Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Teil I
Art. 1 Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens ⁶
Art. 2 Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen
Art. 3 Konsultationen
Art. 4 Erhebung von Ausgleichszöllen
Art. 5 Vorläufige Massnahmen und Rückwirkung
Art. 6 Feststellung der Schädigung
Teil II
Art. 7 Notifizierung der Subventionen ²⁵
Art. 8 Subventionen – Allgemeines
Art. 9 Ausfuhrsubventionen für andere Waren als bestimmte Grundstoffe ³²
Art. 10 Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe
Art. 11 Andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen
Art. 12 Konsultationen
Art. 13 Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmassnahmen
Teil III
Art. 14 Entwicklungsländer
Teil IV
Art. 15 Besondere Situationen
Teil V
Art. 16 Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Teil VI
Art. 17 Schlichtung
Art. 18 Streitbeilegung
Teil VII
Art. 19 Schlussbestimmungen
Unterschriften
Anhang
Beispielliste von Ausfuhrsubventionen
¹ | Im Sinne dieses Übereinkommens |
bedeutet der Ausdruck «direkte Steuern» die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz; | |
bedeutet der Ausdruck «Eingangsabgaben» die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden; | |
bedeutet der Ausdruck «indirekte Steuern» die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, | |
sind indirekte, «auf einer Vorstufe» erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden; | |
sind «kumulative» indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer in Fällen gibt, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden; | |
umfasst «Erlass» von Steuern, die Rückerstattung von Steuern oder den Steuerrabatt. | |
² | Die Unterzeichner erkennen an, dass ein Aufschub z. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muss, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Unterzeichner erkennen ferner an, dass dieser Text in keinem Punkt die Behandlung der im GATT‑Dokument |
Die Unterzeichner bekräftigen erneut den Grundsatz, dass die Preise für Waren im | |
Mit Absatz e) wird nicht beabsichtigt, einen Unterzeichner an Massnahmen zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Unterzeichners erzielt werden, vermieden werden soll. | |
Liegen Massnahmen vor, die mit den Bestimmungen von Absatz e) unvereinbar sind, und hindern grössere praktische Schwierigkeiten den betroffenen Unterzeichner daran, diese Massnahmen innerhalb kürzester Frist mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen, so prüft der betroffene Unterzeichner unbeschadet der Rechte der anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen oder aus diesem Übereinkommen, auf welche Weise sich diese Massnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit diesem Übereinkommen in Einklang bringen lassen. | |
In diesem Zusammenhang hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, dass Irland beabsichtigt, sein durch den Corporation, Tax Act von 1976 geschaffenes System der steuerlichen Begünstigung von Ausfuhren am 1. Januar 1981 abzuschaffen, dennoch aber seinen während der Geltungsdauer dieses Systems eingegangenen rechts- | |
³ | Absatz h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen stattdessen bestehenden |
⁴ | Die Unterzeichner sind sich darin einig, dass dieser Absatz in keinem Punkt die |
⁵ | Für die Feststellung, ob die Prämiensätze, Kosten und Verluste von Versicherungsprogrammen langfristig angemessen sind, werden im Prinzip nur solche Verträge |
⁶ | Ein «ursprünglicher Unterzeichner dieses Übereinkommens» ist ein Unterzeichnet, der dem Übereinkommen am 30. Juni 1979 oder früher ad referendum beitritt. |