Ernährungshilfe-Übereinkommen
Abgeschlossen in London am 25. April 2012 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Oktober 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2013 (Stand am 7. Juli 2020)
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
In Bestätigung ihres fortgesetzten Engagements für die weiter gültigen Ziele des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 ¹, einen Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit zu leisten und die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu verbessern, auf akute Nahrungsmittelkrisen und sonstige Ernährungsbedürfnisse von Entwicklungsländern zu reagieren;
In dem Bestreben, die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Nahrungsmittelhilfe als Instrument zur Rettung von Leben und zur Linderung der Leiden der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen, vor allem in Notsituationen, zu verbessern, indem die internationale Zusammenarbeit und Koordination, insbesondere zwischen den Vertragsparteien und Interessenträgern, gestärkt wird;
In dem Bewusstsein, dass die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen besondere Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse haben;
In Bekräftigung der Tatsache, dass in erster Linie die Staaten selbst verantwortlich sind für ihre eigene nationale Ernährungssicherheit und damit für die schrittweise Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung, wie es in den im November 2004 vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verabschiedeten Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Umsetzung des Rechts auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssiche r heit festgeschrieben wurde;
In Ermutigung der Regierungen von Ländern mit unsicherer Ernährungslage, landeseigene Strategien zu entwickeln und umzusetzen, die die Ursachen der Ernährungsunsicherheit mit langfristigen Massnahmen angehen und eine geeignete Verflechtung von Hilfs-, Wiederaufbau- und Entwicklungstätigkeiten sicherstellen;
Unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht und die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit;
Unter Hinweis auf die am 17. Juni 2003 in Stockholm beschlossenen «Grundsätze und bewährte Verfahren für die humanitäre Hilfe»;
In der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien über eigene Strategien bei der Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe in Notfall- und Nicht-Notfall-Situationen verfügen;
Eingedenk des 1996 in Rom verabschiedeten Aktionsplans des Welternährungsgi p fels sowie der in der Erklärung des Welte r nährungsgipfels zur Ernährungssicherheit von 2009 formulierten «Fünf Grundsätze von Rom für eine nachhaltige weltweite Ernährungssicherheit» und besonders der Verpflichtung, in allen Ländern Ernährungssicherheit zu erreichen und die Anstrengungen zur Verringerung der Armut und zur Ausrottung des Hungers fortzusetzen, die in der Millenniums-Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen bekräftigt wurde;
Eingedenk der von Geber- und Empfängerländern eingegangenen Verpflichtungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit durch Anwendung der Grundsätze der 2005 verabschiedeten Pariser Erklärung über die Wir k samkeit der Entwicklungszusammenarbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);
Entschlossen, in Einklang mit ihren im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere den WTO-Regelungen für Nahrungsmittelhilfe, zu handeln;
sind wie folgt übereingekommen:
¹ [ AS 2002 4109 , 2003 290 3232 , 2005 2597 , 2007 3349 , 2008 3763 , 2009 5385 , 2010 3171 , 2011 3313 ]
Art. 1 Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, Leben zu retten, den Hunger zu reduzieren, die Ernährungssicherheit zu erhöhen und den Ernährungszustand der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen zu verbessern, indem:
(a) auf die Ernährungs- und Nährstoffbedürfnisse der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen eingegangen wird, indem die Vertragsparteien sich verpflichten, Ernährungshilfe bereitzustellen, durch die der Zugang zu und der Verzehr von angemessenen, sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmittel besser sichergestellt werden;
(b) sichergestellt wird, dass die für die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen bereitgestellte Ernährungshilfe angemessen, rechtzeitig verfügbar, wirksam, effizient und bedarfsorientiert ist und sich auf gemeinsame Grundsätze stützt;
(c) der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordination erleichtert werden und ein Diskussionsforum geschaffen wird, damit die Ressourcen der Vertragsparteien wirksamer, effizienter und kohärenter zur Deckung der Bedürfnisse eingesetzt werden können.
