschlag zur Änderung der UN-Regelung zu unterbreiten, muss die genannte Vertragspartei diese Ausnahmegenehmigung sofort aufheben, wobei sie jedoch die in Absatz 8 dieses Anhangs definierte Zeitbeschränkung zu berücksichtigen hat. Die Vertragspartei, die die Ausnahmegenehmigung aufgehoben hat, informiert darüber den Verwaltungsausschuss bei dessen nächster Sitzung.
12 Entscheidet sich der Verwaltungsausschuss, die Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu verweigern, kann die Vertragspartei, die die vorläufige Genehmigung nach Absatz 2 dieses Anhangs erteilt hat, diese vorläufige Genehmigung zurückziehen. In diesem Fall informiert diese Vertragspartei den Inhaber der vorläufigen Genehmigung unverzüglich darüber, dass diese gemäss Absatz 2 dieses Anhangs erteilte vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Datum der Entscheidung aufgehoben wird, wobei die vorläufige Genehmigung für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Datum ihrer Erteilung gültig ist.

Anhang 8

Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

1 Prüfschema für virtuelle Prüfungen

Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen verwendet werden: (a) Zweck;
(b) Strukturmodell;
(c) Randbedingungen;
(d) Lastannahmen;
(e) Berechnung;
(f) Bewertung;
(g) Dokumentation.

2 Grundlagen der Computersimulation und -berechnung

2.1 Mathematisches Modell
Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In ihm muss sich die Komplexität der Struktur der zu prüfenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile in Übereinstimmung mit den Anforderungen der betreffenden UN-Regelungen und seiner Randbedingungen widerspiegeln.
Dieselben Vorschriften gelten sinngemäss für Bauteile, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.
2.2 Validierungsverfahren für das mathematische Modell
Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen bestätigt werden.
Dafür ist gegebenenfalls eine praktische Prüfung durchzuführen, deren Ergebnisse mit denen zu vergleichen sind, die mit Hilfe des mathematischen Modells gewonnen wurden. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Ein Validierungsbericht ist vom Hersteller oder vom technischen Dienst zu verfassen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Alle Änderungen des mathematischen Modells oder der Software, durch die der Validierungsbericht ungültig werden könnte, sind der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche die Durchführung eines neuen Validierungsverfahrens verlangen kann.
2.3 Dokumentation
Die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfswerkzeuge müssen vom Hersteller zur Verfügung gestellt und in einer für den technischen Dienst geeigneten Weise dokumentiert werden.

3 Werkzeuge und Unterstützung

Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes hat der Hersteller die erforderlichen Werkzeuge einschliesslich der geeigneten Software zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu ihnen zu ermöglichen.
Zudem muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde sowie den technischen Dienst in geeigneter Weise unterstützen.
Der technische Dienst ist, auch wenn er Zugang und Unterstützung erhält, weiterhin an seine Verpflichtungen hinsichtlich der Kompetenzen seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Vertraulichkeit gebunden.

Geltungsbereich des Übereinkommens am 22. Januar 2021 ⁶

⁶ AS 1973 1468 ; 1977 767 ; 1980 673 ; 1987 1185 ; 1996 2170 ; 2005 1235 ; 2007 4401 ; 2010 4213 ; 2011 891 ; 2014 891 ; 2016 3693 ; 2020 495 ; 2021 211 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://fedlex.admin.ch/de/Treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

