Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebie... (0.423.93)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Verwendung von Wärmepumpensystemen zur rationellen Energieverwendung

Abgeschlossen in Paris am 16. März 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1979² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980 (Stand am 22. Februar 1980) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. i des BB vom 17. Sept. 1979 ( AS 1980 1215 )
Die Vertragschliessenden Parteien,
in der Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die von ihren Regierungen in Anwendung von Artikel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Inter­nationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Aufstellung und der Durchführung eines Programms für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Verwendung von Wärmepumpensystemen (im folgenden als «das Programm» bezeichnet), zu beteiligen wünschen, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist,
in der Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm³ (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme an die Hand zu nehmen, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf welchem das Programm durchzuführen ist;
in der Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben;
in der Erwägung, dass die Agentur die Aufstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.730.1
Art. 1 Zielsetzung
(a)   Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus gemeinsamer Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie dem Informationsaustausch betreffend die Verwendung von Wärmepumpensystemen für eine rationelle Energieverwendung.
(b)   Durchführungsmethode. Jede Vertragschliessende Partei wird das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte gemäss dem beiliegenden Anhang übernimmt.
(c)   Projektkoordinierung und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit an den verschiedenen Projekten, die im beiliegenden Anhang genannt sind, und bei der Förderung der Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung zusammenarbeiten.
(d)   Zusätzliche Projekte. Zusätzliche Projekte können dem Programm durch Änderung des beiliegenden Anhangs zum vorliegenden Übereinkommen nach Artikel 10 Absatz (c) dieses Übereinkommens beigefügt werden.
Art. 2 Der Programmausschuss
(a)   Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss dem vorliegenden Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b)   Mitgliedschaft. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschlies­senden Partei benanntes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei benennt aus­serdem ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c)   Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
(1) Er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm für die im beiliegenden Anhang vorgesehenen Projekte, zusammen mit einem Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms die erforderlichen Anpassungen vornehmen.
(2) Er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die ordnungsgemässe Leitung des Projekts erforderlich sind.
(3) Er nimmt die anderen ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seinen Anhang übertragenen Aufgaben wahr.
(4) Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die ihm vom Projektleiter oder einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d)   Verfahren. Der Programmausschuss nimmt seine Aufgaben gemäss den folgen­den Verfahren wahr:
(1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur kann an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
(3) Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Begehren einer Vertragschliessenden Partei, die die Notwendigkeit dafür nachweisen kann, ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
(5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen; eine Mitteilung braucht an natürliche oder juristische Personen, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
(6) Das Quorum für die Behandlung von Geschäften beträgt bei Sitzungen des Programmausschusses die Hälfte der Mitglieder plus eins (allfällig entstehende Bruchteile nicht eingerechnet).
(e)   Abstimmung
(1) Verlangt das vorliegende Übereinkommen, dass der Programmausschuss einstimmig handelt, so muss die Zustimmung jedes Mitglieds oder Ersatzmitglieds vorliegen, das an der Sitzung teilnimmt und abstimmt, an der der betreffende Beschluss gefasst wird. Der Programmausschuss nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, durch Mehrheitsentscheid der anwesenden und abstimmenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an.
(2) Mit Einwilligung jeder Vertragschliessenden Partei kann ein Beschluss oder eine Empfehlung durch Fernschreiber oder Telegramm angenommen werden, ohne dass eine Sitzung einberufen werden müsste. Der Vorsitzende des Programmausschusses hat dafür zu sorgen, dass alle Vertragschliessenden Parteien von jeder Beschlussfassung oder Empfehlung, die gemäss dem vorliegenden Absatz erfolgt ist, benachrichtigt werden.
(f)   Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig – mindestens einmal pro Jahr – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.
Art. 3 Projektleiter
(a)   Bezeichnung. Im beiliegenden Anhang wird ein Projektleiter bezeichnet.
(b)   Handlungsvollmacht namens der Vertragschliessenden Parteien. Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens schliesst der Projektleiter alle Rechtsgeschäfte ab, die zur Ausübung seiner im beiliegenden Anhang beschriebenen Funktionen erforderlich sind.
(c)   Ersetzung. Eine Vertragschliessende Partei kann mit einstimmiger Zustimmung des Programmausschusses anstelle der Vertragschliessenden Partei oder des von ihr bezeichneten Projektleiters eine andere Körperschaft als Projektleiter bezeichnen. Die Annahme aller späteren Änderungen zum vorliegenden Übereinkommen und seinem Anhang sowie die Abmachungen für die Übertragung der Aufgaben des Projektleiters bedürfen einstimmiger Beschlüsse des Programmausschusses.
(d)   Rücktritt. Der Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist den Programmausschuss davon schriftlich benachrichtigt, vorausgesetzt, dass
(1) eine Vertragschliessende Partei oder eine von einer Vertragschliessenden Partei benannte Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Projektleiters zu übernehmen und den Programmausschuss und die anderen Vertragschliessenden Parteien spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rücktritts schriftlich davon unterrichtet, und dass
(2) dieser Vertragschliessenden Partei oder Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
Art. 4 Verwaltung und Personal
(a)   Verwaltung der Projekte. Der Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung seiner Aufgaben im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen, seinem Anhang sowie den Beschlüssen des Programmausschusses verantwortlich.
(b)   Information und Berichterstattung. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss diejenigen Informationen über den beiliegenden Anhang zu geben, die der Ausschuss anfordert, und ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahrs, einen Bericht über den Zustand dieses Anhangs vorzulegen.
(c)   Personal. Es obliegt dem Projektleiter, das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen anzustellen. Der Projektleiter kann im Bedarfsfall die Dienste von Personal in Anspruch nehmen, das von anderen Vertragschliessenden Parteien (oder von den Vertragschliessenden Parteien dazu bestimmten Organisationen oder Körperschaften) beschäftigt und dem Projektleiter durch Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird, und zwar aufgrund von Abmachungen zwischen der Vertragschliessenden Partei und dem Arbeitgeber dieses Personals.
Art. 5 Finanzielle Regelungen
(a)   Forschungskosten
(1) Jede Vertragschliessende Partei hat für die Bereitstellung der für die Durchführung ihrer Forschungsaufgaben gemäss beiliegendem Anhang notwendigen finanziellen Mittel besorgt zu sein. Die Mindesthöhe der Aufwendungen der Vertragschliessenden Parteien im Rahmen des Programms beläuft sich auf folgende Beträge:

Dollar

Österreich

   150 000

Kommission der Europäischen Gemeinschaften (CEC)


     80 000

Dänemark

(nicht anwendbar)

Deutschland

     50 000

Irland

     32 000

Italien

   215 000

Niederlande

     50 000

Schweden

     40 000

Schweiz

     40 000

USA

1 000 000

(2) Der Programmausschuss hat mit Einstimmigkeit an den in diesem Absatz genannten Zahlen in halbjährlichen Abständen Anpassungen vorzunehmen, um den in den Ländern aller Vertragschliessender Parteien sich ändernden Preisniveaus Rechnung zu tragen und dadurch sicherzustellen, dass die der tatsächlichen Lage entsprechenden nötigen Mittel für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten weiterhin zur Verfügung stehen. Erfolgen bei diesen Preisniveaus erhebliche Änderungen, so hat der Programmausschuss einstimmig zu entscheiden, ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren Mitteln anzupassen sei.
(3) Nach einer Anfangsperiode von drei Jahren sowie jeder folgenden Dreijahresperiode hat der Programmausschuss mit Einstimmigkeit die in Unter­absatz (1) oben genannten Aufwendungsansätze für jede folgende Dreijahres­periode zu vereinbaren.
(b)   Sonstige Kosten. Jede Vertragschliessende Partei hat auch alle sonstigen Kosten zu tragen, die ihr aus der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens erwachsen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten sowie der Kosten für die Vergütung der Reise‑ und sonstigen Spesen ihrer Angestellten, die im Zusammenhang mit den für das jeweilige Projekt durchgeführten Arbeiten entstanden sind.
(c)   Finanzbericht. Spätestens drei Monate nach Abschluss jedes Finanzjahrs hat jede Vertragschliessende Partei dem Programmausschuss einen detaillierten Finanzbericht über die für das Projekt während des Finanzjahrs gemachten Aufwendungen vorzulegen. Jede Vertragschliessende Partei hat dem Programmausschuss zusätz­liche Finanzunterlagen über die Ausgaben für das Projekt zur Verfügung zu stellen, wenn dieser angemessen darum ersucht, um sicherzustellen, dass jedes Projekt gemäss dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird.
Art. 6 Information und geistiges Eigentum
(a)   Kompetenzen des Programmausschusses. Die Veröffentlichung, Verteilung, Behandlung und Sicherung von sowie das Eigentum an Informationen und Urheberrechten, die sich aus Tätigkeiten ableiten, die im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens durchgeführt werden, sind vom Programmausschuss gemäss dem vorliegenden Übereinkommen mit Einstimmigkeit festzulegen.
(b)   Recht auf Veröffentlichung. Unter dem alleinigen Vorbehalt von Patenten und der urheberrechtlichen Einschränkungen des vorliegenden Übereinkommens sind die Vertragschliessenden Parteien berechtigt, alle Informationen, die dem Programm zur Verfügung gestellt wurden oder sich daraus ergeben, mit Ausnahme der schutzfähigen Informationen, zu veröffentlichen. Sie dürfen diese jedoch nicht mit Gewinn­absicht veröffentlichen, ausser wenn der Programmausschuss dies einstimmig bewilligt oder durch eine Regelung bestimmt. Alle derartigen Informationen sollen den Vertragschliessenden Parteien kostenlos zur Verfügung stehen.
(c)   Schutzfähige Informationen. Die Vertragschliessenden Parteien haben im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen Länder und dem internationalen Recht alle zur Wahrung schutzfähiger Informationen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens sind unter schutzfähigen Informationen die Informationen vertraulicher Art, wie zum Beispiel Betriebsgeheimnisse und «know‑how» (z. B. Computerprogramme, Konstruktionsverfahren und ‑techniken, die chemische Zusammensetzung von Stoffen oder die Herstellungsmethoden, Ver‑ oder Bearbeitungsverfahren) zu verstehen, die auf geeignete Weise gekennzeichnet sind, sofern diese Informationen
(1) nicht allgemein bekannt oder öffentlich aus anderen Quellen zugänglich sind;
(2) von ihrem Eigentümer nicht schon früher Dritten ohne Verpflichtung hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurden; und
(3) sich nicht bereits im Besitz der Vertragschliessenden Partei, an die sie ergehen, ohne Verpflichtung hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit befinden.
Es ist die Aufgabe jeder Vertragschliessenden Partei, die schutzfähige Informationen liefert, diese Informationen als solche genau zu bezeichnen und dafür zu sorgen, dass sie in geeigneter Weise gekennzeichnet sind.
(d)   Zurverfügungstellung wichtiger Informationen durch die Regierungen. Der Projektleiter soll die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder auffordern, ihm alle ihnen bekannten, veröffentlichten oder sonstwie frei zugänglichen, für die im beiliegenden Anhang umschriebenen Projekte wichtigen Informationen zur Verfügung zu stellen oder genau zu bezeichnen. Die Vertragschliessenden Parteien sollen dem Projektleiter alle ihnen bekannten, bereits vorhandenen Informationen und die unabhängig von den Projekten erarbeiteten Informationen zur Verfügung stellen, die für die Projekte wichtig sind und den Projekten ohne vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen zur Verfügung gestellt werden können.