Art. 2 Grundsätze der Ernährungshilfe
Die Vertragsparteien sollen bei der Bereitstellung und Lieferung von Ernährungshilfe an die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen jederzeit folgende Grundsätze einhalten:
(a) Allgemeine Grundsätze der Ernährungshilfe: (i) Ernährungshilfe soll nur dann geleistet werden, wenn dies das effizienteste und geeignetste Mittel zur Deckung des Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen ist.
(ii) Bei der Bereitstellung von Ernährungshilfe sind die langfristigen Aufbau- und Entwicklungsziele der Empfängerländer zu berücksichtigen und das globalere Ziel der Erreichung der Ernährungssicherheit zu unterstützen, wann immer dies angemessen ist.
(iii) Ernährungshilfe ist so zu leisten, dass die Existenzgrundlage der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen und der lokalen Bevölkerung geschützt und deren Eigenständigkeit und Widerstandsfähigkeit gestärkt wird und Ernährungssicherheitskrisen verhindert, antizipiert, abgefedert und bewältigt werden können.
(iv) Ernährungshilfe ist so zu leisten, dass Abhängigkeiten vermieden und direkte und indirekte negative Auswirkungen auf die Empfänger und weitere Kreise möglichst gering gehalten werden.
(v) Ernährungshilfe ist so zu leisten, dass die Produktion, Marktbedingungen, Vermarktungsstrukturen und der kommerzielle Handel oder die Preise für lebenswichtige Güter vor Ort für die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen nicht nachteilig beeinflusst werden.
(vi) Nahrungsmittelhilfe ist soweit als möglich in Form von Schenkungen zu leisten.
(b) Grundsätze einer effektiven Ernährungshilfe: (i) Um den verfügbaren Betrag für Ernährungshilfe zugunsten der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Effizienz zu fördern, sind die Nebenkosten möglichst gering zu halten.
(ii) Die Wirksamkeit und Effizienz der Ernährungshilfeprogramme sowie die Kohärenz zwischen Ernährungshilfe und verwandten Politikfeldern und -instrumenten sind durch aktives Bemühen um Zusammenarbeit, Koordination und Informationsaustausch zu verbessern.
(iii) Nahrungsmittel und weitere Komponenten der Ernährungshilfe sind, wann immer möglich und angebracht, durch Käufe vor Ort oder in der Region zu beschaffen.
(iv) Wenn immer möglich und in Abhängigkeit des Bedarfs ist zunehmend ungebundene, Bargeld-basierte Ernährungshilfe bereitzustellen.
(v) Nahrungsmittelhilfe soll nur im Falle einer nachweisbaren Notwendigkeit monetisiert werden, und um die Ernährungssicherheit gefährdeter Bevölkerungsgruppen zu verbessern; die Monetisierung ist auf eine transparente und objektive Marktanalyse abzustützen und eine Handelsverschiebung ist zu vermeiden.
(vi) Es ist sicherzustellen, dass die Ernährungshilfe nicht zur Förderung der Marktentwicklungsziele der Vertragsparteien dient.
(vii) Die Wiederausfuhr von Nahrungsmittelhilfe ist so weit wie möglich zu vermeiden, ausser es kann dadurch einer Notsituation vorgebeugt oder begegnet werden. Die Wiederausfuhr von Nahrungsmittelhilfe hat so zu erfolgen, dass eine Handelsverschiebung vermieden wird.
(viii) Gegebenenfalls ist anzuerkennen, dass die primäre Rolle und Verantwortung für die Organisation, Koordination und Durchführung der Ernährungshilfe bei den einschlägigen Behörden oder Akteuren liegt.
(c) Grundsätze für die Bereitstellung von Ernährungshilfe: (i) Die Ernährungshilfe ist auf den Nahrungsmittel- und Nährstoffbedarf der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen auszurichten.
(ii) Die Empfänger, und gegebenenfalls weitere einschlägige Akteure, sind in die Bedarfsermittlung sowie in die Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Ernährungshilfe miteinzubeziehen.
(iii) Die bereitgestellte Ernährungshilfe hat den geltenden Sicherheits- und Qualitätsstandards zu entsprechen und die kulturellen und lokalen Ernährungsgewohnheiten sowie die Nährstoffbedürfnisse der Empfänger zu respektieren.
