Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (0.274.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Abgeschlossen in New York am 20. Juni 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1975² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 5. Oktober 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. November 1977 (Stand am 29. Januar 2016) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1977 1909
Präambel
In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind,
in der Erwägung, dass die Geltendmachung von Unterhaltsklagen oder die Voll­streckung von Entscheidungen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, und
entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeiten überwunden werden,
sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand des Übereinkommens
1.  Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person – nachfolgend als Gläubiger bezeichnet –, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person – nach­folgend als Schuldner bezeichnet –, zu besitzen behauptet, die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates untersteht. Dieser Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.
2.  Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden Rechtswege, ersetzen diese aber nicht.
Art. 2 Bestimmung der Stellen
1.  Jeder Vertragsstaat bezeichnet in dem Zeitpunkt, an dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungs­behörden, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig werden.
2.  Jeder Vertragsstaat bezeichnet in dem Zeitpunkt, an dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder private Stelle, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig wird.
3.  Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich über die Bezeichnungen, die er nach den Absätzen 1 und 2 getroffen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in dieser Hinsicht eintreten.
4.  Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen vertragsschliessenden Teile unmittelbar verkehren.
Art. 3 Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle
1.  Befindet sich ein Gläubiger im Gebiet eines Vertragsstaates, nachfolgend als Staat des Gläubigers bezeichnet, und untersteht der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates, nachfolgend als Staat des Schuldners bezeichnet, so kann der Gläubiger bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, mit dem er einen Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner gel­tend macht.
2.  Jeder Vertragsstaat teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.
3.  Dem Gesuch sind alle erheblichen Urkunden beizufügen einschliesslich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Gläubigers tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Gläubigers und, falls verfügbar, ein Lichtbild des Schuldners beizufügen.
4.  Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; das Gesuch muss unter Berücksichtigung dieses Rechts mindestens folgen­des enthalten:
a) den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Staats­angehörigkeit und den Beruf (oder die Beschäftigung) des Gläubigers sowie gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen Vertreters;
b) den Namen und die Vornamen des Schuldners; ferner, soweit der Gläubiger hiervon Kenntnis hat, die verschiedenen Adressen des Schuldners in den letzten fünf Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf;
c) nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts sowie Angaben, namentlich über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Gläubigers und Schuldners.
Art. 4 Übermittlung der Unterlagen
1.  Die Übermittlungsstelle stellt die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Schuldners zu, es sei denn, dass sie zu der Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt.
2.  Bevor die Übermittlungsstelle die Unterlagen zustellt, überzeugt sie sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des Gläubigers geltenden Formvorschriften ent­sprechen.
3.  Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Gläu­biger das Armenrecht und die Befreiung von den Kosten zu gewähren.
Art. 5 Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Titeln
1.  Die Übermittlungsstelle übersendet nach Artikel 4 auf Antrag des Gläubigers endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Gläubiger bei einem zuständigen Gericht eines der vertragschliessenden Teile wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, das Proto­koll des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.
2.  Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können an Stelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden zugestellt werden.
3.  Die in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Schuldners entweder in einem Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder in einer Klage bestehen, die sich auf einen nach Absatz 1 übersandten Titel stützt.
Art. 6 Aufgaben der Empfangsstelle
1.  Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom Gläubiger erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle zur Geltendmachung des Unterhaltsan­spruchs geeigneten Schritte; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege des Vergleichs und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines ande­ren gerichtlichen Titels auf Leistung von Unterhalt.
2.  Die Empfangsstelle unterrichtet laufend die Übermittlungsstelle. Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die Gründe hierfür mit und sendet die Unterlagen zurück.
3.  Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich bei einer Klage oder in einem Verfahren auf Leistung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Schuldners einschliesslich des inter­natio­nalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden.
Art. 7 Rechtshilfeersuchen
Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsstaaten um Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann Rechtshilfeer­suchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige Gericht des anderen Ver­tragsstaates oder an jede andere Behörde oder Stelle richten, welche der andere Vertragsstaat, in dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, bestimmt hat.
b) Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und Übermittlungsstelle sowie dem Schuldner den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshil­feersuchens mitzuteilen.
c) Rechtshilfeersuchen sind mit möglichster Beschleunigung auszuführen; ist ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der ersuchten Behörde ausgeführt worden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen.
d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet.