(e)   Berichte über die Arbeit am Programm. Jeder Vertragschliessenden Partei sollen durch die das Projekt leitende Vertragschliessende Partei Berichte über entstehende und über bereits vorhanden gewesene Informationen, die für jedes Projekt wichtig sind oder darin verwendet werden, einschliesslich schutzfähiger Informationen, zugestellt werden. Es ist Aufgabe jeder Vertragschliessenden Partei, Infor­mationen zu bezeichnen, die im Sinne des vorliegenden Artikels als schutzfähige Informationen gelten, und dafür zu sorgen, dass sie entsprechend gekennzeichnet sind. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss über alle nach dem beiliegenden Anhang geleisteten Arbeiten und deren Ergebnisse (entstehende Informationen), soweit es sich nicht um schutzfähige Informationen handelt, zusammenfassende Berichte zu liefern.
(f)   Benützungbewilligung für schutzfähige Informationen. Jede Vertragschliessende Partei erklärt sich einverstanden, den Vertragschliessenden Parteien, ihren Regierungen und den von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen ihrer Länder für alle für ihr eigenes Projekt notwendigen und darin verwendeten bereits vorhandenen schutzfähigen Informationen, die sie besitzt oder über die sie verfügt, sowie für alle entstehenden schutzfähigen Informationen eine Benützungsbewilligung zu erteilen, und zwar
(1) gebührenfrei zur alleinigen Verwendung in ihren Ländern, und
(2) zu angemessenen Bedingungen zur Verwendung in allen anderen Ländern.
Jede Vertragschliessende Partei erklärt sich einverstanden, allen an der Agentur beteiligten Ländern für alle solchen entstehenden schutzfähigen Informationen zu angemessenen Bedingungen eine Benützungsbewilligung zur Verwendung in ihren eigenen Ländern für die Deckung ihres Energiebedarfs zu erteilen.
(g)   Lizenzerteilung für projektnotwendige Patente. Lizenzen für Patente, die Alleineigentum einer Vertragschliessenden Partei sind oder über die sie allein verfügt und die für die Verwendung in einem Projekt benötigt werden, sind der das Projekt leitenden Vertragschliessenden Partei zur Verwendung in nur diesem Projekt kostenlos zu erteilen. Besitzt oder verwaltet eine Vertragschliessende Partei solche Patente nur zum Teil, dann soll sie danach trachten, den ihr eventuell daraus zustehenden Gewinn so niedrig wie möglich zu halten oder ganz darauf zu verzichten.
(h)   Entstehende Erfindungen. Das Eigentumsrecht an Erfindungen, die im Zuge oder im Rahmen eines Projekts gemacht oder ausgedacht werden (entstehende Erfindungen), besitzt in allen Ländern die Vertragschliessende Partei, die die Erfindung gemacht hat. Informationen über Erfindungen, für die die Vertragschliessende Partei Patentschutz erwerben will, dürfen von den anderen Vertragschliessenden Parteien erst dann veröffentlicht oder öffentlich bekanntgegeben werden, wenn ein Patentgesuch eingereicht ist; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Beschränkung hinsichtlich Veröffentlichung oder Bekanntgabe nicht länger als sechs Monate seit Empfang dieser Informationen dauern soll. Es obliegt der erfindenden Vertragschliessenden Partei, Berichte über Erfindungen, die mangels Patentgesuchs keinen entsprechenden Schutz gemessen, in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(i)   Lizenzerteilung für Erfindungen. Jede Vertragschliessende Partei ist bereit, den Vertragschliessenden Parteien, ihren Regierungen sowie den von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Länder für alle bereits vorhandenen Erfindungen, die von Patenten geschützt werden, deren Eigentums‑ oder Verfügungsrecht sie besitzt und die zur Anwendung der Ergebnisse ihres Projekts notwendig sind und im Rahmen des Projekts verwendet wurden, sowie für alle entstehenden Erfindungen eine Lizenz zu erteilen, und zwar
(1) gebührenfrei zur alleinigen Verwendung in ihren Ländern, und
(2) zu angemessenen Bedingungen zur Verwendung in allen anderen Ländern.
Jede Vertragschliessende Partei erklärt sich einverstanden, allen an der Agentur beteiligten Ländern für alle solchen entstehenden Erfindungen zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz zur Verwendung in ihren eigenen Ländern für die Deckung ihres Energiebedarfs zu erteilen.
(j)   Urheberrechte. Der Projektleiter oder jede Vertragschliessende Partei kann für die eigenen Projektergebnisse die zum Schutze des im Zuge eines Projekts erzeugten urheberrechtlich schützbaren Materials erforderlichen geeigneten Massnahmen ergreifen. Erworbene Urheberrechte sind das Eigentum dieser Vertragschliessenden Partei oder dieses Projektleiters, vorausgesetzt jedoch, dass die Vertragschliessenden Parteien dieses Material vervielfältigen und verteilen, aber nicht mit Gewinnabsicht veröffentlichen dürfen.