(iv) Die Würde der Ernährungshilfeempfänger ist zu wahren.
(d) Grundsätze der Rechenschaftspflicht für Ernährungshilfe: (i) Es sind gezielte und geeignete Massnahmen zur Stärkung der Verantwortlichkeit und der Transparenz im Bereich der Ernährungshilfepolitiken, -programmen und -aktivitäten zu treffen.
(ii) Die Ergebnisse und Auswirkungen der Ernährungshilfeaktivitäten sind regelmässig und in transparenter Weise zu überwachen, zu bewerten und zu kommunizieren, um die Entwicklung bewährter Praktiken weiter zu fördern und deren Effektivität zu optimieren.
Art. 3 Verhältnis zu WTO-Abkommen
Dieses Übereinkommen beeinträchtigt in keiner Weise bestehende oder künftige Verpflichtungen, die im Rahmen der WTO zwischen den Vertragsparteien gelten. Im Falle eines Konflikts zwischen solchen Verpflichtungen und diesem Übereinkommen sind Erstere anwendbar. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist ein Präjudiz für allfällige Positionen, die eine Vertragspartei im Rahmen etwaiger WTO-Verhandlungen einnehmen kann.
Art. 4 Förderfähiges Land, Förderfähige vulnerable Bevölkerungsgruppen, Anrechenbare Erzeugnisse, Anrechenbare Aktivitäten und Nebenkosten
1. «Förderfähiges Land» bedeutet jedes Land, das auf der vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist, sowie jedes andere in den Verfahrens- und Durchführungsregeln bezeichnete Land.
2. «Förderfähige vulnerable Bevölkerungsgruppen» sind die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in jedem Förderfähigen Land.
3. «Anrechenbare Erzeugnisse» sind Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung, die den relevanten staatlichen Politiken und Vorschriften des Einsatzlandes entsprechen, einschliesslich gegebenenfalls der geltenden internationalen Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsstandards, sowie Erzeugnisse, die zur Gewährleistung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung und zum Schutz der Lebensgrundlagen in Not- und Soforthilfesituationen beitragen. Die Liste mit den Anrechenbaren Erzeugnissen ist in den Verfahrens- und Durchführungsregeln enthalten.
4. Anrechenbare Aktivitäten zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung der Vertragsparteien nach Artikel 5 stehen mit Artikel 1 in Einklang und umfassen mindestens folgende Aktivitäten:
(a) die Bereitstellung und Verteilung von Anrechenbaren Erzeugnissen;
(b) die Bereitstellung von Bargeld und Gutscheinen; und
(c) Ernährungstherapeutische Massnahmen.
Diese Anrechenbaren Aktivitäten sind in den Verfahrens- und Durchführungsregeln weitergehend ausgeführt.
5. Anrechenbare Nebenkosten zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei gemäss Artikel 5 stehen mit Artikel 1 in Einklang und beschränken sich auf unmittelbar mit der Erbringung von Anrechenbaren Aktivitäten anfallende Kosten, wie dies in den Verfahrens- und Durchführungsregeln weitergehend ausgeführt ist.
Art. 5 Verpflichtung
1. Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei zu einem jährlichen Ernährungshilfe-Engagement gemäss ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften. Die Verpflichtung jeder Vertragspartei wird als deren «jährliche Mindestverpflichtung» bezeichnet.
2. Die jährliche Mindestverpflichtung wird, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln weitergehend ausgeführt, als Wert oder als Menge angegeben. Eine Vertragspartei kann ihre Verpflichtung entweder als Mindestwert oder als Mindestmenge oder als eine Kombination von beidem angeben.
3. Eine wertmässig definierte jährliche Mindestverpflichtung kann in der von der Vertragspartei gewählten Währung angegeben werden. Eine mengenmässig definierte jährliche Mindestverpflichtung kann in Tonnen Weizen-Äquivalent oder in einer anderen Masseinheit angegeben werden, die in den Verfahrens- und Durchführungsregeln aufgeführt ist.
4. Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat ihre erste jährliche Mindestverpflichtung so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bzw. innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen mit.
5. Jede Vertragspartei setzt das Sekretariat von jeglicher Änderung ihrer jährlichen Mindestverpflichtung in den darauffolgenden Jahren spätestens am fünfzehnten Dezember des Jahres vor der geplanten Änderung in Kenntnis.
6. Das Sekretariat teilt den neuesten Stand der jährlichen Mindestverpflichtung sämtlichen Vertragsparteien so rasch wie möglich, spätestens aber am ersten Januar jedes Jahres mit.
7. Die Beiträge zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtungen sind soweit als möglich in Form von Schenkungen zu erbringen. Für die zur Erfüllung der Verpflichtung einer Vertragspartei anzurechnende Ernährungshilfe gilt, dass mindestens 80 % der Beiträge an Unterstützungsberechtigte Länder und Unterstützungsberechtigte Schwächste Bevölkerungsgruppen, wie dies in den Verfahrens- und Durchführungsregeln weiter ausgeführt ist, in Form von Schenkungen zu erfolgen haben. Die Vertragsparteien bemühen sich, diesen Prozentsatz nach Möglichkeit allmählich zu erhöhen. Jede Vertragspartei sollte Rechenschaft über Beiträge ablegen, die nicht in Form von Schenkungen getätigt werden.
8. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Massnahmen der Ernährungshilfe im Rahmen dieses Übereinkommens schädigende Eingriffe in die normalen Produktionsstrukturen und den internationalen kommerziellen Handel zu vermeiden.
9. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bereitstellung von Ernährungshilfe nicht direkt oder indirekt, formell oder informell, explizit oder implizit an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder anderen Waren und Dienstleistungen in die Empfängerländer gebunden ist.
10. Um ihre jährliche Mindestverpflichtung zu erfüllen, unabhängig davon, ob wert- oder mengenmässig definiert, stellt jede Vertragspartei Beiträge bereit, die mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen und die zur Finanzierung der in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten Anrechenbaren Erzeugnissen und Aktivitäten sowie Nebenkosten verwendet werden.
11. Die Beiträge zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung nach diesem Übereinkommen dürfen ausschliesslich für die in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten Förderfähigen Länder oder Förderfähigen Schwächsten Bevölkerungsgruppen verwendet werden.
12. Die Leistungen der Vertragsparteien können bilateral, über zwischenstaatliche oder andere internationale Organisationen oder über andere Ernährungshilfe-Partner, nicht jedoch durch andere Vertragsparteien erbracht werden.
13. Jede Vertragspartei unternimmt alle Anstrengungen, um ihre jährliche Mindestverpflichtung zu erfüllen. Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, ihre jährliche Mindestverpflichtung in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, sind die Gründe dieses Versäumnisses in ihrem Jahresbericht für das entsprechende Jahr zu erläutern. Der Fehlbetrag oder die Fehlmengen werden zur jährlichen Mindestverpflichtung dieser Vertragspartei im Folgejahr hinzugefügt, es sei denn, der nach Artikel 7 eingesetzte Ausschuss beschliesst etwas anderes oder es gibt aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen, dies nicht zu tun.
14. Übersteigen die Beiträge einer Vertragspartei deren jährliche Mindestverpflichtung, kann der Überschuss, höchstens jedoch 5 % der jährlichen Mindestverpflichtung, den Beiträgen der Vertragspartei für das Folgejahr angerechnet werden.
Art. 6 Jährliche Berichterstattung und Informationsaustausch
1. Innerhalb von neunzig Tagen nach Ende des Kalenderjahres legt jede Vertragspartei dem Sekretariat einen Jahresbericht nach Massgabe der Verfahrens- und Durchführungsregeln vor, der Auskunft darüber gibt, wie sie die jährliche Mindestverpflichtung nach diesem Übereinkommen erfüllt hat.
2. Dieser Jahresbericht enthält einen erläuternden Teil, der Informationen darüber enthalten kann, wie die Politiken, die Programme und die Massnahmen der Vertragspartei für die Ernährungshilfe zur Erfüllung der Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens beitragen.
