Notenaustausch (0.631.252.934.951.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch

vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) In Kraft getreten am 1. Dezember 1971 ¹ AS 1972 162
Übersetzung ²
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Paris, den 1. Dezember 1971
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten grüsst die Schweizerische Botschaft und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 1. Dezember betreffend die Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf schweizerischem Hoheitsgebiet in Châtelard (Wallis) anzuzeigen.
Diese Vereinbarung, die in Lyon am 8. Juli 1971 von der in Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. September 1960³ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenz­abfertigung während der Fahrt vorgesehenen Gemischten französisch‑schweize­rischen Kommission angenommen wurde, hat folgenden Wortlaut:
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ SR 0.631.252.934.95

Art. 1

1.  Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz‑Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard.
2.  Die schweizerische und die französische Grenzabfertigung des Verkehrs auf der Strasse und auf der Eisenbahnlinie, die Vallorcine mit Châterlard ver­binden, finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

1.  Die Zone für den Strassenverkehr umfasst:
a. einen Gebietsabschnitt, der wie folgt begrenzt ist:
– im Südwesten durch die die Brücke über die «Eau Noire» querende Grenze,
– im Nordwesten durch die Felswand und nach deren Aufhören durch die Begrenzung der Strasse (Gehweg inbegriffen),
– im Südosten durch das linke Ufer des Flusses «Eau Noire» und seine Fortsetzung durch das Brückenbord bis zur Grenze,
– im Nordosten durch eine Linie, die zwanzig Meter von der gegen Châterlard gelegenen Fassade des Dienstgebäudes entfernt parallel zu dieser Fassade verläuft;
b. das auf dem unter Buchstaben a beschriebenen Gebietsabschnitt liegende Dienstgebäude, mit Ausnahme der den schweizerischen Abfertigungsdiensten vorbehaltenen Räume.
2.  Die Zone für den Eisenbahnverkehr umfasst:
a. die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof Châterlard;
b. die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige;
c. das Gebäude des Bahnhofs Châtelard, in dem der schweizerische Zolldienst untergebracht ist, mit Ausnahme des dem schweizerischen Zolldienst vorbehaltenen Raumes.

Art. 3

Die Zone für den Strassenverkehr ist in zwei Sektoren eingeteilt:
a. einen von den beiden Verwaltungen gemeinsam benützten Sektor, um­­fassend:
– den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Gebiets­abschnitt,
– den Revisionsraum des Gemeinschaftszollgebäudes;
b. einen der französischen Abfertigungsdiensten vorbehaltenen Sektor, umfassend:
– fünf Räume für die französische Zollverwaltung,
– ein Büro für die französische Polizei.

Art. 4

Die Zone für den Eisenbahnverkehr ist in zwei Sektoren eingeteilt:
a. einen von den beiden Verwaltungen gemeinsam benützten Sektor, um­fassend:
– die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof,
– die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer gan­zen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige,
– den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum;
b. einen den französischen Abfertigungsdiensten vorbehaltenen Sektor, bestehend aus einem Lokal bei den Büros des Schweizer Zolls.

Artikel 5

1.  Die schweizerischen und französischen Dienststellen nehmen die Abfertigung in der Regel während des Haltes der Züge im Bahnhof vor; die für die Abfertigung vorbehaltenen Räume des Bahnhofs werden hiezu nur im Falle äusserster Notwendigkeit benützt.
2.  Mit der Grenzabfertigung wird in den aus der Schweiz kommenden und nach Frankreich fahrenden Zügen erst begonnen, nachdem die Reisenden mit Bestimmungsort Châtelard diese Züge verlassen haben.

Art. 6

Die französischen Zoll‑ und Polizeibediensteten sind berechtigt, in Uniform und mit ihren Dienstwaffen die Eisenbahn von Vallorcine nach Châtelard und umgekehrt zu benützen, um sich in die Strassenverkehrs‑Zone zu begeben und von dort zurückzukehren. Vom Bahnhof zur genannten Zone und umgekehrt haben sie den kürzesten Weg einzuhalten.

Art. 7

1.  Die Direktion des V. schweizerischen Zollkreises in Lausanne und der Kommandant der Walliser Polizei einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Chambéry und die zuständige französische Polizeibehörde andererseits regeln die Einzelheiten, insbesondere diejenigen betreffend die Abwicklung des Verkehrs.
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können.

Art. 8

Die Direktion des V. schweizerischen Zollkreises in Lausanne und die französische Regionalzolldirektion in Chambery, diese nach Übereinkunft mit den französischen Polizeibehörden, setzen die Entschädigungen fest, die für die Benützung der den französischen Dienststellen zur Verfügung gestellten Räume zu bezahlen sind, sie regeln auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung sowie der übrigen Kosten und Gebühren, die die Benützung der in den Artikeln 2–4 erwähnten Räume und Einrichtungen mit sich bringt.

Art. 9

1.  Diese Vereinbarung hebt die provisorische Vereinbarung vom 30. Juni 1970⁴ auf.
2.  Sie kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.
Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
Unter diesen Umständen bilden, gemäss Artikel 1 Absatz 3 des bezeichneten Abkommens vom 28. September 1960⁵, die Note der Botschaft und diese Antwort, das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf schweizerischem Hoheitsgebiet in Châtelard (Wallis). Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1971 in Kraft.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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