(k)   Erfinder und Urheber. Jede Vertragschliessende Partei wird unter Wahrung aller in ihren staatlichen Gesetzen vorgesehenen Urheberrechte alle notwendigen Schritte unternehmen, um von ihren Autoren und Erfindern die für die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels erforderlichen Zusammenarbeit zu erwirken. Jede Vertragschliessende Partei übernimmt die Verpflichtung, die nach den Gesetzen ihres Landes für ihre Angestellten geltenden Prämien oder Vergütungen zu zahlen.
(1)   Definition des «Staatsangehörigen». Die Vertragschliessenden Parteien können Richtlinien zur Definition des Begriffs «Staatsangehörige» einer Vertragschliessenden Partei erlassen. Meinungsverschiedenheiten, die von den Vertragschliessenden Parteien nicht beigelegt werden können, sind nach Artikel 8 Absatz (d) des vorliegenden Vollzugsübereinkommens zu schlichten.
Art. 7 Gesetzliche Haftung
Keine Vertragschliessende Partei ist verpflichtet, einer anderen Vertragschliessenden Partei für die im Zuge der Durchführung des Programms erlittenen Verluste oder Schäden Ersatz zu leisten oder daran beizutragen.
Art. 8 Rechtliche Bestimmungen
(a)   Erledigung von Formalitäten. Jede Vertragschliessende Partei soll sich im Rahmen des geltenden Rechts bestmöglich bemühen, die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung jedes Projekts oder aller Projekte, an denen sie beteiligt ist, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie mit Geldüberweisungen verbunden sind.
(b)   Anwendbares Recht. Bei der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens und der im Anhang dazu enthaltenen verschiedenen Projekte bedürfen die Vertragschliessenden Parteien der Zuteilung von allenfalls erforderlichen Geldmitteln durch die zuständige Regierungsbehörde und unterstehen den für die jeweiligen Vertragschliessenden Parteien geltenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Vorschriften, einschliesslich beispielsweise Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsaufträgen beauftragt sind, oder für Teile solcher Aufträge, die Regierungsbeamten zukommen.
(c)   Beschlüsse des Verwaltungsrats der Agentur. Die Vertragschliessenden Parteien haben in geeigneter Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Energie und deren allfälligen Änderungen sowie anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung dieser Richtlinien berührt das vorliegende Übereinkommen nicht; es bleibt vielmehr gemäss den vorliegenden Bestimmungen in Kraft.
(d)   Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschliessenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt wird, ist einem Schieds­gericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, die von den betroffenen Vertragschliessenden Parteien zu bestimmen sind; letztere wählen auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sich die betroffenen Vertragschliessenden Parteien über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder über die Wahl des Vorsitzenden nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der betroffenen Vertragschlies­­senden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diese Aufgabe aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften zu entscheiden; seine Entscheidungen über Tatsachenfragen sind endgültig und für die Vertragschliessenden Parteien bindend.
Art. 9 Aufnahme und Rücktritt vertragschliessender Parteien
(a)   Aufnahme neuer Vertragschliessender Parteien: Agenturländer. Auf einstimmige Einladung seitens des Programmausschusses steht der Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes offen (oder einer von der betreffenden Regierung benannten staatlichen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft), die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt und sich bereit erklärt, mindestens ein im Anhang zum vorliegenden Übereinkommen bezeichnetes Projekt durchzuführen. Dieser Beitritt einer Vertragschliessenden Partei tritt in Kraft mit der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens durch die neue Vertragschlies­sende Partei oder ihren Beitritt sowie mit der Annahme nachfolgender Änderungen.
(b)   Aufnahme neuer Vertragschliessender Parteien: Andere OECD ‑Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaats der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Programmausschusses vom Verwaltungsrat eingeladen werden, unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen Vertragschliessende Partei des vorliegenden Übereinkommens zu werden (oder eine staatliche Behörde, öffentliche Körperschaft, private Organisation, Unternehmung oder sonstige Körperschaft zu bezeichnen).