3. Die Vertragsparteien sollen regelmässig Informationen über ihre Ernährungshilfepolitiken und -programme sowie die Ergebnisse ihrer Evaluierung dieser Politiken und Programme austauschen.
Art. 7 Ernährungshilfe-Ausschuss
1. Es wird ein Ernährungshilfe-Ausschuss (im Folgenden «Ausschuss») eingesetzt, dem alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens angehören.
2. Der Ausschuss fasst Beschlüsse an seinen formellen Sitzungen und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Umsetzung dieses Übereinkommens in Einklang mit dessen Zielen und Grundsätzen notwendig sind.
3. Der Ausschuss gibt sich eigene Verfahrensregeln; er kann zudem die Bestimmungen dieses Übereinkommens weiter ausführen, um dessen ordentliche Durchführung zu gewährleisten. Das Dokument FAC(11/12)1 – 25. April 2012 des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens, 1999, enthält die anfänglichen Verfahrens- und Durchführungsregeln zu diesem Übereinkommen. Der Ausschuss kann in der Folge beschliessen, diese Verfahrens- und Durchführungsregeln zu ändern.
4. Die Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefasst, d.h. dass keine Vertragspartei formellen Einspruch gegen einen vorgeschlagenen Beschluss des Ausschusses zu einer an einer formellen Sitzung erörterten Angelegenheit einlegt. Formeller Einspruch kann entweder an der formellen Sitzung oder innerhalb von dreissig Tagen nach Verteilung des Sitzungsprotokolls, in welchem der entsprechende Beschlussvorschlag festgehalten ist, erhoben werden.
5. Für jedes Jahr legt das Sekretariat dem Ausschuss einen zusammenfassenden Bericht vor, der nach Massgabe der Verfahrens- und Durchführungsregeln erarbeitet, verabschiedet und veröffentlicht wird.
6. Der Ausschuss soll den Vertragsparteien als Diskussionsplattform für Themen im Zusammenhang mit der Ernährungshilfe dienen, wie z.B. die Notwendigkeit, für Nahrungs- und Nährstoffbedürfnisse, vor allem in spezifischen Not- und Krisenlagen, geeignete und zeitgerechte Verpflichtungen für Hilfsmittel zu mobilisieren. Er soll den Austausch von Informationen mit und die Verbreitung von Informationen an andere Akteure erleichtern und, um seine Diskussionen zu unterstützen, diese konsultieren sowie Informationen von ihnen einholen.
7. Jede Vertragspartei benennt einen Vertreter, dem Ankündigungen und andere Mitteilungen des Sekretariates übermittelt werden.
Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses
1. An der letzten formellen Sitzung jedes Jahres bestimmt der Ausschuss einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für das folgende Jahr.
2. Der Vorsitzende nimmt folgende Aufgaben wahr:
(a) Er billigt den Entwurf der Tagesordnung für jede formelle Sitzung und jedes informelle Treffen.
(b) Er leitet die formellen Sitzungen und informellen Treffen.
(c) Er erklärt jede formelle Sitzung und jedes informelle Treffen für eröffnet und für geschlossen.
(d) Er unterbreitet dem Ausschuss zu Beginn jeder formellen Sitzung und jedes informellen Treffens den Entwurf der Tagesordnung zur Annahme.
(e) Er leitet die Diskussionen und sorgt für die Einhaltung der Verfahrens- und Durchführungsregeln.
(f) Er erteilt den Vertragsparteien das Wort.
(g) Er entscheidet im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Durchführungsregeln über Verfahrensfragen.
(h) Er formuliert Fragen und verkündet Beschlüsse.
3. Kann der Vorsitzende an einer formellen Sitzung oder einem informellen Treffen oder einem Teil davon nicht teilnehmen oder ist er vorübergehend nicht in der Lage, das Amt des Vorsitzenden auszuüben, so nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. In Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ernennt der Ausschuss einen vorübergehenden Vorsitzenden.