  5. Dezember

2012 B

  3. Februar

2013

Albanien

  6. September

2011 B

  5. November

2011

Armenien

1. März

2018 B

30. April

2018

Aserbaidschan

15. April

2002 B

14. Juni

2002

Australien*

25. Februar

2000 B

25. April

2000

Belarus

  3. Mai

1995 B

  2. Juli

1995

Belgien*

  7. Juli

1959 B

  5. September

1959

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

  6. März

1992

Bulgarien*

22. November

1999 B

21. Januar

2000

Dänemark*

21. Oktober

1976 B

20. Dezember

1976

Deutschland*

29. November

1965

28. Januar

1966

Estland*

  2. März

1995 B

  1. Mai

1995

Europäische Union*

23. Januar

1998 B

24. März

1998

Finnland

19. Juli

1976 B

17. September

1976

Frankreich

26. Juni

1958 U

20. Juni

1959

Georgien

26. März

2015 B

25. Mai

2015

Griechenland

  6. Oktober

1992 B

  5. Dezember

1992

Italien*

25. Februar

1963

26. April

1963

Japan*

25. September

1998 B

24. November

1998

Kasachstan

  9. November

2010 B

  8. Januar

2011

Korea (Süd-)*

  1. November

2004 B

31. Dezember

2004

Kroatien

17. März

1994 N

  8. Oktober

1991

Lettland*

19. November

1998 B

18. Januar

1999

Litauen

28. Januar

2002 B

29. März

2002

Luxemburg

13. Oktober

1971 B

12. Dezember

1971

Malaysia*

  3. Februar

2006 B

  4. April

2006

Moldau

21. September

2016 B

20. November

2016

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseeland*

27. November

2001 B

26. Januar

2002

Niederlande

30. Juni

1960

29. August

1960

Nigeria

18. Oktober

2018 B

17. Dezember

2018

Nordmazedonien

  1. April

1998 N

17. November

1991

Norwegen

  3. Februar

1975 B

  4. April

1975

Österreich*

12. März

1971 B

11. Mai

1971

Pakistan

24. Februar

2020 B

24. April

2020

Polen*

12. Januar

1979 B

13. März

1979

Portugal

29. Januar

1980 B

29. März

1980

Rumänien*

23. Dezember

1976 B

21. Februar

1977

Russland*

19. Dezember

1986 B

17. Februar

1987

San Marino

27. November

2015 B

26. Januar

2016

Schweden

21. April

1959 B

20. Juni

1959

Schweiz

29. Juni

1973 B

28. August

1973

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  3. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien*

11. August

1961 B

10. Oktober

1961

Südafrika*

18. April

2001 B

17. Juni

2001

Thailand*

  2. März

2006 B

  1. Mai

2006

Tschechische Republik

  2. Juni

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

  2. November

2007 B

  1. Januar

2008

Türkei*

29. Dezember

1995 B

27. Februar

1996

Ukraine*

  1. Mai

2000 B

30. Juni

2000

Ungarn*

  3. Mai

1960

  2. Juli

1960

Vereinigtes Königreich

15. Januar

1963 B

16. März

1963

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Reglemente ⁷

⁷ Text und Geltungsbereich der Reglemente werden in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen oder auf der Internetseite der Vereinten Nationen eingesehen werden: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs.html Der Geltungsbereich ist auf der Internetseite der Vereinten Nationen einsehbar: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html ( AS 2011 891 ; 2014 2611 ; 2015 2435 ; 2016 3693 ; 2017 3793 ; 2019 477 ; 2020 495 ; 2021 211 , 911 ).

Reglement Nr. 0 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften hinsichtlich die Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung
Angewendet durch die Schweiz seit dem 19. Juli 2018

Reglement Nr. 1 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Glühlampen der Kategorie R2 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 3 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 4 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ohne Motorräder) und ihren Anhängern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 5 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed Beam»-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 6 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 7 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Brems- und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (ohne Motorräder) und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 8 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen H1, H2, H3, HB3, HB4 und/oder H7 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 10 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit
Angewendet durch die Schweiz seit dem 12. Februar 2011

Reglement Nr. 12 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 13 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Kategorien M, N und O hinsichtlich der Bremsen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 13-H zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 11. Mai 1998

Reglement Nr. 14 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte in Personenwagen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Juli 1982

Reglement Nr. 16 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwachsene Personen in Motorfahrzeugen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Juli 1982

Reglement Nr. 17 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze, ihrer Verankerungen und der Kopfstützen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 19 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der vorderen Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 20 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen H4 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 21 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 22 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Juli 1982

Reglement Nr. 23 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 24 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für:
I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsich t lich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;
II. die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs;
III. die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftveru n reinigender Stoffe aus dem Motor;
IV. die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 25 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der in Fahrzeugsitze einbezogenen und nicht einbezogenen Kopfstützen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 27 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 28 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warn­vorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Signale
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 29 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung hinsichtlich des Schutzes der Insassen in Nutzfahrzeugkabinen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 30 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Oktober 1983

Reglement Nr. 31 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed-Beam»- Halogen-Scheinwerfer (optische SBH-Einheit) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 32 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Heckaufprall
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 33 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Frontalaufprall
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 37 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 38 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 44 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kinderrückhalte­vorrichtungen (Kindersitze) in Motorfahrzeugen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 49 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) und der mit einem Motor mit Selbstzündung ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 50 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 51 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung
Angewendet durch die Schweiz seit dem 12. Februar 2011

Reglement Nr. 54 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 4. Oktober 1996