(c)   Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften. Die Europäischen Gemeinschaften können sich am vorliegenden Übereinkommen aufgrund von Vereinbarungen beteiligen, die der Programmausschuss mit Einstimmigkeit abschliesst.
(d)   Beiträge. Der Programmausschuss kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung verlangen, dass die neue Vertragschliessende Partei Verpflichtungen übernimmt, die dazu bestimmt sind, die Vertragschliessenden Parteien in angemessener Weise für ihre vorangegangenen Beiträge zum Programm zu entschädigen.
(e)   Ablösung von Vertragschliessenden Parteien. Mit einstimmiger Zustimmung des Programmausschusses kann auf Ersuchen einer Regierung eine von dieser Regierung bezeichnete Vertragschliessende Partei durch eine andere Partei ersetzt werden. Im Falle einer solchen Ablösung übernimmt die ablösende Partei gemäss Absatz (a) oben sowie der darin festgelegten Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei.
(f)   Rücktritt. Jede Vertragschliessende Partei kann vom vorliegenden Übereinkommen entweder mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses oder durch Abgabe einer schriftlichen Rücktrittserklärung mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist an den Exekutivdirektor der Agentur zurücktreten, wobei jedoch eine solche Rücktrittserklärung frühestens zwei Jahre nach Abschluss des vorliegenden Übereinkommens gegeben werden kann. Der Rücktritt einer Vertragschliessenden Partei gemäss vorliegendem Absatz berührt die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien nicht.
(g)   Statusänderung einer Vertragschliessenden Partei. Eine Vertragschliessende Partei, die weder eine Regierung noch eine internationale Organisation ist, hat den Programmausschuss von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse oder der Eröffnung ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Der Programmausschuss hat festzustellen, ob eine solche Veränderung im Status einer Vertragschliessenden Partei die Interessen der anderen Vertragschliessenden Parteien wesentlich beeinträchtigt; stellt der Programmausschuss dies fest, dann gilt, falls der Programmausschuss nicht auf einstimmigen Beschluss der anderen Vertragschliessenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) Bezüglich der betreffenden Vertragschliessenden Partei wird angenommen, dass sie zu einem vorn Programmausschuss festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz (0 oben des vorliegenden Übereinkommens zurückgetreten sei.
(2) Der Programmausschuss lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschliessende Partei bezeichnet worden war, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt dieser Vertragschliessenden Partei eine andere Körperschaft als neue Vertragschliessende Partei zu bezeichnen; wird diese vorn Programmausschuss einstimmig gutgeheissen, dann wird sie von dem Zeitpunkt an zur Vertragschliessenden Partei, zu dem sie das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt.
(h)   Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen. Erfüllt eine Vertragschliessende Partei ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Übereinkommen nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die die Art dieser Nichterfüllung angibt und sich auf den vorliegenden Absatz beruft, so kann der Programmausschuss aufgrund einstimmigen Beschlusses annehmen, dass sie vorn vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten sei.
Art. 10 Schlussbestimmungen
(a)   Dauer des Übereinkommens. Das vorliegende Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, vom Zeitpunkt des Abschlusses an gerechnet, in Kraft und bleibt in der Folge solange bestehen, bis der Programmausschuss einstimmig seine Beendigung beschliesst.
(b)   Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschliessenden Parteien. Aus keiner Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens kann die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Vertragschliessenden Parteien abgeleitet werden.
(c)   Änderung. Das vorliegende Übereinkommen und der Anhang dazu können vom Programmausschuss jederzeit mit Einstimmigkeit geändert werden. Solche Änderungen treten in einer vom Programmausschuss einstimmig festgelegten Weise in Kraft.
(d)   Hinterlegung. Die Urschrift des vorliegenden Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschliessenden Partei ist eine beglaubigte Abschrift davon zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens geht sämtlichen an der Agentur beteiligten Ländern und allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie den Europäischen Gemeinschaften zu.
Gegeben zu Paris, am 16. März 1977.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Wärmepumpensysteme mit thermischer Speicherung

