Vereinbarung
zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen für den Reisendenverkehr an der Autobahn bei Brogeda Abgeschlossen am 26. November 1971 In Kraft getreten am 1. Dezember 1971 ¹ AS 1972 235 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien vom 11. März 1961³ über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt sowie auf den Notenaustausch vom 13. Oktober 1967⁴, sind übereingekommen, eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen für den Reisendenverkehr an der Autobahn bei Brogeda abzuschliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
³ SR 0.631.252.945.460 ⁴ SR 0.631.252.945.461.21
Art. 1 ⁵
1. Am Autobahn‑Grenzübergang Brogeda, auf italienischem Hoheitsgebiet, werden für den Reisendenverkehr nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Bei diesen Grenzabfertigungsstellen wird die schweizerische und die italienische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung des Reisendenverkehrs vorgenommen. Sie erstreckt sich auf die mit Strassenfahrzeugen reisenden Personen, ihr Gepäck, die Fahrzeuge selbst sowie die persönlichen Effekten, Handelsmuster, kleine Warenmengen ‑ sofern sie zum privaten Gebrauch bestimmt oder jedenfalls nicht von erheblichem Wert sind ‑, Devisen und Wertpapiere, welche die genannten Personen zu persönlichen Zwecken mit sich führen können.
3. Die Durchfahrt von Schwerverkehr ist nur zugelassen, wenn die Fahrzeuge leer sind oder wenn sie leeres Verpackungsmaterial transportieren und nur in der Richtung Nord–Süd.
4. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 1961⁶ wird die schweizerische, auf italienischem Hoheitsgebiet liegende Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Chiasso zugeordnet.
⁵ Geänderte Fassung, in Kraft seit 7. Aug. 1985 ( AS 1985 1321 ).
⁶ SR 0.631.252.945.460
Art. 2 ⁷
1. Die für die schweizerische und die italienische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung vorgesehene Zone besteht:
a. aus einem von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam zu benützenden
Sektor, der umfasst: – die Fahrbahnen der Autobahn, einschliesslich der Standspuren und Mittelstreifen, von der Landesgrenze auf der internationalen Brücke an bis zu einer Geraden, die 48 m nordöstlich der Nordost‑Brücke an bis zu einer Geraden, die 48 m nordöstlich der Nordostfassade der Dienstgebäudeteile A bis G parallel zu dieser Fassade verläuft, unter Ausschluss des Korpsgebäudes der Finanzwache und des umliegenden Platzes;
– den Amtsplatz mit den Parkfeldern, bergseitig begrenzt durch die Stützmauer zur Lastwagen‑Verbindungsstrasse und auf der gegenüberliegenden Seite durch die Stützmauer oberhalb des Flusses Breggia;
– die Gepäckrevisionsräume im Erdgeschoss der Dienstgebäudeteile A und G ;
– die Durchsuchungsräume in den Dienstgebäudeteilen A, C, E und F;
– das Treppenhaus des Dienstgebäudeteils F;
– das Lokal mit den schweizerischen technischen Einrichtungen zur Regelung des auf schweizerischem Gebiet grenzwärts rollenden Verkehrs, einschliesslich des Zugangs;
– die Garagen für die Fahrzeugrevision im Erdgeschoss des Dienstwohngebäudes sowie den Verbindungsweg zu ihnen, solange sie für eine Revision benützt werden;
b. aus einem den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, der umfasst: – die Büroräume des Schweizer Zolls im Erdgeschoss der Dienstgebäudeteil A, C, F, F, G und den Hilfspavillon, der nördlich der auf der Achse des Dienstgebäudeteils F sich befindenden Parkstreifen liegt; sie können auch von der schweizerischen Polizei benützt werden;
– die Büroräume des Schweizer Zolls und der schweizerischen Polizei im ersten Stock.
2. Die Grenzen der Zone werden, wo es nötig erscheint, in geeigneter Weise markiert.
3. Ein amtlicher Zonenplan wird im italienischen Büro des Dienstgebäudeteils A und im schweizerischen Büro des Dienstgebäudeteils G angeschlagen.
⁷ Geänderte Fassung, in Kraft seit 7. Aug. 1985 ( AS 1985 1321 ).
Art. 3
1. Die schweizerischen Bediensteten dürfen sich in Uniform, mit ihren Dienstwaffen und ihrem Fahrzeug in die Zone begeben, auch um Anordnungen betreffend die Regelung des auf schweizerischem Gebiet grenzwärts rollenden Verkehrs zu treffen oder die Fahrrichtung zu ändern.
2. Die italienischen Bediensteten dürfen sich in Uniform, mit ihren Dienstwaffen und ihrem Fahrzeug, zwecks Änderung der Fahrrichtung auf der Autobahn, bis zur ersten Durchfahrt im Mittelstreifen auf schweizerisches Hoheitsgebiet begeben.
3. Die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten des italienischen Zolls und der italienischen Polizei können den mit dem Unterhalt und der Revision der schweizerischen technischen Einrichtungen in der Zone betrauten Personen sowie den Angehörigen der schweizerischen Strassenunterhalts‑ und Autobahnhilfsdienste mit ihren Fahrzeugen und Geräten den Eintritt in die Zone von Fall zu Fall gestatten und erleichtern.
4. Entsprechend können auch die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten des Schweizer Zolls und der schweizerischen Polizei den Angehörigen der italienischen Strassenunterhalts‑ und Autobahnhilfsdienste mit ihren Fahrzeugen und Geräten den Eintritt in das schweizerische Hoheitsgebiet auf der Autobahn bis zur ersten Durchfahrt im Mittelstreifen, zwecks Änderung der Fahrrichtung, von Fall zu Fall gestatten und erleichtern.
Art. 4
1. Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion in Como und das Kommando der 11. Grenzpolizeizone in Como andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, insbesondere betreffend den Verkehrsablauf und die Benützung der Zone.
2. Ausserdem sind die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben könnten; Entscheide grundsätzlicher Natur sind dagegen immer gemeinsam von den in Absatz 1 genannten Direktionen und Kommandos oder von den vorgesetzten Zentraldirektionen zu treffen.
Art. 5
Die schweizerischen Bediensteten können sich an ihren Dienstort in der Zone begeben und von dort zurückkehren unter Benützung der von den in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Behörden vereinbarten Routen.
Art. 6
1. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1971 in Kraft.
2. Jeder der beiden Staaten kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf den ersten Tag eines Monats kündigen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Modena am 26. November 1971, in doppelter Originalanfertigung in italienischer Sprache.
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