Reglement Nr. 55 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 56 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 57 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motor­räder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 58 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
I. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz;
III. Fahrzeuge hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 65 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 66 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 69 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen und ihren Anhängern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 70 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von schweren und langen Fahrzeugen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 72 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen HS1 für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 73 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lastwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 76 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht für Motorfahrräder
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 77 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Parkleuchten für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 79 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 80 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Gesellschafts­wagen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 12. Februar 2011

Reglement Nr. 82 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder mit Halogenlampen HS2
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 83 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Treibstoff­erfordernissen des Motors
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 84 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 85 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 87 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 12. Februar 2011

Reglement Nr. 88 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 91 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 1996

Reglement Nr. 98 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Schein­werfer mit Gasentladungs-Lichtquellen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 12. Februar 2011

Reglement Nr. 99 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquel­len für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 12. Februar 2011

Reglement Nr. 100 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit
Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. August 1996

Reglement Nr. 101 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen mit Ver­brennungsmotor (M1) hinsichtlich der Messung der Kohlendioxyd­emissionen und des Treibstoffverbrauches sowie über den Stromverbrauch und die Reichweite von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der Klassen M1 und N1
Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Januar 1997

Reglement Nr. 102 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung:
I. einer Kurzkupplungseinrichtung;
II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus eines genehmigten Typs einer Kurzkup p lungseinrichtung
Angewendet durch die Schweiz seit dem 13. Dezember 1996

Reglement Nr. 103 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren
Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Februar 1997

Reglement Nr. 104 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. Januar 1998

Reglement Nr. 105 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale
Angewendet durch die Schweiz seit dem 7. Mai 1998

Reglement Nr. 106 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 7. Mai 1998

Reglement Nr. 107 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung grosser Doppeldeckfahrzeuge zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Bauart
Angewendet durch die Schweiz seit dem 18. Juni 1998

Reglement Nr. 108 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Juni 1998

Reglement Nr. 109 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Juni 1998

Reglement Nr. 110 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
I. speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompr i miertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem A n triebssystem
Angewendet durch die Schweiz seit dem 28. Dezember 2000

Reglement Nr. 111 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tankfahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der Überschlagsicherheit
Angewendet durch die Schweiz seit dem 28. Dezember 2000

Reglement Nr. 112 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 21. September 2001

Reglement Nr. 113 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 21. September 2001

Reglement Nr. 114 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung:
I. eines airbag-Moduls für ein Ersatz-Airbag-System;
II. eines Ersatz-Lenkrades, ausgestattet mit einem genehmigten Typ eines Airbag-Moduls;
III. eines Ersatz-Airbag-Systems, welches nicht in einem Ersatz-Lenkrad eing e baut ist
Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Februar 2003

Reglement Nr. 115 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Motorfah r zeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem A n triebssy s tem
Angewendet durch die Schweiz seit dem 30. Oktober 2003

Reglement Nr. 116 zum Übereinkommen

Einheitliche technische Vorschriften hinsichtlich des Schutzes von Motorfahrzeugen gegen die unbefugte Verwendung
Angewendet durch die Schweiz seit dem 6. April 2005

Reglement Nr. 117 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen hinsichtlich des Rollgeräusches und der Haftung auf nassen Oberflächen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 6. April 2005

Reglement Nr. 118 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften über das Brennverhalten von Materialien der Innenausstattung von Motorfahrzeugen bestimmter Klassen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 6. April 2005

Reglement Nr. 119 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 6. April 2005

Reglement Nr. 120 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren sowie für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs
Angewendet durch die Schweiz seit dem 6. April 2005

Reglement Nr. 121 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungs­einrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 18. Januar 2006

Reglement Nr. 122 zum Übereinkommen

Einheitliche technische Vorschriften für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme
Angewendet durch die Schweiz seit dem 18. Januar 2006

Reglement Nr. 123 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 2007

Reglement Nr. 124 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rädern für Personenwagen und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 2007

Reglement Nr. 125 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn
Angewendet durch die Schweiz seit dem 9. November 2007

Reglement Nr. 126 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor Gepäck, das sich aus seiner Lage verschiebt
Angewendet durch die Schweiz seit dem 9. November 2007

Reglement Nr. 127 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihres Fussgängerschutzes
Angewendet durch die Schweiz seit dem 17. November 2012

Reglement Nr. 128 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED) zur Verwendung in genehmigten Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 17. November 2012