1. Zielsetzungen

Die Zielsetzungen dieses Programms sind die Durchführung theoretischer und experimenteller Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der Wärmepumpensysteme sowie die Schaffung eines zentralen Sammel‑, Vergleichs‑ und Verteilerzentrums für den Informationsaustausch auf dem Gebiet von Wärmepumpensystemen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeiten auf diesem Gebiet.
Dieses Programm beschränkt sich auf Wärmepumpen mit thermischer Speicherung für die Erzeugung von Wärme für nichtindustrielle Zwecke, wie z. B. Raum- und Wasserheizung unter der Verwendung des Kompressionskreislaufs, womit der Absorptionskreislauf ausgeschlossen wird.

2. Mittel

Jede Vertragschliessende Partei wird das in Absatz 3 dieses Anhangs für die Vertragschliessende Partei bezeichnete und erläuterte spezifische Projekt betreffend die Betriebsfähigkeit des Wärmepumpensystems mit thermischer Speicherung durchführen.
Die Vertragschliessenden Parteien werden ebenso Daten über die Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der Wärmepumpen sammeln und austauschen, einschliesslich jener in den Bereichen der Forschung, Erprobung, Konstruktion, Auswertung, Herstellung und Anwendung von Wärmepumpen samt direkt damit im Zusammenhang stehender Hardware.