e) Die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt werden, 1. wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht;
2. wenn der Vertragsstaat, in dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt wer­den soll, der Auffassung ist, dass die Ausführung seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit beeinträchtigen könnte.
Art. 8 Änderung von Entscheidungen
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die auf eine Änderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind.
Art. 9 Befreiungen und Erleichterungen
1.  In Verfahren nach diesem Übereinkommen geniessen die Gläubiger die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung von Kosten und Gebühren wie die Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage eingereicht wird.
2.  Die Gläubiger sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthalts als Sicherheit für die Prozesskosten oder andere Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder eine Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen.
3.  Die Übermittlungs- und Empfangsstellen erheben für ihre Tätigkeit, die sie auf Grund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren.
Art. 10 Überweisung von Geldbeträgen
Bestehen nach dem Recht eines Vertragsstaates Beschränkungen für die Überwei­sung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragsstaat Überweisungen, die zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für Verfahren nach diesem Übereinkommen bestimmt sind, den grösstmöglichen Vor­rang zu gewähren.
Art. 11 Bundesstaatsklausel
Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nach­stehende Bestimmungen Anwendung:
a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, sind die Verpflichtun­gen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
b) Die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständig­keit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Mass­nahmen zu ergreifen, bringt die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis;
c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, gibt auf das ihm vom Generalsekretär übermittelte Ersuchen jedes anderen Vertrags­staates eine Darstellung über die im Bund und seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in Bezug auf irgend eine Bestimmung des Übereinkommens; darin wird dargelegt, inwieweit diese Be­stimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme wirksam geworden ist.
Art. 12 Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Gebiete ohne Selbstregie­rung, Treuhand- oder andere Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist, anzuwenden, es sei denn, dass er bei der Ratifika­tion des Übereinkommens oder bei seinem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines oder mehrere dieser Gebiete keine Anwendung findet. Jeder Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der Folge jederzeit durch eine an den General­sekretär zu richtende Mitteilung die Anwendung des Übereinkommens auf irgend­eines oder alle dieser Gebiete ausdehnen.
Art. 13 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden Nichtmitgliedstaat auf, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes³ beigetreten ist, der Mitglied einer Spezialorganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, Vertragsstaat dieses Übereinkommens zu werden.
2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
3.  Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
³ SR 0.193.501
Art. 14 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hin­terlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 13 in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifi­kations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitritts­urkunde in Kraft.
Art. 15 Kündigung
1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Gene­ralsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Arti­kel 12 erwähnten Gebiete beziehen.
2.  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim General­sekretär wirksam; Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt.
Art. 16 Prüfung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eine Streitigkeit und wurde die Streitigkeit nicht auf andere Weise beigelegt, so ist sie dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Die Streitigkeit ist entweder durch Bekanntgabe einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer am Streit beteiligten Partei beim Gerichtshof anhängig zu machen.
Art. 17 Vorbehalte
1.  Macht ein Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Bei­tritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des Vorbehalts allen Vertragsstaaten dieses Überein­kommens sowie den andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jeder Vertragsstaat, der dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär bekanntgeben, dass er den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt abgeben.
2.  Ein Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er gemacht hat, jederzeit zurückzie­hen; er hat dies dem Generalsekretär mitzuteilen.
Art. 18 Gegenseitigkeit
Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem andern Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst daran gebunden ist.
Art. 19 Mitteilungen des Generalsekretärs
1.  Der Generalsekretär verständigt alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten über:
a) die Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 3;
b) die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2;
c) die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12;
d) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 13;
e) den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 in Kraft getreten ist;
f) die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1;
g) die Vorbehalte und Mitteilungen nach Artikel 17.
2.  Der Generalsekretär unterrichtet ferner alle Vertragsstaaten über Revisionsanträge und die Antworten darauf, die nach Artikel 20 eingegangen sind.
Art. 20 Revision
1.  Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Übereinkommens beantragen.
2.  Der Generalsekretär übermittelt diese Mitteilung jedem der Vertragsstaaten mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten bekannt zu geben, ob er die Ein­berufung einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision für wünschens­wert erachtet. Spricht sich die Mehrheit der Vertragsstaaten für die Einberufung ei­ner Konferenz aus, so wird sie durch den Generalsekretär einberufen.
Art. 21 Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens
Die Originalausfertigung dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, Französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 13 erwähn­ten Staaten beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 29. Januar 2016 ⁴

