Vereinbarung (0.631.252.945.461.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Chiasso‑Strasse/Ponte Chiasso Abgeschlossen am 28. Februar 1974 In Kraft getreten am 1. Juli 1974 ¹ AS 1974 1241 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 1961³ in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Chiasso‑Strasse/Ponte Chiasso abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
³ SR 0.631.252.945.460
Art. 1
1.  Am Grenzübergang Chiasso‑Strasse/Ponte Chiasso werden auf schweizerischem und italienischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2.  Bei der auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegenen Grenzabfertigungsstelle werden die italienische Ausgangs‑ und die schweizerische Eingangsabfertigung, bei der auf italienischem Hoheitsgebiet gelegenen Grenzabfertigungsstelle die schweizerische Ausgangs­und die italienische Eingangsabfertigung des Reisenden‑ und Grenzverkehrs (Personen, auch in Fahrzeugen, ihr Gepäck, Privatwaren, Handelsmuster, kleine Mengen Handelswaren von unbedeutendem Wert, Devisen und Wertpapiere, die diese Personen für persönliche Zwecke mit sich führen) vor­genommen.
3.  Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 1961⁴ wird die auf italienischem Hoheitsgebiet gelegene schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Chiasso, die auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegene italienische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Como zugeordnet.
⁴ SR 0.631.252.945.460
Art. 2
1.  Die für die italienische Ausgangs‑ und die schweizerische Eingangsabfertigung vorgesehene Zone auf schweizerischem Hoheitsgebiet umfasst zwei Sektoren:
a) einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend: – den Revisionsraum des Abfertigungspavillons und das Durchsuchungslokal;
– das Gebiet zwischen dem Abfertigungspavillon und den schweizerischen Zollamtsgebäuden, mit Einschluss des Fussgängerkorridors Nord‑Süd, und den der Länge nach an die St. Gotthard‑Strasse angrenzenden, mit einem Geländer versehenen Platz zwischen der italienischen Grenze und der Via Maestri Comacini;
– den für die Gepäckrevision bestimmten Platz unter dem Vordach des Hilfspavillons;
– den Fussgängerkorridor Süd‑Nord, von der Grenze bis zur Südwestecke des schweizerischen Zollgebäudes und den Fussgängerrevisionsraum dieses Gebäudes;
– die Garage für die Fahrzeugrevision und die Zufahrt, solange sie für eine solche Revision benützt werden;
b) einen von den italienischen Bediensteten benützten Sektor, umfassend: die Büros des italienischen Zolls und der italienischen Grenzpolizei im Abfertigungspavillon; den Raum mit Schalter im Hilfspavillon.
2.  Die für die schweizerische Ausgangs‑ und die italienische Eingangsabfertigung vorgesehene Zone auf italienischem Hoheitsgebiet umfasst zwei Sektoren:
a) einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend: – den Revisionsraum im Abfertigungspavillon, den Fussgängersaal und die Durchsuchungslokale;
– das an den Abfertigungspavillon angrenzende Gebiet, auf der einen Seite (rechts, wenn man von Italien kommt) begrenzt durch das erste italienische Grenzgebäude, auf der gegenüberliegenden Seite begrenzt durch das zwei­te italienische Grenzgebäude;
– den Raum zwischen den beiden Abfertigungspavillons,
– die Fussgängerkorridore Süd‑Nord und Nord‑Süd bis zur Grenze bzw. an dieser beginnend;
– die Garage für die Fahrzeugrevision und die Zufahrt, solange sie für eine solche Revision benützt werden;
b) einen von den schweizerischen Bediensteten benützten Sektor, umfassend: – das schweizerische Zollbüro im Abfertigungspavillon;
– das Lokal in der Fussgängerhalle.
3.  Ein amtlicher Plan der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Zonen wird im schweizerischen Zollamt Chiasso‑Strasse und im italienischen Zollamt Ponte Chiasso aufgehängt.
Art. 3
Zur Beschleunigung des Verkehrs können die Leiter der beiden Zollämter gemeinsam beschliessen, zeitweise einen Teil der Fahrzeuge über die angrenzenden, aber nicht zur Zone gehörenden Zollplätze umzuleiten. Diese Plätze gelten dann als Zone, und zwar gemeinsamer Sektor.
Art. 4
Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion von Como und das Kommando der 11. Grenzpolizeizone in Como andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 11. März 1961⁵ die Einzelheiten fest, insbesondere betreffend den Verkehrsablauf und die Benützung der Zonen. Ausserdem sind die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können; Entscheide grundsätzlicher Natur sind dagegen immer gemeinsam von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen zu treffen.
⁵ SR 0.631.252.945.460
Art. 5
1.  Die zuständigen Behörden des Gebietsstaates stellen dem Nachbarstaat in den Zonen die für die Amtstätigkeit der Grenzabfertigungsdienste erforderlichen Räume und Anlagen unentgeltlich zur Verfügung, einschliesslich der Anlagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser. Die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Wasser und Reinigung sind vom Gebietsstaat zu tragen.
2.  Die Einzelheiten werden von den in Artikel 4 genannten Behörden geregelt.
Art. 6
1.  Die vorliegende Vereinbarung tritt vier Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
2.  Jeder der beiden Staaten kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats kündigen.
Geschehen zu Rom am 28. Februar 1974, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

Lenz

Tomasone

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