3. Aufgaben der Vertragschliessenden Parteien

Projekt
(1) Österreich: «Minimum‑Energie‑Gebäude Nr. 1» in Schönau bei Wien mit der Luft‑Wasser‑Wärmepumpe zur Heizung von Räumen und Brauchwasser. Als Wärmequelle wird Aussenluft verwendet. Diese Wärme wird mittels eines zwangsbelüfteten Schotterbetts in den speichernden Untergrund geleitet und ihm wieder entzogen.
(2) CEC: ein Projekt zur Gewinnung von Betriebserfahrung mit elektrisch angetriebenen Wärmepumpen mit Wärmespeicherung.
(3) Dänemark: Auswertung der von anderen Teilnehmerländern geleisteten Projekte. Ausarbeitung und Veröffentlichung von Berichten in Zusammenarbeit mit den Projektleitern.
(4) Deutschland: Wärmepumpensystem mit Wasser‑Eis‑Speicherung latenter Wärme für ein Haus am Rhein in der Nähe von Karlsruhe sowie ein Projekt mit Pumpe und wahlweiser Nutzung der Erdwärme oder der Aussenluft.
(5) Irland: Aussenluft‑Wärmepumpensystem mit Einheiten für eine kurzfristige Wasserspeicherung zur Deckung der Raumheizungs- ­und Brauchwasser­bedürfnisse einer typischen Wohneinheit.
(6) Italien: Erweis der Durchführbarkeit eines Wärmepumpensystems mit einem unabhängigen Antrieb (Dieselmotor). Auslegung und Herstellung einer Prototyp‑Antriebsturbine mit organischem Wärmemittel.
(7) Niederlande: Thermodynamische Studien über verschiedene Wärmepumpensysteme; Experimente in eigens dazu instrumentierten bewohnten Wohnhäusern zur Beobachtung des Ablaufs sowie technische und wirtschaftliche Durchführbarkeitsstudien.
(8) Schweden: Mindestens ein Projekt mit einer Wärmepumpe in Verbindung mit einem Wärmespeicherungssystem im Rahmen des nationalen Sonnenenergieprogramms. Nationale Demonstrationsprojekte mit Wärmepumpen für Wohnhäuser unter Verwendung verschiedener Wärmequellen.
(9) Schweiz: Anwendung von Wärmepumpen mit Warmwasserspeicherung unter Verwendung des Bodens als Wärmequelle für Raumheizungen. Bernische Kraftwerke AG.
(10) USA: Ein Projekt zur Demonstration der Möglichkeit eines jahreszeitabhängigen Energiesystems (Annual Cycle Energy System, ACES) im Oak Ridge National Laboratory, Oak Ridge, Tennessee. Der Hauptkomponent dieses Systems ist ein isolierter Wassertank, der als thermischer Speicherbehälter dient. Während der Wintermonate wird Wärme durch eine Wärmepumpe erzeugt, die auch das Wasser im Behälter in Eis umwandelt. Im Sommer wird das gekühlte Wasser zur Luftklimatisierung ohne den Betrieb des Wärmepumpenkompressors verwendet.

4. Projektleiter

Republik Österreich.

5. Sonderaufgaben des Projektleiters

(a)  Innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Inkrafttreten dieses Anhangs erarbeitet der Projektleiter nach Fühlungnahme mit jeder Vertragschliessenden Partei ein detailliertes Arbeitsprogramm über die Form und den Umfang der von jeder Vertragschliessenden Partei benötigten Daten und Berichte über ihr Projekt für das Kalenderjahr 1977 und unterbreitet es dem Programmausschuss zur Genehmigung. Bis spätestens 1. Dezember jedes Jahres danach hat der Projektleiter ein Arbeitsprogramm für jedes darauffolgende Jahr vorzulegen. Das Arbeitsprogramm wird vom Programmausschuss einstimmig genehmigt.
(b)  Der Projektleiter wird die nötigen Vorkehren treffen, damit die Vertragschlies­senden Parteien mit den für dieses Programm geleisteten Arbeiten Verantwortlichen in Kontakt treten können.
(c)  Um eine weitere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet herbeizuführen, kann der Projektleiter die Abhaltung von Expertentagungen über Wärmepumpen mit thermischer Speicherung vorsehen und dem Programmausschuss vorschlagen.

6. Finanzierung

Die Finanzierung hat durch die Vertragschliessenden Parteien im Einklang mit Artikel 5 Absatz (a) Ziffer (1) des Übereinkommens zu erfolgen.
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