4. Kann der Vorsitzende, aus welchen Gründen auch immer, das Amt des Vorsitzenden nicht mehr ausüben, so amtiert der stellvertretende Vorsitzende bis Ende Jahr als Vorsitzender.
Art. 9 Formelle Sitzungen und informelle Treffen
1. Der Ausschuss hält formelle Sitzungen und informelle Treffen gemäss den Verfahrens- und Durchführungsregeln ab.
2. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zu einer formellen Sitzung zusammen.
3. Der Ausschuss hält auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vertragsparteien weitere formelle Sitzungen und informelle Treffen ab.
4. Der Ausschuss kann in Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln zu seinen formellen Sitzungen und informellen Treffen Beobachter und relevante Akteure einladen, die bestimmte Themen im Zusammenhang mit der Ernährungshilfe erörtern möchten.
5. Der Ausschuss tritt an einem nach den Verfahrens- und Durchführungsregeln zu bestimmenden Ort zusammen.
6. Die Tagesordnung für formelle Sitzungen und informelle Treffen wird nach Massgabe der Verfahrens- und Durchführungsregeln erstellt.
7. Das Protokoll einer formellen Sitzung, welches sämtliche vorgeschlagenen Beschlüsse des Ausschusses enthält, wird innerhalb von dreissig Tagen nach der formellen Sitzung übermittelt.
Art. 10 Sekretariat
1. Der Ausschuss bestimmt ein Sekretariat und beansprucht dessen Dienstleistungen nach Massgabe der Verfahrens- und Durchführungsregeln. Der Ausschuss ersucht den Internationalen Getreiderat (IGC), dass dessen Sekretariat als erstes Sekretariat des Ausschusses handeln möge.
2. Das Sekretariat nimmt die Aufgaben wahr, die in diesem Übereinkommen sowie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln festgelegt sind, erledigt alle Verwaltungsaufgaben, einschliesslich der Bearbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten, und führt sonstige vom Ausschuss geforderte Funktionen aus.
Art. 11 Streitbeilegung
Der Ausschuss bemüht sich, etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschliesslich des Vorwurfs von Versäumnissen gegenüber den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, beizulegen.
Art. 12 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen liegt vom 11. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York für Argentinien, Australien, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, Kanada, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Europäische Union, die Republik Estland, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Griechenland, Ungarn, Irland, die Republik Italien, Japan, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie für die Vereinigten Staaten von Amerika zur Unterzeichnung auf. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 13 Beitritt
1. Dieses Übereinkommen steht den in Artikel 12 bezeichneten Staaten, die das Übereinkommen nicht bis zum Ablauf der Unterzeichnungsfrist unterzeichnet haben, und der Europäischen Union, falls sie bis dahin nicht unterzeichnet hat, nach diesem Zeitraum zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 15 in Kraft getreten ist, kann ihm jeder in Artikel 12 nicht genannte Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, das in der Wahrnehmung seiner Aussenhandelsbeziehungen volle Handlungsfreiheit besitzt und durch Beschluss des Ausschusses als beitrittsfähig gilt, beitreten. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 14 Notifikation der Vorläufigen Anwendung
Jeder in Artikel 12 bezeichnete Staat und die Europäische Union, der/die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder diesem beitreten will, sowie jeder/jedes nach Artikel 13 Absatz 2 durch Beschluss des Ausschusses als beitrittsfähig geltende/r Staat oder gesonderte Zollgebiet, der/das seine Urkunde noch nicht hinterlegt hat, kann beim Depositar jederzeit eine Notifikation über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegen. Das Übereinkommen tritt für solche Staaten, gesonderten Zollgebiete oder die Europäische Union mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Notifikation vorläufig in Kraft.
Art. 15 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, wenn bis am 30. November 2012 fünf Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
2. Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Unterzeichnerstaaten, die ihre Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, sowie die Staaten oder die Europäische Union, die eine Beitrittsurkunde nach Artikel 13 Absatz 1 hinterlegt haben, einstimmig beschliessen, dass es zwischen ihnen in Kraft tritt.