Reglement Nr. 129 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von weiterentwickelten Kinder-Rückhaltesystemen (ECRS)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 9. Juli 2013

Reglement Nr. 130 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Spurhaltewarnsystems (LDWS)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 9. Juli 2013

Reglement Nr. 131 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems (AEBS)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 9. Juli 2013

Reglement Nr. 132 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüst-Abgasreinigungsanlagen (REC) für schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für mobile Maschinen und Geräte, ausgerüstet mit Kompressionszündungsmotoren
Angewendet durch die Schweiz seit dem 17. Juni 2014

Reglement Nr. 133 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Rezyklierbarkeit und Verwertbarkeit
Angewendet durch die Schweiz seit dem 17. Juni 2014

Reglement Nr. 134 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich den Sicherheitsvorschriften für wasserstoff­betriebene Fahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. Juni 2015

Reglement Nr. 135 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens bei Seitenaufprall-Tests gegen einen Pfahl
Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. Juni 2015

Reglement Nr. 136 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den elektrischen Antriebsstrang
Angewendet durch die Schweiz seit dem 20. Januar 2016

Reglement Nr. 137 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen in Bezug auf den Insassenschutz bei einen Frontalaufprall, mit Schwerpunkt auf Rückhaltesysteme
Angewendet durch die Schweiz seit dem 9. Juni 2016

Reglement Nr. 138 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von geräuscharmen Strassenfahrzeugen im Hinblick auf ihre reduzierte Wahrnehmbarkeit
Angewendet durch die Schweiz seit dem 5. Oktober 2016

Reglement Nr. 139 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen hinsichtlich dem Bremsassistenzsystem
Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2017

Reglement Nr. 140 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen hinsichtlich der elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2017

Reglement Nr. 141 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrem Reifendruck-Überwachungssystem
Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2017

Reglement Nr. 142 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen hinsichtlich der Montage von Reifen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2017

Reglement Nr. 143 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüstsystemen für Dual-Fuel-Motoren von schweren Motorfahrzeugen, bestimmt zum Einbau in deren Dieselmotoren und schwere Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 19. Juni 2017

Reglement Nr. 144 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Unfall-Notrufsystemen (AECS)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 19. Juli 2018

Reglement Nr. 145 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von ISOFIX-Verankerungs­systemen, obere ISOFIX-Verankerungspunkte und i-Size-Sitzpositionen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 19. Juli 2018

Reglement Nr. 146 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich deren Sicherheit, für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge der Klassen L 1 , L 2 , L 3 , L 4 und L 5
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Januar 2019

Reglement Nr. 147 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Januar 2019

Reglement Nr. 148 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. November 2019

Reglement Nr. 149 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrbahnbeleuchtungs­einrichtungen für Motorfahrzeuge
Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. November 2019

Reglement Nr. 150 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. November 2019

Reglement Nr. 151 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Totwinkel-Assistenzsystems zur Erkennung von Fahrrädern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. November 2019

Reglement Nr. 152 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems (AEBS)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2020

Reglement Nr. 153 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffversorgungssystems und der Sicherheit des elektrischen Antriebsstrangs bei einem Heckaufprall
Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2021

Reglement Nr. 154 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor, der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des elektrischen Energieverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2021

Reglement Nr. 155 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheits-Managementsystems
Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2021

Reglement Nr. 156 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungs- Management­systems
Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2021

Reglement Nr. 157 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des automatisierten Spurhaltesystems
Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2021

Reglement Nr. 158 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen zur Unterstützung der Sicht beim Rückwärtsfahren, und von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Erkennen ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug, durch den Fahrer
Angewendet durch die Schweiz seit dem 10. Juni 2021

Reglement Nr. 159 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Anfahr-Informationssystem zur Erkennung von Fussgängern und Radfahrern
Angewendet durch die Schweiz seit dem 10. Juni 2021

Reglement Nr. 160 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf den Ereignisdatenspeicher (Unfalldatenschreiber)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 30. September 2021

Reglement Nr. 161 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften über den Schutz von Motorfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung (mittels einer Schließanlage)
Angewendet durch die Schweiz seit dem 30. September 2021

Reglement Nr. 162 zum Übereinkommen

Einheitliche technische Vorschriften für die Genehmigung von Wegfahrsperren und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Wegfahrsperre
Angewendet durch die Schweiz seit dem 30. September 2021

Reglement Nr. 163 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugalarmanlagen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Alarmanlage
Angewendet durch die Schweiz seit dem 30. September 2021
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