Beschluss Nr. 1/95 des Gemischten Ausschusses
über die Einladung an die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten Angenommen am 26. Oktober 1995 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 1996 ¹ AS 1996 1064
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987² über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe C
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Handelsbeziehungen mit der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik würden durch die Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen diesen Ländern und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden.
Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, diese Länder einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.
beschliesst:
² SR 0.631.242.04
Art. 1
Gestützt auf Artikel 15 a des Übereinkommens werden die Republik Polen, die Republik Ungarn. die Tschechische Republik und die Slowakische Republik eingeladen, ab dem 1. Juli 1996, jede für sich, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
Art. 2
Beim Beitritt jedes dieser Länder treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang IV (Gesamtbürgschaft), Anhang V (Einzelbürgschaft), Anhang VI (Pauschalbürgschaft) und Anhang VII (Bürgschaftsbescheinigung) der Anlage II des Übereinkommens genannten Bürgschaften und Vordrucke angepasst werden.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses benutzten Vordrucke können bis zum 31. Dezember 1998 weiterverwendet werden, sofern ihr Inhalt entsprechend angepasst wurde.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Geschehen in Interlaken, am 26. Oktober 1995.
Für den Gemischten Ausschuss | |
Der Vorsitzende: R. Dietrich |
Schreiben Nr. 1
Mitteilung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA über die Einladung an [Name des Landes] zum Beitritt zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Herr …!
Ich beehre mich, Sie von dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA «Gemeinsames Versandverfahren» vom 26. Oktober 1995 (Beschluss Nr. 1/95) in Kenntnis zu setzen, mit dem [Name des Landes] eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu werden.
Der Beitritt [Name des Landes] kann nach Artikel 15 a des Übereinkommens durch Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde und einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache [Name des Landes] beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.
Ich werde mich beehren, Sie zu einem späteren Zeitpunkt über die Empfehlungen und Beschlüsse zu unterrichten, die der Gemischte Ausschuss zwischen dem Beschluss vom 26. Oktober 1995 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt [Name des Landes] zu dem Übereinkommen nach Artikel 15 a wirksam wird. [Name des Landes] kann nach eigener Wahl entweder eine Erklärung über die Annahme dieser Empfehlungen und Beschlüsse in die Beitrittsurkunde aufnehmen oder diese Erklärung spätestens sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat hinterlegen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Rates der Europäischen Union | |
Der Generalsekretär: |
Schreiben Nr. 2
Beitrittsurkunde [der Republik Polen] zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
[Die Republik Polen],
in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA «Gemeinsames Versandverfahren» vom 26. Oktober 1995 (Beschluss Nr. 1/95) über die Einladung an die [Republik Polen] dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im folgenden Übereinkommen genannt), beizutreten,
in dem Wunsch, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, tritt hiermit dem Übereinkommen bei;
fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache [der Republik Polen] bei:
– erklärt, dass sie alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA «Gemeinsames Versandverfahren» annimmt, die dieser zwischen dem Beschluss vom 26. Oktober 1995 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt [der Republik Polen] nach Artikel 15 a des Übereinkommens wirksam wird 11.
– verpflichtet sich, binnen sechs Monaten nach Hinterlegung dieser Urkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Erklärung über die Annahme aller Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA «Gemeinsames Versandverfahren» zu hinterlegen, die dieser zwischen dem Beschluss vorn 26. Oktober 1995 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt [der Republik Polen] nach Artikel 15 a des Übereinkommens wirksam wird³
Geschehen in …
³ Das beitretende Land streicht den nicht zutreffenden Absatz.
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