Vereinbarung (0.631.252.934.953.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Delle ³ Abgeschlossen am 16. Juni 1967 In Kraft getreten am 16. Juni 1967 ¹  AS 1967 1101 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 ( SR 0.631.252.934.95 ) zwischen der Schweiz und Frankreich wird die schweizerische Grenzabfertigungsstelle in Delle der Gemeinde Boncourt zugeordnet.
In Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des zwischen der Schweiz und Frankreich am 28. September 1960⁴ abgeschlossenen Abkommens über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt ist durch Notenwechsel vom 16. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Botschaft in Paris und dein französischen Aussenministerium eine von der gemischten Kommission gemäss Artikel 27 des genannten Abkommens vorbereitete Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Delle bestätigt und auf den 16. Juni 1967 in Kraft gesetzt worden.
Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
⁴ SR 0.631.252.934.95
Art. 1
1.  Im Bahnhof Delle, auf französischem Hoheitsgebiet, werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2.  Die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung des Reisenden‑ und des Güterverkehrs finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2
1.  Die Zone umfasst:
– für die Reisendenabfertigung: a. die von den Reisezügen benützten Gleise A, C, D und E, von der Grenze bis zum Nordwestende des Bahnsteiges 2;
b. die Bahnsteige 1 und 2 sowie den zwischen dem Bahnhofgebäude und dem Wohngebäude für SNCF‑Bedienstete liegenden Platz;
c. den südöstlichen Teil des Bahnhofgebäudes, einschliesslich des gemeinsamen Magazins und des Revisionsraums, mit Ausnahme des Büros der französischen Polizei;
– für die Güterabfertigung: d. die hiervor unter a, b und c aufgezählten Teile;
e. die Gleisanlage zwischen der Grenze und der Strassenbrücke Delle–Fave­rois/Florimont, ausgenommen die Zufahrtgleise zur Drehscheibe und zu den Lokomotivdepots, jedoch unter Einschluss der Brückenwaage;
f. den Bahnsteig und die Güterhalle zwischen den Gleisen 3bis und 5, mit Ausnahme der beiden Büros im nordwestlichen Teil der genannten Halle.
2.  Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:
a. einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend: – die unter Ziffer 1 Buchstaben a und b aufgeführten Gebietsteile,
– im Bahnhofgebäude: den Revisionsraum, den Zugang zu den Polizei­büros, das Durchsuchungslokal und das gemeinsame Magazin,
– die unter Ziffer 1 Buchstaben e und f aufgeführten Gebietsteile, mit Ausnahme der beiden Büros im südöstlichen Teil der Güterhalle;
b. einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend: – im Bahnhofgebäude: das Büro des Zollamtsleiters, die beiden Büros der Polizei, von denen eines sich im Innern des Revisionsraums befindet, das Büro für Abfertigung und Buchhaltung mit Schalterhalle, die Toiletten und das Labor,
– zwischen den Gleisen 3bis und 5: die beiden Büros im südöstlichen Teil der Güterhalle.
Art. 3
1.  Die Direktion des I. schweizerischen Zollkreises in Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Mülhausen und die zuständige französische Polizeibehörde andererseits regeln die Einzelheiten, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen Verwaltungen sowie mit den SBB und der SNCF.
2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können.
Art. 4
Die Direktion des I. schweizerischen Zollkreises in Basel und die französische Regionalzolldirektion in Mülhausen setzen – im Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen und französischen Polizeibehörden – mit den SBB und der SNCF die Bedingungen fest, unter denen die von den schweizerischen Bediensteten benützten Räume zur Verfügung gestellt werden, sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden.
Art. 5
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.
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