3. Für alle Staaten, gesonderten Zollgebiete oder die Europäische Union, die das Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen bzw. ihm beitreten, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist, tritt das Übereinkommen mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 16 Überprüfungs- und Änderungsverfahren
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Überprüfung der Zweckdienlichkeit dieses Übereinkommens verlangen oder Änderungen vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird vom Sekretariat mindestens sechs Monate bevor er an der nächsten formellen Sitzung des Ausschusses nach Ablauf der Kündigungsfrist beraten wird den Vertragsparteien mitgeteilt.
2. Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen werden mit Beschluss des Ausschusses angenommen. Das Sekretariat setzt alle Vertragsparteien und den Depositar über die vom Ausschuss angenommenen Änderungsvorschläge in Kenntnis. Der Depositar teilt den Vertragsparteien jede angenommene Änderung mit.
3. Die Notifikation über die Zustimmung zu einer Änderung ist dem Depositar zu übermitteln. Die beschlossene Änderung tritt für diejenigen Vertragsparteien, die eine solche Notifikation übermittelt haben, 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens vier Fünftel der zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Änderungsvorschlags durch den Ausschuss bestehenden Vertragsparteien ihre Notifikation über die Annahme der Änderung beim Depositar hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre Notifikation beim Depositar hinterlegt hat. Der Ausschuss kann beschliessen, dass für das Inkrafttreten einer bestimmten Änderung eine andere Mindestanzahl an Notifikationen erforderlich ist. Das Sekretariat setzt alle Vertragsparteien und den Depositar über einen solchen Beschluss in Kenntnis.
Art. 17 Rücktritt und Ausserkrafttreten
1. Eine Vertragspartei kann am Ende jedes Jahres durch ein mindestens 90 Tage vor Ablauf dieses Jahres an den Depositar und an den Ausschuss gerichtetes Austrittsschreiben von diesem Übereinkommen zurücktreten. Sie wird dadurch nicht von ihrer jährlichen Mindestverpflichtung und von der Berichterstattungspflicht aus diesem Übereinkommen befreit, die bis zum Ende des betreffenden Jahres noch nicht erfüllt sind.
2. Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens dessen Ausserkraftsetzung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist dem Sekretariat schriftlich mitzuteilen und wird von diesem mindestens sechs Monate, bevor der Ausschuss darüber berät, den Vertragsparteien übermittelt.
Art. 18 Depositar
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
2. Der Depositar ist über jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Notifikation der vorläufigen Anwendung sowie über jeden Beitritt zu diesem Übereinkommen zu unterrichten und informiert alle Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten über die erhaltenen Mitteilungen.
Art. 19 Verbindliche Wortlaute
Die Urschriften dieses Übereinkommens, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 25. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 7. Juli 2020 ²
² AS 2012 7487 , 2014 1229 , 2017 3733 , 2020 3435 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
Australien | 24. Juni | 2014 | 24. Juni | 2014 |
Dänemark a | 6. November | 2012 | 1. Januar | 2013 |
Europäische Union | 28. November | 2012 | 1. Januar | 2013 |
Finnland | 21. Dezember | 2012 | 1. Januar | 2013 |
Frankreich | 23. Juni | 2017 | 23. Juni | 2017 |
Japan | 24. Juli | 2012 | 1. Januar | 2013 |
Kanada | 23. November | 2012 | 1. Januar | 2013 |
Korea (Süd-) | 31. Januar | 2018 B | 31. Januar | 2018 |
Luxemburg | 29. April | 2014 | 29. April | 2014 |
Österreich | 29. Januar | 2013 | 29. Januar | 2013 |
Russland | 3. April | 2014 B | 3. April | 2014 |
Schweden | 12. Mai | 2014 B | 12. Mai | 2014 |
Schweiz | 10. Oktober | 2012 | 1. Januar | 2013 |
Slowenien | 8. Mai | 2014 B | 8. Mai | 2014 |
Spanien | 5. Dezember | 2014 B | 5. Dezember | 2014 |
Vereinigte Staaten | 26. September | 2012 | 1. Januar | 2013 |
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