Vereinbarung
zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Iselle di Trasquera Abgeschlossen am 28. Februar 1974 In Kraft getreten am 1. Juli 1974 ¹ AS 1974 1258 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 1961³ in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Iselle di Trasquera abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
³ SR 0.631.252.945.460
Art. 1
1. Im Bahnhof Iselle di Trasquera, auf italienischem Hoheitsgebiet, werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Bei diesen Grenzabfertigungsstellen werden schweizerischer‑ und italienischerseits zur Ein‑ oder Ausfuhr abgefertigt die beim genannten Bahnhof nach dem Transport durch den Simplontunnel ausgeladenen oder zur Beförderung durch diesen Tunnel zu verladenden Strassenfahrzeuge, die mit diesen Fahrzeugen reisenden Personen, ihr Reisegepäck, sowie Privatwaren, Handelsmuster und kleinere Mengen Handelswaren von unbedeutendem Wert, Devisen und Wertpapiere, weiche diese Personen für persönliche Zwecke mit sich führen.
2. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 1961⁴ wird die auf italienischem Hoheitsgebiet gelegene schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Brig zugeordnet.
⁴ SR 0.631.252.945.460
Art. 2
1. Die Zone umfasst
a) die Verladerampe und die Strasse (einschliesslich Platz und Trottoir), die sie mit dem Verwaltungsbüro verbindet;
b) die Fahrbahnen rund um das Abfertigungsgebäude (einschliesslich der Trottoirs), gegen Westen bis auf eine Entfernung vom 17 m von diesem Gebäude;
c) die Gleise 4 und 5;
d) die Bahnstrecke zwischen der Grenze und den erwähnten Gleisen;
e) die Zwischenräume zwischen den Gleisen und einen 5 m breiten Geländestreifen längs der unter Buchstaben c) und d) erwähnten Gleise, von der äusseren Schiene aus gemessen;
f) die im folgenden Absatz aufgezählten Räume des Abfertigungsgebäudes.
2. Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:
a) einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend: – die im vorstehenden Absatz 1 Buchstaben a) bis e) angegebenen Teile der Zone;
– im Abfertigungsgebäude: den Revisionsraum, die Buffetbar und die Toilette;
b) einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend die ihnen im Abfertigungsgebäude ausschliesslich zur Verfügung stehenden Räume, nämlich das Zollbüro (einschliesslich des Durchsuchungsraumes) und das Polizeibüro.
3. Ein amtlicher Plan der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Zone wird im örtlichen Grenzabfertigungslokal angeschlagen.
Art. 3 ⁵
1. Im Abfertigungsgebäude stellt die italienische Eisenbahnverwaltung den schweizerischen Bediensteten die von ihnen benützten Räumlichkeiten und Anlagen, einschliesslich der Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser, unentgeltlich zur Verfügung.
2. Diese Verwaltung verteilt die Beleuchtungskosten nach dem Verbrauch und die Heizkosten nach dem Inhalt der Räume auf die beteiligten Verwaltungen.
⁵ Geänderte Fassung, in Kraft seit 7. Aug. 1985 ( AS 1985 1326 ).
Art. 4
Nur Reisende, die sich aus Italien in die Schweiz begeben, haben nach Beendigung der schweizerischen Eingangsabfertigung Zutritt zur Buffetbar, wo einzig Waren italienischen Ursprungs oder in Italien nationalisierte Waren, die an Ort und Stelle konsumiert werden, verkauft werden dürfen.
Art. 5
Die Direktion des V. Zollkreises in Lausanne und die Zolldirektion von Domodossola legen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einverständnis mit den zuständigen Verwaltungen, den Schweizerischen Bundesbahnen und den Italienischen Staatsbahnen die Einzelheiten fest, insbesondere über den Verkehrsablauf und die Benützung der Zone. Ausserdem sind die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können; Entscheide grundsätzlicher Natur sind dagegen immer gemeinsam von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen zu treffen.
Art. 6
Bei einem erheblichen und andauernden Verkehrsrückgang kann die Direktion des V. Zollkreises in Lausanne die schweizerische Grenzabfertigung im Einvernehmen mit den zuständigen Verwaltungen, den italienischen Staatsbahnen und den Schweizerischen Bundesbahnen zeitweise nach Brig verlegen.
Art. 7
1. Die vorliegende Vereinbarung tritt vier Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
2. Jeder der beiden Staaten kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats kündigen.
Geschehen zu Rom am 28. Februar 1974, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.
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