⁴ AS 1977 1910 , 1985 1471 , 1987 711 , 1990 715 , 2004 2517 , 2007 11 , 2010 4131 und 2016 531 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Algerien*

10. September

1969 B

10. Oktober

1969

Argentinien*

29. November

1972 B

29. Dezember

1972

Australien*

12. Februar

1985 B

14. März

1985

    Norfolk-Insel

12. Februar

1985 B

14. März

1985

Barbados

18. Juni

1970 B

18. Juli

1970

Belarus

14. November

1996 B

14. Dezember

1996

Belgien

  1. Juli

1966 B

31. Juli

1966

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Brasilien

14. November

1960

14. Dezember

1960

Burkina Faso

27. August

1962 B

26. September

1962

Chile

  9. Januar

1961 B

  8. Februar

1961

Chinesisches Taipei (Taiwan)

25. Juni

1957

25. Juli

1957

Dänemark

22. Juni

1959

22. Juli

1959

Deutschland

20. Juli

1959

19. August

1959

Ecuador

  4. Juni

1974

  4. Juli

1974

Estland

  8. Januar

1997 B

  7. Februar

1997

Finnland

13. September

1962 B

13. Oktober

1962

Frankreich*

24. Juni

1960

24. Juli

1960

    Französisch Guyana

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

    Französisch Polynesien

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

    Guadeloupe

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

    Martinique

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

    Neukaledonien

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

    Réunion

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

    St. Pierre und Miquelon

24. Juni

1960 B

24. Juli

1960

Griechenland

  1. November

1965

  1. Dezember

1965

Guatemala

25. April

1957

25. Mai

1957

Haiti

12. Februar

1958

14. März

1958

Heiliger Stuhl

  5. Oktober

1964

  4. November

1964

Irland

26. Oktober

1995 B

25. November

1995

Israel*

  4. April

1957

25. Mai

1957

Italien

28. Juli

1958

27. August

1958

Kap Verde

13. September

1985 B

13. Oktober

1985

Kasachstan

28. März

2000 B

27. April

2000

Kirgisistan

27. Mai

2004 B

26. Juni

2004

Kolumbien

10. November

1999

10. Dezember

1999

Kroatien

20. September

1993 N

  8. Oktober

1991

Liberia

16. September

2005 B

16. Oktober

2005

Luxemburg

  1. November

1971 B

  1. Dezember

1971

Marokko

18. März

1957 B

25. Mai

1957

Mazedonien

10. März

1994 N

17. November

1991

Mexiko

23. Juli

1992

22. August

1992

Moldau*

24. Juli

2006 B

23. August

2006

Monaco

28. Juni

1961

28. Juli

1961

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseelanda

26. Februar

1986 B

28. März

1986

Niederlande*

31. Juli

1962

30. August

1962

    Curaçao

12. August

1969 B

12. August

1969

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

12. August

1969 B

12. August

1969

    Sint Maarten

12. August

1969 B

12. August

1969

Niger

15. Februar

1965 B

17. März

1965

Norwegen

25. Oktober

1957 B

24. November

1957

Österreich

16. Juli

1969

15. August

1969

Pakistan

14. Juli

1959 B

13. August

1959

Philippinen

21. März

1968

20. April

1968

Polen**

13. Oktober

1960 B

12. November

1960

Portugal

25. Januar

1965 B

24. Februar

1965

Rumänien

10. April

1991 B

10. Mai

1991

Schweden*

  1. Oktober

1958

31. Oktober

1958

Schweiz

  5. Oktober

1977 B

  4. November

1977

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen*

  1. November

2004 B

  1. Dezember

2004

Slowakei**

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  6. Oktober

1966 B

  5. November

1966

Sri Lanka

  7. August

1958

  6. September

1958

Suriname

12. Oktober

1979 B

11. November

1979

Tschechische Republik**

30. September

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien*

16. Oktober

1968 B

15. November

1968

Türkei

  2. Juni

1971 B

  2. Juli

1971

Ukraine*

19. September

2006 B

19. Oktober

2006

Ungarn

23. Juli

1957 B

22. August

1957

Uruguay

18. September

1995 B

18. Oktober

1995

Vereinigtes Königreich* **

13. März

1975 B

12. April

1975

    Insel Man

29. November

1984 B

  1. Dezember

1984

    Jersey

30. Juli

2003

30. Juli

2003

Zentralafrikanische Republik

15. Oktober

1962 B

14. November

1962

Zypern

  8. Mai

1986 B

  7. Juni

1986

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats­verträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereink. ist nicht anwendbar auf die Cookinseln, Niue und Tokelau.
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